Personal und Arbeit sowie Soziales

Moratorium bei den elektronischen Steuererklärungen

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Wirtschaft hat aber von Anfang an Bedenken gegen die elektronische Übermittlung von Steuerdaten erhoben, da die Datenübermittlung nicht sicher ist. Das Programm der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung ELSTER sieht zum Beispiel keinen Passwortschutz vor, sodass jedermann beliebige Daten für Andere eingeben kann. Dies ist ohne Weiteres möglich, wenn die Finanzamts-Steuernummer auf der Rechnung steht.

Im April hat der Finanzminister Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis auf Weiteres Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform zulässig sind. Das Finanzministerium NRW vertrat die Auffassung, dass die neuen Vorschriften nicht die Form der Steuererklärung regeln, sondern nur deren Übermittlung. Daraus folge, dass es sich bei Papieranmeldungen weiterhin um rechtsgültige Anmeldungen handle - eine etwas gewagte Gesetzesauslegung, die wohl nicht mit dem Bundesfinanzministerium abgesprochen war.

Das Ministerium in Berlin reagierte prompt und erklärte, dass Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform nur noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entgegen genommen werden können. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren bereits im März entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen besteht. Eine unbillige Härte, die den Unternehmer von der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung befreit, liegt vor, wenn ein Unternehmer nicht die erforderliche Hardware und keinen Internetanschluss besitzt. Hierzu muss ein Billigkeitsantrag beim Finanzamt gestellt werden.

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Aktion "Stabiler Beitragssatz"

Offensichtlich ist die Fantasie der Bundesregierung bei der Erschließung neuer Geldquellen noch nicht aufgebraucht. Mit dem Euphemismus "Aktion stabiler Beitragssatz" bezeichnet denn auch Bundesgesundheitsministerin Schmidt ihre neueste Idee, um die Finanzlöcher der Rentenversicherung zu stopfen, die sich durch das niedrigere Wirtschaftswachstum in diesem Jahr auftun. Dahinter verbirgt sich die Absicht, dass sie Unternehmen ab dem nächsten Jahr verpflichten will, die Sozialabgaben zeitgleich mit dem Lohn abzuführen statt erst zur Mitte des Folgemonats.

Wie die Regelung allerdings genau aussehen soll, steht noch in den Sternen. Momentan heißt es im Gesetz sinngemäß: "Beiträge werden spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Beiträge sind spätestens am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig ist. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem 10. des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 15. des Monats zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig."

Eine Änderung dieses Prinzips ist in jedem Fall mit Problemen verbunden. Denn wenn eine neue Regelung die Fälligkeit zeitgleich mit der Lohnzahlung vorsieht, müssen die Unternehmen möglicherweise jeden Monat auch den Termin der Lohnzahlung nachweisen, um Säumnisgebühren zu verhindern. Bleibt es dagegen bei einem fixen Termin, zum Beispiel der letzte Arbeitstag des Monats, kann das dazu führen, dass die Unternehmen noch vor der Lohnabrechnung für die Mitarbeiter die Sozialbeiträge abführen, wenn der Lohn üblicherweise erst Anfang des Folgemonats ausgezahlt wird.

In jedem Fall plant die Ministerin eine gleitende Einführung, um den Entrüstungssturm aus der Wirtschaft etwas in Grenzen zu halten. So ist vorgesehen, dass die Unternehmen den ersten neu fällig werdenden Beitrag auf das Einführungsjahr verteilt abführen können. Inwieweit eine Änderung, die erst ab dem nächsten Jahr gilt, allerdings helfen soll, die Finanzlöcher bereits dieses Jahr zu stopfen verriet die Ministerin jedoch nicht.

Die Begründung für diesen Plan ist im Wesentlichen die gleiche, die auch schon Finanzminister Eichel verwendet hat für die Umstellung auf eine monatsgenaue AfA und die Abschaffung der Abgabeschonfristen für Steueranmeldungen: Die Lohnbuchhaltung wird heutzutage ebenso wie die Finanzbuchhaltung in den allermeisten Fällen elektronisch durchgeführt, sodass für die aufwendige manuelle Berechnung nicht mehr zusätzliche Zeit gewährt werden muss. Dabei übersieht die Ministerin aber, dass auch die elektronische Buchhaltung einiges an Vorarbeit mit sich bringt. Besonders in kleineren Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern erhöht sich der Arbeitsdruck und damit auch die Fehleranfälligkeit in der Buchhaltung zum Monatswechsel noch weiter.

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Online-Steueranmeldungen sind jetzt Pflicht

Für Steueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen beginnt am 1. Januar 2005 die papierlose Zeit. Denn das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen.

Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Natürlich muss dann auch im laufenden Jahr so verfahren werden, falls das Arbeitsverhältnis enden sollte. Das Gesetz regelt im Einzelnen, welche Angaben der Datensatz enthalten muss. Für die Datenfernübertragung muss der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal, die so genannte eTIN, bilden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Ausdruck der eTIN aushändigen. Die bisherige Eintragung auf der Lohnsteuerkarte entfällt ab 2005.

Im Fall der Umsatzsteuer beschränkt sich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und gilt erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

Bis zum 31. März 2005 besteht allerdings eine allgemeine Schonfrist. Solange können Sie noch Steueranmeldungen auf Papier an Ihr Finanzamt schicken. Das Finanzamt schickt Ihnen aber nicht mehr die erforderlichen Formulare zu, Sie können sich die Formulare im Internet ausdrucken oder bei Ihrem Finanzamt abholen.

In Härtefällen erlaubt das Finanzamt auch dauerhaft weiterhin die Abgabe der Voranmeldungen auf den amtlichen Formularen. Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen, in dem Sie begründen müssen, warum es für Sie nicht zumutbar ist, die Daten elektronisch zu übermitteln. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Unternehmen keine PCs oder kein Internetanschluss vorhanden ist. Auch ist für die Übermittlung der Daten die ELSTER-Software notwendig, die von der Finanzverwaltung bisher nur für Windows-PCs bereitgestellt wird. Soweit Sie nur andere Betriebssysteme einsetzen (Linux, MacOS etc.), kann auch ein Härtefall vorliegen.

Weitere Hinweise zur Abgabe der elektronischen Steuererklärungen erhalten Sie auf der Website der ELSTER-Software und der Finanzbehörden und natürlich von uns. Denn wenn Sie sich nicht selbst um die Übermittlung der Daten kümmern möchten, kann dies auch der Steuerberater für Sie übernehmen. Sie können aber auch eine CD-ROM mit dem Programm ELSTER (= ELektronische STeuerERklärung) bei Ihrem Finanzamt bekommen.

Abschließend ist allerdings noch anzumerken, dass das ELSTER- Verfahren noch gravierende Sicherheitsmängel aufweist. Bevor ein Unternehmen am ELSTER-Verfahren für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen teilnehmen darf, muss es nämlich einmalig die Richtigkeit seiner Angaben mit einer schriftlichen Teilnahmeerklärung versichern. Danach erfolgen die Anmeldungen zwar verschlüsselt, aber ohne Authentifizierung gegenüber dem Finanzamt.

Wer dem Unternehmen einen Streich spielen will, kann für das Unternehmen eine völlig überhöhte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Alles, was der Missetäter dafür benötigt, ist die Steuernummer des Unternehmens, die seit 2004 zwingend auf jeder Rechnung angegeben werden muss, wenn keine Umsatzsteueridentnummer vorliegt. Hat das Unternehmen eine Abbuchungsermächtigung erteilt, wird das Finanzamt den Betrag abbuchen. Die Folgen kann man sich leicht ausmalen: Im schlimmsten Fall werden die Konten gesperrt, und Überweisungen können nicht mehr ausgeführt werden. Der Ärger ist groß, selbst wenn das Finanzamt nach wenigen Tagen den Betrag zurücküberweist. Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ab 2006 will die Finanzverwaltung zwar auch eine Authentifizierung durchführen, bis dahin rät der Bundesdatenschutzbeauftragte jedoch zur Abschaltung des ELSTER-Verfahrens.

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Neue Regeln für betriebliche Direktversicherungen

Nach dem Betriebsrentengesetz kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für 2004 besteht demnach ein Anspruch, maximal 2.472 Euro für eine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Da die meisten Unternehmen keine eigenen Versorgungseinrichtungen haben, wird überwiegend in betriebliche Direktversicherungen eingezahlt.

Bis Ende 2004 bestand die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bis 1.752 Euro eine Pauschalversteuerung mit 20 % vornimmt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die Pauschalversteuerung zu verzichten und die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Seit dem dem 1. Januar 2005 sind die Beiträge zu Direktversicherungen bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis (nicht Lohnsteuerklasse VI) stammen und die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt.

Wird die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 Euro. Der Preis für die Steuerfreiheit in der Ansparphase ist die nachgelagerte Besteuerung nach Eintritt des Versorgungsfalls. Wurde die Versorgungszusage bei einer Direktversicherung mit Rentenleistung vor dem 1. Januar 2005 erteilt, besteht ein Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung. Von diesem Wahlrecht muss der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2005 Gebrauch machen.

Bei einer Direktversicherung mit Kapitalleistung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, kann weiterhin die Pauschalbesteuerung vorgenommen werden. Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalleistung besteht keine steuerliche Förderung mehr.

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Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Phantomlohn

Das Bundessozialgericht hat jetzt in 5 Entscheidungen das so genannte Entstehungsprinzip bestätigt. Danach entstehen Sozialversicherungsansprüche nicht mit der Auszahlung der Löhne und Gehälter, sondern mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Lohnzahlung. Werden Mitarbeiter unter Tarif bezahlt, obwohl der Tarifvertrag allgemein verbindlich ist oder wird an Minijobber kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, obwohl alle anderen Mitarbeiter im Betrieb derartige Zahlungen erhalten, so richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach den gezahlten, sondern nach den geschuldeten Löhnen.

Dadurch werden bei Minijobbern häufig die Verdienstgrenzen überschritten, sodass erhebliche Nachzahlungen anfallen. Arbeitgebern, die auf das Zuflussprinzip (Erhebung nach den gezahlten Löhnen) vertraut haben, wird kein Vertrauensschutz gewährt. Es werden damit zum Teil erhebliche Beiträge gnadenlos nachgefordert.

Ausgangspunkt der Streitfälle waren Sachverhalte, bei denen Arbeitgeber jahrelang ihren Mitarbeitern entweder einen zu geringen Stundenlohn oder aber Sonderzuwendungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überhaupt nicht gezahlt hatten, obwohl die anzuwendenden Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden waren. Die Arbeitgeber hatten unter Berufung auf das Zuflussprinzip die Sozialversicherungsbeiträge, die teilweise knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, nur aus dem gezahlten Arbeitslohn gezahlt.

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Änderungen im Sozialrecht durch Hartz IV

Durch das Hartz IV-Gesetz werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2005 zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengeführt. Die Auszahlung der Arbeitslosengelder wird dabei weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Diese übernimmt auch weiterhin Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt sowie die Auszahlung der Sozialgelder. Die Kommunen dagegen zahlen Wohn- und Heizgeld und tragen die Kosten für die Schuldner- und Suchtberatung und für die Kinderbetreuung und häusliche Pflege.

Die wichtigste Änderung ist Zusammensetzung und Höhe des neuen ALG II, das anders als das normale Arbeitslosengeld keine Versicherungsleistung ist. Entsprechend werden die erforderlichen Mittel nicht von der beitragsgespeisten Arbeitslosenversicherung sondern aus Steuermitteln aufgebracht. Auch orientiert sich das Arbeitslosengeld II, vergleichbar der bisherigen Sozialhilfe, nicht am letzten Arbeitseinkommen, sondern es wird bedarfsabhängig festgesetzt. Entgegen ersten Plänen wird das ALG II erstmalig bereits Anfang Januar 2005 an alle Berechtigten ausgezahlt.

Das neue Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld orientieren sich an einer pauschalierten monatlichen Regelleistung, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten als Grundbetrag 345 Euro (alte Bundesländer einschließlich Berlin) bzw. 331 Euro (neue Bundesländer ohne).

  • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs wird ein Zuschlag von 207 / 199 Euro (West / Ost) gewährt, und ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es 276 / 265 Euro extra.

  • Für einen Partner ab Beginn des 19. Lebensjahrs beträgt der Zuschlag schließlich 311 / 298 Euro.

Leistungen für Mehrbedarf werden pauschalisiert gewährt, Heiz- und Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Die Übernahme von Mietschulden erfolgt auf Darlehensbasis.

Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützungszahlungen ist, dass der Empfänger soweit vorhanden auch eigenes Vermögen einbringt. Neben diversen einzelfallabhängigen Freibeträgen hat jeder Hilfeempfänger für Barvermögen einen altersabhängigen Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr, jedoch mindestens 4.100 Euro und maximal 13.000 Euro pro Person. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, erhält sogar einen deutlich höheren Grundfreibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, maximal 33.800 Euro.

Ein pauschaler Freibetrag von 750 Euro steht jedem als Rücklage für notwendige Anschaffungen zu. Für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wird ein weiterer Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr gewährt, maximal 13.000 Euro. Riesterverträge werden nicht auf die Freibeträge oder die Unterstützungszahlungen angerechnet.

Kinder werden als zulageberechtigt angesehen, wenn deren eigenes Vermögen maximal 4.100 Euro beträgt, wobei auch hier die 750 Euro an Rücklagen für besondere Anschaffungen hinzukommen. Die alte Fassung, in der dieser Freibetrag von 4.100 Euro erst für Kinder ab 13 Jahren gilt, wurde inzwischen aufgehoben. Ebenfalls grundsätzlich geschützt sind eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Haus von angemessener Größe und ein Auto.

Wer bisher noch Arbeitslosengeld bekommt, erhält beim Übergang zum Arbeitslosengeld II einen auf maximal zwei Jahre befristeten Zuschlag. Der beläuft sich im ersten Jahr auf zwei Drittel der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitslosengeld und dem ALG II, maximal jedoch 160 Euro für Alleinstehende, 320 Euro für nicht getrennt lebende Ehepartner und 60 Euro für jedes minderjährige Kind, das mit dem Zuschlagsberechtigten zusammenlebt. Im zweiten Jahr halbiert sich der Zuschlag auf ein Drittel der Differenz.

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Erwerbstätigkeit fortzuführen, ohne dass der volle Verdienst auf die staatliche Unterstützung angerechnet wird. Die Anrechnung des Bruttolohns erfolgt in gestaffelter Form:

  • Wenn der Bruttolohn 400 Euro nicht übersteigt, werden 15 % des daraus resultierenden Nettoeinkommens nicht auf das ALG II angerechnet.

  • Beträgt der Bruttolohn mehr als 400 Euro, wird der überschießende Anteil des Nettoeinkommens mit 30 % nicht angerechnet; für das Nettoeinkommen aus den ersten 400 Euro besteht unverändert nur ein Freibetrag von 15 % angerechnet.

  • Liegt der Bruttolohn zwischen 900 Euro und 1.500 Euro, wird der die 900 Euro übersteigende Nettoeinkommensanteil ebenfalls mit 15 % von der Anrechnung ausgenommen.

  • Einkünfte aus einem Bruttolohn über 1.500 Euro werden voll auf die Geldleistungen angerechnet.

Weitere detaillierte Informationen zum neuen Arbeitslosengeld II gibt es in einer Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und auf der Website zu Hartz IV, die die Bundesregierung eingerichtet hat.

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