Personal und Arbeit sowie Soziales

Neue Pflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Der Gesetzgeber denkt sich immer wieder neue Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus - oft mit eher durchwachsenem Erfolg. Trotzdem müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in bestimmten Wirtschaftszweigen ab dem 1. Januar 2009 einige zusätzliche Pflichten beachten, um ein Bußgeld zu vermeiden:

  • Sofortmeldepflicht: Arbeitgeber müssen nun den Tag des Beginns eines Be-schäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) melden. Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, soweit bekannt seine Versicherungsnummer (ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht: Für Arbeitnehmer ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen jetzt verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

  • Hinweispflicht: Der Arbeitgeber muss jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen bei Prüfungen vorlegen.

Von diesen neuen Pflichten sind die folgenden Wirtschaftszweige betroffen:

  • Baugewerbe

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • Personenbeförderungsgewerbe

  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe

  • Schaustellergewerbe

  • Unternehmen der Forstwirtschaft

  • Gebäudereinigungsgewerbe

  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

  • Fleischwirtschaft

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Reform der Pflegeversicherung

Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Reform der Pflegeversicherung und des Pflegezeitgesetzes hat umfassende Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich gebracht. Grund genug also, um auch diese Reform eines genaueren Blickes zu würdigen. Die wichtigsten Gesetzesänderungen durch die Reform stellen wir hier vor.

So kann ein Arbeitnehmer jetzt eine kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen verlangen, wenn ein Angehöriger unerwartet zum Pflegefall wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich verhindert ist. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Während der Freistellung besteht zwar kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, der Arbeitnehmer bleibt aber sozialversichert.

Außerdem kann sich ein Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zu sechs Monate lang für die Pflege eines Angehörigen vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Hat der Arbeitnehmer zunächst eine kürzere Pflegezeit angemeldet, kann er die Pflegezeit auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Zustimmung muss der Arbeitgeber allerdings erteilen, wenn eine ursprünglich vorgesehene Übernahme der Pflege durch eine andere Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Die Pflegezeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vorher ankündigen und durch eine entsprechende Bescheinigung die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen. Anders als das Recht zur kurzzeitigen Freistellung besteht das Recht auf Pflegezeit allerdings nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten, wobei alle Beschäftigen zählen - unabhängig von deren Arbeitszeit.

In dieser Pflegezeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Den Beitrag zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, wenn der Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. Sollte während der Pflegezeit keine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig weiterversichern und zahlt dafür den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder dessen häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden, dann endet die Pflegezeit vier Wochen später. Der Arbeitgeber muss über die veränderten Umstände unverzüglich informiert werden. Will der Arbeitnehmer die Pflegezeit aus einem anderen Grund vorzeitig beenden und seine Arbeit wieder aufnehmen, braucht er die Zustimmung des Arbeitgebers.

Ausdrücklich ist im Pflegezeitgesetz ein spezieller Kündigungsschutz vorgesehen, der dem Kündigungsschutz während der Mutterschutz- und Elternzeit nachgebildet ist. Der Pflegekündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der kurzzeitigen Freistellung oder der Pflegezeit durch den Arbeitnehmer und dauert bis zu deren jeweiligen Ende. Nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde kann trotzdem eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Sowohl die kurzzeitige Freistellung als auch die Pflegezeit kann der Arbeitnehmer mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen, wenn er verschiedene nahe Angehörige pflegen muss. Der Arbeitnehmer kann außerdem unmittelbar nach der in Anspruch genommenen kurzzeitigen Freistellung die Pflegezeit beanspruchen. Und schließlich ändert die Inanspruchnahme der Pflegezeit zumindest nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nichts am vollständigen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

Stellt der Arbeitgeber eine Vertretung für den freigestellten Arbeitnehmer ein, kann er das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Pflegezeit befristen - wahlweise einschließlich der notwendigen Zeit für die Einarbeitung der Vertretung. Den befristeten Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, falls die Pflegezeit des freigestellten Arbeitnehmers vorzeitig enden sollte.

Zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung und der Pflegekassen werden durch die Reform angehoben oder ergänzt. So steigt das Pflegegeld bis 2012 stufenweise um insgesamt 30 Euro (35 Euro in Pflegestufe III) auf dann 235 Euro in Pflegestufe I, 440 Euro in Stufe II und 700 Euro in Stufe III. Die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen ebenfalls in Stufen um bis zu 179 Euro auf dann 450 Euro (Stufe I), 1.100 Euro (Stufe II) und 1.550 Euro (Stufe III). Auch der Betreuungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Demenzkranke oder psychisch Erkrankte, steigt von bisher bis zu 460 Euro jährlich auf bis zu 1.200 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 2.400 Euro (erhöhter Betrag).

Daneben wird ein Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung eingeführt. Die Bundesländer können außerdem entscheiden, Pflegestützpunkte einzurichten. Dort sollen Pflegebedürftige und deren Angehörige Hilfe bei der Suche nach einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuung, Essen auf Rädern etc. erhalten. In Alten- und Pflegeheimen können für Menschen, die besondere Betreuung brauchen, Betreuungsassistenten eingestellt werden.

Schließlich wird auch die Qualitätskontrolle gestärkt: Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen werden jährlich und grundsätzlich unangemeldet kontrolliert. Die Qualitätsberichte sollen dann in verständlicher Form veröffentlicht werden. Ob dadurch eine deutliche Verbesserung der Qualität in der Pflege erreicht wird, muss sich allerdings erst zeigen.

Zur Finanzierung der neuen Leistungen wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2008 von bisher 1,7 % um 0,25 % auf 1,95 % (bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf 2,2 %) erhöht. Damit sollen die Leistungen bis etwa 2015 finanziert sein. Außerdem erfolgt noch eine Klarstellung: Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist auch von Stiefeltern zu zahlen, wenn das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption bereits erwachsen und auch nicht mehr wirtschaftlich von seinen Adoptiveltern abhängig war.

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Konjunkturprogramm der Bundesregierung

Angesichts einer drohenden Rezession hat sich die Bundesregierung auf ein Programm zur Ankurbelung der Konjunktur in den nächsten beiden Jahren geeinigt. Am 5. November stellten Finanzminister Peer Steinbrück und Wirtschaftsminister Michael Glos das Investitionspaket vor, das eine Reihe steuerlicher Maßnahmen enthält:

  • Degressive Abschreibung: Ab dem 1. Januar 2009 ist wieder die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich, allerdings nur mit maximal 25 %. Bis Ende 2007 war ebenfalls eine degressive Abschreibung möglich, damals aber noch mit einem Höchstsatz von 30 %. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und gilt nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden um je 100.000 Euro auf 335.000 Euro (Betriebsvermögen bei Bilanzierern) bzw. 200.000 Euro (Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) erhöht.

  • Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten verdoppelt sich. So werden 20 % von maximal 6.000 Euro Kosten, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die Regelung wird nach zwei Jahren überprüft.

  • Kraftfahrzeugsteuer: Die Umstellung der Kfz-Steuer auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung dauert noch etwas, aber Unterstützung für die gebeutelte Automobilbranche gibt es schon jetzt: Ab sofort gilt eine befristete Kfz-Steuerbefreiung von einem Jahr für alle Neuwagen und von zwei Jahren für Neufahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm. Die Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010 und gilt nur für Neuzulassungen bis zum 30. Juni 2009. Gerade bei diesem Punkt gibt es aber noch Überlegungen, die Förderung anders zu gestalten oder sogar ganz zu streichen.

Daneben enthält das Paket auch noch andere Maßnahmen, die für Arbeitgeber und Immobilienbesitzer von Interesse sind:

  • Kurzarbeitergeld: Befristet auf ein Jahr wird die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 18 Monate verlängert. Kurzarbeit soll auch für Weiterqualifizierungen genutzt werden können, ebenso wird das Sonderprogramm für Ältere und Geringqualifizierte flächendeckend ausgebaut.

  • Gebäudesanierung: Für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm stehen in den Jahren 2009 bis 2011 drei Milliarden Euro mehr bereit. Mehr Geld gibt es auch für die Förderung des altersgerechten Umbaus von Wohnraum sowie für die Sanierung von Schulen, Kindergärten und Sportstätten.

Bereits am 7. Oktober hatte sich die Große Koalition auf ein erstes Paket geeinigt, in dem unter anderem die Absenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 % auf 2,8 % und die Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag enthalten sind.

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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Vor gut zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen steuerlichen Vorteil erlangt, wenn ihm der Arbeitgeber ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewährt. Die Finanzverwaltung hatte deshalb die entsprechende Vorschrift aufgehoben, die generell einen steuerlichen Vorteil bei einem Zinssatz unter 5 % unterstellte.

Doch daraus ergaben sich wiederum neue Probleme, zum Beispiel bei der Behandlung von laufenden Darlehen, für die die marktüblichen Zinsen beim Vertragsabschluss im Nachhinein nur schwer feststellbar sind. In einem umfangreichen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium nun, wie in den verschiedenen Fallkonstellationen zu verfahren ist.

  • Anwendungsbereich: Keine Arbeitgeberdarlehen sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz und als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern dies nur eine abweichende Vereinbarung über die Zahlung des Arbeitslohns ist. Zinsvorteile gelten als Sachbezüge, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

  • Zinsvorteil: Ein steuerlicher Vorteil liegt nur dann vor, wenn das Arbeitgeberdarlehen günstiger ist als die günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen, wobei auch allgemein zugängliche Internetangebote (Direktbanken) zählen. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung ist für die gesamte Laufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich. Wird die Zinsbindung nach Ablauf der Bindungsfrist für dasselbe Darlehen verlängert, gilt entsprechend der Maßstabszinssatz zum Zeitpunkt der Verlängerung für die gesamte neue Bindungsfrist Bei einem variablen Zinssatz ist im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neue Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nachweise als Belege zum Lohnkonto nehmen.

  • Maßstabszinssatz: Statt der individuellen Recherche nach dem günstigsten Angebot können Sie auch die von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichten Durchschnittszinssätze für die jeweilige Kreditart verwenden und um 4 % mindern (Multiplikation des Zinssatzes mit 0,96). Die Bundesbank beantwortet Einzelanfragen zum Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen unter der Adresse EWU-zinsstatistik@bundesbank.de.

  • Zuflusszeitpunkt: Der Fälligkeitstermin der Zinsen ist auch der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils. Bei einem zinslosen Darlehen ist davon auszugehen, dass die Zinsen üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate fällig wären.

  • Sachbezug: In der Regel ist der Zinsvorteil ein steuerpflichtiger Sachbezug, sobald die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten wird. Allerdings kann dieser Sachbezug auch nach der Regelung für Sachzuwendungen pauschal versteuert werden.

  • Bestandsdarlehen: Bestandsdarlehen ohne Zinsbindung unterliegen keiner Besonderheit - bei einer Zinsanpassung ist der aktuell gültige Maßstabszinssatz zu verwenden. Anders sieht es bei Darlehen mit Zinsbindung aus, weil hier immer der Maßstabszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist. Bei einem Vertragsabschluss ab 2003 ist wie oben beschrieben zu verfahren, denn mit diesem Jahr beginnt die aktuelle Zinsstatistik der Bundesbank. Nur für Bestandsdarlehen aus der Zeit vor 2003 sind einige kleine Besonderheiten zu beachten, weil die Zinsstatistik der Bundesbank aus dieser Zeit anders aufgebaut ist. Im Zweifel hilft ein Blick in das Schreiben des Finanzministeriums oder eine Anfrage bei der Bundesbank.

  • Personalrabatt: Ist der Arbeitgeber ein Kreditinstitut oder vergibt sonst gleichartige Darlehen überwiegend an fremde Dritte, dann ist die Regelung zum Personalrabatt anzuwenden. Dazu ist der Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber der Allgemeinheit anbietet, mit dem Faktor 0,96 zu multiplizieren. Der geldwerte Vorteil ist die Differenz zwischen dem Ergebnis dieser Berechnung und den Zinsen, die der Arbeitnehmer zahlt, wobei maximal 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei sind (Rabattfreibetrag). Bei der Pauschalversteuerung auf Antrag des Arbeitgebers sind aber auch hier die Grundlagen für Sachbezüge anzuwenden.

  • Zeitraum ohne Lohn: Erhält der Arbeitnehmer keinen laufenden Arbeitslohn (Beurlaubung, Elternzeit etc.), muss der Gesamtbetrag der im jeweiligen Zeitraum angefallenen Zinsvorteile bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung versteuert, oder - wenn bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt ist - dem Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt werden.

  • Kündigung oder Pensionierung: Besteht das vergünstigte Arbeitgeberdarlehen auch nach der Kündigung oder Pensionierung des Arbeitnehmers weiter, dann muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, wenn die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann.

  • Übergangsregelung: Bis einschließlich 2007 kann der geldwerte Vorteil auch weiter nach den bisherigen Regelungen ermittelt werden. Sowohl die Grenze von 2.600 Euro als auch der maßgebliche Richtlinienzinssatz (zuletzt 5 %) sind anwendbar.

Sollten trotz dieser umfassenden Erläuterungen noch Fragen offen sein, können Sie eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen. Die hier beschriebenen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, eine Übergangsregelung besteht nicht.

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Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Am 18. Juni hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet. Die Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, sind während der Kabinettsberatung weitgehend unverändert geblieben. Im Einzelnen sind dies:

  • Besteuerung von Doppelverdiener-Ehepaaren: Ab 2010 soll nun das ursprünglich schon für 2009 angedachte optionale Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare eingeführt werden. Ehepaare können dann nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen, sondern auch gemeinsam nach Steuerklasse IV, ergänzt um einen Verteilungsfaktor, besteuert werden. Dadurch soll der Splitting-Vorteil besser auf beide Ehepartner verteilt werden.

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich und Pflichtveranlagung: Wenn sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren entscheidet, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Eheleute sind verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da bereits jetzt Gleiches für die Steuerklassenkombination III/V gilt, hat diese Änderung keine großen Folgen.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese bis zu einer Höhe von 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr von der Besteuerung befreit werden. Darunter fällt aber laut der Begründung des Gesetzentwurfs nicht die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. In Frage kommen aber zum Beispiel Kurse zur Stressbewältigung, Rückengymnastik oder gesunden Ernährung. Die Steuerfreistellung soll bereits für Arbeitgeberleistungen in 2008 gelten.

  • Steuerfreiheit von Abfindungen: Die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit von Abfindungen wird so erweitert, dass sie auch Abfindungen aus einem Sozialplan umfasst, in dem der Arbeitnehmer namentlich genannt ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist, und der Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 1. Januar 2008 erhalten hat. Ist ein Steuerbescheid in einem solchen Fall bereits bestandskräftig, soll eine Änderung aus sachlichen Billigkeitsgründen erfolgen.

  • Zuwendungen an Unterstützungskassen: Die "Rente mit 67" erfordert, dass die Altersgrenze in der Regelung über Zuwendungen an Unterstützungskassen angepasst wird. Statt des 65. Lebensjahrs ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, nun das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich.

  • Provisionserstattung bei Riester-Renten: Einige Vermittler zahlen dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Riester-Vertrags als Anreiz einen Teil ihrer Provision aus. Nach bisherigem Recht würde dies als Reduzierung der gezahlten Altersvorsorgebeiträge gewertet. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll der Arbeitnehmer ab 2009 die Provisionserstattung stattdessen als sonstige Einkünfte versteuern, und die Altersvorsorgebeiträge bleiben unverändert.

  • Bescheinigung für die Familienkasse: Die Verpflichtung der Arbeitgeber, der Familienkasse eine Bescheinigung über Arbeitslohn, Steuern, Sozialabgaben und eingetragene Freibeträge eines Kindes auszustellen, wird ab 2009 ersatzlos aufgehoben. Stattdessen muss dann der Antragsteller der Familienkasse die notwendigen Nachweise liefern.

  • Betriebliche Altersversorgung: Für die betriebliche Altersversorgung gibt es derzeit mehrere Steuerbefreiungsvorschriften. In einigen Fällen kann das dazu führen, dass nur der Ertragsanteil zu versteuern ist und nicht die sonst übliche nachgelagerte Besteuerung erfolgt. Um diese Besteuerungslücke zu schließen, erfolgt eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

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