Internet und Telekommunikation

Steuerliche Beurteilung von Handyverträgen

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben nicht nur das Akronym MFDLV (Mobilfunkdienstleistungsvertrag) ausgedacht, sondern auch mit der Frage beschäftigt, wie die bei MFDLVs üblichen Paketgeschäfte mit subventioniertem Handy und einer Mindestvertragslaufzeit zu behandeln sind. Im Wesentlichen zielen die Vorschriften auf eine periodengerechte Abgrenzung der Ausgaben und Einnahmen. Das Ministerium teilt dazu das Vertragsverhältnis in zwei Bestandteile auf: der subventionierte und damit möglicherweise sogar unentgeltliche Kauf des Handys einerseits und der Dienstleistungsvertrag andererseits.

Ein Unternehmer erzielt durch die verbilligte Handyüberlassung nach Ansicht des Ministeriums zunächst eine Einnahme in Höhe der Vergünstigung. In dieser Höhe muss er daher einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der über die Laufzeit des Vertrages (in der Regel 24 Monate) aufzulösen ist. Vergleichbar verhält es sich mit einmaligen Vergünstigungen in Form von Gesprächsguthaben, Rechnungsgutschriften etc. Auch diese müssen passiv abgegrenzt und über die Laufzeit aufgelöst werden. Laufende Vergünstigungen durch niedrigere Grundgebühr, monatliche Gesprächsguthaben etc. dagegen bedürfen keiner besonderen Behandlung.

Bemessungsgrundlage für die AfA des Handys ist in jedem Fall der übliche, unsubventionierte Kaufpreis. Und hier liegt auch ein Anreiz, sich trotz Subventionierung nach einem nicht zu teuren Handy umzusehen. Denn wenn der reguläre Preis des Handys unter der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, reduziert sich der Aufwand erheblich. In diesem Fall müssen Sie keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, sondern können den tatsächlich gezahlten Preis für das Handy direkt als Ausgabe erfassen.

mehr lesen

Moratorium bei den elektronischen Steuererklärungen

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Wirtschaft hat aber von Anfang an Bedenken gegen die elektronische Übermittlung von Steuerdaten erhoben, da die Datenübermittlung nicht sicher ist. Das Programm der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung ELSTER sieht zum Beispiel keinen Passwortschutz vor, sodass jedermann beliebige Daten für Andere eingeben kann. Dies ist ohne Weiteres möglich, wenn die Finanzamts-Steuernummer auf der Rechnung steht.

Im April hat der Finanzminister Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis auf Weiteres Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform zulässig sind. Das Finanzministerium NRW vertrat die Auffassung, dass die neuen Vorschriften nicht die Form der Steuererklärung regeln, sondern nur deren Übermittlung. Daraus folge, dass es sich bei Papieranmeldungen weiterhin um rechtsgültige Anmeldungen handle - eine etwas gewagte Gesetzesauslegung, die wohl nicht mit dem Bundesfinanzministerium abgesprochen war.

Das Ministerium in Berlin reagierte prompt und erklärte, dass Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform nur noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entgegen genommen werden können. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren bereits im März entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen besteht. Eine unbillige Härte, die den Unternehmer von der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung befreit, liegt vor, wenn ein Unternehmer nicht die erforderliche Hardware und keinen Internetanschluss besitzt. Hierzu muss ein Billigkeitsantrag beim Finanzamt gestellt werden.

mehr lesen

Neues Recht für Onlinebestellungen

Wer aus dem Katalog oder online bestellt, kann die Ware nun nicht mehr ohne weiteres auf Kosten des Verkäufers zurücksenden. Bisher war dies möglich, wenn der Warenwert mindestens 40 Euro beträgt. Für die Händler führte diese Regelung allerdings zu einer großen Kostenbelastung und führte außerdem dazu, dass viele Besteller zusätzliche Artikel nur zu dem Zweck orderten, später die Lieferung auf Kosten des Händlers zurücksenden zu können.

Anfang Dezember ist nun eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Bedingungen für eine kostenlose Rücksendung verschärft. Nach dem neuen Recht muss nicht nur die bestellte Ware einen Wert von wenigstens 40 Euro haben, sondern der Käufer muss auch bereits den Kaufpreis teilweise oder komplett gezahlt haben. Beide Bedingungen entfallen aber, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Darauf muss der Verkäufer allerdings beim Kauf hinweisen. Kaufverträge, die vor dem 8. Dezember 2004 geschlossen wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Verkäufer können beispielsweise die folgende Belehrung, die dem Mustertext des Gesetzgebers entspricht, in die Bestellbestätigung aufnehmen: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."

mehr lesen

Online-Steueranmeldungen sind jetzt Pflicht

Für Steueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen beginnt am 1. Januar 2005 die papierlose Zeit. Denn das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen.

Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Natürlich muss dann auch im laufenden Jahr so verfahren werden, falls das Arbeitsverhältnis enden sollte. Das Gesetz regelt im Einzelnen, welche Angaben der Datensatz enthalten muss. Für die Datenfernübertragung muss der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal, die so genannte eTIN, bilden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Ausdruck der eTIN aushändigen. Die bisherige Eintragung auf der Lohnsteuerkarte entfällt ab 2005.

Im Fall der Umsatzsteuer beschränkt sich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und gilt erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

Bis zum 31. März 2005 besteht allerdings eine allgemeine Schonfrist. Solange können Sie noch Steueranmeldungen auf Papier an Ihr Finanzamt schicken. Das Finanzamt schickt Ihnen aber nicht mehr die erforderlichen Formulare zu, Sie können sich die Formulare im Internet ausdrucken oder bei Ihrem Finanzamt abholen.

In Härtefällen erlaubt das Finanzamt auch dauerhaft weiterhin die Abgabe der Voranmeldungen auf den amtlichen Formularen. Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen, in dem Sie begründen müssen, warum es für Sie nicht zumutbar ist, die Daten elektronisch zu übermitteln. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Unternehmen keine PCs oder kein Internetanschluss vorhanden ist. Auch ist für die Übermittlung der Daten die ELSTER-Software notwendig, die von der Finanzverwaltung bisher nur für Windows-PCs bereitgestellt wird. Soweit Sie nur andere Betriebssysteme einsetzen (Linux, MacOS etc.), kann auch ein Härtefall vorliegen.

Weitere Hinweise zur Abgabe der elektronischen Steuererklärungen erhalten Sie auf der Website der ELSTER-Software und der Finanzbehörden und natürlich von uns. Denn wenn Sie sich nicht selbst um die Übermittlung der Daten kümmern möchten, kann dies auch der Steuerberater für Sie übernehmen. Sie können aber auch eine CD-ROM mit dem Programm ELSTER (= ELektronische STeuerERklärung) bei Ihrem Finanzamt bekommen.

Abschließend ist allerdings noch anzumerken, dass das ELSTER- Verfahren noch gravierende Sicherheitsmängel aufweist. Bevor ein Unternehmen am ELSTER-Verfahren für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen teilnehmen darf, muss es nämlich einmalig die Richtigkeit seiner Angaben mit einer schriftlichen Teilnahmeerklärung versichern. Danach erfolgen die Anmeldungen zwar verschlüsselt, aber ohne Authentifizierung gegenüber dem Finanzamt.

Wer dem Unternehmen einen Streich spielen will, kann für das Unternehmen eine völlig überhöhte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Alles, was der Missetäter dafür benötigt, ist die Steuernummer des Unternehmens, die seit 2004 zwingend auf jeder Rechnung angegeben werden muss, wenn keine Umsatzsteueridentnummer vorliegt. Hat das Unternehmen eine Abbuchungsermächtigung erteilt, wird das Finanzamt den Betrag abbuchen. Die Folgen kann man sich leicht ausmalen: Im schlimmsten Fall werden die Konten gesperrt, und Überweisungen können nicht mehr ausgeführt werden. Der Ärger ist groß, selbst wenn das Finanzamt nach wenigen Tagen den Betrag zurücküberweist. Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ab 2006 will die Finanzverwaltung zwar auch eine Authentifizierung durchführen, bis dahin rät der Bundesdatenschutzbeauftragte jedoch zur Abschaltung des ELSTER-Verfahrens.

mehr lesen

Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass den Käufern auch bei einer Internet-Auktion ein gesetzliches und somit nicht ausschließbares Rücktrittsrecht zustehen kann. Bei normalen Auktionen, bei denen das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, kommt der Kaufvertrag erst durch den Zuschlag zustande. Die Richter kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Online-Auktionen bei eBay keine Auktionen im eigentlichen Sinn sind, da kein Zuschlag stattfindet, sondern der Kaufvertrag allein durch den vom Verkäufer festgelegten Zeitablauf zustande kommt. Der Verkäufer gibt dann quasi ein verbindliches Verkaufsangebot gegenüber demjenigen ab, der am Ende der Angebotsfrist das höchste Gebot abgegeben hat.

Da dieses Verfahren nicht einer klassischen Auktion entspricht, wird zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein ganz normaler Kaufvertrag geschlossen. Und für den gilt das gesetzlich festgeschriebene Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte, zumal die Richter der Meinung sind, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes die Messlatte für den Ausschluss des Rücktrittsrechts hoch anzulegen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Zwar muss der Verkäufer weder ein Kaufmann sein noch ein eigenes Gewerbe betreiben, um Unternehmer im Sinne des Gesetzes zu sein. Doch wenn der Käufer sein Rücktrittsrecht geltend machen will, wird er im Zweifel trotzdem nachweisen müssen, dass sein Geschäftspartner ein Unternehmer ist, falls sich das nicht aus einer Firmenbezeichnung ergibt.

mehr lesen

Aufbewahrungspflicht für eMails

Alle Welt spricht heute über den Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung und das dazu ergangene Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung. Etwas in den Hintergrund getreten ist in dieser Diskussion der Umstand, dass in der Abgabenordnung noch weitere aufbewahrungspflichtige Unterlagen geregelt sind, die nicht mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Empfangene oder abgesandte eMails können zweifellos Handels- oder Geschäftsbriefe sein, die aufbewahrungspflichtig sind.

Nach der Abgabenordnung besteht eine Verpflichtung, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe sowie die Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe für die Dauer von 6 Jahren ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.

Die Abgabenordnung erlaubt eine Speicherung der Geschäftsbriefe auf Datenträgern. Das heißt, der eMail-Verkehr kann auf eine CD gebrannt und aufbewahrt werden. Notwendig ist es aber, zuvor eine Bereinigung der eMail-Verzeichnisse durchzuführen, denn die Finanzverwaltung hat bei einer Außenprüfung das Recht, die gespeicherten Daten einzusehen und Ihr System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Es sind alle Korrespondenzen zu entfernen, die keine Handels- oder Geschäftsbriefe sind, also alle privaten eMails und unerbetene eMail-Werbung.

Prinzipiell schreibt die Finanzverwaltung in den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) folgende Regeln vor, die bei der Aufbewahrung zu berücksichtigen sind:

  • Der Originalzustand der übermittelten und eventuell noch verschlüsselten Daten muss erkennbar sein.

  • Bei Einsatz von Kryptographietechniken sind sowohl die verschlüsselten als auch die entschlüsselten Unterlagen aufzubewahren.

  • Ebenso gilt, dass die verwendeten Schlüssel aufzubewahren sind, wenn Signaturprüfschlüssel oder kryptographische Verfahren verwendet werden.

  • Die Speicherung hat auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt (CD).

  • Bei sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind der Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren.

  • Bei Umwandlung (Konvertierung) der sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format ("Inhouse-Format") sind beide Versionen zu archivieren und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen.

mehr lesen

Vorsicht bei Faxrechnungen

Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2004 die Auffassung, dass es sich bei Rechnungen, die per Fax übermittelt werden, um elektronisch übermittelte Rechnungen handelt. Dies hat die Konsequenz, dass nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig ist. Außerdem muss der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahren.

Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server, Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax und von Computer-Telefax/Fax-Server an Computer-Telefax/Fax-Server soll eine qualifizierte elektronische Signatur (gegebenenfalls auch mit Anbieter-Akkreditierung) erforderlich sein, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewähren. Diese Regelung zwingt den Rechnungsempfänger dazu, sich nach der Art des Ursprungsgerätes zu erkundigen oder auf einer Rechnungsübermittlung auf dem Postwege zu bestehen.

Die Übermittlung einer Faxrechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist bei den heutigen Standard-Telefaxgeräten technisch nicht möglich. Außerdem stellt sich für den Rechnungsempfänger die Frage, auf welche Weise sicher gestellt werden kann, dass der Rechnungsaussteller die Rechnung in Papierform tatsächlich aufbewahrt und nicht vernichtet? Von der Einhaltung dieser Formalien ist der Vorsteuerabzug abhängig.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.