Personal und Arbeit sowie Soziales

Jahressteuergesetz 2008 ist fast fertig

Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett den 163 Seiten starken Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Inzwischen hat auch der Bundestag das Gesetz verabschiedet, und der Bundesrat soll noch vor dem Jahresende folgen. Die folgenden Punkte beziehen sich auf den Regierungsentwurf, der Bundestag hat inzwischen einige wesentliche Änderungen vorgenommen, über die wir Sie in der nächsten Ausgabe informieren. Das Jahressteuergesetz 2008 sieht zahlreiche, teilweise sehr umstrittene Änderungen in fast allen Steuergesetzen vor, darunter unter anderem:

  • Vollelektronischer Lohnsteuerabzug: Ab 2011 soll der Lohnsteuerabzug vollständig elektronisch abgewickelt werden. Statt einer Lohnsteuerkarte übergibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann seine Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern derzeit jedem Bürger zuteilt. Mit dieser Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seiner eigenen Wirtschafts-Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten dann beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Mit der dazu notwendigen zentralen Speicherung aller Daten, wie Religionszugehörigkeit, Kinderzahl etc. sind aber noch erhebliche Probleme beim Datenschutz verbunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fürchtet nicht nur die rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Dritte, sondern auch Begehrlichkeiten anderer staatlicher Stellen, die sich früher oder später unweigerlich ergeben würden.

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens beim Lohnsteuerabzug vorgesehen. Bisher ist die Steuerklasse V mit einer hohen steuerlichen Belastung verbunden. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich: Für den Lohnsteuerabzug soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und darauf dann die vollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresfrei- oder -hinzurechnungsbeträge anrechnen. Gleichzeitig entfällt der Lohnsteuer-Jahresausgleich (bei Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern bisher obligatorisch, sonst optional). Als Begründung führt die Finanzverwaltung den Bürokratieabbau für die Arbeitgeber an. Doch für den Staat hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass die zu viel abgeführte Lohnsteuer ein paar Monate länger in der Staatskasse verbleibt, oder, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung macht, sogar endgültig.

  • Versorgungsleistungen: Die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird ab 2008 beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das Betriebsvermögen Selbstständiger und Gewerbebetriebe in der Rechtsform als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Privatvermögen, egal ob Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien oder auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann nicht mehr begünstigt übertragen werden. Für Vermögensübergaben vor dem 1. Januar 2008 gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2012, in dem der Sonderausgabenabzug erhalten bleibt, sofern die Gestaltung nicht dazu dient, den privaten Schuldzinsenabzug zu ermöglichen. Falls Sie die derzeitige Regelung - insbesondere für die Übertragung von Kapitalgesellschaften - zumindest für die kommenden Jahre noch nutzen wollen, besteht also kurzfristiger Handlungsbedarf. Auf der positiven Seite wird mit der Neuregelung die bisher oft verwirrende Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

  • Steuergestaltungen: Die heftig umstrittene Änderung, die zu einer generellen Beweislastumkehr für die Zulässigkeit der steueroptimalen Gestaltung eines Rechtsgeschäfts geführt hätte, wurde gegenüber dem Referentenentwurf etwas entschärft. Jetzt ist nur noch von "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen" die Rede, womit zunächst das Finanzamt in der Beweispflicht ist, dass eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegt. Erst dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass für die gewählte Gestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Als ungewöhnliche rechtliche Gestaltungen definiert das Gesetz eine Gestaltung, "die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde."

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steueranrechnung von 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird auf alle Haushalte im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert, also zum Beispiel auch Ferienwohnungen im Ausland etc. Diese Änderung gilt nicht erst ab 2008, sondern für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Im Zweifel lohnt es sich daher, die Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten bis das Gesetz in Kraft tritt.

  • Abzugsverbot bei eigenkapitalersetzenden Darlehen: Im Körperschaftsteuergesetz soll ab 2008 die Verwaltungsauffassung verankert sein, dass mit eigenkapitalersetzenden Darlehen in Verbindung stehende Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen einem Abzugsverbot bzw. einem außerbilanziellen Hinzurechnungsgebot unterliegen. Doch die neue Vorschrift ist nicht nur steuersystematisch fragwürdig. Denn die im Bundesjustizministerium geplante GmbH-Reform soll ja gerade das Konstrukt der eigenkapitalersetzenden Darlehen aufheben.

  • Europarecht: Weitere Änderungen betreffen die europarechtskonforme Umgestaltung des deutschen Steuerrechts und Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehören beispielsweise der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Exgatten im EU-Ausland oder ein Rettungsversuch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 veröffentlicht. Neben einer Strukturänderung, bei der die Nummerierung an das Einkommensteuergesetz angepasst wird, wurden die aktuelle Rechtsprechung und neue Gesetze und Verwaltungsentscheidungen berücksichtigt. Der Entwurf enthält vorläufig folgende Änderungen:

  • Der Begriff der Auswärtstätigkeit wird ausgeweitet: Es wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Die 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten entfallen. Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte behandeln Sie dann zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr wie bisher ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Familienheimfahrten.

  • Ebenso wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erweitert: Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers definiert - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

  • Die Übernachtungspauschale für Inlands- und die Übernachtungsgelder für Auslandsübernachtungen entfallen komplett. Übernachtungskosten müssen zukünftig nachgewiesen werden und können nicht mehr pauschal angesetzt werden. Liegt lediglich ein Beleg vor, dem ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung entnommen werden kann, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags zu kürzen.

  • Die Vereinfachungsregelung zu Zinsersparnissen bei Arbeitgeberdarlehen einschließlich der Nichtaufgriffsgrenze (2.600 Euro) entfällt. Der Arbeitgeber muss dann in jedem Einzelfall prüfen, wie hoch der Marktzins für ein vergleichbares Darlehen liegt.

  • Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bleiben steuerfrei.

  • Bei den Aus- und Fortbildungskosten entfällt die bisherige Regelung, wonach von einer neuen Dienstreise auszugehen war, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht hat.

Ob der Entwurf sich in dieser Form behaupten wird, ist abzuwarten. Unmittelbar nach der Veröffentlichung haben sich bereits kritische Stimmen zu Wort gemeldet. Zudem steht nicht jede Regelung des Entwurfs im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

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Nachzahlung an die Künstlersozialkasse droht

Nachdem die Künstlersozialversicherung ursprünglich als soziales Sicherungssystem für die Kunstschaffenden gedacht war, ist sie zwischenzeitlich zu einem Dach für eine ständig wachsende Sammlung unterschiedlichster Berufsgruppen geworden. Den Überblick darüber bewahren und die Zahlungspflichten kontrollieren soll seit dem 1. Juli 2007 nicht mehr die Künstlersozialkasse (KSK) selbst, sondern die Deutsche Rentenversicherung (DRV), auf die das Prüfverfahren mit dem am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Künstlersozialversicherungsreformgesetz übertragen wurde. Die Abgaben sind aber weiter an die KSK zu zahlen.

Die DRV verfügt über eine wesentliche bessere personelle Ausstattung und wird nun prüfen, ob ein Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist und die Höhe der Abgabe ermitteln. Zu diesem Zweck verschickt die DRV Erhebungsbögen an bisher nicht von der Künstlersozialkasse erfasste Unternehmen und verlangt innerhalb von vier Wochen eine Rückmeldung über die an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Zahlungen in den Kalenderjahren 2002 bis 2006.

Für viele Unternehmen besteht das Risiko einer Nachzahlung, da oftmals gar nicht bekannt ist, dass Entgeltmeldungen abzugeben und entsprechende Zahlungen zu leisten waren, denn anders als bei den anderen Sozialversicherungen besteht die Zahlungspflicht nicht nur für eigene Arbeitnehmer, sondern auch für beauftragte selbstständige Fotografen, Designer, Autoren, Übersetzer etc.: "Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen." Die Abgabensätze betrugen 2002 und 2003 3,8 %, 2004 4,3 %, 2005 5,8 %, 2006 5,5 % und ab 2007 5,1 % der Auftragssumme.

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Bilanzsteuerliche Behandlung von Altersteilzeit im Blockmodell

Der Bundesfinanzhof hat 2005 entschieden, dass für die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Anteil des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden ist. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes ausgeführt:

Die Finanzverwaltung schließt sich dem Bundesfinanzhof an und spricht sich nun ebenfalls dafür aus, dass nunmehr sämtliche in der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen ab Beginn des Wirtschaftsjahres, in welchem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen sind. Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstige Nebenleistungen, beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Bei der Bewertung der Rückstellungen sind die Kosten- und Wertverhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtages maßgebend. Die Rückstellungen für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase sind entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Sie sind in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ob die Verpflichtung zur Leistungserbringung in der Freistellungsphase verzinslich ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Ein Unterschied zwischen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung besteht nach wie vor in Bezug auf die bilanzielle Behandlung der durch die Arbeitsagentur zu erbringenden Erstattungsleistungen. Uneinigkeit besteht bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt diese künftigen Erstattungsleistungen bereits Einfluss auf die Bewertung der Rückstellungen nehmen. Die Finanzverwaltung will künftige Erstattungsleistungen rückstellungsmindernd berücksichtigen, wenn nach den betriebsinternen Unterlagen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes anzunehmen ist. Es kommt somit lediglich auf die bloße Absicht an, während der Bundesfinanzhof die tatsächliche Wiederbesetzung für zwingend erforderlich hält. Insoweit wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein.

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Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Haben Sie als Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, so ist die nach einem Unfall des Arbeitnehmers im privaten Bereich von der Versicherung ausgezahlte Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.

Das Finanzgericht München hat mit dieser Entscheidung der geltenden Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Leistungen aus einer Unfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Leistung des Arbeitgebers aus der Unfallversicherung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls erfolgt und die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustand.

Das Finanzgericht hingegen ist der Auffassung, dass Schadensersatz grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt. Daran ändert auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Dienst- und Versicherungsverhältnis nichts. Die Versicherungsleistung dient nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu kompensieren, sondern die ihm verbliebenen Körperschäden zu ersetzen. Dies zeigt sich sowohl aufgrund des im Voraus vertraglich vereinbarten festen Betrages als auch daran, dass die Versicherung ohne Rücksicht darauf zu leisten hat, ob der Arbeitnehmer durch den Schadensfall möglicherweise Einnahmeverluste hatte oder anderweitig entschädigt wurde. Das Finanzamt hat Revision gegen diese Entscheidung eingelegt.

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