Personal und Arbeit sowie Soziales

Beitragsbemessungsgrenzen 2013

Wie üblich ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Erneut steigen die Werte teils deutlich, was in erster Linie der guten Konjunktur im Jahr 2011 geschuldet ist. Bei der Rentenversicherung fällt der Anstieg im Osten etwas niedriger aus als im Westen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.). Im Osten steigt sie nur um 1.200 Euro auf dann 58.800 Euro (4.900 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen ebenfalls um 2.400 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). Im Osten beträgt der Anstieg nur 1.800 Euro auf dann 72.600 Euro (6.050 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Wie vor einem Jahr steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 1.350 Euro auf dann 47.250 Euro (3.937,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 52.200 Euro im Jahr (4.350,00 Euro mtl.).

  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.). Im Osten steigt die Bezugsgröße nicht so stark, nämlich um 420 Euro auf 27.300 Euro im Jahr (2.275 Euro mtl.).

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Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, sind die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben die seit längerem diskutierte Anhebung der Verdienstgrenzen und weitere Änderungen bei den Minijobs beschlossen. Die Minijobreform wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und besteht aus zwei wesentlichen Änderungen sowie damit verbundenen Übergangsregelungen:

  • Entgeltgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.

  • Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch erhalten die Minijobber Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Kurzfristiger Handlungsbedarf für bestehende Minijobs besteht nicht, denn für diese Minijobs gilt für mindestens zwei Jahre eine Bestandsschutzregelung, sofern das monatliche Entgelt unter 400 Euro liegt. Auch für Gleitzonenarbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsregelung, nach der die bisherigen Regelungen bis Ende 2014 weiter anzuwenden sind.

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben es also auch weiterhin. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Altersvollrente oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale weiterleiten, sondern in seinen eigenen Lohnunterlagen aufbewahren. Nur mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit der gemeldeten Beiträge belegen.

Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs mit geringem Verdienst angehoben. Bis zum 31. Dezember 2012 ist der monatliche Rentenversicherungsbeitrag bei solchen Minijobs nämlich von einem fiktiven Arbeitslohn von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage dann 175 Euro. Im Gegensatz zu den anderen Änderungen gilt die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch für Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben.

Wegen der Minijobreform werden die Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung auch die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeiten. Bis die neuen Richtlinien vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen. Allerdings müssen Arbeitgeber diese Überarbeitung im Auge behalten. Es soll nämlich auch geregelt werden, dass bei unverhältnismäßigen Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts kein Minijob vorliegt. Von dieser Änderung könnten viele Minijobs mit saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten betroffen sein. Ob diese Änderung kommt und welche Folgen sie hat, lässt sich allerdings erst sagen, wenn die neuen Richtlinien vorliegen.

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Bundesrat blockiert Steuergesetze

In der letzten Sitzung am 23. November 2011 lagen dem Bundesrat gleich eine ganze Reihe von Steuergesetzen zur Abstimmung vor. Den geänderten Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, Liechtenstein und den Niederlanden hat der Bundesrat seinen Segen gegeben. Auch das Verkehrsteueränderungsgesetz wurde beschlossen, mit dem unter anderem die Begünstigung bei der Kfz-Steuer für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert wird.

Dagegen hat der von den rot-grün geführten Ländern dominierte Bundesrat drei großen Steuergesetzen die Zustimmung verweigert. Neben dem Steuerabkommen mit der Schweiz können daher auch das Jahressteuergesetz 2013 und die Vereinfachung des Reisekostenrechts vorerst nicht in Kraft treten. Wie fast jedes Jahr wird es also darauf hinaus laufen, dass erst kurz vor Jahresende feststeht, welche steuerlichen Änderungen nun tatsächlich zum Jahreswechsel in Kraft treten werden. Insgesamt muss sich der Vermittlungsausschuss nun am 12. Dezember mit fünf Steuergesetzen befassen:

  • Steuerabkommen mit der Schweiz: Gegen das Steuerabkommen mit der Schweiz schießt die Opposition schon seit Monaten aus allen Rohren. Die Bundesregierung will die Länder mit einem höheren Anteil aus den erwarteten Steuerzahlungen aus der Schweiz zum Einlenken bringen. Hier besteht allerdings wenig Aussicht auf eine Einigung.

  • Jahressteuergesetz 2013: Die Opposition verlangt unter anderem die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften und die Streichung der Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden. Außerdem will sie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verhindern und eine gesetzliche Regelung zur Abschaffung der Cash-GmbHs durchsetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Gesetzes ist mit einer Einigung zu rechnen. Möglicherweise werden einzelne Maßnahmen auf ein späteres Gesetz verschoben.

  • Reisekostenrecht/Unternehmensbesteuerung: Am Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts stört die Bundesländer nur eine Regelung, die den grenzüberschreitenden Verlustabzug von Organgesellschaften betrifft. Die Einigungschancen sind gut, aber weil die Änderungen erst ab 2014 gelten würden, wird die Verabschiedung möglicherweise auf das nächste Jahr vertagt.

  • Abbau der kalten Progression: Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression liegt dem Vermittlungsausschuss schon länger vor. Hier ist mit einer Einigung zu rechnen, weil an der enthaltenen Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Weg vorbei führt. Möglicherweise bleibt aber die Verschiebung des Steuertarifs, also der eigentliche Abbau der kalten Progression, auf der Strecke.

  • Energetische Gebäudesanierung: Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung liegt schon seit mehr als einem Jahr beim Vermittlungsausschuss. Zuletzt gab es Anzeichen dafür, dass sich Regierung und Opposition doch noch einigen können, aber die Einigungschancen sind ungewiss.

Echter Einigungsdruck für Regierung und Opposition besteht eigentlich nur beim Jahressteuergesetz 2013, weil es zahlreiche Änderungen enthält, die zum Jahreswechsel in Kraft treten würden, und beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression wegen der notwendigen Anhebung des steuerfreien Existenzminimums. Eine rechtzeitige Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 ist auch deswegen notwendig, weil erst dann die gleitende Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gesetzlich geregelt wäre.

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Rabatte beim Kauf von Jahreswagen

Wenn Automobilhersteller und -händler ihren Beschäftigten verbilligt Autos verkaufen, ist der Streit mit dem Finanzamt über die Höhe des Personalrabatts absehbar. Weil so gut wie kein Auto zum Listenpreis verkauft wird, hat der Bundesfinanzhof bereits festgestellt, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Personalrabatts ist. Als Reaktion hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass bei der Berechnung 80 % des durchschnittlich gewährten Rabattes vom Listenpreis abgezogen werden können.

Mit dieser Regelung waren aber mehrere Arbeitnehmer nicht einverstanden und sind bis vor den Bundesfinanzhof gezogen. Der hat seine frühere Entscheidung konkretisiert: Der zu Grunde zu legende Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, führen also nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit können die durchschnittlichen Rabatte in voller Höhe und nicht nur zu 80 % abgezogen werden.

Nebenbei hat der Bundesfinanzhof auch entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Arbeitnehmer zwischen der Besteuerung als Sachbezug und der Besteuerung als Personalrabatt wählen kann. Nicht immer ist nämlich der Personalrabatt die günstigste Lösung, weil es hier auf den Endpreis beim Arbeitgeber ankommt, während beim Sachbezug der übliche Verkaufspreis am Abgabeort anzusetzen ist, und der kann mit einem entsprechenden Internetangebot in der Hinterhand durchaus noch deutlich niedriger ausfallen.

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Rechtzeitig handeln im Dezember

Der Jahreswechsel ist immer mit Anpassungen und Umstellungen verbunden - insbesondere im Steuerrecht, aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Allerdings ist nicht immer der 31. Dezember Stichtag für wichtige Anträge und andere Maßnahmen. Damit Sie in der hektischen Vorweihnachtszeit nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie eine nach Zielgruppen geordnete Liste mit wichtigen Fristen und Maßnahmen zusammengestellt, die sie noch vor Weihnachten beachten müssen:

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Vereinfachung des Reisekostenrechts geplant

Die Regierungskoalition bastelt derzeit an einem "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts". Das Bundesfinanzministerium hat schon einen ersten Entwurf für das Gesetz vorgelegt, in dem bis jetzt folgende Maßnahmen zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts vorgesehen sind:

  • Arbeitsstätte: Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale, während beim Besuch anderer Arbeitsstätten die vollen Fahrtkosten steuerlich anerkannt werden. Nachdem der Bundesfinanzhof inzwischen mehrfach entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben kann, wird die gesetzliche Regelung zur Arbeitsstätte entsprechend geändert. Statt dem Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" soll künftig der Begriff "erste Arbeitsstätte" im Gesetz stehen. Bei mehreren Tätigkeitsstätten soll in der Regel der Arbeitgeber bestimmen, welche Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte ist. Hilfsweise richtet sich die Entscheidung nach objektiven Kriterien oder der Entfernung zur Wohnung des Arbeitnehmers. In erster Linie beseitigt diese Änderung in Zweifelsfällen das Potenzial für einen Streit mit dem Finanzamt, weil sie recht klar gefasst ist. Allerdings bedeutet die Änderung in einigen Fällen auch eine Verschlechterung gegenüber der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, denn eine Tätigkeitsstätte kann sich nach der Änderung als "erste Tätigkeitsstätte" qualifizieren, auch wenn sie aktuell nicht als "regelmäßige Tätigkeitsstätte" gelten würde. Das gilt zum Beispiel für ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung, denn eine Universität oder andere Bildungseinrichtung sieht der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte an, während sie nach der neuen Regelung explizit als erste Tätigkeitsstätte gelten würde.

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, sodass schon ab 8 Stunden Abwesenheit die Pauschale von 12 Euro gilt. Die Pauschale von 24 Euro für einen vollen Kalendertag bleibt auch weiterhin unverändert, aber für den An- oder Abreisetag können bei einer auswärtigen Übernachtung zukünftig unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesem Tag grundsätzlich 12 Euro angesetzt werden. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 %. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Kürzung natürlich entsprechend.

  • Mahlzeiten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen, sofern der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert entfällt natürlich, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beanspruchen könnte, da dann stattdessen diese Pauschale entsprechend gekürzt wird. Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht für so genannte Belohnungsessen. Dazu zählen nach der neuen gesetzlichen Festlegung alle Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro übersteigt.

  • Doppelte Haushaltsführung: Für die Zweitwohnung kommt es bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Mietkosten notwendig und angemessen sind, womit die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete überflüssig wird. Auch die Größe der Wohnung spielt dann keine Rolle mehr. Stattdessen können zukünftig für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Darüber hinaus muss die Nutzung einer Zweitunterkunft oder -wohnung aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Davon geht das Gesetz unter anderem aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

  • Berufliche Unterkunftskosten: Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind zukünftig für bis zu 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt. Um neue Abgrenzungsprobleme von vornherein zu vermeiden, wird gleich typisierend festgelegt, dass eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von 6 Monaten zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums führt. Aus welchem Grund (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc.) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft zusammen mit anderen Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, ist nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können der Einfachheit halber die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 gelten. Arbeitnehmer können also im kommenden Jahr noch nicht von den Änderungen profitieren, aber den Arbeitgebern bleibt damit immerhin neben der anstehenden ELStAM-Einführung und anderen zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen noch eine zeitgleiche Umstellung der Reisekostenabrechnung erspart. Außerdem ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zumindest die vorgesehene Änderung beim Arbeitsstättenbegriff in ähnlicher Form schon jetzt anwendbar.

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Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem niedrigeren Gehalt aufgrund der reduzierten Arbeitszeit. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des negativen Wertguthabens erfolgt ist. Weil das Familienpflegezeitgesetz selbst keine steuerlichen Regelungen enthält, hat das Bundesfinanzministerium sich nun zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit geäußert.

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist immer das jeweils ausgezahlte Entgelt, also während der Pflegephase das normale Arbeitsentgelt zuzüglich der Entgeltaufstockung und während der Nachpflegephase das zum Abbau des negativen Wertguthabens entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt. Für den Arbeitnehmer führt dies zu einer Progressionsglättung und damit auch zu einem gewissen Steuervorteil.

  • Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber: Ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber und der Erlass der Rückzahlungsforderung führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

  • Familienpflegezeitversicherung: Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen, gelten die Beiträge als Werbungskosten. Das gilt auch, wenn das BAFzA oder der Arbeitgeber die Prämien zunächst verauslagt und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie später erstattet. Der Werbungskostenabzug erfolgt dann im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Hat dagegen der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen oder lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich daraus keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn und keine Werbungskosten), weil die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Arbeitgeber oder das BAFzA führen beim Arbeitnehmer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand. Das gilt auch für die Prämienvorteile aus einer Gruppenversicherung.

  • Erstattungen des Arbeitnehmers: Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Arbeitsleistung führen zu negativem Arbeitslohn. Der negative Arbeitslohn kann mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet werden, sodass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls ist die Berücksichtigung des negativen Arbeitslohns erst im Rahmen der Steuererklärung möglich.

  • Erlöschen des Ausgleichsanspruchs: Wenn ein negatives Wertkonto nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird, weil der Arbeitnehmer mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor.

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