Personal und Arbeit sowie Soziales

Rentenreform ist jetzt beschlossene Sache

Der Bundestag hat das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz beschlossen, mit dem die Bundesregierung den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2020 unter 20 % und bis zum Jahr 2030 unter 22 % halten will. Für die heutigen und zukünftigen Rentner bedeutet das eine ganze Reihe von wesentlichen Änderungen.

  • Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors

    In die Rentenformel wird ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor eingefügt, der den Anstieg der Renten drosselt, indem er die Höhe der Rentenanpassung an das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern koppelt. Wenn sich an der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Geburtenrate nichts Grundsätzliches ändert, werden die zukünftigen Rentenerhöhungen also eher gering ausfallen - sofern sie überhaupt erfolgen. Allerdings enthält das Gesetz eine Klausel, die ein Mindestniveau der Rente von 46 % der Bruttolöhne bis zum Jahr 2020 und von 43 % bis zum Jahr 2030 vorsieht.

  • Keine Anrechnung von Schul- und Studienzeiten mehr

    Bisher wurden neuen Rentnern bei Rentenbeginn bis zu drei Ausbildungsjahre an allgemein bildenden Schulen und Hochschulen nach dem 17. Geburtstag angerechnet. Diese Anrechnung wird bis zum Jahr 2008 reduziert und fällt ab 2009 komplett weg. Wer also erst 2009 oder später in Rente geht, muss durch die fehlende Anrechnung auf bis zu 58 Euro Rente im Monat verzichten. Für eine Fachschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gibt es allerdings weiterhin eine Anrechnung von bis zu drei Jahren.

  • Anhebung der Altersgrenze bei Altersteilzeit und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

    Zur Eindämmung der überbordenden Frühverrentungen durch Vorruhestandsregelungen wird die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn bei der Altersteilzeit oder einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben. Ab 2006 können die Rentenversicherten erst mit 63 statt bisher 60 Jahren in Altersrente oder Altersteilzeit gehen. Vollständig sind allerdings nur diejenigen davon betroffen, die im Dezember 1948 oder später geboren sind. Für jeden Monat, den der Betroffene älter ist, reduziert sich die Grenze auch um einen Monat, sodass für jeden, der vor 1946 geboren wurde, die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren gilt. Außerdem gibt es einen Vertrauensschutz für diejenigen, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder zumindest vor diesem Termin die Kündigung erhielten oder vor dem 1. Januar 2004 einen Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeit vereinbart hatten. Generell nicht betroffen von der Neuregelung sind Frauen, Schwerbehinderte und langjährig Versicherte, für die weiterhin das bislang geltende Recht des frühestmöglichen Renteneintrittsalters gilt.

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Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen

Arbeitsverhältnisse mit im Betrieb arbeitenden Familienangehörigen werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nur anerkannt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Diese sind:

  1. Es existiert ein Arbeitsvertrag und der Familienangehörige übt die Beschäftigung tatsächlich aus.

  2. Der Angehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies ist erkennbar an festen Arbeitszeiten und an einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung.

  3. Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt, ohne ihn müsste der Chef einen anderen Mitarbeiter einstellen.

  4. Für die Arbeitsleistung ist ein Arbeitsentgelt vereinbart, das regelmäßig gezahlt wird und das dem anderer Mitarbeiter in einer vergleichbaren Beschäftigung entspricht.

  5. Es werden regelmäßig Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet.

  6. Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, weil zum Beispiel kein geregelter Lohn, sondern nur schwankende "Unterhaltsleistungen" gezahlt werden, entsteht kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, obwohl Beiträge gezahlt worden sind. Der Ehegatte hat dann beispielsweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dem können Sie durch das so genannte Zustimmungsverfahren vorbeugen, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht bestätigt. Den Antrag können Sie bei dem zuständigen Arbeitsamt (jetzt "Agentur für Arbeit") stellen. Die Behörde ist für 5 Jahre an ihre Entscheidung gebunden. Die Bestätigung kann anschließend verlängert werden.

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Änderungen bei den Sozialversicherungen ab 2004

Damit der Beitrag zur Rentenversicherung von derzeit 19,50 % nicht weiter steigt, wurden durch den Gesetzgeber verschiedene "Kostendämpfungsmaßnahmen" verabschiedet. So wird die Anpassung der Rentenhöhe an die durchschnittliche Steigerung der Löhne und Gehälter zum 1. Juli 2004 ausgesetzt. Weiterhin entrichten alle Rentner ab dem 1. April 2004 den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 %. Wer erst nach dem 31. März 2004 einen Rentenanspruch hat, erhält nunmehr seine Rentenauszahlung erst am Monatsende, also nachschüssig.

Daneben wurden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die knappschaftliche Versicherung erhöht. Während das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze überhaupt erst zur vollen Erhebung der Sozialabgaben führt, bilden die Beitragsbemessungsgrenzen die Obergrenze für das der Sozialversicherungspflicht unterliegende Einkommen. Einkünfte, die diese Grenze überschreiten, bleiben bei der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht.

Bei der Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der alten Bundesländer jetzt bei 5.150 Euro im Monat bzw. 61.800 Euro im Jahr, in den neuen Bundesländern beträgt sie 4.350 Euro im Monat bzw. 52.200 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde in den alten Bundesländern auf 6.350 Euro im Monat bzw. 76.200 Euro im Jahr erhöht, in den neuen Bundesländern auf 5.350 Euro im Monat bzw. 64.200 Euro im Jahr. Für Pflichtversicherte in den alten Bundesländern beläuft sich der Höchstbeitragssatz auf 1.004,25 Euro, in den neuen Bundesländern auf 848,25 Euro. Der Regelbeitrag für freiwillig versicherte Selbstständige beläuft sich in den alten Bundesländern auf monatliche 470,93 Euro, in den neuen Bundesländern 395,85 Euro.

Einheitlich für das gesamte Bundesgebiet beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung 46.350 Euro. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Jahresarbeitsentgeltes 2002 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung frei geworden sind und sich privat versichert haben, erhöht sich die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 41.850 Euro. Eine hierdurch erneut eintretende gesetzliche Versicherungspflicht können Sie durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht verhindern. Der Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte beträgt fortan 78 Euro im Monat, der Höchstbeitragssatz 1.004,25 Euro.

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Lohnsteuer-Richtlinien 2004

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind verabschiedet worden, allerdings sind die laufenden Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Einige der wesentliche Änderungen im bisherigen sind im Folgenden genannt.

  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Die Steuerfreiheit des Zuschlags setzt voraus, dass dieser in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist. Bei einer Nettolohnvereinbarung muss der Zuschlag zusätzlich gezahlt werden.

  • Mahlzeitengestellung bei Seminaren: Eine übliche Beköstigung ist mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Der Bruttowert der Mahlzeit einschließlich Umsatzsteuer darf 40 Euro nicht übersteigen. Getränke (auch alkoholische) gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie üblicherweise zusammen mit den Mahlzeiten eingenommen werden. Eine Versteuerung der Mahlzeit unterbleibt, wenn der Mitarbeiter eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswertes leistet, z.B. durch Abzug von der steuerfreien Verpflegungspauschale innerhalb der Reisekostenabrechnung. Übersteigt der Wert der Mahlzeit einschließlich Getränke den Betrag von 40 Euro, ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen.

  • Gutscheine: Die Freigrenze von 50 Euro wird nicht berücksichtigt, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. Folgende Gutscheine werden daher beanstandet: "Gutschein über Super-Benzin im Wert von 40 Euro, einzulösen bei der Tankstelle ..." und "40 Liter Normalbenzin, maximal jedoch 50 Euro". Unbedenklich wäre dagegen folgender Gutschein: "Gutschein über 30 Liter Normalbenzin, einzulösen bei der Tankstelle ...". Diese Regelung findet auch auf die 40-Euro-Gutscheine Anwendung, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, bestandene Prüfung, Betriebsjubiläum) zugewendet werden.

  • Firmenwagen: Die Kosten einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) werden ab dem Zeitpunkt des Einbaus in die 1 % / 0,03 %-Regelung einbezogen. Der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt hingegen auf Grund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift unberücksichtigt.

  • Zinsvorteile: Ab dem 1. Januar 2004 sind Zinsvorteile anzunehmen, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Effektivzins für ein Darlehen 5 % (bisher 5,5 %) unterschreitet.

  • Geburtstagsfeier: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers ein, so wird von einer Lohnbesteuerung abgesehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmende Person nicht mehr als 110 Euro betragen.

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Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze

Seit dem 1. April 2003 gilt für geringfügig Beschäftigte eine Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nur eine Pauschalabgabe von 25 % (geringfügige Beschäftigung in Unternehmen) oder 12 % (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) bezahlen. Jürgen Plenker und Heinz-Willi Schaffhausen vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen haben aber eine Liste mit einer ganzen Reihe von Möglichkeiten aufgestellt, wie Sie durch steuerfreien oder pauschalversteuerten Arbeitslohn die 400-Euro-Grenze aufzustocken können, ohne die Pauschalabgaben auf das Regelarbeitsentgelt zu gefährden:

  • Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.

  • Nutzung des Rabattfreibetrag beim Personaleinkauf - der geldwerte Vorteil darf hier bis zu 102 Euro pro Monat betragen.

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Auch bei der Nutzung eines eigenen Pkws ist ein Fahrtkostenzuschuss denkbar, allerdings muss dieser pauschalversteuert werden und unterliegt noch zusätzlichen Einschränkungen.

  • Der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte und Personalcomputer ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Ersatz von Reisekosten, beruflich veranlassten Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (zur Zeit 2.448 Euro), sofern es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Darüber hinausgehend können Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich mit einem Pauschsteuersatz von 20 % pauschaliert werden, so dass insgesamt 4.200 Euro für die betriebliche Altersversorgung einer Aushilfskraft aufgewendet werden können.

  • Freiwillige Trinkgelder durch Kunden oder Gäste.

  • Abgabe von Mahlzeiten, wobei der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschalversteuert werden kann und in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Bei der Ausgabe von Essensmarken, die in Restaurants eingelöst werden, ist zu beachten, dass der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert (2,55 Euro je Mittagessen) nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen darf, da ansonsten der tatsächliche Wert der Essensmarke als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.

  • Steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse

Sie können einem geringfügig Beschäftigten auch durchaus mehrere der genannten Leistungen zukommen lassen. Da oft aber noch andere Bedingungen zu beachten sind, zum Beispiel der Fremdvergleich bei Ehegattenarbeitsverhältnissen oder die Einschränkungen beim Fahrtkostenzuschuss für einen eigenen Pkw, sollten Sie vor einer Entscheidung immer mit Ihrem Steuerberater sprechen.

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Neue Meldepflicht beim Arbeitsamt

In der Hoffnung, den Vermittlungsprozess für Arbeitssuchende zu beschleunigen, hat die Bundesregierung eine erweiterte Meldepflicht für Arbeitnehmer in die Hartz-Gesetze aufgenommen. Diese sieht vor, dass sich ein Arbeitnehmer unverzüglich und persönlich beim Arbeitsamt melden muss, wenn er vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Dies kann eine Kündigung sein oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen das planmäßige Ende des Arbeitsvertrages, wobei für befristete Arbeitsverhältnisse die Meldung spätestens drei Monate vor Ende der Tätigkeit zu erfolgen hat.

Eine unverzügliche Meldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer sich spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Kündigung oder einem anderweitigen Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hat, beim Arbeitsamt melden muss. Unterbleibt diese Meldung, kann das Arbeitslosengeld drastisch gekürzt werden. Die Kürzung erfolg für jeden Tag, den die Meldung zu spät erfolgt ist und beträgt je nach Bemessungsentgelt bis zu 50 Euro pro Tag der verspäteten Meldung. Die Kürzung ist allerdings auf maximal 30 Verspätungstage beschränkt, und bis der Kürzungsbetrag aufgebraucht ist, wird das Arbeitslosengeld nur in halber Höhe gezahlt.

Auch den Arbeitgebern wurden in diesem Zusammenhang neue Pflichten auferlegt, und zwar muss er die "Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen." Derzeit ist umstritten, ob der Arbeitnehmer aus einem unterbliebenen Hinweis Schadensersatzansprüche ableiten kann. Sie sollten also darauf achten, in einer Kündigung auch auf die Meldepflicht und die Möglichkeit einer Kürzung des Arbeitslosengelds hinzuweisen.

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