Internet und Telekommunikation

Automatische Datenlieferung an das Finanzamt

Im Lauf der letzten Jahre haben Gesetzesänderungen immer mehr Behörden und andere Institutionen verpflichtet, jedes Jahr Daten über gezahlte Leistungen und andere steuerrelevante Daten an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldepflichten sind mittlerweile so zahlreich, dass man leicht den Überblick verlieren kann. Welche öffentlichen Institutionen inzwischen regelmäßig elektronisch Daten an die Finanzbehörden melden, geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Bundestag hervor.

  • Krankenkassen: Mit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren übermitteln zum Beispiel die gesetzlichen Krankenversicherungen unter anderem die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerzahlers vorliegt. Diese Daten wurden dem Finanzamt erstmals für das Jahr 2010 übermittelt.

  • Riester-Rente: Im Rahmen des Riester-Verfahrens müssen die zuständigen Stellen (z. B. Besoldungsstellen) die Daten zur Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Übermittlung erfolgt seit 2002, allerdings auch hier nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerzahlers vorliegt.

  • Renten: Mit dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Träger von Alterssicherungssystemen unter anderem den Betrag der Leibrenten und anderer Leistungen, der an jeden Steuerzahler ausgezahlt wurde. Auch wenn die Übermittlung erst mit etwas Verzögerung ins Laufen kam, wurden die Daten hier rückwirkend ab dem Jahr 2005 übermittelt, also seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes.

  • Lohnersatzleistungen: Die Träger von Sozialleistungen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln Daten über Höhe und Dauer der gewährten Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld. Diese Daten wurden erstmals am 28. Februar 2012 für die in 2011 bezogenen Lohnersatzleistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen eines Pilotprojekts Daten über die von ihr in 2009 und 2010 ausgezahlten Leistungen allerdings schon zum 28. Februar 2011 übermittelt.

Diese Liste ist natürlich nicht vollständig, weil sie nur öffentliche Institutionen umfasst. Natürlich bekommt die Finanzverwaltung auch noch andere Daten von anderen Stellen geliefert. Dazu gehören zum Beispiel die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder die Daten über einen bei der Bank beauftragten Freistellungsauftrag. Außerdem ist absehbar, dass die Liste bald noch länger wird. So sollen die Banken ab 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhand der Steueridentnummer des Kapitalanlegers dessen Kirchensteuerpflicht abfragen können und dann die Kirchensteuer automatisch einbehalten.

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Regeln für selbstgedruckte Steuererklärungen

Seit vielen Jahren gibt es die Möglichkeit, Steuererklärungen nicht nur auf den Originalformularen abzugeben, sondern die Formulare auch selbst auszudrucken. Wie genau die selbstgedruckten Formulare aussehen sollen, dafür hat die Finanzverwaltung schon immer Regeln aufgestellt, die das Bundesfinanzministerium im letzten Jahr aktualisiert hat.

Früher sollten die Regeln dafür sorgen, dass die selbstgedruckten Formulare den Originalformularen in der Handhabung möglichst ähnlich sind. Entsprechend mussten die Blätter zweiseitig bedruckt werden und bei mehrseitigen Vordrucken auch in der Mitte geheftet, zusammengeklebt oder anderweitig miteinander verbunden werden.

Inzwischen hat auch bei den Finanzämtern das Computerzeitalter Einzug gehalten: Steuererklärungen werden heute oft gescannt und digitalisiert. Entsprechend verlangen die neuen Regeln genau das Gegenteil, weil geheftete oder geklebte Blätter für den Scanvorgang erst wieder getrennt werden müssten. Die meisten Regeln in der neuen Verwaltungsanweisung betreffen technische Vorgaben, die die Anbieter von Software oder PDF-Dateien beachten müssen, und auf die Sie selbst keinen Einfluss haben. Auf die Einhaltung einiger Vorgaben muss aber in jedem Fall der Benutzer selbst achten, weil die Software darauf keinen Einfluss hat:

  • Die Papierqualität und das Papierformat (DIN A4) müssen den amtlichen Vordrucken entsprechen.

  • Die selbstgedruckten Formulare müssen in der Seitenzahl und der Reihenfolge der Seiten mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen. Die Formulare müssen also vollständig (d. h. einschließlich der Seiten, auf denen keine Eintragungen erfolgt sind) beim Finanzamt abgegeben werden.

  • Der Ausdruck soll jetzt nach Möglichkeit nicht mehr doppelseitig erfolgen. Je nach verwendeter Papierqualität könnten sonst die Daten der Rückseite auf der Vorderseite sichtbar sein, was den Scanvorgang im Finanzamt stört. Außerdem dürfen die Seiten nicht mehr miteinander verbunden werden.

  • Der Ausdruck soll schwarzweiß sein, damit die Elemente, die im Originalformular hell- und dunkelgrünen sind, stattdessen grau und schwarz gedruckt werden.

  • Schließlich sollen Papier und Druckqualität so beschaffen sein, dass die Ausdrucke über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sind.

Dass es die Finanzverwaltung ernst meint mit ihren Vorgaben, zeigt eine Anweisung der Oberfinanzdirektion Koblenz zum Umgang mit unleserlichen Steuererklärungen. Dort stellt die Oberfinanzdirektion nämlich fest, dass zunehmend Erklärungen bei den Finanzämtern eingehen, bei denen an der Druckqualität gespart wurde, worunter deren Lesbarkeit deutlich leidet.

Die Finanzämter sind daher angewiesen, die Erklärungen nach Würdigung der Umstände im Einzelfall zurückzuweisen. Damit gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben, was je nach Fall durchaus teure Folgen haben kann. Beim Druck der Steuerformulare sollten Sie also sicherheitshalber nicht knausrig sein und auf die Toner- oder Tintensparfunktion des Druckers verzichten.

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Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat ganz überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Zumindest für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat die Bundesregierung daher den Vermittlungsausschuss angerufen, der aus dem Gesetz die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung für jeweils zwei Jahre gestrichen hat, an der sich die Länder besonders gestört hatten.

Die Länder wollten außerdem die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft verhindern und eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen. Diese beiden Kritikpunkte der Bundesländer wurden vom Vermittlungsausschuss jedoch nicht aufgegriffen. Dieses Vermittlungsergebnis haben Bundestag und Bundesrat nun am 23. September verabschiedet, sodass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der veränderten Form in Kraft treten kann. Hier ist ein Überblick über alle wesentlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz:

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Das Steuervereinfachungsgesetz streicht die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen nun wie vorgesehen bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau darf das Finanzamt dafür nun aber auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen einsehen.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt wird er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Das soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für die bisherigen Monate in 2011 zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.

  • Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 vereinfacht.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

  • Krankheitskosten: Die bisherigen Vorgaben für den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung werden jetzt gesetzlich festgeschrieben. Das ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung nicht mehr zwingend notwendig war. Mit der Gesetzesänderung bleibt diese Anforderung jedoch weiterhin bestehen, da die Änderung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gilt.

  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

  • Ehegattenveranlagung: Statt der geplanten Tarifminderungsregelung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung eingeführt. Wichtig ist vor allem, dass die Getrenntveranlagung durch eine Einzelveranlagung ersetzt wird. Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dabei dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine hälftige Aufteilung der Aufwendungen auf beide Ehegatten möglich. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das gleiche.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.

  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen von bis zu 10.200 Euro bei Singles und 19.400 Euro bei Ehegatten. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2010.

  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt nun ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten statt wie bisher nur 3 Monate, und zwar bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

  • Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.

  • Erbschaftsteuer: Beim Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen wird ein neues Feststellungsverfahren für die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten eingeführt, um spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch für das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Dies gilt für Erbschaften oder Schenkungen seit dem 1. Juli 2011.

  • Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden ab 2011 gesetzlich festgeschrieben.

  • Datenübermittlung: Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird ab 2013 eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgeschrieben.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der Antrag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

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ELENA vor dem Ende

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Als Grund geben die Ministerien in erster Linie die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur an.

Umfassende Untersuchungen hätten gezeigt, dass sich die Signatur, die für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Davon hänge aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab, meinen die Ministerien.

Mit Sicherheit hat aber auch die Kritik aus allen Richtungen einen erheblichen Teil zum plötzlichen Ende von ELENA beigetragen: Arbeitgeber haben erst einmal keine Erleichterung, sondern eine Mehrbelastung, weil die Papierbescheinigungen erst in drei Jahren durch ELENA abgelöst werden sollten, Datenschützer stören sich an der Unmenge an Datensätzen, die gespeichert werden, und Arbeitnehmervertreter an der Art der erfassten Daten, zu denen neben Fehlzeiten und unbezahlter Freistellung auch der Kündigungsgrund gehört.

Die Bundesregierung will nun dafür sorgen, dass die bisher gespeicherten Daten möglichst schnell gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Dazu wird die Regierung in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, der angesichts der parlamentarischen Sommerpause jedoch frühestens im Oktober verabschiedet werden kann.

Bis es soweit ist, müssen die Arbeitgeber jedoch weiterhin alle Datensätze wie bisher an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) senden. Sendet ein Arbeitgeber jetzt keine Daten mehr und das ELENA-Gesetz bleibt wider erwarten doch bestehen, müssen die fehlenden Monate später noch nachgemeldet werden. Die bisherigen als auch die neuen Datensätze werden bis zu einer Gesetzesänderung noch bei der ZSS gespeichert. Eine Löschung aller Daten kann die ZSS erst dann vornehmen. Was aus den 22.000 Verfassungsbeschwerden gegen ELENA wird, die beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind, wird sich ebenfalls erst dann zeigen.

Damit die rund 33 Millionen Euro, die der Bund bisher für die ELENA-Infrastruktur ausgegeben hat, nicht ganz umsonst waren, will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.

Unterdessen weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass das ELENA-Ende entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) hat, das am 1. Januar 2012 starten soll. Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Auch die Datenbanken der beiden Verfahren sind völlig unabhängig voneinander und es gibt zwischen beiden keinen Datenaustausch. Im Gegensatz zu ELENA werden im ELStAM-Verfahren keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren.

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Bundesrat blockiert Steuererleichterungen

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat ganz überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Im Fall des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kam der Widerstand der Länder zwar nicht ohne Vorwarnung, allerdings waren alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen würde. Vorerst stecken nun beide Gesetze in einer Sackgasse.

Ärgerlich ist diese unerwartete Wendung vor allem für Unternehmer, denn mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollte ab dem 1. Juli 2011 die Signaturpflicht für elektronische Rechnungen gestrichen werden. Das Bundesfinanzministerium hat zwar angedeutet, dass die rückwirkende Änderung in jedem Fall umgesetzt werden soll, doch nun kann es noch Monate dauern, bis eine solide gesetzliche Grundlage dafür existiert. Angesichts der enormen finanziellen Risiken bei einer möglichen Versagung des Vorsteuerabzugs sollten Sie daher noch keinen Gebrauch von der Erleichterung machen, solange nicht sicher ist, dass sie in dieser Form auch Geltung haben wird.

Andere rückwirkende Änderungen im Gesetz betreffen die Einkommensteuer. Hier bleibt allerdings noch etwas Zeit, denn diese Änderungen würden größtenteils erst nächstes Jahr eine Rolle spielen, weil erst dann die Steuerveranlagung für 2011 erfolgt. Lediglich die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro sollte nach dem Gesetz bereits in diesem Jahr beim Lohnsteuerabzug für den Dezember berücksichtigt werden. Soll es dabei bleiben, muss sich der Gesetzgeber also beeilen, damit eine rechtzeitige technische Umsetzung noch möglich ist.

Auch bei der steuerlichen Förderung für eine energetische Wohngebäudesanierung herrscht nun wieder Unsicherheit: Ursprünglich sollte die Förderung erst am 1. Januar 2012 in Kraft treten, doch der Bundestag hatte den Termin vorgezogen. Damit wären dann auch bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert worden, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Immobilienbesitzer, die noch nicht mit Sanierungsmaßnahmen begonnen haben und trotzdem die Förderung nutzen wollen, sollten also sicherheitshalber mit dem Bauantrag oder der Einreichung der Bauunterlagen noch etwas warten, bis auch hier die weitere Entwicklung des Vorhabens absehbar ist.

Im Wesentlichen geht es den Bundesländern, die gegen die Gesetze gestimmt haben, ums Geld, aber auch andere Argumente spielen eine Rolle. Die Kritikpunkte der Opposition im Bundesrat haben wir hier für Sie zusammengestellt, denn daraus lässt sich ablesen, wo am ehesten Änderungen vorgenommen werden, um den Gesetzesvorhaben doch noch zum Erfolg zu verhelfen:

  • Die Mehrheit der Bundesländer ist gegen die Einführung der Möglichkeit, die Steuererklärungen jeweils für zwei Jahre gemeinsam abzugeben. Allerdings ist die Begründung der Länder für ihre ablehnende Haltung etwas widersprüchlich: Einerseits fürchten sie dadurch höhere Bürokratiekosten in der von den Ländern getragenen Finanzverwaltung, andererseits argumentieren sie, diese Möglichkeit würde ohnehin nur von wenigen Steuerzahlern genutzt, weil der Großteil der Berechtigten eine Erstattung erwartet und daher auch weiterhin die Steuererklärung jährlich abgeben würde.

  • Ebenfalls schon länger bekannt ist die Ablehnung der Länder gegen die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft. Die Länder wollen hier nicht auf die Gebühreneinnahmen von bis zu 191 Euro pro Fall verzichten.

  • Schließlich wollten die Bundesländer im Steuervereinfachungsgesetz auch eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen, der seit 1975 unverändert ist. Gleichzeitig sollte dessen Abgeltungswirkung auf alle krankheits-, pflege- und behindertenbedingten Kosten ausgeweitet werden, wobei der Nachweis der tatsächlichen Kosten weiterhin möglich bleibt.

  • An der steuerlichen Förderung der Wohngebäudesanierung stört die Länder der zu erwartende Einnahmeausfall durch die höheren Abschreibungen und Sonderausgaben, der pro Jahr mehr als 1,5 Mrd. Euro ausmacht, wovon die Länder 57,5 % zu schultern haben. Außerdem kritisieren die ablehnenden Länder, dass durch die Förderung über den Steuerabzug Spitzenverdiener mit hohem Steuersatz stärker gefördert werden als Immobilienbesitzer mit durchschnittlichem Einkommen.

Wie es nun mit den Gesetzen weitergeht, ist noch völlig offen. Der Bundestag und die Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, ihrerseits den Vermittlungsausschuss anzurufen, wenn sie die Gesetzesvorhaben nicht beerdigen wollen. Dies ist die wahrscheinlichste Lösung.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die unstrittigen Änderungen stattdessen in das nächste Steueränderungsgesetz aufzunehmen. So oder so werden aber bis zur Verkündung eines fertigen Gesetzes noch mehrere Monate ins Land gehen, weil Bundestag und Bundesrat erst einmal bis Mitte September Sommerpause haben.

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Erste Antworten zur elektronischen Rechnung

Ab dem 1. Juli 2011 soll es soweit sein, dass die Signaturpflicht für elektronische Rechnungen wegfällt, mit der sich so viele Unternehmen schwer tun. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011, das die entsprechende Gesetzesänderung enthält, steht kurz vor der Verabschiedung. Weil aber schon jetzt eine Vielzahl von Fragen dazu an die Finanzverwaltung gestellt werden, hat das Bundesfinanzministerium einen Frage-Antwort-Katalog zur konkreten Ausgestaltung der zukünftigen Regelung zusammengestellt. Wie sich das Ministerium die künftige Handhabung elektronischer Rechnungen vorstellt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Definition: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Dazu gehören Rechnungen, die per eMail mit oder ohne Dateianhang, per Computerfax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Die Übermittlung einer Rechnung von Standardfax zu Standardfax oder von Computerfax/Fax-Server an Standardfax gilt zukünftig als Papierrechnung. Da Faxrechnungen bisher nur dann als Papierrechnungen anerkannt wurden, wenn beide Seiten ein Standardfax einsetzen, entfällt für den Empfänger also das Problem, dass er in der Regel nicht belegen kann, ob der Absender ebenfalls ein Standardfax verwendet.

  • Papierrechnungen: Eine Unterscheidung von Papier- und elektronischen Rechnungen wird ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr erforderlich sein, da Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die Anforderungen an Papierrechnungen.

  • Steuerliche Anerkennung: Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und sie alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.

  • Echtheit der Herkunft: Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.

  • Unversehrtheit des Inhalts: Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.

  • Lesbarkeit: Lesbarkeit bedeutet, dass die Rechnung in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein muss.

  • Übermittlungsverfahren: Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Der Rechnungsaussteller ist also frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat: Als eMail mit oder ohne PDF- oder Textdateianhang, im EDI-Verfahren, über Computerfax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder E-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden. Eine Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden.

  • Rechnungen ohne Signatur: Verwendet der Rechnungsaussteller keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, muss der Empfänger durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder Unternehmer selbst fest.

  • Innerbetriebliches Kontrollverfahren: Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Dazu gehört zum Beispiel die Kontrolle, ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, ob also die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der angegebenen Qualität und Quantität erbracht wurde und der Rechnungsaussteller damit tatsächlich den Zahlungsanspruch hat. Es müssen dafür keine neuen Verfahrensweisen geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht. Innerbetriebliches Kontrollverfahrens bedeutet dabei nicht, dass es sich um ein technisches oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können innerbetriebliche Kontrollverfahren zur Überprüfung eingehender Rechnungen angewandt werden. In der einfachsten Form kann dies zum Beispiel durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein geschehen.

  • Verlässlicher Prüfpfad: Ein verlässlicher Prüfpfad ist Bestandteil eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens. Anhand eines verlässlichen Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung herzustellen. Durch einen Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen. Der verlässliche Prüfpfad begründet keine neue Aufzeichnungspflicht. Innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen, müssen und können nicht von der Finanzverwaltung zertifiziert werden.

  • Aufbewahrung: Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format aufzubewahren, in dem sie ausgestellt und empfangen wurden. Sie sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist zwingend elektronisch auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Dazu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs. Eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck ist nicht zulässig. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.

  • Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung soll nach dem Gesetzentwurf auf Rechnungen für Umsätze angewandt werden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Wie im Vorjahr betreffen die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel die Umsatzsteuer. Im übrigen Steuerrecht dienen die Gesetzesänderungen meist dazu, unliebsamen Urteilen des Bundesfinanzhofs die Grundlage zu nehmen.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Nun wurde die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für die Leistungen von Gebäudereinigern an Unternehmen aus derselben Branche und generell für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie bei Anlagegold. Umgekehrt sind jetzt Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen.

  • Umsatzsteuererklärung: Bei der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden Unternehmer schon vor einem Jahr dazu verpflichtet, die Erklärungen für das Jahr 2011 und folgende elektronisch abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nun auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

  • Bilanzierung: Für das abgelaufene Jahr (alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre) sind zum ersten Mal die Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter: Die Grundlage für die AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter, die vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, ist zukünftig der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut eingelegt wird, abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen. Bisher wurden die vorgenommenen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema bereits ein ausführliches Schreiben mit Vorgaben für verschiedene Konstellationen veröffentlicht.

  • Finale Entnahme oder Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Entnahme, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter in Zukunft einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bei Verlagerung des Betriebs oder Wirtschaftsguts in einen anderen EU/EWR-Staat kann die fällige Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

  • Leistungsort im Drittland: Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, gibt es einige Korrekturen beim Leistungsort von Dienstleistungen in Drittländern (Nicht-EU/EWR-Staaten). Das betrifft zum einen Dienstleistungen im Bereich Güterbeförderung, Be- und Entladung, Reisevorleistungen sowie Arbeiten an oder Begutachtungen von beweglichen Gegenständen für andere Unternehmer. Hier galt bisher der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, womit die Leistung sowohl in Deutschland als auch im Drittland umsatzsteuerpflichtig sein konnte. Nun gilt die Leistung als im Drittland ausgeführt, wenn sie auch dort genutzt wird. Vergleichbares gilt nun bei Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mit EU-Wohnsitz, die in einem Drittland genutzt werden.

  • Messen, Kunst und Kultur: Leistungen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport werden nur noch dann am Ort der Leistung erbracht, wenn sie für Nichtunternehmer bestimmt sind. Leistungen für den unternehmerischen Bereich gelten dagegen am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Etwas anderes gilt jedoch für Eintrittsgelder zu Messen, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen: Hier gilt als Ort der Leistung auch für den unternehmerischen Bereich der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

  • Erwerbsschwelle: Ein "Halbunternehmer" (Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen und Kleinunternehmer) kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bei innergemeinschaftlichen Erwerben nun einfacher verzichten. Statt den Verzicht gegenüber dem Finanzamt zu erklären, genügt es jetzt, dem Lieferanten die eigene UStIdNr mitzuteilen. In diesem Fall ist die Lieferung umsatzsteuerfrei und der Erwerber muss den Vorgang dann selbst der Umsatzsteuer unterwerfen.

  • Insolvenzverfahren: Mehrere Änderungen der Insolvenzordnung stärken den Fiskus als Gläubiger. Vor allem gelten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, jetzt als Masseverbindlichkeit. Außerdem kann ein Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch abgewendet werden, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen wird.

  • Körperschaftsteuerguthaben: Soweit beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren ging, wird nun gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle eine Korrektur vorgenommen.

  • E-Bilanz: Die Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt wurde um ein Jahr verschoben. Sie gilt nun erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

  • Veräußerungsgewinn: Bei außerordentlichen Einkünften, für die der "halbe" Steuersatz gilt, wird der Mindeststeuersatz auf den aktuellen Eingangssteuersatz von 14 % abgesenkt.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Im Gewerbesteuergesetz gibt es eine Ausnahmeregelung bei der Hinzurechnung von Zinsen für Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Ausnahmeregelung gilt zwar schon rückwirkend ab 2008, aber ab 2011 gibt es zusätzlich die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen.

  • Energie- und Stromsteuer: Die Steuervergünstigungen für energieintensive Unternehmen werden in mehreren Punkten abgesenkt. Neben einer Erhöhung des ermäßigte Steuersatzes steigt auch der Sockelbetrag, der für eine Entlastung mindestens erreicht werden muss, von 205,00 auf 250,00 Euro (Energiesteuer) bzw. von 512,50 auf 1.000,00 Euro (Stromsteuer), und die Erstattungsansprüche werden von 95 % auf 90 % reduziert.

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