Personal und Arbeit sowie Soziales

Zahlungen des Arbeitnehmers für Firmen-Pkw

Wenn ein Arbeitnehmer einen Teil der Anschaffungs- oder der Betriebskosten für einen ihm überlassenen Dienstwagen trägt, ist die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht ganz unkompliziert. Für die Betriebskosten hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils haben.

Bei der 1 %-Regelung ist dessen Höhe durch das Gesetz festgeschrieben, und falls der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, so gehen trotzdem in die Berechnung der Gesamtkosten auch die Aufwendungen ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat. In letzterem Fall, also bei Führung eines Fahrtenbuchs, können die Kosten aber als Werbungskosten für die Erlangung des zu versteuernden Nutzungsvorteils geltend gemacht werden.

Etwas anders sieht der Bundesfinanzhof die Sache, wenn es um Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geht. Auch hier hat die Zuzahlung keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Zuzahlung unabhängig von der gewählten Methode - 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch - als Werbungskosten absetzen.

Auf beide Urteile hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nach Ansicht des Ministeriums sind die Zahlungen des Arbeitnehmers - seien es nun selbst getragene Betriebskosten oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten - prinzipiell keine Werbungskosten. Stattdessen liegt, soweit sich die Zahlungen auswirken, immer eine Minderung des geldwerten Vorteils vor.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wirken sich die selbst getragenen Betriebskosten bei der 1 %-Regelung nicht auf den geldwerten Vorteil aus, wohl aber bei der Fahrtenbuchmethode: Hier gehen die selbst getragenen Aufwendungen nach der Vorgabe des Ministeriums erst gar nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein, weil der Arbeitnehmer in Höhe dieser Kosten nicht bereichert ist. Für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten gilt Vergleichbares, allerdings unabhängig von der verwendeten Methode zur Bestimmung des geldwerten Vorteils. Anders als bisher kann die Zuzahlung jedoch nicht nur im Zahlungsjahr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden, sondern wahlweise auch auf den Nutzungszeitraum aufgeteilt werden. Letzteres ist zwar mit etwas mehr Aufwand verbunden, aufgrund des progressiven Steuertarifs allerdings meist günstiger.

In den finanziellen Folgen ändert sich durch den Nichtanwendungserlass wenig. In manchen Fällen ist die Regelung des Ministeriums sogar günstiger, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Werbungskostenpauschale nicht bereits durch andere Werbungskosten ausgeschöpft hat. Der Hauptvorteil der ministeriellen Regelung liegt aber im geringeren bürokratischen Aufwand.

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Lohnabrechnung nach dem Konjunkturpaket II

Bis zuletzt war unsicher, ob der Bundesrat dem Konjunkturpaket II in einer Sondersitzung am 20. Februar 2009 seine Zustimmung geben würde. Am Ende hat es doch geklappt, und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. März 2009 ist der Großteil des Gesetzes mittlerweile auch in Kraft getreten. Das Konjunkturpaket enthält neben anderen Maßnahmen auch rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Änderungen der Einkommensteuer:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) wird um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro.

  • Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

  • Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 % abgesenkt.

Die Rückwirkung führt auch dazu, dass nun die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2009 hinsichtlich der Lohnsteuer unrichtig sind. Der Gesetzgeber macht sich hier einen schlanken Fuß, indem er die Arbeitgeber einfach dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug aus diesen Lohnabrechnungen zu korrigieren und die bisher zuviel einbehaltene Lohnsteuer kurzfristig auszuzahlen.

Diese Verpflichtung gilt zwar nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Das wird aber bei Arbeitgebern mit einer maschinellen Lohnabrechnung unterstellt, wenn das Abrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht Nicht wirtschaftlich zumutbar ist die Korrektur beispielsweise dann, wenn dies mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisierbar ist. In zukünftigen Lohnabrechnungen, also ab dem Monat März, muss der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall mit der neuen Tarifformel rechnen.

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Neuberechnung und ist auch eine Berücksichtigung im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs am Ende des Jahres nicht möglich, dann sollte er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass der niedrigere Steuertarif nicht in allen Lohnabrechnungen für 2009 berücksichtigt wurde. So kann sich der Arbeitnehmer die zuviel gezahlte Steuer über eine Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr vom Finanzamt zurückholen.

Für die Art der Neuberechnung und Auszahlung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer macht das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben. Dem Arbeitgeber stehen deshalb drei Alternativen offen:

  1. Mit dem größten Aufwand verbunden ist eine komplette Neuberechnung der Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar, weil dann auch neue Lohnabrechnungen für diese Monate auszustellen sind.

  2. Einfacher für den Arbeitgeber ist eine Differenzberechnung dieser Monate in der Lohnabrechnung für den Monat März.

  3. Wenn demnächst ohnehin eine Einmalzahlung ansteht, kann der Arbeitgeber die Neuberechnung auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für diese Einmalzahlung vornehmen.

Ist für einen Arbeitnehmer jedoch bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2009 ausgestellt worden, weil das Arbeitsverhältnis vor Ende Februar 2009 beendet wurde, dann ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs ohnehin ausgeschlossen. Diesen Arbeitnehmern bleibt dann nur die Rückerstattung im nächsten Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

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Zweites Konjunkturpaket enthält Verbesserungen bei Steuern und Sozialleistungen

Keine zwei Monate ist es her, dass das erste Konjunkturpaket zusammengebastelt wurde, da legt die Bundesregierung schon nach und präsentiert ein zweites Paket. Während das erste Paket aber noch relativ geräuschlos verabschiedet wurde, sorgt das zweite Paket zumindest in Teilen für Reibereien. Für das Gesetz ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig, und somit müssen nicht nur die Parteien der Großen Koalition das Gesetz absegnen.

Ein zweiter Stolperstein war die kuriose Idee, das gesamte Gesetz - einschließlich der Änderungen im Einkommensteuertarif - erst zum 1. Juli 2009 in Kraft treten zu lassen. Der Steuertarif gilt aber zwangsläufig immer für ein volles Kalenderjahr, womit der bisherige Tarif weiter hätte angewendet werden müssen, obwohl er durch ein verabschiedetes Gesetz schon obsolet geworden ist. Im Einzelnen enthält das neue Konjunkturpaket die folgenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Rückwirkend zum 1. Januar 2009 wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden, die dazu führt, dass von Lohnerhöhungen häufig wenig übrigbleibt. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2009 um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

  • Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 % abgesenkt.

  • Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es zusätzlich zum Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro. Einzige Voraussetzung: Für das Kind muss 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings fließt der Bonus in die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ein, womit nur die Eltern wirklich profitieren, bei denen sich die Kinderfreibeträge nicht auf die Einkommensteuer auswirken. Auf andere einkommensabhängige Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch nicht angerechnet.

  • Abwrackprämie: Wer sein mindestens neun Jahre altes Auto zum Schrott bringt, erhält beim Kauf oder Leasing eines umweltfreundlichen Neuwagens (mindestens Euro-4-Norm) eine Abwrack- oder Umweltprämie von 2.500 Euro. Die Regelung gilt ab 14. Januar 2009 bis Ende dieses Jahres. Beanspruchen können die Prämie alle Altwagenbesitzer, die ihr altes Auto seit über einem Jahr zugelassen haben. Den Antrag gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (http://www.bmwi.de/go/umweltpraemie).

  • Reform der Kfz-Steuer: Die Reform der Kfz-Steuer ist zwar nicht Teil des eigentlichen Konjunkturpakets, wurde aber quasi im selben Aufwasch beschlossen und soll - wie die meisten Änderungen des Konjunkturpakets auch - zum 1. Juli 2009 in Kraft treten (siehe Beitrag rechts).

  • Beitrag zur Krankenversicherung: Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Juli 2009 um 0,6 % auf 14,9 % gesenkt.

  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Nach geltendem Recht wäre der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Juli 2010 automatisch von 2,8 auf 3,0 % gestiegen. Der bisherige Beitragssatz von 2,8 % wird jetzt aber bis Ende 2010 festgeschrieben.

  • Kurzarbeit: Für die Jahre 2009 und 2010 übernimmt die Bundesagentur für Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und die Voraussetzungen werden erleichtert.

  • Hartz IV-Satz für Kinder: Hartz IV-Empfänger erhalten für ihre Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren ab dem 1. Juli 2009 35 Euro mehr pro Monat. Dieser erhöhte Regelsatz von 70 % ist erst einmal bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Das Bundessozialgericht hatte übrigens am selben Tag, an dem das Konjunkturpaket beschlossen wurde, entschieden, dass die Hartz IV-Sätze für Kinder unter 14 Jahren verfassungswidrig seien - unter anderem weil der reduzierte Satz ohne weitere Altersstufen gilt. Ein Teil dieser Kritik dürfte sich mit der Änderung erledigt haben. Trotzdem muss sich das Bundesverfassungsgericht noch mit der Vorlage des Bundessozialgerichts auseinandersetzen, weil das Urteil noch weitere Kritikpunkte enthält, die weiter bestehen bleiben.

Um das Konjunkturpaket möglichst schnell in Sack und Tüten zu bekommen, hat der Bundesrat das Gesetz am 20. Februar 2009 in einer Sondersitzung verabschiedet. Dass sich dann unterjährig der gesamte Steuertarif ändert, sorgt für einige Besonderheiten bei der Lohnabrechnung.

Auf den Bundeshaushalt wirkt sich das Konjunkturpaket nicht besonders förderlich aus: Mit einer Nettokreditaufnahme von 36,8 Mrd. Euro, die eigens in einem Nachtragshaushalt beschlossen wird, ist die Bundesregierung von ihrem einst gesetzten Ziel eines ausgeglichenen Haushalts weiter entfernt als je zuvor. Angesichts dieser Zahlen haben sich Bund und Länder nun endlich darauf geeinigt, eine echte Schuldenbremse in die Verfassung einzubauen. Ab 2016 soll der Bund seine Neuverschuldung auf höchstens 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts beschränken, die Länder sollen ab 2020 im Regelfall gar keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Ausnahmen sind auch weiter möglich, wenn es der Wirtschaft entsprechend schlecht geht.

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Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Millionen Pendlern in Deutschland ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk gemacht, indem es die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig hält. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gilt damit für alle Steuerzahler weiterhin das bis zum 31. Dezember 2006 geltende Recht mit der vollen Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.

Das Gericht störte sich dabei nicht so sehr an einer Kürzung der Pendlerpauschale an sich - diese Option steht dem Gesetzgeber weiterhin offen, wenn er dies denn wünscht. Als verfassungswidrig sieht das Gericht vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Kürzung an, die solche Pendler mit langem Anfahrtsweg bevorzugt. Denn seit dem 1. Januar 2007 ist der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestrichen. Nur ab dem 21. Entfernungskilometer ist noch eine steuerliche Berücksichtigung möglich.

Auch wenn sich der Bundesfinanzminister vor der Verkündung der Entscheidung immer siegesgewiss gegeben hat: Irgendwie scheint man im Ministerium wohl doch mit einer Entscheidung zugunsten der Steuerzahler gerechnet zu haben. Nur so ist es zu erklären, dass von dort schon eine Stunde nach der Urteilsverkündung eine Erklärung kam, man wolle die Pendlerpauschale erst einmal bis Ende 2009 in der alten Form erhalten und angesichts der Wirtschaftskrise auf Maßnahmen zur Gegenfinanzierung verzichten. Wie es ab 2010 weitergehen soll, dazu gibt es übrigens noch keine Stellungnahme. Die Steuerausfälle durch das Urteil beziffert die Regierung bis Ende 2009 auf 7.5 Milliarden Euro.

Außerdem erklärt das Ministerium, dass man das Urteil nun schnell umsetzen will: "Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten." Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies jetzt in einem formlosen Schreiben seinem Finanzamt mitteilen, das dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst. Nichtsdestotrotz wird in jeden neuen Steuerbescheid vorsichtshalber ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, der die Änderung ermöglicht, falls sich die gesetzlichen Grundlagen ändern sollten.

Hat der Arbeitgeber die Aufwendungen in Höhe der Werbungskosten erstattet oder entsprechende Sachleistungen gewährt, so konnte seit 2007 nur der Anteil pauschal versteuert werden, der die Aufwendungen ab dem 21. Kilometer betrifft. Der Rest musste als Arbeitslohn voll versteuert werden und unterlag auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese Einschränkung entfällt durch das Urteil natürlich ebenfalls. Das lässt sich nun auf zweierlei Art und Weise korrigieren: Der Mitarbeiter könnte jetzt in seiner Steuererklärung Werbungskosten in Höhe der voll versteuerten Arbeitgeberleistungen geltend machen. Das muss aber nicht unbedingt zu einer großen Steuererstattung führen, wenn keine weiteren Werbungskosten bestehen, da ein Großteil schon durch den Arbeitnehmerpauschbetrag abgedeckt ist.

Mit etwas mehr Aufwand verbunden aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger ist die rückwirkende Korrektur der Lohnabrechnungen. Der Mitarbeiter erhält die Erstattung des Arbeitgebers dann Netto für Brutto, und der Arbeitgeber zahlt statt des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nur die niedrigere pauschale Lohnsteuer von 15 %. Bei der Korrektur sind allerdings einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Ist für den Lohnzahlungszeitraum noch keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt worden, dann ergeben sich steuerrechtlich durch die Korrektur keine Besonderheiten - die noch zu erteilende Bescheinigung weist dann einfach die geänderten Lohndaten aus. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008 dagegen bereits übermittelt oder erteilt worden, dann darf sie auch nicht mehr geändert werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach durchgeführter Pauschalierung bescheinigen, dass er einen bisher individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn in Höhe von … Euro nunmehr pauschal versteuert hat.

Der Arbeitnehmer kann sich dann mit der Bescheinigung des Arbeitgebers an sein Finanzamt wenden und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Die bisher zuviel gezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzamt erstattet. Dafür reduziert sich der mögliche Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers für Fahrtkosten in entsprechender Höhe.

Ist eine zulässige Pauschalbesteuerung erfolgt, dann besteht auch ein Erstattungsanspruch für zuviel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Erstattungsanträge dafür sind in der Regel nicht erforderlich, einfacher ist die Verrechnung, die hier ausnahmsweise auch über einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig ist, sofern sie bis zum Dezember 2009 abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss allerdings gewährleisten, dass für die Arbeitnehmer noch keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt wurden. Für einen Arbeitnehmer, bei dem dies doch der Fall ist, muss der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag stellen.

Wegen der Einführung des Gesundheitsfonds darf die Verrechnung ab Januar 2009 nicht im laufenden Beitragsnachweis erfolgen, wenn Verrechnungen für Zeiten vor 2009 vorgenommen werden. Stattdessen ist ein Korrekturbeitragsnachweis mit Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, notwendig.

Eine rückwirkende Änderung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgt jedoch nicht: Auch wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers durch die Pauschalierung nun rückwirkend unter den Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung, für die Gleitzone oder die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung liegen sollte, bleibt es beim bisherigen Status. Erst ab dem 1. Dezember 2008 ist bei den Betroffenen eine neue versicherungsrechtliche Einstufung vorzunehmen.

Die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind in der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres der Erstattung der Beiträge zu berücksichtigen. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für 2008 noch änderbar, kann die Erstattung in dieser Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt werden.

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