Selbständige und Unternehmer

Steuerrabatt für Energiekosten

Die Regierungskoalition hat sich in der Nacht auf den 24. März 2022 aufgrund der enorm gestiegenen Energiepreise auf ein weiteres Entlastungspaket geeinigt. Darin enthalten ist eine ganze Reihe von Maßnahmen, die vor allem Familien und Geringverdienern helfen.

  • Energiepreispauschale: Arbeitnehmer in den Lohnsteuerklassen I bis V bekommen einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro brutto zum Gehalt. Der Zuschuss ist allerdings steuerpflichtig, sodass der genaue Auszahlungsbetrag vom individuellen Steuersatz abhängt. Selbstständige erhalten den Zuschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

  • Kinderbonus: Ergänzend zum Kindergeld bekommen Familien für jedes Kind einen Einmalbonus von 100 Euro. Dieser wird über die Familienkassen ausgezahlt und auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

  • Sozialleistungen: Die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro für Empfänger von Sozialleistungen wird um 100 Euro erhöht.

  • Spritpreise: Befristet für drei Monate wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Das entspricht einer Reduzierung des Preises für Benzin um 30 Cent je Liter und für Diesel um 14 Cent pro Liter. Diese Absenkung soll vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Für 90 Tage führt die Koalition ein Monatsticket für 9 Euro pro Monat für den Öffentlichen Personennahverkehr ein. Dazu werden die Regionalisierungsmittel so erhöht, dass die Bundesländer dies organisieren können.

  • Heizung: Haus- und Wohnungseigentümern soll es leichter gemacht werden, alte Heizungsanlagen auszutauschen. Ab 2024 soll jede neue eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Den genauen Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen haben die Koalitionsparteien bei ihrer Pressekonferenz noch nicht verkündet. Die Bundesregierung wird das Gesetzgebungsverfahren für entsprechende Änderungsgesetze aber sicher noch im März anstoßen, sodass bereits im April mit ersten Entlastungen zu rechnen ist.

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Klarstellung zur Abschreibungvon Hard- und Software

Vor einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Ministerium hat damals zwar haarklein aufgezählt, welche Wirtschaftsgüter von der Regelung umfasst sind und viele andere Details geregelt, aber eine wichtige Klarstellung komplett ausgelassen. Es war nämlich nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Entlastung durch die Neuregelung deutlich reduzieren.

Ein Jahr später hat das Ministerium das Problem jetzt erkannt und eine Klarstellung zur damaligen Regelung erlassen. Demnach ist die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Auch bei einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Das Ministerium stellt allerdings auch klar, dass die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden (z.B. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter) für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls möglich ist.

Außerdem erlässt das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetzliches, aber immerhin in der Praxis eine Wahlmöglichkeit, Hard- und Software im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben oder periodengerecht auf dieses und das Folgejahr zu verteilen, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht in den Januar fällt.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das "Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun ebenfalls um ein Jahr verlängert und gilt damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen verwendet werden. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen bisher auch noch in 2022 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Effekte und den damit verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch in 2022 Investitionen nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Auch die Fristen für Reinvestitionen im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage werden wie beim Investitionsabzugsbetrag um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

  • Home Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt bisher nur für die Jahre 2020 und 2021. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition jedoch eine Verlängerung der Home Office-Pauschale um ein Jahr angekündigt, also bis zum 31. Dezember 2022, die nun umgesetzt wird.

  • Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese steuerliche Begünstigung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

  • Pflegebonus: Pflegekräfte sollen für die besondere Belastung in der Corona-Pandemie eine vom Staat finanzierte Prämie als Anerkennung erhalten. Die Auszahlung soll dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten werden vom Bund erstattet. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

  • Verlustrücktrag: Die schon 2020 eingeführte erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Dazu wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, ab 2024 allerdings nur noch innerhalb des alten Höchstbetrags von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).

    Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik, bei der Verluste zunächst ins Vorjahr rückgetragen werden. Sollte ein Ausgleich der Verluste in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag des verbleibenden Restverlustbetrags in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Zur Vereinfachung des Steuerrechts wird aber zugleich das bislang bestehende Wahlrecht zum Umfang des Verlustrücktrags eingeschränkt. Das bedeutet, auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerzahler kann sich nur noch insgesamt zugunsten des Verlustvortrags gegen die Anwendung des Verlustrücktrags entscheiden.

  • Steuererklärungsfristen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, um weitere drei Monate verlängert und läuft damit bis Ende August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Außerdem hängt die Länge der allgemeinen Fristverlängerung hier davon ab, ob die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt oder selbst abgegeben wird. Ohne Steuerberater ist die Steuererklärung für 2021 bis 30. September 2022 und die Steuererklärung für 2022 bis zum 31. August 2023 abzugeben. Für Erklärungen, die der Steuerberater erstellt, gelten Fristverlängerungen von vier Monaten für 2021 und zwei Monaten für 2022.

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Überblick der Änderungen für 2022

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

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Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

Auf die im November und Dezember rapide ansteigenden Infektionszahlen und die damit verbundenen erneuten Einschränkungen des öffentlichen Lebens hat die Bundesregierung mit einer erneuten Verlängerung und teilweisen Anpassung der bewährten Maßnahmen reagiert. Außerdem werden die Antrags- und Abrechnungsfristen für die Überbrückungshilfe deutlich verlängert. Hier sind die jetzt beschlossenen Maßnahmen im Überblick:

  • Kurzarbeitergeld: Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird allerdings auf die Hälfte reduziert, sofern die Beschäftigten während der Kurzarbeit nicht an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

  • Überbrückungshilfe IV: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird weitgehend deckungsgleich als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Modernisierungs- und Renovierungsausgaben, die seit November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine berücksichtigungsfähige Kostenposition mehr. Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Wenn der durchschnittliche Umsatzeinbruch im Dezember 2021 und Januar 2022 mindestens 50 % beträgt, gibt es auf die Fixkostenerstattung bei der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 %. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

  • Neustarthilfe: Ebenfalls bis März 2022 fortgeführt wird die Neustarthilfe, mit der Soloselbständige pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten können, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

  • Fristen: Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I - III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • KfW-Sonderprogramm: Die Frist zur Antragstellung für Kredite im KfW-Sonderprogramm wird bis zum 30. April 2022 verlängert. Außerdem steigen erneut die Kreditobergrenzen, z.B. beim Schnellkredit für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten von 675.000 Euro auf 850.000 Euro.

  • Steuerstundung: Die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Über den 31. März 2022 hinaus werden Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt ebenfalls.

  • Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Steuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die entstandenen Säumniszuschläge. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis Ende Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen.

  • Gewerbesteuer: Betroffene können bis zum 30. Juni 2022 auch unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. An diese Anpassung sind die Gemeinden dann bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Stundungs- und Erlassanträge sind dagegen direkt an die Gemeinden zu richten, es sei denn, dass die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Maßnahmen, für die bereits konkretere Pläne existieren:

  • Mindestlohn: Ein zentrales Wahlkampfthema des größten Koalitionspartners war eine deutliche Anhebung des Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn soll daher in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde steigen, auch wenn dafür noch kein genauer Termin feststeht. Vermutlich dürfte diese Maßnahme Mitte oder Ende 2022 kommen. Im Anschluss daran soll wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

  • Mini- und Midijobs: Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und steigt daher mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs soll stärker kontrolliert und Hürden zur Aufnahme einer voll versicherungspflichtigen Beschäftigung abgebaut werden. Die Midijob-Grenze steigt auf 1.600 Euro.

  • Bürokratieabbau: Die Ampelkoalition hat sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben und plant ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz. Das bereits beschlossene Unternehmens-Basisdatenregister soll schnell umgesetzt und dessen Finanzierung gesichert werden. Außerdem will die Koalition prüfen, inwiefern sie den Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringern kann. Auch der Aufwand bei A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten soll durch ein europäisches elektronisches Echtzeitregister reduziert werden.

  • Klima-Sonderabschreibung: Es soll eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil von in den Jahren 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden kann.

  • Verlustverrechnung: Die im Zuge der Corona-Pandemie erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert und der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Sparerfreibetrag: Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) steigen.

  • Home Office-Pauschale: Die bisher bis Ende 2021 befristete Home Office-Pauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und evaluiert werden, was auf eine mögliche weitere Verlängerung hoffen lässt.

  • Dienstwagen: Die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch mit dem halben Entnahmewert (0,5 % statt 1 %) privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, greift die Regelbesteuerung des Dienstwagens mit der 1 %-Regelung. Die elektrische Mindestreichweite, die das Auto für die Begünstigung erfüllen muss, soll bereits ab dem 1. August 2023 bei 80 Kilometer liegen. Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalbesteuerung für emissionsfreie Fahrzeuge von aktuell 0,25 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises steigen.

  • Steuerklassen: Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar sein soll.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die Beteiligung von Mitarbeitern am Betriebsvermögen soll u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver werden.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals seit 2001 wieder steigen, und zwar von 924 Euro auf 1.200 Euro.

  • Rentenbesteuerung: Die Ampelkoalition will die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % statt 1 % jährlich steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für die Nutzung familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen ist ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse vorgesehen. Die Zulagen und die bestehende steuerliche Förderung werden verrechnet. Profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, schrittweise alle Haushalte.

  • Pflegeberufe: Beschäftigte in Pflegeberufen sollen neben verbesserten Arbeitsbedingungen auch mehr Geld erhalten. Dafür sind eine Steuerbefreiung von Zuschlägen und die Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro geplant.

  • Immobilienkauf: Die Bundesländer sollen Möglichkeiten zu einer flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer erhalten, um beispielsweise einen Freibetrag für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums einführen zu können. Zur Gegenfinanzierung sollen weitere steuerliche Schlupflöcher bei Share Deals geschlossen werden. Außerdem soll die illegale Finanzierung von Immobilien durch einen Versteuerungsnachweis für Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie durch ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld eingedämmt werden.

  • Sachspenden: Nach wie vor bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigt werden, um so die Vernichtung von Waren zu verhindern. Dazu gehört auch die Klärung haftungsrechtlicher Fragen Insbesondere die Lebensmittelverschwendung soll gemeinsam mit allen Beteiligten reduziert werden.

  • Stiftungen & Vereine: Für gemeinnützige Organisationen soll gesetzlich klargestellt werden, dass diese sich innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen können sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Außerdem sollen handhabbare und standardisierte Transparenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung kommen.

  • Digitale Verwaltung: Durch digitale Verfahren soll die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Steuerzahler erleichtert werden, wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax). Die weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens soll dafür sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch digital umsetzbar sind. Das Ziel ist, dass die gesamte Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung digital möglich ist.

  • Steuergestaltungen: Neben Steuerhinterziehung sollen auch aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt und unterbunden werden. Dazu wird die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet.

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