Personal und Arbeit sowie Soziales

Rückstellungen für Vorruhestands- und Altersteilzeitregelungen

Aufgrund der Entwicklung von Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen stellen sich verschiedene Fragen zu den sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen für die Arbeitgeber. So stellt sich unter anderem die Frage, ob und wie diese Verpflichtungen in den Bilanzen zu berücksichtigen sind. Dazu sind folgende Regelungen getroffen worden:

  • Arbeitsfreistellung vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

    Wird der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Arbeit freigestellt, so besteht das Dienstverhältnis formal weiter. Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Arbeitsleistung zu reduzieren oder ganz einzustellen. Die Bildung von Pensionsrückstellungen ist hier nicht zulässig, da das Dienstverhältnis eben noch nicht beendet ist.

    Besteht ein Wahlrecht, ob Leistungen vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder erst mit Eintritt des Versorgungsfalls fällig werden, ist jeweils die Frage der Rückstellungsbildung zu klären. Ist eine Rückstellung für beide Möglichkeiten zulässig, darf der niedrigere Betrag in der Bilanz ausgewiesen werden.

  • Ausgleich für vom Arbeitnehmer erbrachte Leistungen

    Erbringt der Arbeitnehmer durch Mehrarbeit Vorleistungen, entsteht beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand, der durch Bildung einer Rückstellung auszugleichen ist. Hat der Arbeitnehmer hingegen keine Vorleistungen erbracht, liegen Erfüllungslücken vor und die Bildung von Rückstellungen ist unzulässig.

    In der Zeit der Arbeitsfreistellung sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

  • Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls neben der betrieblichen Altersversorgung Jahreszusatzleistungen zu gewähren, kommt hierfür die Bildung von Rückstellungen nicht in Betracht.

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Entscheidungshilfe bei der Teilzeitarbeit

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann unter http://www.teilzeit-info.de das Programm Netto-Klick abgerufen werden. Das Programm kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern als Entscheidungshilfe genutzt werden, um die finanziellen Auswirkungen bei Teilzeitarbeit darzustellen. Das Programm kann den exakten Brutto- und Nettobetrag für eine fiktive reduzierte Wochenarbeitszeit berechnen.

Das Programm ist auch auf CD-ROM erhältlich. Neben dem Programm sind zusätzliche Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, einen Test auf den Anspruch auf Teilzeit und schließlich eine Übersicht zu den verschiedenen Teilzeitmodellen enthalten. Die CD-ROM kann kostenlos beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt werden:

  • Telefonisch: (0180) 51 51 51 0

  • Online: http://www.teilzeit-info.de

  • Schriftlich:Bundesministerium für Arbeit und SozialesReferat Z a 6Rochusstraße 153213 Bonn

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Der zweite Lohn

Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, so müssen Sie bedenken, dass dieser mehr als den vereinbarten Bruttolohn erhält. Dies müssen Sie auch berücksichtigen, wenn Sie den Lohnstundenverrechnungssatz kalkulieren. Von den Lohnzusatzkosten entfällt der größte Teil auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Hierzu gehören die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ein weiterer wichtiger Kostenfaktor ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; denn mit Ihren Kunden können Sie nur die erbrachten Leistungen abrechnen. Die meisten Betriebe erbringen Sonderzahlungen, die ebenfalls in die Kalkulation eingehen müssen. Hierzu gehören Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen und vermögenswirksame Leistungen.

In vielen Betrieben werden innerjährliche Rückstellungen für die am Jahresende fälligen Sonderzahlungen gebildet, damit die monatlichen Erfolgsrechnungen anteilig mit den Kosten belastet werden. Wird im Jahresverlauf keine entsprechende Vorsorge getroffen, so kann es am Jahresende eine böse Überraschung geben, wenn die für die Sonderzahlungen benötigten Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht einkalkuliert worden sind. Die Monatsergebnisse geben ohne diese Rückstellungen ein zu günstiges Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Weiterhin sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.

Diese Lohnzusatzkosten betragen im Durchschnitt aller Betriebe im Westen DM 81,30 und im Osten DM 68,20 je DM 100 des Bruttogehalts.

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Reform des Betriebsverfassungsrechts

In der letzten Zeit ist viel über die Reform des Betriebsverfassungsrechts gesprochen worden. Was haben kleine und mittlere Unternehmen von dieser Reform zu erwarten? In Betrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern wird sich nichts ändern, in diesen Betrieben wird kein Betriebsrat gebildet. In den Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern wird sich das Wahlverfahren ändern. Eingeführt wird eine zweistufiges Wahlverfahren. In der ersten Wahlversammlung wird ein Wahlvorstand und in einer zweiten ein Betriebsrat gewählt. Die zweite Versammlung findet eine Woche nach der ersten statt. Neu geregelt wird der Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten. Danach sind betriebsbedingte Gründe bereits dann gegeben, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeiten erfolgen kann.

Zukünftig sollen dem Betriebsrat neben den sachlichen Mitteln für seine Arbeit auch Informations- und Kommunikationstechnik durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, also eine eigene Homepage des Betriebsrats wird in Zukunft keine Seltenheit sein. Die Mitbestimmungsrechte werden erweitert, der Betriebsrat erhält z.B. ein Mitspracherecht bei Gruppenarbeit. Der Wahlvorstand erhält einen besonderen Kündigungsschutz, er ist während der Wahl und 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Einladung unkündbar. Die Gleichstellung von Mann und Frau werden in größeren Betrieben, die mehr als 3 Betriebsräte haben, verbessert.

Die meisten der vorgesehenen Änderungen berühren kleinere und mittlere Betriebe kaum. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich mehr Betriebsräte bilden werden. Bereits kleine Gruppen von Arbeitnehmern können die Wahl eines Betriebsrates organisieren und einen solchen einsetzen, ohne dass diese Wahl von der Mehrheit der Beschäftigten getragen wird. Ein gutes Betriebsklima ist der beste Schutz gegen Querelen mit einem Betriebsrat.

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