Personal und Arbeit sowie Soziales

Sachbezug per Gutschein vereinfacht

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn mit Sachleistungen etwas Gutes tun. Die Sachleistungen sind bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit gab es jedoch immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern um die Frage, ob eine bestimmte Leistung nun ein Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Oft ging es dabei um Warengutscheine, denn die Verwaltungsauffassung dazu ist eindeutig: Ein Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn darauf neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Gerade diese Vorgabe erschwert aber die praktische Handhabung erheblich, wie Benzin und Diesel als bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebtes Beispiel für Sachleistungen zeigen: Weil der Kraftstoff in der Regel nicht direkt vom Arbeitgeber sondern in dessen Auftrag von einer Tankstelle an den Arbeitnehmer abgegeben wird, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, dies über Tankgutscheine und Tankkarten abzuwickeln. Der Tankgutschein wiederum durfte bisher nicht über einen Betrag lauten, sondern nur über eine bestimmte Spritmenge.

Doch die täglich schwankenden Spritpreise machen eine solche Angabe zum Glücksspiel: Entweder liegt der Wert der angegebenen Spritmenge deutlich unter der Freigrenze von 44 Euro, oder aber die Grenze wird überschritten, und bei einer Überschreitung von auch nur wenigen Cent wird automatisch der gesamte Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn. Noch diffiziler sind auf den Arbeitgeber ausgestellte Tankkarten, denn hier wird die an den Arbeitnehmer abzugebende Spritmenge noch öfter mit Höchstbeträgen statt mit Höchstmengen angegeben.

Diese Schwierigkeiten hat nun auch der Bundesfinanzhof erkannt und ändert seine Rechtsprechung in einer Weise, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Leben deutlich vereinfacht. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich jetzt allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Anders gesagt liegt ein Sachbezug nach der neuen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber anstelle der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt grundsätzlich kein Sachbezug sondern Barlohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Sache entscheidet. Entscheidend ist also allein, ob ein Wahlrecht zwischen Sachbezug und Lohn besteht.

Diese neue Sichtweise zieht der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen jetzt konsequent durch. Das geht sogar soweit, dass der Bundesfinanzhof auch dann einen Sachbezug unterstellt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Diese Form der abgekürzten Leistungserbringung erleichtert die Betriebspraxis erheblich, denn nun kann der Arbeitgeber sogar auf die Ausstellung von Gutscheinen verzichten und direkt eine Kostenerstattung vornehmen oder dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zuwenden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten nun offen stehen, zeigen die Urteile selbst. In allen vier folgenden Fallkonstellationen geht der Bundesfinanzhof jetzt davon aus, dass grundsätzlich Sachbezug vorliegt, der steuerfrei bleibt, solange die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird:

  • Geschenkgutschein mit Höchstbetrag: Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmer zum Geburtstag jeweils mit einem Geschenkgutschein einer Buchhandelskette im Wert von 20 Euro.

  • Gutschein nach Wahl des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber war arbeitsvertraglich unter anderem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern neben dem Gehalt einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 Euro zu erbringen. Der Arbeitnehmer konnte jeweils bis zum 30. November wählen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen wollte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten worden sein, war der Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet.

  • Tanken gegen Vorlage einer Tankkarte: In diesem Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers auf dessen Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.

  • Tanken mit Kostenerstattung: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten zum Beispiel so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

Weil der Bundesfinanzhof gleich in mehreren, zum Teil ganz unterschiedlichen Fällen gegen die Finanzämter entschieden hat, wird die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun entsprechend ändern müssen. Dass auf einem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist, hält der Bundesfinanzhof sogar für unvermeidbar: Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen.

mehr lesen

Private Pkw-Nutzung für Fahrten zwischenWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Zusätzlich zur 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer und Monat ein Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises aufgeschlagen, wenn der Wagen auch für diese Fahrten verwendet wird. Geht es nach der Finanzverwaltung, dann wird dieser Zuschlag immer fällig, unabhängig davon, ob der Firmenwagen tatsächlich an jedem Arbeitstag und für die gesamte Strecke genutzt wird oder nicht.

Nachdem der Bundesfinanzhof nun aber wiederholt entschieden hat, dass dies nicht zulässig ist, der Zuschlag also nur für die tatsächliche Nutzung fällig wird, bleibt der Finanzverwaltung jetzt nichts anderes mehr übrig als sich dieser Sichtweise anzuschließen. Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben herausgegeben, das Richtlinien für die praktische Handhabung solcher Fälle enthält.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten, die tatsächliche Nutzung abzurechnen: Entweder berücksichtigt der Arbeitgeber die tatsächliche Nutzung gleich im Rahmen der Lohnabrechnung, oder der Arbeitnehmer kann später eine Korrektur im Rahmen seiner Steuererklärung erreichen. Für die Jahre bis einschließlich 2010 bleibt nur der zweite Weg, denn eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

  • Bewertung einzelner Fahrten: Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Fahrzeugnutzung ist jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises pro tatsächlicher Fahrt anzusetzen. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals benutzt, sind bei der Einzelbewertung trotzdem nur einmal zu erfassen. Der gesetzliche Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Monat wird also bei 15 Nutzungstagen im Monat erreicht. Damit der gesetzliche Zuschlag nicht überschritten wird, erfolgt eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Nutzungstage. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Nutzungstage ist jedoch ausgeschlossen.

  • Option zur Einzelbewertung: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zu ermöglichen. Er darf also die Gestellung des Firmenwagens davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer dem monatlichen Zuschlag von 0,03 % zustimmt und eine Korrektur für die tatsächliche Nutzung dann selbst über seine Steuererklärung vornimmt.

  • Jährliches Wahlrecht: Bietet der Arbeitgeber die Einzelbewertung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs an, muss er sich mit dem Arbeitnehmer darüber einigen, ob für das Kalenderjahr jeweils die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung zur Anwendung kommen soll. Die gewählte Methode gilt für das ganze Jahr einheitlich für alle diesem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen und darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Stellt sich später heraus, dass die andere Alternative günstiger gewesen wäre, kann der Arbeitnehmer diese bei seiner Steuererklärung wählen, denn hier ist er nicht an die für den Lohnsteuerabzug gewählte Methode gebunden.

  • Sonderregelung für 2011: Weil die Einzelbewertung nun zum ersten Mal offiziell möglich ist, kann der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug für 2011 ausnahmsweise auch während des laufenden Jahres zur Einzelbewertung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 nicht erneut gewechselt werden. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Tage ist dann für jeden Kalendermonat, in dem die 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also zum Beispiel für den durchgängig genutzten Firmenwagen auf einen Wechsel ab dem 1. Juli 2011, sind für 2011 noch maximal 90 Nutzungstage zu versteuern.

  • Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat und für jedes Fahrzeug schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, die Anzahl der Tage allein genügt nicht. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeitsstätte gelangt ist. Diese Erklärungen muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Die Angaben des Arbeitnehmers sind für den Arbeitgeber verbindlich, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich dadurch jedoch nicht.

  • Mehrere Firmenwagen: Stehen dem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen zur Verfügung, ist nur bei der 0,03 %-Regelung die Bewertung anhand des Listenpreises des überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzten Fahrzeugs vorzunehmen. Bei der Einzelbewertung ist dagegen immer der Listenpreis des jeweils tatsächlich am jeweiligen Tag benutzten Fahrzeugs maßgebend.

  • Vereinfachungsregelung: Weil die Dokumentation der tatsächlichen Nutzung zwangsläufig immer erst am letzten Arbeitstag des Monats vollständig vorliegt, die Lohnabrechnung aber oft schon davor erfolgt, können für den Lohnsteuerabzug stattdessen grundsätzlich die Angaben des Arbeitnehmers für den Vormonat zugrunde gelegt werden.

  • Einzelbewertung in der Steuererklärung: Damit der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wählen kann, muss er ähnliche Nachweispflichten wie bei der Lohnabrechnung erfüllen. Er muss also fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber die Nutzung nach der 0,03 %-Regelung versteuert hat, zum Beispiel über eine Gehaltsabrechnung, die dies erkennen lässt oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

  • Lohnsteuerpauschalierung: Im Fall der Einzelbewertung gelten die Angaben des Arbeitnehmers über die Anzahl der Nutzungstage auch für die Lohnsteuerpauschalierung, sofern der Arbeitgeber die Fahrzeuggestellung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal versteuert.

  • Park & Ride: Verwendet der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur für eine Teilstrecke, kann der Zuschlag auf der Grundlage nur dieser Teilstrecke ermittelt werden, wenn der Firmenwagen entweder vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung dieses Nutzungsverbots überwacht oder für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird, zum Beispiel durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte. In allen anderen Fällen muss der Zuschlag auf der Grundlage der gesamten Entfernung ermittelt werden.

  • Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung: Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt sogar die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unabhängig von der 1 %-Regelung anwendbar ist. Stellt der Arbeitgeber also den Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung und schließt eine sonstige Privatnutzung aus, dann ist auch nur der Zuschlag für diese Nutzung als geldwerter Vorteil anzusetzen - sei es nun nach der Einzelbewertung oder anhand der 0,03 %-Regelung.

mehr lesen

Verwirrspiel um falsche Steuerbescheinigungen

In den letzten Wochen ist bei Arbeitgebern, Softwareherstellern und der Finanzverwaltung ein regelrechtes Verwirrspiel ausgebrochen, weil offenbar mehrere hunderttausend Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 fehlerhaft sind. Betroffen sind potenziell alle Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, die aber freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind.

Konkret geht es vor allem um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte - also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse. Wegen einer unklaren Anweisung des Finanzministeriums haben viele Softwarehersteller ihre Software aber so geschrieben, dass der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbetrag abgezogen wird. Der Fehler ist vielen Softwareherstellern zwar schon Ende letzten Jahres aufgefallen, da war es für eine Korrektur aber schon zu spät.

Zunächst wollte die Finanzverwaltung den schwarzen Peter den Arbeitgebern zuschieben. Sie sollten doch bitte eine korrigierte Steuerbescheinigung übermitteln, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint. Jetzt gibt das Ministerium Entwarnung: Für niemanden wird ein Nachteil entstehen. Die Fälle mit einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung sollen nun automatisch erkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt dann die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung - ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.

Grundsätzlich ist natürlich ein prüfender Blick auf die eigene Lohnsteuerbescheinigung nicht verkehrt. Bei einer richtig ausgestellten Bescheinigung muss der in den Zeilen 25 und 26 ausgewiesene Gesamtbetrag mehr als doppelt so hoch ausfallen wie der Arbeitgeberzuschuss in Zeile 24. Hat ein Arbeitnehmer aber in diesem Punkt einen fehlerhaften Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.

Das Bundesfinanzministerium empfiehlt jedoch ausdrücklich, im Steuerbescheid zu überprüfen, ob die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Das gilt insbesondere für die Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.

mehr lesen

Änderungen für Arbeitgeberund Arbeitnehmer

Die notwendigen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 ohne neue Lohnsteuerkarte sind jetzt gesetzlich verankert. Auch sonst gibt es einige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

  • Lohnsteuerabzug: Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 wird bis Ende 2011 verlängert. Ausführliche Informationen enthielt die letzte Ausgabe.

  • ElsterLohn II: Der Abruf der Abzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug durch die Arbeitgeber wird angepasst: Weil die ursprünglich dafür vorgesehenen Wirtschaftsidentifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Statt der UStIdNr soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers dienen.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Riester-Rente: Beim Wohn-Riester gibt es einige kleine, aber entscheidende Verbesserungen. Zum Beispiel gilt das Wohn-Riester nun nicht mehr nur für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts, sondern es ist auch dessen Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Außerdem gibt es nun eine Gnadenfrist von mindestens einem Jahr, um das Kapital aus einem Riester-Vertrag förderunschädlich auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen, sollte es nicht für eine selbstgenutzte Wohnung verwendet werden.

  • Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung steigt zum Jahreswechsel um 0,6 % auf 15,5 %, der ermäßigte Beitragssatz beträgt entsprechend 14,9 %.

  • Arbeitslosenversicherung: Auch hier steigt der Beitragssatz zum Jahreswechsel, und zwar von 2,8 % auf 3,0 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Weil aus 2010 noch genügend finanzielle Reserven vorhanden sind, wird die Insolvenzgeldumlage zum ersten Mal komplett ausgesetzt. Der Umlagesatz beträgt dementsprechend für 2011 0,0 %.

  • Arbeitslosengeld II: Der Sparhaushalt des Bundes führt zu einigen Einschränkungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II/Hartz IV). Insbesondere fällt der befristete Zuschlag weg, der bisher beim Übergang von ALG I zu ALG II gezahlt wurde. Außerdem gilt während des Bezugs von ALG II nun keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr. Stattdessen wird die Zeit des ALG-Bezugs als Anrechnungszeit berücksichtigt.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sind nun steuerpflichtig. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs eliminieren. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

mehr lesen

Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011

Weil sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte um ein Jahr verzögert hat, gilt auch in 2011 noch die Lohnsteuerkarte für 2010. In einem umfangreichen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium nun zu den Vorschriften geäußert, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug im nächsten Jahr beachten müssen.

Die notwendigen gesetzlichen Regelungen selbst wurden zum Großteil erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschaffen, weichen aber nicht von dem ab, was das Ministerium in seinem Schreiben schon einige Wochen vor Bekanntmachung des Gesetzes geregelt hat. Das Schreiben enthält auch Vorgaben für das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2012. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich hier noch Änderungen im Lauf des kommenden Jahres ergeben. Ohnehin sind die im Folgenden zusammengefassten Regelungen für 2010 bereits sehr umfangreich.

  • Lohnsteuerkarte 2010: Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgt letztmalig für das Kalenderjahr 2010, für 2011 stellen die Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 wird daher bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert.

  • Fortbestehendes Arbeitsverhältnis: Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Angaben unter Beachtung zwischenzeitlich geänderter Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Änderung der Eintragungen vorübergehend überlassen. Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen Verfahrens zulässig.

  • Arbeitgeberwechsel: Bei einem Arbeitgeberwechsels oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 innerhalb einer angemessenen Frist aushändigen. Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis, muss er dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorlegen.

  • Ersatzverfahren: Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010, die im Jahr 2011 Besteuerungsmerkmale für eine Beschäftigung benötigen, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung mit dem eigens dafür geschaffenen amtlichen Formular beantragen. Das betrifft insbesondere diejenigen, die 2011 erstmals ein Arbeitsverhältnis beginnen oder ein zusätzliches Arbeitsverhältnis aufnehmen, aber auch den Fall, dass die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist oder versehentlich vernichtet wurde. Für die Ersatzbescheinigung gilt ansonsten dasselbe wie für die Lohnsteuerkarte 2010.

  • Vereinfachungsregelung für Azubis: Für einen Azubi, der sein Ausbildungsverhältnis 2011 als erstes Dienstverhältnis beginnt, gilt eine Vereinfachungsregelung. Hier wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil es sich in der Regel um Schulabgänger handelt, die erstmalig berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Liegen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung nicht vor oder es liegen die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse vor, ist beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung zu beantragen.

  • Zuständigkeit für Eintragungen: Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Für die Verwaltung der Meldedaten bei Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt etc. bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig. Änderungsanträge müssen also schon in 2010 beim Finanzamt gestellt werden, wenn sie sich auf das Jahr 2011 beziehen.

  • Gültigkeit der Freibeträge: Grundsätzlich gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch für die Lohnsteuererhebung im Kalenderjahr 2011. Ein erneuter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass ein für 2010 eingetragener Freibetrag oder Faktor - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2011 zu berücksichtigen ist, soweit für 2011 keine abweichenden Eintragungen erfolgt sind. Der Arbeitgeber muss dabei nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Freibetrag in 2011 dem Grunde oder der Höhe nach noch vorliegen. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1. Februar 2010 oder später eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin gültigen Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 auf das gesamte Kalenderjahr aufteilen. Die Änderung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags kann wie bisher nur bis zum 30. November des laufenden Jahres beantragt werden. Im Dezember 2011 eintretende Änderungen können somit nicht mehr 2011 berücksichtigt werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, auch 2011 erstmals einen Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag oder Faktor eintragen zu lassen.

  • Anzeigepflichten des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer müssen die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2011. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen. Wenn allerdings nur ein für 2010 eingetragener Freibetrag in 2011 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden.

  • Lohnsteuerbescheinigung: Normalerweise muss der Arbeitgeber dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermitteln. Ist ein Arbeitgeber in Ausnahmefällen davon befreit, erteilt er die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010. In diesem Fall muss er dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres für dessen Einkommensteuererklärung aushändigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung zwar elektronisch übermittelt, aber ein früherer Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte eine Steuerbescheinigung erteilt hat.

  • Aushändigung der Lohnsteuerkarte 2010: Kann die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben (insbesondere wegen einer Lohnsteuerbescheinigung, s.o.), darf er die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 nur dann weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, sodass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren.

mehr lesen

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

Für dieses Jahr wurden letztmals Lohnsteuerkarten ausgestellt, denn ursprünglich war ab 2011 der Übergang auf ein elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren geplant. Dass es dazu nun nicht kommt, ist wenig überraschend, denn bisher haben noch die wenigsten IT-Projekte der Finanzverwaltung zum geplanten Termin funktioniert. Und so werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten erst ab 2012 in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt.

Bis zum Start des elektronischen Verfahrens gilt daher im Jahr 2011 eine Übergangslösung. Die jeweilige Gemeinde ist nur noch für die Meldedaten zuständig. Ansprechpartner für alle Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen (Steuerklassenwechsel, Kirchensteuerpflicht etc.) wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Und weil für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden, behält die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Das bedeutet unter anderem:

  • Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.

  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legt der Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.

  • Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann allerdings die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden, wenn sich die Verhältnisse in 2011 ändern sollten.

  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2011. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.

  • Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.