Personal und Arbeit sowie Soziales

Klarstellung zur 1 %-Regelung

Gibt es zwar Firmenwagen, aber es wird weder eine Privatnutzung versteuert, noch sind Fahrtenbücher vorhanden, die belegen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat, kennt die Phantasie der Lohnsteuerprüfer regelmäßig keine Grenzen, und der Betrieb muss schier unmögliche Nachweise erbringen, um gegen die unterstellte Privatnutzung vorzugehen.

Mit diesem Problem konfrontiert sah sich auch ein Apotheker, bei dem der Prüfer einfach unterstellte, das teuerste Auto sei von dem Mitarbeiter mit dem höchsten Einkommen auch privat genutzt worden. Gegen diese Feststellung wehrte sich der Apotheker: Die Fahrzeuge würden vom ihm und anderen Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei es verboten, die betrieblichen Fahrzeuge privat zu nutzen, und dies werde auch kontrolliert. Außerdem verfüge der betreffende Mitarbeiter über zwei eigene Autos.

Von dieser Argumentation ließen sich weder das Finanzamt noch das Finanzgericht beeindrucken. Erst vor dem Bundesfinanzhof fand der Apotheker Gehör. Der stellte nämlich fest, dass die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich ein Auto zur privaten Nutzung überlassen hat. Dagegen habe die unbefugte Privatnutzung keinen Lohncharakter, denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht für die Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn.

Und noch in einem weiteren Punkt hat der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen, nämlich im Minenfeld des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis spreche nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.

Daneben stellen die Richter in ihrem Urteil noch fest, dass es für eine unterstellte Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung nicht genügt, wenn nur feststeht, dass Arbeitnehmer Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke nutzen. Weiterhin gilt der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grundsätzlich auch bei einem zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug, dass aber der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen.

mehr lesen

Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmen, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.

Bereits durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März sind die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks durch den Arbeitgeber in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Das soll nun über eine Änderung der einschlägigen Vorschrift in den Lohnsteuerrichtlinien rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 fortgeführt werden: Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 enthält die vereinfachten Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme.

Die neuen Richtlinien stellen nur noch zwei Anforderungen für den Nachweis einer Veranlassung durch den Arbeitgeber. Sind diese Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers). Von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber ist demnach regelmäßig auszugehen, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass die Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien zwar erst für den Herbst geplant ist. Sie geht aber davon aus, dass die Regelung vom Bundesrat so akzeptiert wird, und daher ist sie bereits ab sofort anzuwenden. Damit entfällt insbesondere die Notwendigkeit für den Nachweis weiterer Voraussetzungen, wie sie noch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums genannt sind. Dort wird für eine Übernachtung mit Frühstück der jetzt obsolete Nachweis verlangt, dass der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück gebucht hat und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorlegt.

mehr lesen

Flugausfälle schaffen rechtliche Fragen

Mehrere zehntausend Flüge sind im April wegen einer Aschewolke ausgefallen, und auch jetzt kommt es noch zu zahlreichen Flugstreichungen. Immerhin hatten die gestrandeten Flugpassagiere damit genügend Zeit, den Namen des unaussprechlichen Vulkans Eyjafjallajökull zu lernen (Aussprache: "Eija-fjatla-jökütl"), der ihnen so viel Kummer bereitet. Nach der Rückkehr geht der Ärger aber meist erst richtig los. Denn neben höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben viele gestrandete Passagiere auch Arbeitstage verpasst.

Recht einfach sind die Ansprüche gegenüber der Airline, sofern sie ihren Sitz in der EU hat oder von einem EU-Flughafen aus startet: Wer nur einen Flug gebucht hatte, kann wahlweise die Erstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen. Außerdem muss die Airline die Hotelübernachtung und Transfers zahlen, wenn der Flug erst an einem Folgetag startet. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen dagegen nicht, weil der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Etwas schwieriger ist die Situation für Pauschalreisende, weil hier neben der EU-Fluggastrechteverordnung auch das deutsche Zivilrecht gilt. Erhebliche Verzögerungen bei der Rückreise sind zwar ein Reisemangel, aber wie die Gerichte auf Erstattungsansprüche reagieren, ist noch völlig unklar, denn eine derart gravierende Beeinträchtigung des Flugverkehrs ist bisher einmalig. Die Ansprüche sind also im Einzelfall zu beurteilen.

Haben die Flugausfälle auch zu Arbeitsausfällen geführt, kommt es darauf an, was der Flugausfall verzögert hat: Kommt der Arbeitnehmer zu spät aus dem Urlaub zurück, hat er für die Ausfallzeit keinen Gehaltsanspruch und somit unbezahlten Urlaub, denn das Risiko für den Weg zur Arbeit muss er selbst tragen. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht also nur, wenn er sich mit dem Arbeitgeber auf die Anrechnung von zusätzlichen Urlaubstagen, Arbeitszeitguthaben oder eine sonstige Ausgleichsregelung einigt.

Für die Sozialversicherung hat das keine Auswirkungen, denn unbezahlter Urlaub ist für die Sozialversicherung unschädlich, solang er nicht länger als einen Monat dauert. Eine besondere Meldung zur Sozialversicherung wegen des unbezahlten Urlaubs ist in diesem Fall nicht erforderlich. Und auch eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Fernbleibens von der Arbeit ist unzulässig, denn der Arbeitnehmer ist hier ein Opfer höherer Gewalt, und so trifft ihn kein Verschulden an der verspäteten Rückkehr.

Hat der Flugausfall dagegen zu einem Produktionsausfall geführt, weil notwendige Lieferungen ausgeblieben sind oder ein Arbeitnehmer ist während einer Dienstreise gestrandet, hat der Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer keine Folgen. Beide Risiken muss der Arbeitgeber tragen und somit den Arbeitnehmer auch dann entlohnen, wenn die Arbeit vorübergehend nicht möglich war.

Für Geschäftsreisende, seien es nun Arbeitnehmer oder Selbstständige, kann der Vulkan auch noch Jahre später steuerliche Folgen haben: Dass die Reise um ein paar Tage verlängert wurde, könnte einen Betriebsprüfer zu der Frage führen, ob die Verlängerung privat veranlasst war, womit die Reisekosten nicht in voller Höhe steuerlich abzugsfähig wären. Sie sollten daher alle Unterlagen aufbewahren, die beweisen, dass die Verlängerung unfreiwillig erfolgte, also insbesondere die ursprünglichen Flug- und Hotelbuchungen und eine Bestätigung, dass der ursprüngliche Flug storniert wurde.

mehr lesen

Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

mehr lesen

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.

  • Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.

mehr lesen

Frühstück für Mitarbeiter auf Reisen

Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes im Beherbergungsgewerbe führt dazu, dass nun das Frühstück von den Hotels oft anders abgerechnet wird, zum Beispiel als Teil einer Servicepauschale. Das Bundesfinanzministerium hat daher im Vorgriff auf eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien eine Verwaltungsanweisung erlassen, die eine arbeitnehmerfreundliche Reisekostenabrechnung und Kostenerstattung ermöglicht, ohne dass darunter der Vorsteuerabzug des Unternehmens leiden würde. Entscheidend ist für das Ministerium die Frage, ob das Frühstück durch den Arbeitgeber gestellt wird. Das ist der Fall, wenn

  • die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und

  • der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt.

Die Buchung durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen, beispielsweise weil der Arbeitgeber keine Reisestelle hat. Davon geht die Finanzverwaltung insbesondere in folgenden zwei Fällen aus:

  1. Der Arbeitgeber hat die Buchung durch den Arbeitnehmer geregelt, zum Beispiel in einer Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, und die Buchung wird vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien, Preisrahmen etc.) vorgenommen.

  2. Eine planmäßige Buchung der Übernachtung mit Frühstück war ausnahmsweise nicht möglich (spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt etc.) und der Arbeitgeber erstattet daher die Kosten.

Sind diese Voraussetzungen also erfüllt, gilt das Frühstück als durch den Arbeitgeber gestellt. In diesem Fall kann das Frühstück mit dem amtlichen Sachbezugswert von derzeit 1,57 Euro als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn angesetzt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung). Außerdem kann der Arbeitgeber im Gegenzug den vollen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen erstatten. In der Regel ist dies die für den Arbeitnehmer deutlich günstigere Variante.

Kommt diese Regelung dagegen nicht in Frage, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, und der Preis des Frühstücks geht auch nicht eindeutig aus der Rechnung hervor, weil er in einem Sammelposten für eine Servicepauschale enthalten ist, gilt die Vereinfachungsregelung in den Lohnsteuerrichtlinien. Danach sind von diesem Sammelposten für das Frühstück 20 % des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen. In Deutschland beträgt der Pauschbetrag für einen vollen Tag derzeit 24 Euro, der Abzug für ein Frühstück macht also 4,80 Euro aus.

Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens gilt als Reisenebenkosten, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass darin nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (Pay-TV, private Telefonate etc.). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang oder Zugang zu Kommunikationsnetzen ausgewiesen wird und der ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.

All diese Regelungen gelten für Übernachtungen mit Frühstück ab dem 1. Januar 2010. Das Bundesfinanzministerium hat dabei noch eine großzügige Übergangsregelung geschaffen: Es wird nicht beanstandet, wenn die oben genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung, also bis zum 5. Juni 2010, nicht vollständig erfüllt sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen).

mehr lesen

Geldwerter Vorteil bei Autokauf vom Arbeitgeber

Ein paar Monate ist es her, dass der Bundesfinanzhof vielen Arbeitnehmern in der Automobilbranche eine Freude gemacht hat: Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils beim Autokauf vom Arbeitgeber sollte nicht mehr der Listenpreis sein, sondern der Preis, zu dem das Auto üblicherweise im Handel angeboten wird. Und gerade bei Autos gewährt der Handel oft erhebliche Rabatte auf den Listenpreis des Herstellers.

Auf dieses Urteil hat nun das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben reagiert, das Hinweise für die Handhabung in der Praxis enthält. Diese sind zum Teil durchaus etwas restriktiver als das Urteil, jedoch immer noch wesentlich besser als die vorherige Berechnungsgrundlage. Die folgenden Änderungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 gelten.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Angebotspreises kann als Endpreis der Preis angenommen werden, der sich ergibt, wenn 80 % des typischerweise gewährten Rabatts vom empfohlenen Listenpreis abgezogen werden. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses sind auch Fahrzeuge, deren Endpreis inklusive Transport- und Überführungskosten im Einzelfall über dem Listenpreis liegt, sowie Fahrzeuge, die mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, Sachzugaben oder anderen indirekten Rabatten einhergehen, einzubeziehen. Neben Barrabatten ist der Wert indirekter Rabatte zu berücksichtigen, soweit diese in den Verkaufsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert sind. Fahrzeugverkäufe mit Finanzierungen, die den Marktzins unterschreiten, bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses unberücksichtigt.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei neu eingeführten Modellen in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 % des Listenpreises als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Als neues Modell ist ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration anzusehen, nicht dagegen eine Modellpflegemaßnahme ("Facelift”). Wurde ein Modell in den der Bestellung vorangegangenen drei Kalendermonaten nicht verkauft, ist auf den durchschnittlichen Preisnachlass des letzten Dreimonatszeitraums abzustellen, in dem Verkaufsfälle vorliegen.

mehr lesen

Änderungen für Arbeitgeberund Arbeitnehmer

Im zweiten Anlauf hat die Einführung des optionalen Faktorverfahrens für Doppelverdiener-Ehepaare nun geklappt. Auch sonst gibt es einige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

  • Besteuerung von Doppelverdiener-Ehepaaren: Ab 2010 wird nun das ursprünglich schon für 2009 vorgesehene optionale Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehepaare eingeführt. Ehepaare können dann nicht nur die Steuerklassenkombination III und V wählen, sondern auch gemeinsam nach Steuerklasse IV, ergänzt um einen Verteilungsfaktor, besteuert werden. Dadurch soll der Splitting-Vorteil besser verteilt werden.

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich und Pflichtveranlagung: Wenn sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren entscheidet, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Eheleute sind verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da bereits jetzt Gleiches für die Steuerklassenkombination III/V gilt, hat diese Änderung keine großen Folgen.

  • Entgeltnachweise: Im neuen Jahr startet das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA). Jeder Arbeitgeber muss dann einmal im Monat die Entgeltdatensätze elektronisch an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln. Ab 2012 werden dann die diversen Entgeltbescheinigungen durch die elektronischen Daten ersetzt.

  • Kurzarbeitergeld: Betriebe, die erst 2010 mit der Kurzarbeit beginnen, können für maximal 18 Monate Kurzarbeitergeld beantragen. Läuft die Kurzarbeit zum Jahreswechsel bereits, bleibt es bei der maximalen Bezugsfrist von 24 Monaten.

  • Gleitzonenfaktor: Der Gleitzonenfaktor für Arbeitnehmer mit einem Monatslohn zwischen 400 und 800 Euro beträgt ab 2010 0,7585.

  • Unfallversicherung: Ab 2010 müssen die Arbeitgeber mit der Entgeltmeldung zwingend auch die Zahl der Arbeitsstunden an die Berufsgenossenschaften melden, denn andernfalls wird die Meldung als fehlerhaft zurückgewiesen.

  • Familienversicherung: Familienmitglieder von gesetzlich Krankenversicherten dürfen ab 2010 ein Monatseinkommen von bis zu 365 Euro (statt bisher 360 Euro) haben, ohne die beitragsfreie Familienversicherung zu verlieren. Für geringfügig Beschäftigte bleibt es bei einem zulässigen Gesamteinkommen von 400 Euro für die beitragsfreie Familienversicherung.

  • Altersvorsorgebeiträge: Damit Altersvorsorgebeiträge auch nach 2009 noch als Sonderausgaben abziehbar sind, muss der Steuerzahler dem Anbieter seine Steueridentifikationsnummer mitteilen und ihm schriftlich erlauben, die Höhe der Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

  • Insolvenzgeldumlage: Wie erwartet - oder besser befürchtet - hat der Bundesrat dem Entwurf über die Festsetzung der Insolvenzgeldumlage für 2010 zugestimmt. Damit steigt die Insolvenzgeldumlage in 2010 auf mehr als das Vierfache, nämlich von 0,1 % auf 0,41 %.

  • Gendiagnostikgesetz: Ab dem 1. Februar 2010 sind genetische Untersuchungen am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.