Selbständige und Unternehmer

Keine Digitalsteuer auf Onlinewerbung

Einige Finanzämter, insbesondere in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind im letzten Jahr dazu übergegangen, Onlinemarketing bei nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen nicht mehr als Werbedienstleistung zu werten. Stattdessen bewerteten die Finanzämter solche Onlinewerbung nun als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Für solche Nutzungsüberlassungen muss der Auftraggeber, also das deutsche Unternehmen, das die Onlinewerbung beauftragt hat, zusätzlich eine Quellensteuer von 15 % an den Fiskus abführen.

Der Sinn hinter dieser Neubewertung bleibt im Dunkeln, denn weder gibt es eine solide rechtliche Grundlage für diese plötzliche Neuinterpretation eines seit Jahren bestehenden Gesetzes, noch würde der deutsche Fiskus von den Steuermehreinnahmen profitieren. Die Quellensteuer müsste Deutschland nämlich an den Staat abführen, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat. Die betroffenen Unternehmen stehen dagegen völlig überraschend vor erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre.

Im Februar hat der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland auf diesen Missstand hingewiesen, und Anfang März wandten sich schließlich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesfinanzministerium. Der Protest war erfolgreich, denn schon zehn Tage später verkündete das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dass eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht wurde und endgültig feststehe, dass werbetreibende Unternehmen in Deutschland keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat dann Anfang April endgültig Rechtssicherheit geschaffen und in einem Schreiben die steuerliche Behandlung der Onlinewerbung geregelt; Vergütungen, die ausländische Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Quellensteuerabzug. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer besteht für den Auftraggeber der Onlinewerbung daher nicht.

Das gilt für Entgelte für Werbung in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, nach welchem Modell die Werbung im jeweiligen Fall vergütet wird (Cost per Click, Cost per Order, Revenue Share etc.).

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USt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als "kurze Zeit" angesehen. Daher gab es jahrelang Streit um die Frage, wie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar zu behandeln ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11. oder 12. Januar verschiebt.

Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler hat die Auseinandersetzung letztes Jahr ein Ende gefunden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieses Urteils nun ihre Vorgaben zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben insbesondere in Hinsicht auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aktualisiert.

  • Kurze Zeit: Als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen innerhalb des 10 Tages-Zeitraums vorliegen. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt daher außerhalb des Zeitraums, kann auch die Zahlung nicht dem anderen Kalenderjahr zugeordnet werden. Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.

  • USt-Vorauszahlung: Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden darf, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs überholt. In allen offenen Fällen ist daher eine USt-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Verlängerung der gesetzlichen Frist auf den folgenden Werktag ist ohne Bedeutung.

  • Lastschrift: Wer dem Finanzamt eine Ermächtigung für den Lastschrifteinzug der USt-Vorauszahlungen erteilt hat, kann die Vorauszahlung grundsätzlich als zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt behandeln, sofern das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Das gilt unabhängig von der Widerrufsmöglichkeit für Lastschriften und dem tatsächlichen Termin, zu dem die Abbuchung durch das Finanzamt erfolgt. Durch Erteilung der Lastschriftermächtigung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hat der Steuerzahler nämlich alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg zum Fälligkeitstermin herbeizuführen. Daher ist eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene USt-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

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Jahresabschluss und Steuererklärungen für 2018

Einige Änderungen im Steuerrecht aus dem letzten Jahr machen sich erstmals beim Jahresabschluss oder der Steuererklärung für 2018 richtig bemerkbar. Neben Änderungen bei den Abgabefristen und bei Verspätungszuschlägen betrifft das auch die Bwertung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Kapitalerträge aus Fondsanteilen.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde 2018 fast verdoppelt auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wurde angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann in der Bilanz 2018 nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Investmentsteuerreform: Mit der Investmentsteuerreform haben sich ab 2018 die Regeln für die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds geändert. Die Reform sieht bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor und vereinfacht radikal die Angabe der Erträge in der Steuererklärung für Privatanleger. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, werden ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit in diesem Jahr erstmals zum 31. Juli fällig, auch wenn mehrere Bundesländer schon in den vergangenen Jahren teilweise oder vollständig die verlängerte Abgabefrist angewandt haben. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleiben jetzt sogar 14 Monate Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Nun muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

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Brexit-Checkliste für Firmen

Welche Folgen ein harter Brexit für ein Unternehmen haben kann und wie die beste Vorbereitung dafür aussieht, ist von Betrieb zu Betrieb verschieden. Ein Betrieb, der ausschließlich im Inland Geschäfte betreibt, wird meist nur indirekt die Folgen zu spüren bekommen, beispielsweise durch vorübergehende Lieferengpässe oder neue Anforderungen von Kunden. Umgekehrt sind Unternehmen mit weltweiten Geschäftsbeziehungen in der Regel bereits mit Zollformalitäten und anderen steuerlichen und rechtlichen Vorgaben vertraut, die im internationalen Geschäftsverkehr zu beachten sind und nach einem harten Brexit auch auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind. Wer bisher aber nur EU-weit Geschäfte gemacht hat oder nur gelegentlich Geschäftspartner im Ausland hat, sollte noch vor dem Brexit zumindest folgende Punkte prüfen und entsprechend disponieren:

  • Zollregistrierung: Mit dem Brexit sind für Warentransporte Zollformalitäten zu beachten. Für die Zollanmeldung müssen sich Unternehmen grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren und eine EORI-Nummer beantragen. Der Datenaustausch zwischen Unternehmen und Zollbehörden erfolgt über das IT-Systems ATLAS, für das ebenfalls eine Registrierung und eine zertifizierte Software notwendig ist.

  • Zollanmeldung: Für die Zollanmeldung sind neben der korrekten Warentarifnummer ggf. weitere Angaben oder Genehmigungen notwendig. Es können auch Verbote und Beschränkungen greifen, die innerhalb der EU nicht zur Anwendung kommen. Alternativ kann ein Zolldienstleister (Transporteur) mit der Abwicklung beauftragt werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Für Importe aus Großbritannien fällt nach einem harten Brexit neben eventuellen Zöllen in jedem Fall Einfuhrumsatzsteuer an.

  • Transport & Verkehr: Besonders unmittelbar nach dem Brexit kann es zu Flugausfällen und längeren Lieferzeiten kommen. Grenzkontrollen werden sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr mehr Zeit beanspruchen.

  • Reisen: Bei Dienstreisen oder Arbeitnehmerentsendungen nach Großbritannien können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen oder ein Visum notwendig werden. Auch die Nutzung des eigenen Smartphones kann teuer werden, weil britische Mobilfunkbetreiber nicht mehr der Roaming-Preisdeckelung der EU unterliegen.

  • Unternehmerstatus: Nach dem Brexit kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Geschäften mit britischen Unternehmen nicht mehr mittels einer UStIdNr. geführt werden.

  • Steuervorteile: Bei den Ertragsteuern sind viele Steuerbegünstigungen auf EU-Staaten beschränkt. Diese können nicht mehr für Betriebe, Tochtergesellschaften oder Gesellschafter in Großbritannien genutzt werden.

  • Gesellschaften: Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform (Limited) und Sitz in Deutschland verlieren mit dem Brexit ihren Status als Kapitalgesellschaft. Alternativen dazu sind die Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft oder die Liquidation.

  • Finanztransaktionen: Bisher ist Großbritannien Teil des SEPA-Systems für Überweisungen und Finanztransaktionen und möchte diesen Status auch weiterhin beibehalten. Ob sich die Bedingungen im Zahlungsverkehr ändern, hängt von der Form des Austritts ab.

  • Versicherungen: Britische Versicherungsunternehmen werden ihre EU-Zulassung verlieren. Übergangsregelungen sind zwar geplant, aber wer Versicherungen bei einem britischen Anbieter hat, muss sich jetzt über die Folgen des Brexits informieren.

  • Datenschutz: Mit dem Brexit wird Großbritannien zum unprivilegierten Drittland. Personenbezogene Daten können nach Großbritannien damit nur noch unter speziellen Bedingungen übermittelt werden. Die Datenschutzbehörden wollen bei rechtswidrigen Datentransfers hart durchgreifen.

  • Schutzrechte: Gewerbliche Schutzrechte (Marken, Geschmacksmuster, Patente etc.) auf EU-Ebene können nach dem Brexit nicht mehr für Großbritannien angemeldet werden, sondern müssen dort separat beantragt werden. Ob bestehende Schutzrechte auch in Großbritannien weiter gelten, hängt von der Form des Austritts ab. Eventuell müssen diese nach dem Austritt dort neu angemeldet werden.

  • Produktkennzeichnung: Die Standards für Produktsicherheit in Großbritannien können sich verändern. Waren, die für den britischen Markt produziert oder vertrieben werden, müssen möglicherweise neu zertifiziert werden.

Einen ausführlicheren Brexit-Check, der auch auf Bereiche eingeht, die nur einzelne Branchen betreffen, bietet beispielsweise die IHK auf Ihrer Website an.

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Überblick der Änderungen für 2019

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2019 also um 1,84 %.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

  • Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

  • Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

  • Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

  • Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

  • Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

    Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen".

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

  • Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

  • Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

  • Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

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Vorbereitung auf den harten Brexit

Seit beinahe zwei Jahren verhandeln Großbritannien und die EU über ein Austrittsabkommen. Das wichtigste Ziel haben die Briten bereits verfehlt: Den Unternehmen frühzeitig verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Planung zu schaffen. Nun bleiben nur noch wenige Wochen, bis am 29. März 2019 für das Vereinigte Königreich die zweijährige Frist endet, die der EU-Vertrag für den Austrittsprozess vorsieht, und inzwischen deuten alle Anzeichen auf einen harten Brexit ohne Austrittsabkommen hin.

Dass es so weit kommen konnte, ist der britischen Innenpolitik zu verdanken. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine belastbare Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen geordneten Austritt, doch die beiden Parteianführer Theresa May und Jeremy Corbyn sind weder als große EU-Freunde noch für eine gedeihliche Zusammenarbeit bekannt.

Das Ringen um ein Austrittsabkommen ist daher im Vereinigten Königreich längst zu einem Ringen um die Regierungsmacht geworden, bei dem derjenige verliert, der zuerst nachgibt. Diese unkonstruktive Haltung spielt der radikalen Minderheit in die Hände, die auf einen harten Bruch mit der EU setzt, also einen Brexit ganz ohne Austrittsabkommen. Um Ende März einen harten Brexit samt dem damit verbundenen Chaos zu vermeiden, bleiben fünf Auswege, die aber aus unterschiedlichen Gründen wenig wahrscheinlich sind:

  • Fristverlängerung: Die EU kann einstimmig beschließen, den zweijährigen Austrittszeitraum zu verlängern. Dem sind die EU-Staaten zwar nicht grundsätzlich abgeneigt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit eine Änderung am Status quo erreichbar wäre - was momentan nicht absehbar ist. Eine problemlose Verlängerung wäre zudem nur um wenige Wochen möglich, denn im Mai steht die nächste Europawahl an. An dieser müssten auch die Briten teilnehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied in der EU sind, da andernfalls dem nächsten EU-Parlament die demokratische Legitimation fehlen würde, was sich die EU auf keinen Fall leisten kann. Es ist inzwischen aber zu spät, um die Wahl in Großbritannien noch rechtzeitig zu organisieren - vom politischen Widerstand ganz abgesehen.

  • Rückzug: Im Dezember hat der Europäische Gerichtshof einen weiteren Ausweg aus dem Brexit-Dilemma eröffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten. Theoretisch könnten die Briten somit auch einen Rücktritt vom Austritt erklären und anschließend erneut den Austrittsprozess in Gang setzen, um die zweijährige Austrittsfrist erneut zu starten. Was nach einer eleganten Lösung für die ablaufende Frist oder zumindest einem trickreichen politischen Manöver aussieht, ist trotzdem wenig wahrscheinlich. Die Rücknahme des Austritts müsste nämlich die britische Regierung unter Premierministerin Theresa May anstoßen. Das käme einer innenpolitischen Bankrotterklärung gleich.

  • Zweites Referendum: Immer wieder wird in der Presse ein neues Referendum über den Brexit zur Sprache gebracht. In Großbritannien gibt es viele Befürworter für dieses Szenario. Die Hoffnung dabei ist, dass die Mehrheitsverhältnisse diesmal deutlich zu Gunsten der EU ausfallen würden. Das Problem an einem neuen Referendum ist aber, dass dessen Organisation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Vereinigten Königreich mindestens fünf Monate in Anspruch nehmen würde. Ein zweites Referendum vor dem Brexit am 29. März 2019 ist somit ausgeschlossen. Die Briten würden also in jedem Fall die EU verlassen und müssten nach einem neuen Referendum die Mitgliedschaft neu beantragen - ein sehr unwahrscheinliches Szenario.

  • Nachgeben der EU: Die EU könnte den Briten bei ihren wichtigsten Anliegen, insbesondere dem Backstop, entgegenkommen. Von dieser Fundamentalforderung abzuweichen, wäre für die EU aber der Anfang vom Ende, weil sie damit die Interessen eines wichtigen Mitgliedsstaats den Interessen eines künftigen Nichtmitglieds opfern und die EU-kritischen Kräfte in allen EU-Staaten stärken würde. Grundlegende Änderungen am ausgehandelten Abkommen sind von EU-Seite daher nicht zu erwarten - allenfalls weitere gesichtswahrende Absichtserklärungen.

  • Nachgeben der Briten: Wird die Austrittsvereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Von allen Auswegen aus dem festgefahrenen Brexit-Dilemma ist dies das wahrscheinlichste Szenario, aber dazu müssten die politischen Kräfte im Vereinigten Königreich doch noch zueinander finden. Ob der Leidensdruck wenige Tage vor dem Brexit dafür ausreichen wird, ist noch nicht absehbar.

Wer immer noch auf einen geregelten Austritt der Briten aus der EU gehofft und auch nur indirekt Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich hat, muss sich nun schleunigst auf das Szenario eines harten Brexits vorbereiten. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in der "Brexit-Checkliste für Firmen" zusammengestellt.

Die deutsche Politik geht in der Brexit-Vorbereitung zwar nicht gerade als leuchtendes Beispiel voran, tut aber doch zumindest einiges, um den Brexit für die Wirtschaft und die Bürger so schmerzlos wie möglich zu machen. Viele notwendige Gesetzesänderungen sind erst in den letzten Wochen verabschiedet worden oder nach wie vor in Arbeit. Vor allem das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll noch ergänzt werden, auch wenn für die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat nur noch wenige Wochen Zeit bleiben.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestags am 13. Februar 2019 wurden fehlende Regelungen in mehreren Bereichen bemängelt. Ergänzungen des Entwurfs seien etwa im Bereich Erbschaftsteuer und Riester-Rente notwendig. Auch Regelungen zur Umsatzsteuer fehlen in dem Entwurf. Schließlich müsse geklärt werden, wie Gesellschaften nach britischem Recht künftig steuerlich behandelt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist für diese Gesellschaften immerhin bereits eine Ergänzung im Umwandlungsrecht vorgenommen worden.

Kurz nach der Jahrtausendwende führte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs dazu, dass sich deutsche Unternehmen auch der Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten bedienen durften. Einige Jahre lang erfreute sich deshalb vor allem die britische Limited reger Beliebtheit bei Existenzgründern in Deutschland, bis die Einführung der UG als "Mini-GmbH" auch eine deutsche Rechtsform für eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit minimalem Stammkapital schuf.

In Deutschland sind nach Informationen der Bundesregierung derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Unternehmen in der Rechtsform einer Limited tätig. Mit einem ungeregelten Brexit können in Deutschland ansässige Gesellschaften in einer britischen Rechtsform allerdings nicht mehr von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen und werden in Deutschland nicht mehr als rechtsfähige Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt.

Das Bundesjustizministerium geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeit davon aus, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der deutschen Auffangrechtsformen behandelt werden, also als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine Ein-Personen-Limited wird voraussichtlich als Einzelkaufmann behandelt. Das kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben. Ihnen droht im Ernstfall eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft. Diese Folge eines Brexits können die betroffenen Unternehmen mit einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vermeiden.

Um dies zu erleichtern, haben Bundestag und Bundesrat kurz vor dem Jahreswechsel eine Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft neben der bereits bestehenden Möglichkeit der geordneten Umwandlung einer Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) zusätzlich die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Letztere bietet den Vorteil, dass in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge in eine Rechtsform deutschen Rechts. Es reicht aus, wenn die Gesellschafter den Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexits notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können noch danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines harten Brexits im März als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich entsprechend die Frist für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des im Abkommen geregelten Übergangszeitraums.

Weitere Informationen und Angebote zum Brexit gibt es von der Bundesregierung und anderen öffentlichen Institutionen:

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Gesetz zu steuerlichen Folgen des Brexits

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten. Nach den Vorgaben des EU-Vertrags endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU zwei Jahre später, also am 29. März 2019. Seither ringen die Briten und die EU um eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung über die gegenseitige Beziehung in der Zeit nach dem Brexit.

Ob es noch zu einer solchen Vereinbarung kommt, ist inzwischen mehr als fraglich. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine stabile Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen sanften Austritt, doch beide Parteianführer sind nicht als große EU-Freunde bekannt und nutzen die Vereinbarung mit der EU auch als machtpolitischen Spielball in der Innenpolitik des Vereinigten Königreichs.

Wird die Vereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Andere Szenarien sind derzeit jedoch deutlich wahrscheinlicher.

Das reicht von einem harten Brexit ohne jede gegenseitige Vereinbarung mit der EU über eine Verlängerung der zweijährigen Verhandlungsfrist durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rats bis zu einem Rücktritt vom Austritt. Die Tür zu diesem letzten Szenario hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember weit geöffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten.

Derzeit deuten allerdings alle Zeichen auf einen harten Brexit hin. Damit wäre das Vereinigte Königreich im ungünstigsten Fall ab dem 29. März 2018 auch für steuerliche Zwecke nicht mehr als EU-Mitglied, sondern als Drittstaat zu behandeln. Sollten die weiterhin laufenden Verhandlungen über ein Austrittsabkommen doch noch erfolgreich sein, wäre das stattdessen nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist der Fall.

Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hat der Übergang Großbritanniens vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Für künftige Vorhaben können die Betroffenen entsprechend disponieren und sich darauf einstellen, dass die vorteilhafteren Regelungen im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Doch nach der aktuellen Rechtslage sind auch einige Sachverhalte betroffen, in denen der Steuerzahler bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und damit allein der Brexit die nachteiligen Rechtsfolgen auslösen würde.

Aus politischen und wirtschaftlichen Gründen ebenso wie aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen negative Folgen in solchen Altfällen jedoch vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb den Entwurf für ein "Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" oder kurz "Brexit-Steuerbegleitgesetz" erarbeitet.

Ziel des Gesetzes ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den "Status Quo" zu wahren, den betroffenen Steuerzahlern Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Das kann je nach Regelung unterschiedliche Zeiträume betreffen.

Neben den hier zusammengefassten Änderungen enthält das Gesetz noch erforderliche bestandsschutzrechtliche Anpassungen im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz sowie eine redaktionelle Anpassung im Umsatzsteuergesetz. Alle Regelungen treten am 29. März 2019 in Kraft und sind so gefasst, dass sie unabhängig sind vom Ausgang der Verhandlungen zwischen EU und Vereinigtem Königreich. Die Änderungen greifen also bei einem harten Brexit ebenso wie bei einer mehrjährigen Übergangszeit.

  • Ausgleichsposten: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland führt zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven. Um die steuerliche Belastung abzumildern, kann das Unternehmen einen Ausgleichsposten in Höhe der zu versteuernden stillen Reserven bilden, der über fünf Jahre hinweg gleichmäßig aufzulösen ist. Der Ausgleichsposten ist jedoch sofort aufzulösen, wenn das Wirtschaftsgut die Besteuerungshoheit der EU-Staaten verlässt. Eine Ergänzung im Gesetz regelt nun, dass allein der Brexit nicht die Auflösung des Ausgleichspostens erzwingt. Auch für nach Großbritannien verbrachte Wirtschaftsgüter kann der Posten weiter gleichmäßig bis zum Ende der 5-Jahres-Frist aufgelöst werden, sofern nicht ein anderer Grund die vorzeitige Auflösung erzwingt, beispielsweise das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen.

  • Einbringungsgewinn: Das Umwandlungssteuergesetz sieht eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns vor, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage oder einen Anteilstausch unter dem Verkehrswert der Einbringende oder die übernehmende Gesellschaft nicht mehr in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. Der Brexit würde also ohne weiteres Zutun dieselben Rechtsfolgen auslösen wie eine aktive Überführung von Betriebsvermögen oder ein Wegzug in einen Drittstaat. Es wird deshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, nach der für einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft, die bereits vor dem Brexit in Großbritannien ansässig waren, das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Staat behandelt wird, sofern kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung auslösendes Ereignis hinzutritt. Außerdem wird klargestellt, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Fälle gilt, in denen die Sacheinlage oder der Anteilstausch bereits vor dem Brexit rechtswirksam vollzogen wurde. Damit wird sichergestellt, dass allein der Brexit nicht zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns führt.

  • Wegzugsbesteuerung: Die zinslose Stundung bei der Wegzugsbesteuerung stiller Reserven ist an einen Wohnsitzwechsel des Gesellschafters in einen anderen EU- oder EWR-Staat geknüpft. Allein der Brexit führt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht zu einem Widerruf der Stundung. Ein für die Stundung schädliches Ereignis kann erst durch eine weitere Handlung des Gesellschafters nach dem Brexit ausgelöst werden, beispielsweise durch die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine im Vereinigten Königreich ansässige Person.

  • Liquidationsbesteuerung: Auch bei der Liquidationsbesteuerung einer Kapitalgesellschaft, die auch im Fall der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Nicht-EU-Staat eingreift, hat der Brexit allein laut der Gesetzesbegründung keine negativen Folgen, sodass auch hier keine Änderungen am Gesetz notwendig sind. Erst die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen anderen Drittstaat nach dem Brexit würde eine Liquidationsbesteuerung auslösen.

  • Riester-Rente: Die staatliche Förderung im Rahmen eines Riester-Vertrags ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, fällt der Anspruch auf weitere Förderung weg und der Arbeitnehmer muss die bereits gewährte Förderung zurückzahlen. Drei territoriale Voraussetzungen für bestimmte Fälle werden nun so geändert, dass für Altfälle keine Nachteile entstehen (siehe nächste Punkte).

  • Wohn-Riester: Beim Wohn-Riester sind nur Immobilien in einem EU-Staat begünstigt. Für eine Immobilie im Vereinigten Königreich gilt die Begünstigung weiter, wenn bereits vor dem Brexit und dem Ende eines eventuellen Übergangszeitraums eine wohnungswirtschaftliche Verwendung der Immobilie bestand.

  • Kapitalübertragung: Nach dem Tod des Zulageempfängers kann das mit Riester-Zulagen geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten übertragen werden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat haben. Ohne zeitliche Beschränkung gilt das nach dem Brexit auch für einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich.

  • Wohnsitz: Die Folgen einer schädlichen Verwendung von Riester-Zulagen treten auch dann ein, wenn der Zulageempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Staat hat und keine Zulageberechtigung (mehr) besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist. Hier gibt es nur eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle: Die negativen Folgen sollen nicht eintreten, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Brexit-Referendums am 23. Juni 2016 begründet und der Riester-Vertrag ebenfalls vor diesem Tag abgeschlossen wurde.

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