Personal und Arbeit sowie Soziales

Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz arbeitet die Bundesregierung bereits an ihrem zweiten großen Steueränderungsgesetz. Diesmal trägt es den Namen "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen". Wie der Name bereits verrät, soll das Gesetz vor allem Vorgaben aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen, unter anderem beim Spendenabzug und der Umsatzsteuer.

Der Zeitplan für das Gesetz ist derzeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezember die Bundesregierung den Entwurf beraten und verabschieden soll. Danach müssen sich Bundestag und Bundesrat noch damit befassen. Mit dem Abschluss des Gesetzesvorhabens ist also in diesem Jahr eher nicht mehr zu rechnen. Damit Sie sich trotzdem schon jetzt darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wird ausgeweitet. Waren bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, soll dies nun auch auf eine Entgeltumwandlung ausgeweitet werden. Diese Änderung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes, gelten.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Diese Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es noch weitere formale Anpassungen im Umsatzsteuerrecht an die neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs dienen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

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Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Bundesfinanzhof kippt Jahreswagenbesteuerung

Gerade rechtzeitig zum Auslaufen der Abwrackprämie kommt vom Bundesfinanzhof ein Urteil, das das stagnierende Neuwagengeschäft der Autohersteller wieder ankurbeln könnte. Dank diesem Urteil nämlich wird die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten beim Kauf von Jahreswagen deutlich eingeschränkt: Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils darf das Finanzamt nicht wie bisher die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage nehmen.

Stattdessen ist der Preis heranzuziehen, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf die Preisempfehlung des Herstellers. In vielen Fällen wird damit gar kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil mehr anfallen, denn der Handelspreis ist um einen zusätzlichen Bewertungsabschlag von 4 % zu reduzieren. Erst wenn die Differenz zwischen diesem Vergleichspreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis den Jahresfreibetrag für Personalrabatt von derzeit 1.080 Euro überschreitet, ist der Rabatt steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft von seinem Arbeitgeber ein Auto zum Sonderpreis von 16.500 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto liegt bei 19.900 Euro, im Handel werden aber in der Regel 10 % Rabatt gewährt. Der Vergleichspreis für den geldwerten Vorteil liegt damit bei 17.193,60 Euro (Handelspreis von 17.910 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag). Lohnsteuer fällt hier nicht an, denn der geldwerte Vorteil beträgt nur 693,60 Euro und überschreitet damit nicht den Freibetrag für Personalrabatte von 1.080 Euro. Zum Vergleich: Würde man den Listenpreis als Berechnungsgrundlage heranziehen, läge der geldwerte Vorteil bei 2.604 Euro, wovon 1.524 Euro steuerpflichtig wären.

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Ständige Überwachung der Minijobber

Wenn ein Minijobber mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, dann sind diese zusammenzurechnen. Überschreitet die Lohnsumme die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro, besteht für den Minijobber Sozialversicherungspflicht. Allerdings tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze ein, sondern erst dann, wenn die Krankenkasse oder der Träger der Rentenversicherung dies durch einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber feststellt.

Die Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für Minijobs verlangen jedoch vom Arbeitgeber, dass er sich fortlaufend schriftlich bei seinen Minijobbern erkundigen muss, ob sie einen zusätzlichen Minijob aufgenommen haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handle er nach Auffassung der Sozialversicherungsträger grob fahrlässig und müsse die Sozialversicherungsbeiträge sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der zusätzliche Minijob begonnen wurde.

Dem Bundessozialgericht lagen im Juli nun zwei Fälle zur Entscheidung vor, in denen genau dies passiert war. Die Minijobzentrale hatte beide Arbeitgeber zur rückwirkenden Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verdonnert, weil sie sich nicht wiederholt schriftlich bei ihren Arbeitnehmern über zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse erkundigt hatten. Damit hätte letztinstanzlich geklärt werden können, ob diese die Arbeitgeber belastende Vorgabe der Sozialversicherungsträger rechtmäßig ist.

Doch zu einem Urteil kam es nicht, denn die Minijobzentrale nahm ihre Revisionsklagen vor einer Entscheidung des Gerichts zurück. Damit herrscht in der Praxis weiter Unsicherheit. Immerhin: Für Altfälle vor 2009 können sich die Arbeitgeber auf die Urteile mehrer Landessozialgerichte berufen, die die Richtlinien in diesem Punkt für nicht gesetzeskonform halten, womit eine rückwirkende Festsetzung in der Regel nicht in Frage kommt.

Aufgrund einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel sind die Arbeitgeber aber spätestens ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet, sich bei ihren Minijobbern nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Allerdings regelt das Gesetz nicht, in welcher Form und in welchem Abstand diese Nachfragen zu erfolgen haben. Sodass in der Praxis weiter eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt.

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