Personal und Arbeit sowie Soziales

Arbeitgeber übernimmt Studiengebühren

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Oft übernimmt dann der Arbeitgeber die Studiengebühren. Unter welchen Voraussetzungen diese Gebührenübernahme für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Dafür sind zwei Konstellationen denkbar, nämlich ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung.

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme am berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Es genügt also zum Beispiel nicht, wenn das Studium lediglich durch ein Stipendium oder auf anderem Weg gefördert wird. Auch Teilzeitbeschäftigte, die ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, haben kein Ausbildungsdienstverhältnis.

In einem Ausbildungsdienstverhältnis sind die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren grundsätzlich steuerfrei, wenn der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren ist. Die Finanzverwaltung geht dann nämlich von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Bezahlt dagegen zunächst der Arbeitnehmer die Studiengebühren und bekommt sie lediglich später vom Arbeitgeber erstattet, sind für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers drei weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Arbeitgeber muss sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet haben.

  • Der Arbeitgeber kann die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern, falls der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Es genügt allerdings, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nur zeitanteilig zurückfordern kann.

  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Originalrechnung für die Studiengebühren vorlegen, auf der der Arbeitgeber dann die Kostenübernahme sowie deren Höhe eintragen muss. Eine Kopie der entsprechend ergänzten Originalrechnung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung kommt das berufsbegleitende Studium in Frage, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll - wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist. Auch bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, weil sie wieder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kommt es hier nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist.

Wenn der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren ist, muss allerdings der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt haben. Außerdem muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben und eine Kopie der ergänzten Originalrechnung zum Lohnkonto nehmen.

Eine Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers für die übernommenen Studiengebühren ist bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung nicht notwendig. Es ist auch denkbar, dass die Übernahme der Studiengebühren als Darlehen an den Arbeitnehmer erfolgt, wobei das Darlehen nur dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung vor Ablauf einer bestimmten Frist ausscheidet. Hier gilt für die Prüfung eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für einen späteren teilweisen oder vollständigen Darlehensverzicht im Prinzip das Gleiche.

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Steuerfreie Überlassung von Software

Kurzfristig hat die Regierungskoalition noch eine Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen, das Bundestag und Bundesrat im März verabschiedet haben. Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Die private Nutzung von Software des Arbeitgebers war bisher nur dann steuerfrei, wenn sie in Verbindung mit der privaten Nutzung eines betrieblichen PCs stand; reine Softwareüberlassungen waren bisher nicht erfasst. Im Einzelnen listet die geänderte Vorschrift jetzt drei Kategorien auf, die beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben:

  • Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör

  • Zur Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt

  • Im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachte Dienstleistungen

Die Einschränkung bei der Überlassung von Software auf betrieblich genutzte Software soll dafür sorgen, dass die Regelung nicht missbraucht wird. Computerspiele und Unterhaltungssoftware sind also in der Regel nicht von der Steuerfreiheit erfasst. In erster Linie zielt die Änderung bei der Softwareüberlassung auf Home-Use-Programme, also Lizenzen für den Heimgebrauch seiner Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen von Volumenlizenzprogrammen der Softwarehersteller erwirbt.

Auch bei der Hardware wird die Regelung weiter gefasst: Steuerfrei ist nun die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, was neben den klassischen PCs auch Smartphones oder Tablets einschließt. Damit gibt es nun Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Überlassung dieser bisher nicht eindeutig erfassten Geräteklassen. Legt man den Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" richtig aus, gehören in diese Kategorie eben auch Smart-TVs, MP3-Player, eBook-Reader, Spielkonsolen und ähnliche Geräte. Ein Arbeitgeber kann also auch solche Geräte seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.

Die beabsichtigte Steuervereinfachung lässt sich nun einmal nur erreichen, wenn die Regelung eher weit gefasst ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber durchaus die Gefahr, dass die erweiterte Steuerbefreiungsvorschrift auch in dieser nicht beabsichtigten Form ausgenutzt wird. Die neu gefasste Regelung soll daher in zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls wieder geändert werden. Überlässt ein Arbeitgeber nun also Geräte, für die die Regelung offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte er daher die weitere Entwicklung im Auge behalten.

Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden, welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind. Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.

In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung im Jahr 2000.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013

Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.

Eigentlich wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:

  • Wehrsold und Bufdi-Vergütung: Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein. Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher, ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der Bundesregierung.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Lohnsteuerfreibetrag: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab 2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.

  • Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen, die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne Branchen betreffen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen.

  • EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

  • EU-Recht: Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie.

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Maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren.

Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt. Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.

Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden. Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.

Dass die neue Rechtsprechung Sinn macht, hat inzwischen auch die Finanzverwaltung eingesehen. Die Finanzämter werden daher den Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann, ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden. Die Entfernungspauschale gilt dann nur noch für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, für alle übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

In der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums ist auch geregelt, wie die Finanzämter prüfen sollen, welche Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte in Frage kommt. Danach gilt eine Tätigkeitsstätte dann als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Im Einzelfall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

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Ergänzung: Sachbezugswerte 2012

Die letzte Ausgabe enthält einen Druckfehler bei den Sachbezugswerten 2012: Bitte beachten Sie, dass der kalendertägliche Sachbezugswert 2012 für ein Frühstück nicht 1,60 Euro, sondern unverändert nur 1,57 Euro beträgt.

Außerdem führen die Rundungsregeln dazu, dass in diesem Jahr noch ein zusätzlicher Tageswert zu berechnen ist. Die Sachbezugswerte werden nämlich jedes Jahr neu in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt, die allerdings jeweils nur die Sachbezugswerte für einen Monat nennt. Für freie Verpflegung werden dabei nicht nur der Gesamtbetrag (219 Euro in 2012) sondern auch die drei Teilbeträge für Frühstück (47 Euro in 2012) sowie Mittag- und Abendessen (jeweils 86 Euro in 2012) ausgewiesen.

Daneben enthält die Verordnung auch noch eine Anleitung zur Berechnung der Tageswerte. Dafür müssen die Monatswerte durch 30 geteilt und dann kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet werden. Weil in diesem Jahr bei der Berechnung der Tageswerte alle drei Teilbeträge (1,57 Euro für ein Frühstück, 2,87 Euro für ein Mittag- oder Abendessen) aufgerundet werden müssen, führt deren Addition zu einem Rundungsfehler. Für die Komplettverpflegung mit einem Frühstück, Mittagessen und Abendessen an einem Tag ist also nicht die Summe der Einzelbeträge (1,57 + 2,87 + 2,87 = 7,31) anzusetzen, sondern ein Dreißigstel des Gesamtmonatsbetrags (219 : 30 = 7,30). Zudem ist bei der Division des Gesamtbetrags in diesem Jahr gar keine Rundung notwendig.

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Steueranmeldungen immer pünktlich abgeben

Die verzögerte Abgabe der Lohnsteueranmeldung oder der Umsatzsteuervoranmeldung ist nach allgemeiner Meinung eine Steuerhinterziehung auf Zeit, wenn der Unternehmer vorsätzlich die Zahlung durch die verspätete Abgabe der Steueranmeldung verzögert.

Vor diesem Hintergrund hat eine Änderung in den Richtlinien für Steuerstrafsachen für etwas Wirbel gesorgt. Dort wurde nämlich der Passus gestrichen, der die Finanzbeamten anwies, verspätete Steueranmeldungen nicht an die Strafsachenstelle zu melden, was nahelegt, dass zukünftig jede verspätete Steueranmeldung ein Steuerstrafverfahren zur Folge haben kann.

Das Bundesfinanzministerium hat nun aber erklärt, dass diese Änderung nur wegen der verschärften Anforderungen bei der Selbstanzeige erfolgt ist. Die nachträgliche Abgabe der Steueranmeldung galt nämlich gleichzeitig als Selbstanzeige, die bisher grundsätzlich strafbefreiende Wirkung hatte. Jetzt ist aber zumindest bei Beträgen über 50.000 Euro keine automatische Straffreiheit mehr vorgesehen, sodass hier durchaus ein Strafverfahren denkbar ist.

Grundsätzlich sollten Sie also verstärkt auf eine pünktliche Abgabe der Anmeldungen achten, insbesondere bei großen Steuerbeträgen. Das Ministerium hat aber auch festgestellt, die Finanzverwaltung werde auch weiterhin mit Augenmaß und Besonnenheit bei verspätet eingegangenen Steueranmeldungen agieren. Einen Rechtsanspruch auf die Kulanz des Finanzamts gibt es allerdings nicht.

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Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012

Der eigentlich für den 1. Januar 2012 vorgesehene Start der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzögert sich, nachdem die Finanzverwaltung zwei Monate vor dem geplanten Start gravierende Probleme mit ihrer Software entdeckt hat. Der Start des elektronischen Abrufverfahrens ist jetzt zunächst probeweise ab dem 1. November 2012 und dann verbindlich zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf der ELStAM nicht möglich.

Ursprünglich war nur von einer Verschiebung des ELStAM-Starts um drei Monate die Rede. Anscheinend hat man in der Finanzverwaltung dann aber doch noch ein Einsehen gehabt und das ganze Projekt gleich um ein Jahr verschoben. Ob dies daran liegt, dass eine nochmalige Verschiebung den Ruf endgültig ruiniert hätte, falls in 2012 noch weitere Probleme auftauchen, oder weil man den Arbeitgebern eine Umstellung im laufenden Jahr und die Korrektur zahlreicher Lohnabrechnungen ersparen wollte, ist unbekannt.

So oder so ist die Verschiebung um ein Jahr die vernünftigste Lösung, denn sie gibt der Finanzverwaltung genügend Zeit, ihre EDV-Probleme in den Griff zu bekommen und erspart den Arbeitgebern einigen bürokratischen Aufwand. Das bedeutet dann allerdings auch, dass der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fortbesteht. Im Wesentlichen bleibt also erst einmal alles wie gehabt, wenn auch mit einigen Änderungen, die das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gemacht hat.

Die Finanzämter schreiben nun die Arbeitgeber an und informieren sie zumindest über die wichtigsten Vorgaben für das kommende Jahr. Grundsätzlich gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes weiter. Die dort zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind also - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2012 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen.

Ein Arbeitnehmer kann jedoch für 2012 dem Arbeitgeber auch von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachweisen. Dazu muss er dem Arbeitgeber entweder das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" oder den Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen.

Damit sichergestellt ist, dass alle Zweit- und Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse VI geführt werden, ist das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamts nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 des Arbeitnehmers vorliegt. Nichtsdestotrotz sind dann die Angaben auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung irrelevant; allein die auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind maßgebend.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer sich entsprechend in diesem Fall beide Dokumente vom alten Arbeitgeber zurück geben lassen und dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Wer weder eine Lohnsteuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 hat, aber 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) beantragen. Davon ausgenommen sind Azubis, denn die Vereinfachungsregelung für Auszubildende wurde ebenfalls verlängert. Für die darf der Arbeitgeber auch ohne die Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I ansetzen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten (Steueridentnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit) schriftlich bestätigt und versichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls weiter bestehen. Arbeitnehmer müssen nämlich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2011 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eintragen zu lassen.

Wenn allerdings nur ein für 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag in 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Außerdem ist mit einem Freibetrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2012

Wie üblich ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Der guten Konjunktur und den dadurch in 2010 deutlich gestiegenen Löhnen ist es geschuldet, dass die Werte um rund 2,0 % steigen. Im Osten dagegen bleiben die Werte wegen der deutlichen Steigerung im letzten Jahr diesmal unverändert.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.200 Euro auf 67.200 Euro (5.600 Euro mtl.). Im Osten bleibt die Grenze unverändert bei 57.600 Euro (4.800 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen sogar um 1.800 Euro auf dann 82.800 Euro (6.900 Euro mtl.). Im Osten dagegen bleibt sie unverändert bei 70.800 Euro (5.900 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Nachdem die Grenze im letzten Jahr zum ersten Mal gesunken ist, steigt sie dieses Jahr wieder um 1.350 Euro auf dann 45.900 Euro (3.825,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 50.850 Euro im Jahr (4.237,50 Euro mtl.).

  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt diesmal nur im Westen, und zwar um 840 Euro im Jahr. Die neuen Werte betragen damit im Westen 31.500 Euro im Jahr (2.625 Euro mtl.) und im Osten unverändert 26.880 Euro im Jahr (2.240 Euro mtl.).

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