Personal und Arbeit sowie Soziales

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem Zuwendenden ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen. Die Zuwendung ist für den Empfänger dann steuerfrei. Doch die gesetzliche Regelung ließ noch viele Fragen offen. Nun endlich hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben einige Antworten zur Handhabung der Vorschrift gegeben:

  • Anwendungsbereich: Die Vorschrift gilt für jede Sachzuwendung, unabhängig vom Status oder der Rechtsform des Zuwendenden oder des Empfängers ab dem 1. Januar 2007. Das betrifft Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, insbesondere Geschenke, Incentives und Nutzungsüberlassungen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zuwendungen dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Bei Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer haben allerdings in der Regel die sonstigen Pauschalierungsvorschriften und Freibeträge im Einkommensteuergesetz Vorrang (Personalrabatt, pauschalierte Versteuerung von Mahlzeiten etc.)

  • Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung: Das Gesetz verlangt die einheitliche Ausübung des Wahlrechts. Die Finanzverwaltung akzeptiert aber, wenn der Zuwendende die Entscheidung für Zuwendungen an Dritte und für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert trifft. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen zwar in die erste Kategorie. Trotzdem ist es zulässig, die Zuwendungen an diese Gruppe individuell zu versteuern, auch wenn der Zuwendende die übrigen Zuwendungen an Dritte der Pauschalierung unterwirft. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurück genommen werden.

  • Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung: Die Entscheidung kann während des gesamten laufenden Wirtschaftsjahres, spätestens mit Abgabe der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen Lohnsteuer-Anmeldungen ist nicht notwendig. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Abgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres) zu treffen. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres ausscheidet. Da vor diesem Schreiben noch viele Fragen offen waren, gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2008 enden, eine Übergangsregelung. Die Ausübung des Wahlrechts ist hier nur durch die verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten der Lohnsteueranmeldung begrenzt.

  • Recht zur Pauschalierung: Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen.

  • Bemessungsgrundlage: Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Wenn dazu auch Teile einer Gesamtleistung zählen, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil anzusetzen, der ggf. zu schätzen ist. Der Bruttobetrag kann mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag berechnet werden. Ist die Zuwendung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder eine Nutzungsüberlassung und sind keine oder nur sehr geringe Aufwendungen entstanden, ist die Bemessungsgrundlage der Marktwert.

  • Zuzahlungen: Zuzahlungen des Empfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung, sie mindern nur die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter mindern die Bemessungsgrundlage dagegen nicht.

  • Höchstbetrag: Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Bruttoaufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr und je einzelner Zuwendung nicht über 10.000 Euro liegen. Die erste Begrenzung ist ein Höchstbetrag, mehrere Zuwendungen an einen Empfänger können also in der Summe bis zu 10.000 Euro pauschal besteuert werden. Der Empfänger muss dann nur den darüber liegenden Anteil selbst versteuern. Dies gilt aber nicht, wenn eine einzelne Zuwendung den Wert von 10.000 Euro übersteigt. In diesem Fall ist die Pauschalierung nur möglich, wenn der Empfänger den Wert der Zuwendung durch eine Zuzahlung unter die Höchstgrenze senkt. Wird die Höchstgrenze für eine Zuwendung überschritten, ist aber trotzdem eine Pauschalierung für andere Zuwendungen an diesen Empfänger zulässig.

  • Streuwerbeartikel: Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

  • Bewirtung und Mahlzeiten: Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung ist keine pauschal zu besteuernde Zuwendung und auch beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die anlässlich von Auswärtstätigkeiten an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, können pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro übersteigt.

  • Sachbezugsfreigrenze und Aufmerksamkeiten: Wird die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Umgekehrt bleiben bei der Prüfung der Freigrenze Vorteile außer Ansatz, die pauschal versteuert werden. Auch Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten gelten und deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung einzubeziehen.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind keine Zuwendungen im Sinne der Vorschrift und damit von der Pauschalierung ausgenommen.

  • Abziehbarkeit: Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Zuwendung wiederum ist entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder - soweit die Zuwendung an einen Dritten erfolgt - nur dann abziehbar, wenn der Wert pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht über 35 Euro liegt. Bei der Prüfung dieser Freigrenze zählt allein der Wert der Zuwendung, die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

  • Weitergabe: Gibt der Empfänger eine Zuwendung weiter, die er unter Anwendung der Pauschalbesteuerung erhalten hat, entfällt eine erneute Pauschalbesteuerung, wenn der Empfänger für die Weitergabe keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.

  • Steuerentstehung: Für die Entstehung der Steuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung maßgeblich, nicht der Entstehungszeitpunkt der Einkommen- und Körperschaftsteuer beim Empfänger. Es ist auch zulässig, die Pauschalierung bereits in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist. In jedem Fall muss der Empfänger über die Anwendung der Pauschalierung informiert werden. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

  • Kirchensteuer: Die Kirchensteuer kann analog zu anderen Pauschalierungsmöglichkeiten ebenfalls pauschal ermittelt werden.

  • Aufzeichnungspflichten: Die Aufzeichnungspflichten für Geschenke bleiben unverändert. Besondere Aufzeichnungspflichten für pauschal versteuerte Zuwendungen bestehen nicht, auch müssen sie nicht zum Lohnkonto genommen werden. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich aber ergeben, dass bei der Ausübung des Wahlrechts alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden.

  • Anrufungsauskunft: Bestehen auch weiterhin Unsicherheiten, kann beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft zur Handhabung der Pauschalierung in einem bestimmten Fall eingeholt werden.

  • Sozialversicherung: Auch wenn pauschal versteuerte Zuflüsse und Zuwendungen an Arbeitnehmer normalerweise sozialversicherungsfrei sind, haben sich die Sozialversicherungsträger schon 2007 darauf geeinigt, dass dies nicht für pauschal versteuerte Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift gilt.

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Reform der gesetzlichen Unfallversicherung

Am 13. Februar 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) verabschiedet. Darin geht es in erster Linie um organisatorische Änderungen und die Neustrukturierung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten sich aber in Grenzen. Im Einzelnen enthält das Gesetz diese Änderungen:

  • Die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung wird gestrafft. Dazu wird die Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von derzeit 23 auf 9 reduziert.

  • Der Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften soll nach einem von der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften entwickelten Konzepts neu gestaltet werden.

  • Mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie wird die Prävention in der Arbeitswelt gestärkt. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger werden zur Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder verpflichtet. Weitere Elemente sind eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie die Optimierung des Vorschriften- und Regelwerks.

  • Soweit der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, wird er unter Aufsicht gestellt.

  • Das Vermögensrecht der Unfallversicherungsträger wird mit Transparenz bei Betriebsmitteln, Rücklagen und der Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen neu gestaltet.

  • Die Insolvenzgeldumlage wird anstelle des bisherigen Einzugs durch die Unfallversicherung in die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingebunden.

  • Und schließlich enthält das Gesetz Durchführungsregelungen zur Übertragung des Betriebsprüfdienstes von der Unfall- auf die Rentenversicherung.

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Vereinfachung des Reisekostenrechts

Das steuerliche Reisekostenrecht erfährt durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 eine grundlegende Neufassung und eine deutliche Vereinfachung. Erwartungsgemäß sind nicht alle Änderungen im Sinne der Steuerzahler ausgefallen, doch die bessere Rechtssicherheit stellt in vielen Fällen einen angemessenen Ausgleich dar. Im Einzelnen sehen die Änderungen wie folgt aus:

  • Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren deutlich signalisiert, dass er die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Auswärtstätigkeit nicht mehr für zeitgemäß hält. Entsprechend wurde die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben. Zukünftig gibt es nur noch die beruflich bedingte Auswärtstätigkeit. Die liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an einer seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig wird. Dazu zählen übrigens auch Vorstellungsgespräche bei möglichen neuen Arbeitgebern. Eine Auswärtstätigkeit liegt außerdem dann vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.

  • Die 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten entfallen. Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte behandeln Sie dann zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Familienheimfahrten. Ob aus einer vorübergehenden auswärtigen Tätigkeitsstätte doch eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte wird, entscheiden zukünftig die Umstände des Einzelfalls.

  • Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird erweitert: Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers definiert - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Nicht mehr relevant sind Art, zeitlicher Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Die betriebliche Einrichtung gilt als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie der Arbeitnehmer durchschnittlich an mindestens einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht (entspricht 46 Tagen im Kalenderjahr).

  • Ab 2008 sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Teil seines Dienstverhältnisses vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufsucht. Diese Änderung war unter anderem notwendig, damit die Arbeitgeber ihren Auszubildenden auch weiterhin die Fahrtkosten zur Berufsschule als Reisekosten steuerfrei ersetzen können. Andernfalls wäre zum Beispiel die Berufsschule unter den erweiterten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gefallen und es wären die Regelungen zur Entfernungspauschale zur Anwendung gekommen.

  • Aus der neuen Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte folgt auch, dass für die Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, von dem der Arbeitnehmer dann zur jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterbefördert wird, der steuerfreie Ersatz oder der Werbungskostenabzug möglich ist.

  • Anders als bei den Fahrtkosten gilt für den steuerfreien Arbeitgeberersatz oder Werbungskostenabzug der Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin die Dreimonatsfrist: Bei derselben Auswärtstätigkeit ist der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zulässig.

  • Die Übernachtungspauschale für Inlands- und die Übernachtungsgelder für Auslandsübernachtungen sollten ursprünglich komplett entfallen. Auf den breiten Protest ist das Finanzministerium zumindest teilweise eingegangen: Der steuerfreie Arbeitgeberersatz ist weiter auch nach Pauschbeträgen möglich (20 Euro pro Inlandsübernachtung, landesabhängige Pauschalen für Auslandsübernachtungen). Nur für den Werbungskostenabzug müssen Übernachtungskosten zukünftig grundsätzlich nachgewiesen werden und können nicht mehr pauschal angesetzt werden.

  • Liegt ein Beleg vor, dem nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung entnommen werden kann, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten für Frühstück um 20 % (im Inland also 4,80 Euro pro Frühstück), für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags zu kürzen. Zukünftig gilt damit für In- und Auslandsübernachtungen dasselbe Verfahren. Da bei Auslandsübernachtungen oft kein Frühstück enthalten ist, kann der Arbeitnehmer dies handschriftlich auf der Rechnung vermerken und damit die Kürzung vermeiden. Dies gilt jedoch nur für Auslandsübernachtungen.

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Weitere Änderungen durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008

Neben einer Neugliederung der Richtlinien, die deren Nummerierung den Paragraphen des Einkommensteuergesetzes anpasst, und der bereits geschilderten Neufassung des Reisekostenrechts enthalten die Lohnsteuerrichtlinien 2008 noch diese Änderungen:

  • Die Vereinfachungsregelung zu Zinsersparnissen bei Arbeitgeberdarlehen einschließlich der Nichtaufgriffsgrenze (2.600 Euro) entfällt. Der Bundesfinanzhof hatte den typisierenden Zinssatz von 5 % verworfen, unterhalb dessen nach den bisherigen Vorschriften generell ein geldwerter Vorteil vorliegen sollte. Maßstab ist jetzt generell der Marktzins für ein vergleichbares Darlehen, den der Arbeitgeber im Einzelfall ermitteln muss. Dazu kann er laut Bundesfinanzministerium die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze verwenden.

  • Für die Firmenwagengestellung erfolgt eine Klarstellung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode: Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind auch die von einem Dritten (verbundenes Unternehmen etc.) getragenen Kosten einzubeziehen. Nur die Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, bleiben außer Ansatz.

  • Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistung nicht aus einer Entgeltumwandlung resultiert und nur für diesen Zweck gewährt wird.

  • Bei der Pauschalbesteuerung von geringfügig Beschäftigten ist die Bemessungsgrundlage nicht der steuerpflichtige Arbeitslohn, sondern ausschließlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt - unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Für andere Lohnbestandteile ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig.

  • Die Rundungsregelung bei der Berechnung eines durchschnittlichen Steuersatzes für die Pauschalbesteuerung wurde wieder aufgenommen. Der Durchschnittsbetrag ist demnach auf den nächsten durch 216 ohne Rest teilbaren Eurobetrag aufzurunden.

  • Vom Arbeitgeber verbilligt überlassene Vermögensbeteiligungen sind bis zu 135 Euro pro Jahr steuerfrei. Es kommt für die Steuerfreiheit nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Entgeltumwandlung überlassen werden.

  • Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt, sind bis zu einer Höhe von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Darüber hinaus ist der Betrag nur steuerfrei, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Es wurde jetzt klargestellt, dass eine drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit allein noch keinen besonderen Notfall darstellt.

  • Weitere Änderungen betreffen Anpassungen an das neue Einkommensteuergesetz, zum Beispiel die gekürzte Entfernungspauschale oder die Streichung der Steuerfreiheit für Abfindungen und Übergangsgelder.

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Bewertung von Sachbezügen

Schon im Jahr 2006 hatte der Bundesfinanzhof ein Wahlrecht bei der Bewertung von Sachbezügen eingeräumt: Diese sollten entweder nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 ermittelt werden. Während die erste Vorschrift für alle Sachbezüge anwendbar ist und vom um übliche Preisnachlässe reduzierten Endpreis ausgeht, bezieht sich die zweite Vorschrift nur auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in erster Linie Dritten verkauft oder erbringt. Dafür ist dann der um 4 % reduzierte normale Endpreis anzusetzen, von dem noch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr abzuziehen ist. Gerade bei hochpreisigen Sachbezügen macht sich das durchaus bemerkbar.

Beispiel: Der Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers kauft ein Auto mit einem Listenpreis von 50.000 Euro zum Belegschaftspreis von 40.000 Euro. Wenn auch ein normaler Kunde beim Händler den Wagen mit bis zu 10 % Rabatt kaufen kann, ergibt sich nach der ersten Vorschrift ein steuerpflichtiger Sachbezug von 5.000 Euro (50.000 Euro abzgl. 10 % üblicher Rabatt = 45.000 Euro). Nach der zweiten Vorschrift ist dagegen der Listenpreis maßgeblich, sodass der Sachbezug 6.920 Euro beträgt (50.000 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag und 1.080 Euro Rabattfreibetrag = 46.920 Euro).

Im März 2007 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass es dieser Rechtsprechung nicht folgen will. Stattdessen soll bei Verkäufen an Mitarbeiter immer die Rabattfreibetragsregelung zur Anwendung kommen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Damit wendet sich die Finanzverwaltung allerdings gegen eine Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof bereits in älteren Urteilen zu anderen Sachverhalten vertreten hatte.

Inzwischen musste auch das Finanzgericht Niedersachsen über den Kauf eines Jahreswagens entscheiden. Der Steuerzahler hatte hier etwas anders argumentiert: Im Jahr 2001 seien das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft worden. Alle Käufer könnten im Händlernetz entsprechende Rabatte - wie er sie durch den Arbeitgeber erhalte - aushandeln. Zudem hätten Reimporte zu deutlich günstigeren Konditionen beschafft werden können. Damit läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Käufern vor, die nicht zugleich Arbeitnehmer des Autokonzerns seien.

Mit dieser Argumentation ist der Kläger zwar erst einmal gescheitert, das Finanzgericht ging von einer zulässigen Typisierung zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis aus. Doch die Revision ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig, und in seiner Urteilsbegründung folgte das Finanzgericht immerhin dem Urteil des Bundesfinanzhofs. Vor diesem Hintergrund hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Finanzämter angewiesen, anhängige Einspruchsverfahren, in denen die Anwendung der Rabattfreibetragsregelung ungünstiger ist, bis zur Revisionsentscheidung ruhen zu lassen. In einem ähnlich gelagerten Fall sollte die Veranlagung daher auch per Einspruch offen gehalten werden.

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Änderungen im Jahressteuergesetz 2008

In seiner Sitzung am 8. November 2007 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz abschließend beraten und vor der Verabschiedung noch zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz dann am 30. November 2007 in der geänderten Fassung verabschiedet. Folgende Änderungen enthält das Gesetz:

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Mit dem optionalen Anteilsverfahren wurde ein zentraler Punkt des Gesetzes komplett gestrichen. Beim Anteilsverfahren hätten Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen wahlweise den Lohnsteuerabzug statt nach den Steuerklassen III und IV auch entsprechend ihres jeweiligen Anteils am gemeinsamen Einkommen vornehmen lassen können. Das Vorhaben wurde jedoch nicht komplett aufgegeben, man prüft nun allerdings erst andere Alternativen, zum Beispiel ein Durchschnittssteuersatzverfahren.

  • Berücksichtigung von Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat der Bundestag nachgebessert. Die Einschränkungen der Steuervorteile fallen jetzt wesentlich geringer aus. Insbesondere die verfassungsrechtlich bedenkliche Befristung des Sonderausgabenabzugs bis Ende 2012 für Vermögensübergaben, die nach neuem Recht nicht mehr anerkannt werden, ist entfallen. Jetzt darf jede vor dem 1. Januar 2008 vereinbarte Vermögensübergabe zeitlich unbefristet steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gilt jetzt eine andere Einschränkung: Wenn die Erträge des übertragenen Vermögens die Versorgungsleistung nicht decken, dann entfällt die steuerliche Anerkennung bereits ab 2008, und unabhängig davon, wann die Vermögensübergabe vereinbart wurde.

  • Vermögensübergabe von GmbH-Beteiligungen: Auch in einem anderen Punkt wurde bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung nachgebessert: Nicht mehr nur Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften können weiterhin begünstigt übertragen werden, sondern auch GmbH-Anteile. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geber als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beteiligung von mindestens 50 % überträgt und der Übernehmer seinerseits selbst Geschäftsführer wird.

  • Steuergestaltungen: Immer abenteuerlichere Formen nimmt die Änderung des § 42 der Abgabenordnung zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten an. Die jetzt gewählte Formulierung lautet: "Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die [...] zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind." Fragt sich natürlich, ob der Gesetzgeber nun zu jedem Steuergesetz die zulässigen Gestaltungsempfehlungen nachliefern muss, um den "gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil" zu definieren. In dieser Form ist die Neufassung ein einziger Abgrund an Schwammigkeit. Außerdem hat der Bundesfinanzhof nun dem Bundesverfassungsgericht auch noch eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes zur Prüfung vorgelegt, von deren Verfassungswidrigkeit er überzeugt ist. Dort ist von "steuerlichen Vorteilen" die Rede, ohne dass dieser Begriff dort oder sonst irgendwo im Gesetz definiert wäre. Schließt sich das Bundesverfassungsgericht dem Bundesfinanzhof an, dann wäre die Argumentation der Finanzverwaltung mit einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" erst recht verfassungswidrig.

  • Unternehmenssteuerreform 2008: Auch Korrekturen an der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden in das Jahressteuergesetz 2008 aufgenommen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde von 75 % auf 65 % verringert. Weitere Änderungen betreffen die Abgeltungssteuer bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen und den Werbungskostenabzug beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen.

  • Lohnsteuerjahresausgleich: Ursprünglich sollte mit dem Jahressteuergesetz 2008 der Lohnsteuerjahresausgleich gestrichen werden. Dieser Punkt wurde nun aus dem Gesetz gestrichen.

  • Kinderbetreuungskosten: Für Kinderbetreuungskosten müssen künftig keine Papierbelege mehr automatisch beim Finanzamt eingereicht werden. Sie müssen die Belege nur noch für Nachfragen der Finanzbeamten aufheben, bis die Veranlagung abgeschlossen ist.

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