Personal und Arbeit sowie Soziales

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für Arbeitgeber

Das AGG soll Diskriminierungen ausschließen und Diskriminierten einen gerichtlichen Schutz einräumen. Es erfasst insbesondere Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, aber auch Ungleichbehandlungen wegen des Alters, der sexuellen Identität sowie Behinderungen und Geschlecht.

Nicht jede Ungleichbehandlung ist gleich eine unzulässige Diskriminierung. Arbeitgeber dürfen beispielsweise weiterhin ein Höchstalter für Bewerber vorgeben. Dies setzt allerdings voraus, dass sachliche Gründe vorliegen, etwa eine angemessene Mindestarbeitszeit vor Eintritt in den Ruhestand oder bestehende Ausbildungsanforderungen. Tendenzbetriebe, die von Kirchen oder Religionsgemeinschaften betrieben oder zumindest mitbetrieben werden, sind teilweise vom AGG befreit. Bei einer sachlichen Rechtfertigung dürfen diese Unternehmen auch weiterhin die Konfession oder Weltanschauung eines Bewerbers oder Mitarbeiters berücksichtigen.

Beschwert sich ein Arbeitnehmer wegen einer möglichen Diskriminierung bei den zuständigen Stellen, darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Zudem kann er vor den Arbeitsgerichten innerhalb von zwei Monaten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Arbeitgeber können Auseinandersetzungen vermeiden, indem sie ihre Informations- und Bekanntmachungspflichten erfüllen. Dazu sollten unter anderem Vorgesetzte über die Diskriminierungsverbote informiert werden. Ebenso empfiehlt es sich, Mitarbeiter rechtzeitig über betriebsinterne Beschwerdemöglichkeiten zu informieren. So kann man zum einen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und zum anderen wirksamer gegen zukünftige Diskriminierungen vorgehen.

Das Gesetz sieht weiterhin Hinweis- und Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber vor. Sie sollten daher leitende Angestellte, Vorgesetzte aber auch sonstige Mitarbeiter gezielt über die gesetzlichen Vorgaben schulen. Die Geschäftsleitung kann dem praktisch nicht schnell genug nachkommen, denn jede innerbetriebliche Diskriminierung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Nur eine nachweisbare Schulung schließt bei einer Kollegendiskriminierung, wenn also ein Mitarbeiter einen Gleichgestellten diskriminiert, den Schadensersatzanspruch aus. Diskriminiert dagegen ein Vorgesetzter, entsteht auch bei einer ausreichenden Schulung ein Schadensersatzanspruch. Der Arbeitgeber kann dann allerdings Regress verlangen, wenn er seiner Schulungspflicht nachgekommen ist und die Diskriminierung als Pflichtverletzung beweisen kann. Die Personalleitung wiederum muss sich von selbst über die neuen Pflichten informieren und daran halten.

Unternehmer sollten bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren ihre Entscheidungsfindung lückenlos dokumentieren. Bei Bewerbungen gilt dies insbesondere für die Abwägung einschlägiger Kriterien wie Qualifikation und Berufserfahrung. Bei langjährigen Beschäftigten ist eine umfangreiche Dokumentation relevanter Ereignisse und Aspekte erforderlich, die gewissen Mindestansprüchen genügen muss. Das Gesetz räumt nämlich Diskriminierten vor Gericht Beweiserleichterungen ein, die vom Arbeitgeber substanziiert widerlegt werden müssen. Arbeitgeber können schließlich erwägen, strategische Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat auszuarbeiten und somit zugleich die Personalvertretung "mit ins Boot" zu holen.

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Was ist neu für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Der Wegfall der Entfernungspauschale ist die vorläufig letzte Strophe im Kürzungskanon der Großen Koalition für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ebenfalls betroffen ist der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer und die Streichung der Steuerfreiheit für zahlreiche Lohnzusatzleistungen. Ein Lichtblick ist lediglich die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung im kommenden Jahr, doch Beitragserhöhungen bei anderen Zweigen der Sozialversicherung sind bereits abzusehen.

  • Entfernungspauschale: Beginnend mit dem kommenden Jahr wird der Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale gestrichen. Erst ab dem 21. Kilometer kann für jeden weiteren Entfernungskilometer eine Pauschale von 30 Cent wie Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Ebenfalls ab 2007 können Arbeitnehmer keine Aufwendungen mehr für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

  • Arbeitslosenversicherung: Als teilweiser Ausgleich für die Erhöhung der Umsatzsteuer sinkt zeitgleich zum 1. Januar 2007 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf dann 4,5 %. Einen Teil dieser Absenkung dürften jedoch Erhöhungen bei der Kranken- und Rentenversicherung aufzehren.

  • Zuschläge: Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist seit dem 1. Juli 2006 auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt. Das gilt jedoch nur für die Sozialversicherungsfreiheit, die Steuerfreiheit bleibt unverändert auch für höhere Grundlöhne bis 50 Euro pro Stunde bestehen.

  • Minijobs: Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich wurde zum 1. Juli 2006 von derzeit 25 % auf 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) angehoben.

  • Abfindungen: Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde zum 1. Januar 2006 endgültig abgeschafft. Für Ansprüche aus Abfindungsverträgen, Gerichtsentscheidungen und anhängigen Verfahren vor dem 1. Januar 2006 gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der alten Steuerfreiheit, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

  • Übergangsgelder: Analog zu den Abfindungen entfällt ab dem 1. Januar 2006 ebenfalls die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, zum Beispiel nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz.

  • Beihilfen: Auch die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (jeweils 315 Euro) wurde zum 1. Januar 2006 gestrichen.

  • Bergmannsprämien: Und schließlich fällt ab dem kommenden Jahr auch die Steuerfreiheit für Bergmannsprämien weg.

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Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkws begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vermieter eigentlich Arbeitnehmer und der Mieter sein Arbeitgeber ist. Dieselbe Person kann teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig tätig sein. Lediglich in Bezug auf die Ausübung derselben Tätigkeit kann eine Person nicht gleichzeitig Arbeitnehmer und Unternehmer sein. Handelt es sich hingegen um unterschiedliche, abgrenzbare Tätigkeiten, kann der Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber selbstständig Leistungen erbringen und damit als Unternehmer in Erscheinung treten.

Denn Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Und gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Dass der Vermieter zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

Ein entsprechender Mietvertrag ist daher umsatzsteuerlich anzuerkennen: Der Arbeitnehmer und Vermieter ist zum Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung - also insbesondere die Anschaffungskosten für den Pkw - berechtigt. Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich benutzt oder mitbenutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

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Mehrtägiger Betriebsausflug ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtssprechung geändert hinsichtlich der Frage, ob die Dauer von Betriebsveranstaltungen ausschlaggebend für die Frage der Zuwendung von Arbeitslohn ist. Soweit der Bundesfinanzhof bisher die Auffassung vertreten hat, Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, seien auch bei Unterschreiten der Freigrenze steuerpflichtiger Arbeitslohn, hält er hieran nicht weiter fest.

Dauert eine Betriebsveranstaltung länger als einen Tag, kann sie trotzdem im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Dauer der Veranstaltung ist daher zukünftig kein Kriterium, maßgeblich ist nur noch die Einhaltung der Freigrenze. Denn diese erlaubt anders als die Dauer der Veranstaltung eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter.

Hier hatte der Bundesfinanzhof über die Kosten eines Betriebsausfluges zu entscheiden, der mit einer Betriebsbesichtigung des Hauptkunden verbunden war. Der Bundesfinanzhof nahm eine Aufteilung der Kosten vor. Die Kosten, die auf die Betriebsbesichtigung entfielen, waren kein Arbeitslohn, da diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angefallen sind. Bei den Kosten, die auf den Betriebsveranstaltungsteil entfielen, waren die für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freigrenzen nicht überschritten, sodass der Bundesfinanzhof insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn annahm. Derzeit beträgt die Freigrenze 110 Euro je Veranstaltung. Die Freigrenze darf nicht überschritten, sonst ist der gesamte Aufwand als Arbeitslohn zu behandeln.

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