Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Steuerliche Einstufung vonGold-Wertpapieren

Gerade in Krisenzeiten war Gold schon immer eine sehr beliebte Kapitalanlage. Wer aber in erster Linie auf die Wertentwicklung spekulieren will, kann den Handel mit an Gold gekoppelten Wertpapieren deutlich vereinfachen. Für die Einkommensteuer stellt sich dabei die Frage, wann ein solches Wertpapier realem Gold gleichgestellt ist. Denn nur dann liegt auch beim Verkauf des Wertpapiers ein privates Veräußerungsgeschäft vor, bei dem der Kursgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei Urteile zu bestimmten Wertpapieren gefällt, die den Unterschied aufzeigen.

Im Fall von an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbildeten ist der Verkauf jedenfalls dann ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Im Gegensatz zum Fiskus meint der Bundesfinanzhof, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird.

Anders sieht es dagegen bei einem ETF-Fonds aus, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt. Hier führt der Verkauf der Fondsanteile zu Kapitalerträgen, weil die Veräußerung des Fondsanteils keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold begründet. Zwar hätte die Klägerin im Streitfall verlangen können, dass ihr Geldzahlungsanspruch aus der Rückgabe des Fondanteils durch die Lieferung von Gold statt einer Geldzählung erfüllt wird. Dieses Recht ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs aber kein verbriefter Sachlieferungsanspruch wie im Fall eines Goldzertifikats.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Maßnahmen, für die bereits konkretere Pläne existieren:

  • Mindestlohn: Ein zentrales Wahlkampfthema des größten Koalitionspartners war eine deutliche Anhebung des Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn soll daher in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde steigen, auch wenn dafür noch kein genauer Termin feststeht. Vermutlich dürfte diese Maßnahme Mitte oder Ende 2022 kommen. Im Anschluss daran soll wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

  • Mini- und Midijobs: Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und steigt daher mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs soll stärker kontrolliert und Hürden zur Aufnahme einer voll versicherungspflichtigen Beschäftigung abgebaut werden. Die Midijob-Grenze steigt auf 1.600 Euro.

  • Bürokratieabbau: Die Ampelkoalition hat sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben und plant ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz. Das bereits beschlossene Unternehmens-Basisdatenregister soll schnell umgesetzt und dessen Finanzierung gesichert werden. Außerdem will die Koalition prüfen, inwiefern sie den Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringern kann. Auch der Aufwand bei A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten soll durch ein europäisches elektronisches Echtzeitregister reduziert werden.

  • Klima-Sonderabschreibung: Es soll eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil von in den Jahren 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden kann.

  • Verlustverrechnung: Die im Zuge der Corona-Pandemie erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert und der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Sparerfreibetrag: Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) steigen.

  • Home Office-Pauschale: Die bisher bis Ende 2021 befristete Home Office-Pauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und evaluiert werden, was auf eine mögliche weitere Verlängerung hoffen lässt.

  • Dienstwagen: Die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch mit dem halben Entnahmewert (0,5 % statt 1 %) privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, greift die Regelbesteuerung des Dienstwagens mit der 1 %-Regelung. Die elektrische Mindestreichweite, die das Auto für die Begünstigung erfüllen muss, soll bereits ab dem 1. August 2023 bei 80 Kilometer liegen. Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalbesteuerung für emissionsfreie Fahrzeuge von aktuell 0,25 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises steigen.

  • Steuerklassen: Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar sein soll.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die Beteiligung von Mitarbeitern am Betriebsvermögen soll u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver werden.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals seit 2001 wieder steigen, und zwar von 924 Euro auf 1.200 Euro.

  • Rentenbesteuerung: Die Ampelkoalition will die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % statt 1 % jährlich steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für die Nutzung familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen ist ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse vorgesehen. Die Zulagen und die bestehende steuerliche Förderung werden verrechnet. Profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, schrittweise alle Haushalte.

  • Pflegeberufe: Beschäftigte in Pflegeberufen sollen neben verbesserten Arbeitsbedingungen auch mehr Geld erhalten. Dafür sind eine Steuerbefreiung von Zuschlägen und die Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro geplant.

  • Immobilienkauf: Die Bundesländer sollen Möglichkeiten zu einer flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer erhalten, um beispielsweise einen Freibetrag für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums einführen zu können. Zur Gegenfinanzierung sollen weitere steuerliche Schlupflöcher bei Share Deals geschlossen werden. Außerdem soll die illegale Finanzierung von Immobilien durch einen Versteuerungsnachweis für Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie durch ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld eingedämmt werden.

  • Sachspenden: Nach wie vor bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigt werden, um so die Vernichtung von Waren zu verhindern. Dazu gehört auch die Klärung haftungsrechtlicher Fragen Insbesondere die Lebensmittelverschwendung soll gemeinsam mit allen Beteiligten reduziert werden.

  • Stiftungen & Vereine: Für gemeinnützige Organisationen soll gesetzlich klargestellt werden, dass diese sich innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen können sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Außerdem sollen handhabbare und standardisierte Transparenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung kommen.

  • Digitale Verwaltung: Durch digitale Verfahren soll die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Steuerzahler erleichtert werden, wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax). Die weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens soll dafür sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch digital umsetzbar sind. Das Ziel ist, dass die gesamte Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung digital möglich ist.

  • Steuergestaltungen: Neben Steuerhinterziehung sollen auch aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt und unterbunden werden. Dazu wird die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet.

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Mögliche Doppelbesteuerung von Rentenbezügen

Bis 2004 unterlagen Renten nur mit dem vergleichsweise kleinen Ertragsanteil der Einkommensteuer, während ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen ihre Altersbezüge voll versteuern mussten. Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung ab 2005 verpflichtet. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen.

Seit 2005 sind daher nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können die Steuerzahler aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dieses Prinzip wird jedoch graduell umgesetzt, weil die Rentner die bis zur Reform geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen konnten. Außerdem wollte der Fiskus eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, weil die Steuerausfälle zu hoch gewesen wären.

Bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, bleibt auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei. Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, verringert sich der Prozentsatz jedes Jahr: Für Rentner, die 2021 erstmals eine Rente beziehen, bleibt nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Ab 2040 müssen Neurentner dann ihre gesamte Rente versteuern. Auf der Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass 2005 zunächst nur 60 % der Rentenbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Dieses Jahr sind es 92 %, und ab 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein.

Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ebenfalls gefordert hat, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften unbedingt vermieden werden muss, wird seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes darüber gestritten, ob diese Anforderung wirklich erfüllt ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) 16 Jahre nach der Reform mit zwei Grundsatzurteilen dem Streit möglicherweise dauerhaft ein Ende gesetzt.

Der BFH hält zwar an seiner auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung fest, nach der sowohl der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist für den BFH aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine Doppelbesteuerung wird nach dem Urteil dann vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.

Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der Beitragszahlung und dem Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der BFH somit nicht. Dafür sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten - unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen - besteuert werden.

Die Kläger hatten daher in beiden Verfahren keinen Erfolg mit ihrem eigenen Anliegen. Der BFH hat aber erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als steuerfreien Rentenbezug in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Überzeugung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen, verfassungsrechtlich gebotenen Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch das steuerfreie Existenzminimum bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergab sich zwar für die Kläger ebenso wie für viele weitere Bestandsrentner keine doppelte Besteuerung. Eine Doppelbesteuerung zeichnet sich aber für spätere Rentnerjahrgänge ab, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet. Am stärksten betroffen davon seien Männer im Alter von Mitte bis Ende 40. Außerdem betrifft die Doppelbesteuerung Selbstständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen haben, stärker als Arbeitnehmer und Ledige mehr als Verheiratete.

Der BFH hat gleich noch einige weitere Streitfragen zur doppelten Rentenbesteuerung geklärt. So kann der BFH bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten generell keine doppelte Besteuerung erkennen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch zu keiner Doppelbesteuerung führen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs zulässig typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Leistungen aus einer freiwilligen Höherversicherung bei der gesetzlichen Altersrente zusammen mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass diese Leistungen zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, sieht der BFH als unerheblich an. Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist.

In einer ersten Reaktion auf das Urteil hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass eine Änderung der Gesetzeslage nach dem Urteil zwar unausweichlich ist, aber erst nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden soll. Da dem Staat durch die notwendigen Änderungen Einnahmeverluste von bis zu 90 Mrd. Euro drohen, will sich das Ministerium in Ruhe mit der Frage befassen.

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Überblick der Änderungen für 2021

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Hier haben wir alle wichtigen Änderungen für 2021 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Darunter finden sich auch einige Regelungen, bei denen es sich streng genommen nicht um Änderungen zum Jahreswechsel handelt, weil sie als Teil des Jahressteuergesetzes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021 gelten sollen.

Einige Änderungen sind außerdem sehr detailreich und daher in dieser Übersicht nur kurz zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen Punkten finden Sie in Schwerpunktbeiträgen, auf die wir Sie bei den entsprechenden Punkten jeweils hinweisen. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später in Kraft treten.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2021 um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2021 also um 1,52 %.

  • Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird ab 2021 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Soli mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Übersteigt die Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Diese Milderungszone vermeidet einen Belastungssprung und wird ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch werden viele der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt der Soli in unveränderter Höhe bestehen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind. Zusätzlich gibt es einen Kinderbonus von 150 Euro. Dazu wird das Kindergeld für Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im Mai 2021. Für den Kinderbonus gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Der Bonus wird daher wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag: Bei den Pauschbeträgen für Behinderte sowie für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen gibt es ab 2021 umfangreiche Verbesserungen. Insbesondere werden die seit 45 Jahren unveränderten Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Details zu dieser Änderung finden Sie im Beitrag "Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021".

  • Ehrenamt, Spenden & Vereine: Mehrere Änderungen zum Jahreswechsel betreffen die Vereinsarbeit und das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben einer Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter und Übungsleiter gibt es vor allem Vereinfachungen und Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Alle Änderungen in diesem Bereich fasst der Beitrag "Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021" zusammen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 ist die erste Anhebung auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes Jahr später, also am 1. Juli 2021, folgt die zweite Anhebung auf 9,60 Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhebungen im Abstand von je sechs Monaten geplant - zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

  • Azubivergütung: Schon 2020 wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, die jährlich steigt. Azubis, die 2021 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen, erhalten im ersten Lehrjahr monatlich mindestens 550 Euro.

  • Krankenkassenwechsel: Ab 2021 können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse bei einem Jobwechsel sofort wechseln. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Kasse. Ohne Jobwechsel reduziert sich immerhin die Bindungsfrist von 18 Monaten auf jetzt nur noch 12 Monate.

  • Insolvenzgeldumlage: Die Insolvenzgeldumlage steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umlagesatz nach derzeitigem Stand 0,15 % betragen.

  • Job-Beratung: Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber gekündigt werden soll oder die aus anderem Grund ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

  • Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie: Mit dem "Klimaschutzprogramm 2030" hat die Große Koalition ab 2021 die Einführung einer CO2-Abgabe beschlossen. Als Teilkompensation für Berufspendler mit langem Arbeitsweg wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent angehoben. Das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung. Geringverdiener, die keine Steuer zahlen und deshalb nicht von der höheren Entfernungspauschale profitieren können, haben stattdessen die Möglichkeit, eine Mobilitätsprämie zu beantragen.

  • Elektro-Firmenwagen: Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem kann der Arbeitgeber den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten. Auch Unternehmer, die ihren Firmenwagen am privaten Stromanschluss aufladen, können die Stromkosten pauschal geltend machen. Die entsprechenden Pauschalen werden ab 2021 deutlich angehoben. Für Elektrofahrzeuge sind nun monatlich 70 Euro anzusetzen (bisher 50 Euro). Können die Arbeitnehmer oder Unternehmer den Elektrowagen auch im Betrieb aufladen, gilt eine entsprechend niedrigere Pauschale von 30 Euro monatlich (bislang 20 Euro). Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

  • Home-Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt - zumindest vorerst - nur für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wirkt sich die Pauschale nur dann aus, wenn es noch andere Werbungskosten gibt, durch die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

  • Verbilligte Vermietung: Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Außerdem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass ein befristeter Mietausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters in der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug hat. Mehr zu diesem Beschluss finden Sie im Beitrag "Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise".

  • Wohnungsbauprämie: Bis 2020 konnte einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hatte. Ab 2021 gilt nun eine deutlich höhere Einkommensgrenze. Alleinstehende haben jetzt einen Anspruch bis zu einem Einkommen von 35.000 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner liegt die Grenze beim doppelten Betrag, also bei 70.000 Euro. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Zusammenveranlagung; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

  • Investitionsabzugsbetrag: Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es gleich eine ganze Reihe von Änderungen, wobei die Verbesserungen bereits in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden können, also rückwirkend ab 2020 gelten. Dazu gehören eine Anhebung der begünstigen Investitionskosten von 40 % auf 50 % sowie eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Daneben werden zwei Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen, wobei diese Änderungen erst ab 2021 greifen. Die Details zu den Neuregelungen beim Investitionsabzugsbetrag haben wir für Sie im Beitrag "Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag" zusammengefasst.

  • Abschreibung: Schon im Sommer 2020 wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressiven Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung ermöglicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium nachgelegt und lässt ab 2021 eine Sofortabschreibung für handelsübliche Hard- und Software zu. Alle Details dazu finden Sie im Beitrag "Sofortabschreibung für Computer und Software".

  • Umsatzsteuersatz: Zum 1. Januar 2021 endete die auf ein halbes Jahr befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Seither gelten also wieder 19 % statt 16 % als normaler und 7 % statt 5 % als ermäßigter Um-satzsteuersatz. In der Gastronomie gilt dagegen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese Absenkung war ursprünglich auf ein Jahr befristet und wäre zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Weil die Gastronomie durch den andauernden Lockdown von der Absenkung bisher aber wenig profitieren konnte, wurde die Absenkung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete geschätzte Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

  • Steuerschuldnerschaft: Ab 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer solcher Leistungen ist.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit können Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben vornehmen. Diese Änderung gilt ab dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Zeitraum, wirkt sich also erstmalig 2021 aus, weil sich damit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschiebt. Die Fälligkeitstermine für anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

  • Brexit: Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, in der das Vereinigte Königreich noch wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wurde. Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hätte der Übergang vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Um diese so weit wie möglich zu reduzieren oder auszuschließen, wurde bereits 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet, mit dem den betroffenen Steuerzahlern in bestimmten Fällen Bestandsschutz gewährt wird. In vielen Fällen haben sich dagegen zum Jahreswechsel zwangsläufig Änderungen ergeben. Das betrifft insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Kunden oder Lieferanten im Vereinigten Königreich, auf die bereits in der letzten Ausgabe eingegangen wurde. Auch Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, sind betroffen, denn sie gelten nun je nach Gesellschafterstruktur als GbR, OHG oder Einzelunternehmen. Mit dem Jahreswechsel ist die Haftungsprivilegierung also endgültig entfallen, wenn keine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform erfolgt.

  • Versorgungsleistungen: Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung. Da der Empfänger solche als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen seinerseits versteuern muss, will der Fiskus auf diesem Weg die korrekte Versteuerung einfacher überprüfen und sicherstellen können.

  • Verlustrücktrag: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde letzten Sommer auch der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Diese Grenzen sind nun nochmals verdoppelt worden. In 2020 und 2021 können also maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) auf Vorjahre rückgetragen werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Außerdem wird ab 2021 ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung hergestellt.

  • Verluste aus Kapitalanlagen: Vor einem Jahr wurde für bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Damit wollte der Fiskus die Auswirkung einiger unliebsamer Urteile des Bundesfinanzhofs begrenzen. Dieser hatte den Verlustabzug für bestimmte Verluste überhaupt erst zugelassen. Schon seit 2020 gilt daher eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern. Solche Verluste können nur bis zu einer bestimmten Höhe mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die nicht verrechneten Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann wieder bis zum Grenzbetrag verrechnet werden. Für Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung erst ein Jahr später, also für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Diese können dafür auch nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften verrechnet werden. Für beide Verlustverrechnungskreise war ursprünglich eine jährliche Grenze von 10.000 Euro vorgesehen. Diese wurde aber mit dem Jahressteuergesetz 2020 in beiden Fällen auf 20.000 Euro verdoppelt. Im Fall der bereits ab 2020 geltenden Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus wertlosen Forderungen und Wirtschaftsgütern gilt die Anhebung rückwirkend bereits ab 2020.

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