Personal und Arbeit sowie Soziales

Änderungen in der Sozialversicherung ab 2006

Ab dem 1. Januar 2006 müssen Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung einheitlich "in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats" zahlen. Restbeträge aus höherem oder niedrigerem Lohn werden mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet. In der Regel führt das dazu, dass die Unternehmen die Beiträge um rund 20 Tage früher Zahlen müssen.

Für viele Unternehmen bedeutet das, dass sie im Monat der Umstellung, also im Januar 2006, zweimal Sozialabgaben zahlen müssen - am 15. für den Dezember 2005 und am 27. für den Januar 2006. Damit auch Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung nicht über Gebühr belastet werden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung: Kann ein Unternehmen die Beiträge für Januar nicht zum 27. Januar 2006 zahlen, dann muss es diese in sechs Monatsraten jeweils mit den Beiträgen für Februar bis Juli 2006 zahlen.

Außerdem dürfen ab dem 1. Januar 2006 alle Meldungen und Beitragsnachweise für die Sozialversicherung nur noch elektronisch per Internet übermittelt werden. Meldungen und Beitragsnachweise in Papierform sind dann nicht mehr zulässig. Eine Ausnahmeregelung für Härtefälle ist nicht vorgesehen. Dafür wird die Meldefrist für Anmeldungen und für Änderungsmeldungen von 2 Wochen auf 6 Wochen verlängert.

Und wie jedes Jahr steigen auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Folgende Beträge sind vorgesehen:

  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Jahresentgeltgrenze im Westen um 600 Euro auf 63.000 Euro (5.250 Euro monatlich), im Osten bleibt es beim bisherigen Betrag von 52.800 Euro (4.400 Euro monatlich).

  • Auch in der knappschaftlichen Versicherung bleibt die Jahresentgeltgrenze im Osten unverändert bei 64.800 Euro (5.400 Euro monatlich) und steigt im Westen um 600 Euro auf 77.400 Euro (6.450 Euro monatlich).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 450 Euro auf 42.750 Euro (3.562,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings weiterhin 4.500 Euro höher bei 47.250 Euro im Jahr (3.937,50 Euro monatlich).

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Die Finanzplanung der Großen Koalition

Zur Finanzierung ihrer Pläne und Begrenzung der Staatsverschuldung haben sich die Koalitionspartner für die nächsten Jahre im Wesentlichen eine Mischung aus Privilegienkürzungen und Steuererhöhungen ausgedacht. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Mehrwertsteuer: Die meisten Schlagzeilen hat die Erhöhung der Mehrwertsteuer gemacht. Geplant ist eine Anhebung des vollen Mehrwertsteuersatzes um 3 % auf 19 % zum 1. Januar 2007. Der ermäßigte Satz bleibt bei 7 %.

  • Reichensteuer: Dem Sozialneid ist dieser Begriff zu verdanken, hinter dem sich eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro (Ledige) oder 500.000 Euro (Verheiratete) verbirgt. Davon ausgenommen bleiben Familienunternehmen, die genauen Abgrenzungskriterien stehen jedoch noch nicht fest.

  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage soll ab 2006 ersatzlos gestrichen werden. Wer noch in diesem Jahr kauft oder baut, erhält die Zulage jedoch noch für maximal acht Jahre.

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, allerdings zukünftig erst ab dem 21. Kilometer in einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewährt.

  • Steuerfreie Zuschläge: Grundsätzlich bleiben Zuschläge auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter 50 Euro Stundenlohn steuerfrei, ab einem Stundenlohn von 25 Euro unterliegen sie zukünftig aber der Sozialversicherungspflicht.

  • Versicherungssteuer: Analog zur Anhebung der Mehrwertsteuer soll auch die Versicherungssteuer um 3 % auf dann 19 % steigen.

  • Unternehmenssteuerreform: Für den 1. Januar 2008 ist eine grundlegende Unternehmenssteuerreform geplant, die die Besteuerung von Unternehmen vereinfachen und rechtsformneutral gestalten soll. Mehr als diese Ankündigung ist noch nicht bekannt.

  • Rentenversicherung: Beschlossen ist bis jetzt nur, dass das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre steigen soll, wobei weiter ohne Abschläge in Rente gehen kann, wer 45 Beitragsjahre voll hat. Außerdem ist absehbar, dass der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 auf 19,8 oder 19,9 % steigen wird.

  • Arbeitslosenversicherung: Hier findet ausnahmsweise eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt - gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf 4,5 % sinken.

  • Abschaffung der Ich-AG: Neue Ich-AGs können nur noch bis zum 30. Juni 2006 angemeldet werden. Danach soll ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung geschaffen werden.

  • Arbeitslosengeld II: Im Osten gibt es zukünftig denselben Regelsatz wie im Westen, also 345 Euro monatlich. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren haben zukünftig aber keinen eigenen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II, sondern sie werden in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern eingerechnet.

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Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil aus einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen als Sachbezug versteuern. Die Finanzverwaltung hat dazu in den Lohnsteuerrichtlinien einen Richtzins festgelegt. Liegt der Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens unter diesem Richtzins, nimmt das Finanzamt einen steuerpflichtigen Sachbezug an.

Allerdings entspricht dieser Richtzins eher dem eher etwas höheren Zins typischer Konsumentenkredite. Damit liegt er natürlich zum Teil deutlich über den marktüblichen Konditionen für langfristige Immobilienfinanzierungen. So beträgt der Richtzins in diesem Jahr 5 %, während Baufinanzierungsdarlehen schon zu einem Effektivzins von 3 % zu haben sind - eine Differenz von bis zu 40 %.

Das Finanzgericht Hamburg hält den Richtzins daher in so einem Fall auch für eine ungerechtfertigte steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift. Zwar darf die Finanzverwaltung den Richtzins festlegen, aber wenn der 20 % über den marktüblichen Konditionen liegt, ist das unverhältnismäßig. Maßgebend für den Wert des Sachbezugs ist dann die Differenz zwischen dem Effektivzins des Arbeitgeberdarlehens und dem günstigsten am Markt angebotenen Kredit.

Anzumerken ist, dass das Finanzgericht über einen Fall aus dem Jahr 1999 entscheiden musste, in dem der Richtzins noch bei 6 % lag, während die Banken Hypothekendarlehen mit zehnjähriger Laufzeit ab 4,8 % angeboten haben. Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen betrug damals nur 20 %. Nachdem die Differenz heute bis zu 40 % ausmacht, ist das Urteil umso aktueller.

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Verkürzte Zahlungsfristen für Sozialabgaben

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition dem Gesetz zur Verkürzung der Zahlungsfristen für die Sozialabgaben zugestimmt. Mit diesem Gesetz will Sozialministerin Schmidt das Finanzloch in der chronisch klammen Rentenkasse stopfen, das sich wegen der schlechten Konjunktur aufgetan hat. Die Opposition hat bereits signalisiert, dass sie dem Gesetz im Bundesrat zustimmen will - nicht zuletzt deshalb, weil sie selbst keine bessere Idee hat, wie die Liquidität der Rentenversicherung zu sichern wäre.

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2006 die Beiträge zur Sozialversicherung einheitlich "in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats" zahlen müssen. Restbeträge aus höherem oder niedrigerem Lohn werden mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet. Momentan ist die Fälligkeit noch etwas komplizierter geregelt und richtet sich danach, wann der Lohn ausgezahlt wird. In den meisten Fällen müssen die Sozialbeiträge am 15. des Folgemonats bezahlt werden.

Die Gesetzesänderung bedeutet also in der Regel, dass die Unternehmen die Beiträge um rund 20 Tage früher Zahlen müssen. Nach den Berechnungen des Ministeriums entspricht das einem Zinsnachteil von 400 Millionen Euro für die gesamte deutsche Wirtschaft, allerdings sieht man dort die einzige Alternative in der Erhöhung des Beitragssatzes. Immerhin werden die Unternehmen durch die Erhebung der "voraussichtlichen Beitragsschuld" nicht gezwungen, ihre Lohnabrechnungen ebenfalls früher abzuschließen, sondern hier wie gewohnt verfahren.

Für viele Unternehmen bedeutet das, dass sie im Monat der Umstellung, also im Januar 2006, zweimal Sozialabgaben zahlen müssen - am 15. für den Dezember 2005 und am 27. für den Januar 2006. Damit auch Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung nicht über Gebühr belastet werden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung: Kann ein Unternehmen die Beiträge für Januar nicht zum 27. Januar 2006 zahlen, dann muss es diese in sechs Monatsraten jeweils mit den Beiträgen für Februar bis Juli 2006 zahlen.

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