Internet und Telekommunikation

Klarstellung zur Abschreibungvon Hard- und Software

Vor einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Ministerium hat damals zwar haarklein aufgezählt, welche Wirtschaftsgüter von der Regelung umfasst sind und viele andere Details geregelt, aber eine wichtige Klarstellung komplett ausgelassen. Es war nämlich nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Entlastung durch die Neuregelung deutlich reduzieren.

Ein Jahr später hat das Ministerium das Problem jetzt erkannt und eine Klarstellung zur damaligen Regelung erlassen. Demnach ist die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Auch bei einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Das Ministerium stellt allerdings auch klar, dass die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden (z.B. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter) für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls möglich ist.

Außerdem erlässt das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetzliches, aber immerhin in der Praxis eine Wahlmöglichkeit, Hard- und Software im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben oder periodengerecht auf dieses und das Folgejahr zu verteilen, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht in den Januar fällt.

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Überblick der Änderungen für 2022

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Maßnahmen, für die bereits konkretere Pläne existieren:

  • Mindestlohn: Ein zentrales Wahlkampfthema des größten Koalitionspartners war eine deutliche Anhebung des Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn soll daher in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde steigen, auch wenn dafür noch kein genauer Termin feststeht. Vermutlich dürfte diese Maßnahme Mitte oder Ende 2022 kommen. Im Anschluss daran soll wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

  • Mini- und Midijobs: Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und steigt daher mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs soll stärker kontrolliert und Hürden zur Aufnahme einer voll versicherungspflichtigen Beschäftigung abgebaut werden. Die Midijob-Grenze steigt auf 1.600 Euro.

  • Bürokratieabbau: Die Ampelkoalition hat sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben und plant ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz. Das bereits beschlossene Unternehmens-Basisdatenregister soll schnell umgesetzt und dessen Finanzierung gesichert werden. Außerdem will die Koalition prüfen, inwiefern sie den Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringern kann. Auch der Aufwand bei A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten soll durch ein europäisches elektronisches Echtzeitregister reduziert werden.

  • Klima-Sonderabschreibung: Es soll eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil von in den Jahren 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden kann.

  • Verlustverrechnung: Die im Zuge der Corona-Pandemie erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert und der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Sparerfreibetrag: Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) steigen.

  • Home Office-Pauschale: Die bisher bis Ende 2021 befristete Home Office-Pauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und evaluiert werden, was auf eine mögliche weitere Verlängerung hoffen lässt.

  • Dienstwagen: Die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch mit dem halben Entnahmewert (0,5 % statt 1 %) privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, greift die Regelbesteuerung des Dienstwagens mit der 1 %-Regelung. Die elektrische Mindestreichweite, die das Auto für die Begünstigung erfüllen muss, soll bereits ab dem 1. August 2023 bei 80 Kilometer liegen. Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalbesteuerung für emissionsfreie Fahrzeuge von aktuell 0,25 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises steigen.

  • Steuerklassen: Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar sein soll.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die Beteiligung von Mitarbeitern am Betriebsvermögen soll u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver werden.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals seit 2001 wieder steigen, und zwar von 924 Euro auf 1.200 Euro.

  • Rentenbesteuerung: Die Ampelkoalition will die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % statt 1 % jährlich steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für die Nutzung familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen ist ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse vorgesehen. Die Zulagen und die bestehende steuerliche Förderung werden verrechnet. Profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, schrittweise alle Haushalte.

  • Pflegeberufe: Beschäftigte in Pflegeberufen sollen neben verbesserten Arbeitsbedingungen auch mehr Geld erhalten. Dafür sind eine Steuerbefreiung von Zuschlägen und die Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro geplant.

  • Immobilienkauf: Die Bundesländer sollen Möglichkeiten zu einer flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer erhalten, um beispielsweise einen Freibetrag für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums einführen zu können. Zur Gegenfinanzierung sollen weitere steuerliche Schlupflöcher bei Share Deals geschlossen werden. Außerdem soll die illegale Finanzierung von Immobilien durch einen Versteuerungsnachweis für Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie durch ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld eingedämmt werden.

  • Sachspenden: Nach wie vor bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigt werden, um so die Vernichtung von Waren zu verhindern. Dazu gehört auch die Klärung haftungsrechtlicher Fragen Insbesondere die Lebensmittelverschwendung soll gemeinsam mit allen Beteiligten reduziert werden.

  • Stiftungen & Vereine: Für gemeinnützige Organisationen soll gesetzlich klargestellt werden, dass diese sich innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen können sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Außerdem sollen handhabbare und standardisierte Transparenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung kommen.

  • Digitale Verwaltung: Durch digitale Verfahren soll die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Steuerzahler erleichtert werden, wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax). Die weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens soll dafür sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch digital umsetzbar sind. Das Ziel ist, dass die gesamte Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung digital möglich ist.

  • Steuergestaltungen: Neben Steuerhinterziehung sollen auch aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt und unterbunden werden. Dazu wird die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet.

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Sofortabschreibung fürComputer und Software

Bisher müssen Computer und Standardsoftware über drei Jahre abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen. Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber beschlossen, diese Abschreibungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Was die Koalition aber als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise verkaufen will, war schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und bisher nicht umgesetzt worden. Daher hat die überraschende Ankündigung zunächst auch zu Irritationen bei den Ländern geführt, die für die Änderung eine gesetzliche Regelung als notwendig ansahen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder nun aber doch darauf einigen können, dass die Änderung allein über eine Änderung der Abschreibungsregeln in der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Allerdings lässt die jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Es spricht daher viel dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine Sofortabschreibung erheben werden.

In anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.

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Corona-Krise: Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer

Die meisten staatlichen Hilfsmaßnahmen werden von den Ländern koordiniert und ausgeführt, sei es, weil diese für die Finanzämter zuständig sind und damit die steuerlichen Erleichterungen bearbeiten müssen, oder weil sie das vom Bund aufgelegte Soforthilfeprogramm verwalten und teilweise um eigene Hilfsprogramme ergänzen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Webadressen für die einzelnen Bundesländer zusammengestellt. Bitte bedenken Sie aber, dass sich die Inhalte und teilweise Adressen derzeit täglich ändern können.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

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Neue Vorgaben für elektronische Kassen ab 2020

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen wurden mit dem Kassengesetz verpflichtet, diese ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Außerdem müssen die Betriebe die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen an das Finanzamt melden sowie weitere neue Vorgaben zur Kassenführung beachten.

Das Gesetz enthält aber keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme. Damit können beispielsweise auf Wochenmärkten, Festen, in Hofläden und dergleichen weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden. Auch wenn das Kassengesetz bereits 2016 beschlossen wurde, hat das Bundesfinanzministerium viele Details zu der Gesetzesänderung erst im Sommer 2019 geregelt. Hier sind alle wesentlichen Vorgaben im Überblick.

  • Aufzeichnungssysteme: Die neuen Vorgaben gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Das ist bei einem Gerät dann der Fall, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Dazu zählen auch elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Geldkarte, virtuelle Konten, Bonuspunktesysteme etc.) sowie Gutscheine, Guthabenkarten und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Reine Buchhaltungssysteme gelten also nicht als Aufzeichnungssysteme im Sinne des Kassengesetzes.

  • Sicherheitseinrichtung: Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tSE verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Dabei können miteinander verbundene Geräte auch gemeinsam dieselbe tSE nutzen. Die tSE muss nicht nur alle Geschäftsvorfälle im Kassensystem manipulationssicher protokollieren, sondern auch andere Vorgänge (Trainingsbuchungen, Sofort-Stornos, Abbrüche etc.). Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den bisherigen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

  • Ausfall: Fällt eine tSE aus, dann sind Ausfallzeiten und -grund zu dokumentieren. Das kann auch automatisiert durch das Kassensystem erfolgen. Kann das System ohne die tSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein. Betrifft der Ausfall nur die tSE, kann das Kassensystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt werden. Der Unternehmer muss jedoch unverzüglich die Ausfallursache beheben oder Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Belegausgabepflicht bleibt auch während des Ausfalls bestehen und entfällt lediglich bei einem vollständigen Ausfall des Kassensystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit. Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit für den Beleg aus, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden.

  • Belegausgabepflicht: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, muss ab 2020 zwingend einen Beleg für den Kunden ausstellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch nur für Geschäftsvorfälle, an denen ein Dritter beteiligt ist. Entnahmen, Einlagen und dergleichen sind also nicht betroffen. Die Belegausgabe muss unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs erfolgen.

  • Elektronische Belege: Für eine elektronische Bereitstellung des Beleges ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Beleges auf einem Bildschirm des Verkäufers (Kassendisplay etc.) allein reicht jedoch nicht aus. Der Beleg muss in einem standardisierten Dateiformat (JPG, PNG, PDF etc.) bereitgestellt werden, sodass Abruf und Anzeige beim Kunden mit einer kostenlosen Standardsoftware möglich sind.

  • Papierbelege: Bei der Ausgabe von Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme an den Kunden aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden oder zur Aufbewahrung nicht entgegengenommener Papierbelege gibt es nicht.

  • Befreiung: Bei Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an eine große Zahl nicht bekannter Personen ist auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Die Befreiung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Pflicht eine sachliche oder persönliche Härte für den Betrieb verbunden ist. Die entstehenden Kosten sind allein keine sachliche Härte. Die Gewährung der Befreiung entbindet den Unternehmer auch nicht vom Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.

  • Aufbewahrung: Die von der tSE erstellten Daten können zwar vom Kassensystem in ein Archivsystem übertragen und in der Kasse gelöscht werden. In diesem Fall müssen die Daten aber mitsamt Protokollierungsdaten der Archivierung weiterhin vollständig erhalten bleiben und während der Aufbewahrungsfrist in der vorgeschriebenen Form exportierbar sein. Bei einer Betriebsprüfung müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss dem Finanzamt jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden. Darunter fallen auch Zerstörung oder Verlust einer Kasse. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme erfolgen. Der Inhalt der Meldung umfasst neben Name und Steuernummer des Unternehmens sowie dem Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auch Angaben zur Art der tSE sowie zu Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Seriennummer(n). Außerdem müssen die Kassen in der Meldung eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten verfügt, und für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Diese Angaben nutzen die Finanzämter unter anderem bei der Fallauswahl für Außenprüfungen.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Ausgenommen von diesen drakonischen Strafen sind lediglich Verstöße gegen die Mitteilungspflicht und die Belegausgabepflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt bei Verstößen gegen diese beiden Pflichten nicht andere Sanktionen ergreifen könnte.

Die Mindestangaben auf einem Beleg sind unabhängig von den umsatzsteuerlichen Vorgaben an eine Rechnung geregelt. Ist daher die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich, muss dennoch für jeden Kassenvorgang ein Beleg erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn sich aufgrund der im Beleg enthaltenen Bezeichnungen Name und Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen.

  • Das Datum der Belegausstellung und die Zeitpunkte des Vorgangbeginns sowie der Vorgangsbeendigung.

  • Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.

  • Die von der Kasse oder tSE erzeugte Transaktionsnummer.

  • Das Entgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Umsatzsteuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Erfordert ein Geschäftsvorfall nicht die Erstellung einer umsatzsteuerlichen Rechnung, sondern einen sonstigen Beleg (z. B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den Steuerbetrag enthält.

  • Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls, die auch bei der internen Protokollierung gespeichert wird.

  • Der Betrag für jede in der Transaktion verwendete Zahlungsart.

  • Der aktuelle Stand des Signaturzählers in der verwendeten Sicherheitseinrichtung des Kassensystems. Der Signaturzähler wird bei jeder Prüfwertberechnung um den Wert 1 erhöht.

  • Der von der Sicherheitseinrichtung für den Vorgang erzeugte Prüfwert. Dieser Prüfwert wird aus allen für den Vorgang zu speichernden Daten bei Abschluss oder Abbruch des Vorgangs zwingend erzeugt.

Alle neun Pflichtangaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, unabhängig davon, ob der Beleg auf Papier ausgedruckt oder elektronisch bereitgestellt wird.

Das Kassengesetz hat drei neue Pflichten eingeführt, die eigentlich alle zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollten. Doch die Finanzverwaltung hat ihren Teil der notwendigen Vorbereitungen zu lange hinausgeschoben, weshalb nun für jede Pflicht andere Fristen zu beachten sind.

  • Sicherheitsmodul: Die Um- oder Nachrüstung von Kassensystemen auf die neuen Vorgaben war eigentlich bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen. Die Hersteller konnten aber aufgrund der verspäteten Vorgaben durch die Finanzverwaltung nicht rechtzeitig mit der Entwicklung der finalen Module beginnen, sodass viele Betriebe die gesetzliche Frist nicht halten konnten. An der Frist selbst hat die Finanzverwaltung nichts geändert, denn diese ist im Gesetz festgeschrieben. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass es bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet wird, wenn ein Betrieb die Umrüstung noch nicht vollzogen hat.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, müsste dem Finanzamt eigentlich ab dem 1. Januar 2020 auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden sowie für vor 2020 angeschaffte Kassensysteme die Meldung bis zum 31. Januar 2020 nachgeholt haben. Die Finanzverwaltung hat jedoch keinen Vordruck veröffentlicht, womit auch die Meldepflicht derzeit noch nicht greift. Stattdessen will der Fiskus für die Meldungen auf ein elektronisches Meldeverfahren setzen, das aber noch in Arbeit ist. Bis dieses verfügbar ist, sind die Betriebe von der Meldepflicht befreit. Wie lange es bis zur Verfügbarkeit des neuen Meldeverfahrens voraussichtlich dauern wird und wieviel Zeit den Betrieben dann für eine Meldung bleibt, hat das Bundesfinanzministerium nicht mitgeteilt.

  • Belegausgabepflicht: Die einzige neue Vorgabe, die alle Betriebe bereits ab dem 1. Januar 2020 beachten müssen, ist die Belegausgabepflicht, über die im Vorfeld viel diskutiert wurde. Eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht gilt nur dann, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystems verwendet wird (z. B. "offene Ladenkasse").

  • Altsysteme: Ist eine Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den alten Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden.

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Überblick der Änderungen für 2020

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten.

Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Weitere Informationen finden Sie in den Schwerpunktbeiträgen, die auf Änderungen in bestimmten Bereichen des Steuerrechts eingehen.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2020 also um 1,95 %.

  • Kinderfreibetrag: Weil die letzte Kindergelderhöhung zur Jahresmitte 2019 umgesetzt wurde, erfolgt die korrespondierende Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei gleich großen Stufen. Auch 2020 steigt der Kinderfreibetrag daher für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht damit weiterhin dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel gestiegen sind.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Krankenversicherung: Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den zunächst nur die Arbeitnehmer schultern mussten, der aber seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Für die meisten Mitglieder gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Daneben gibt es für bestimmte Personenkreise einen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2020 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die eigentlich ab 1. Januar 2020 vorgeschriebenen Meldungen.

  • Buchführungsregeln: In den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen, die im Sommer 2019 veröffentlicht, kurz darauf jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die endgültige Fassung, die ab 2020 gilt, hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr zu den Änderungen lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die nicht nur dauerhaft für mehr Klarheit sorgen, sondern gleichzeitig auch bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle aushebeln soll. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge (mehr dazu im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • E-Mobilität: Das Jahressteuergesetz 2019 heißt offiziell "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Entsprechend zahlreich sind die darin enthaltenen Änderungen zu Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Hauptsächlich sind das Verlängerungen oder Ausweitungen bereits bestehender Steuerbegünstigungen, aber es wird auch eine neue Sonderabschreibung für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge eingeführt. Details zu diesen Änderungen finden Sie im Beitrag "Förderung der Elektromobilität".

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

  • Umsatzsteuer: Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel durch die Umsetzung der EU-Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften. Details zu allen umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengestellt.

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Verwaltungsautomatisierung: Die Abgabenordnung ermöglichte bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Daher wurde nun die nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch bestimmte andere Verwaltungsakte vollständig automationsgestützt zu veranlassen. Das betrifft die Gewährung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen, die Festsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach vom Gesetz vorgegebenen Verspätungszuschlags sowie die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden.

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Details zu den Kassenvorschriften ab 2020

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen oder Kassensystemen wurden mit dem Kassengesetz verpflichtet, diese ab 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Außerdem müssen die Betriebe die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen an das Finanzamt melden sowie weitere neue Vorgaben zur Kassenführung beachten.

Das Bundesfinanzministerium hat im Sommer endlich die lange erwarteten Detailregelungen zu der Gesetzesänderung veröffentlicht. Damit können die Kassenhersteller ihre Geräte vorbereiten, auch wenn für eine rechtzeitige Umstellung kaum noch Zeit bleibt. Immerhin eine gute Nachricht gibt es: Das Gesetz enthält keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme. Damit können beispielsweise auf Wochenmärkten, Festen, in Hofläden und dergleichen weiterhin manuelle Aufzeichnungen geführt werden.

  • Aufzeichnungssysteme: Die neuen Vorgaben gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Das ist bei einem Gerät dann der Fall, wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Dazu zählen auch elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Geldkarte, virtuelle Konten, Bonuspunktesysteme etc.) sowie Gutscheine, Guthabenkarten und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Reine Buchhaltungssysteme gelten also nicht als Aufzeichnungssysteme im Sinne des Kassengesetzes.

  • Sicherheitseinrichtung: Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tSE verfügen, die die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet. Dabei können miteinander verbundene Geräte auch gemeinsam dieselbe tSE nutzen. Die tSE muss nicht nur alle Geschäftsvorfälle im Kassensystem manipulationssicher protokollieren, sondern auch andere Vorgänge (Trainingsbuchungen, Sofort-Stornos, Abbrüche etc.). Ist die Kasse nicht nachrüstbar, genügt aber den bisherigen Vorgaben und wurde zwischen 2010 und 2019 angeschafft, darf sie bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

  • Ausfall: Fällt eine tSE aus, dann sind Ausfallzeiten und -grund zu dokumentieren. Das kann auch automatisiert durch das Kassensystem erfolgen. Kann das System ohne die tSE weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf dem Beleg ersichtlich sein. Betrifft der Ausfall nur die tSE, kann das Kassensystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt werden. Der Unternehmer muss jedoch unverzüglich die Ausfallursache beheben oder Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Belegausgabepflicht bleibt auch während des Ausfalls bestehen und entfällt lediglich bei einem vollständigen Ausfall des Kassensystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit. Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit für den Beleg aus, muss das Kassensystem weiterhin genutzt werden.

  • Belegausgabepflicht: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, muss ab 2020 zwingend einen Beleg für den Kunden ausstellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Belegausgabepflicht gilt jedoch nur für Geschäftsvorfälle, an denen ein Dritter beteiligt ist. Entnahmen, Einlagen und dergleichen sind also nicht betroffen. Die Belegausgabe muss unmittelbar nach Abschluss des Vorgangs erfolgen.

  • Belegumfang: Die Mindestangaben auf einem Beleg sind unabhängig von den umsatzsteuerlichen Vorgaben an eine Rechnung geregelt. Ist die Erstellung einer Rechnung nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält: Vollständiger Namen und Anschrift des Unternehmers, Belegdatum und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der -beendigung, Menge und Art der verkauften Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der Umsatzsteuersatz oder ein Hinweis auf eine anzuwendende Umsatzsteuerbefreiung, der Betrag je Zahlungsart und schließlich noch die Transaktionsnummer, den Signaturzähler, den Prüfwert sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls.

  • Elektronische Belege: Für eine elektronische Bereitstellung des Beleges ist die Zustimmung des Kunden erforderlich. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Beleges auf einem Bildschirm des Verkäufers (Kassendisplay etc.) allein reicht jedoch nicht aus. Der Beleg muss in einem standardisierten Dateiformat (JPG, PNG, PDF etc.) bereitgestellt werden, sodass Abruf und Anzeige beim Kunden mit einer kostenlosen Standardsoftware möglich sind.

  • Papierbelege: Bei der Ausgabe von Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme an den Kunden aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden oder zur Aufbewahrung nicht entgegengenommener Papierbelege gibt es nicht.

  • Befreiung: Bei Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an eine große Zahl nicht bekannter Personen ist auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Die Befreiung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Pflicht eine sachliche oder persönliche Härte für den Betrieb verbunden ist. Die entstehenden Kosten sind allein keine sachliche Härte. Die Gewährung der Befreiung entbindet den Unternehmer auch nicht vom Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung.

  • Aufbewahrung: Die von der tSE erstellten Daten können zwar vom Kassensystem in ein Archivsystem übertragen und in der Kasse gelöscht werden. In diesem Fall müssen die Daten aber mitsamt Protokollierungsdaten der Archivierung weiterhin vollständig erhalten bleiben und während der Aufbewahrungsfrist in der vorgeschriebenen Form exportierbar sein. Bei einer Betriebsprüfung müssen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

  • Meldepflicht: Wer elektronische Kassen oder Aufzeichnungssysteme einsetzt, muss dem Finanzamt jede Anschaffung oder Außerbetriebnahme melden. Darunter fallen auch Zerstörung oder Verlust einer Kasse. Der Inhalt der Meldung umfasst neben Name und Steuernummer des Unternehmens sowie dem Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auch Angaben zur Art der tSE sowie zu Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Seriennummer(n). Außerdem müssen die Kassen in der Meldung eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten verfügt, und für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich. Diese Angaben nutzen die Finanzämter unter anderem bei der Fallauswahl für Außenprüfungen.

  • Meldefrist: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen und für vor 2020 angeschaffte Kassensysteme eigentlich bis zum 31. Januar 2020 nachgeholt werden. Bisher hat die Finanzverwaltung den Vordruck allerdings noch nicht veröffentlicht und arbeitet gleichzeitig an einem elektronischen Meldeverfahren. Bis dieses verfügbar ist, will die Finanzverwaltung den Unternehmen daher Aufschub bei der Meldepflicht gewähren.

  • Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, auch wenn kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Ausgenommen von diesen drakonischen Strafen sind lediglich Verstöße gegen die Mitteilungspflicht und die Belegausgabepflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt bei Verstößen gegen diese beiden Pflichten nicht andere Sanktionen ergreifen könnte.

Wer ab 2020 noch eine Kasse verwendet, die nicht den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung genügt, riskiert bei einer Betriebsprüfung Hinzuschätzungen und weiteren Ärger. Noch bleibt Zeit für eine Umstellung. Bei einer Neuanschaffung sollten die neuen Vorgaben explizit berücksichtigt werden - entweder indem gezielt die darin vorgesehene Übergangsfrist für nicht nachrüstbare Kassen ausgereizt wird oder gleich eine Kasse angeschafft wird, die die Vorgaben erfüllt oder sich nachrüsten lässt.

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Keine Digitalsteuer auf Onlinewerbung

Einige Finanzämter, insbesondere in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind im letzten Jahr dazu übergegangen, Onlinemarketing bei nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen nicht mehr als Werbedienstleistung zu werten. Stattdessen bewerteten die Finanzämter solche Onlinewerbung nun als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Für solche Nutzungsüberlassungen muss der Auftraggeber, also das deutsche Unternehmen, das die Onlinewerbung beauftragt hat, zusätzlich eine Quellensteuer von 15 % an den Fiskus abführen.

Der Sinn hinter dieser Neubewertung bleibt im Dunkeln, denn weder gibt es eine solide rechtliche Grundlage für diese plötzliche Neuinterpretation eines seit Jahren bestehenden Gesetzes, noch würde der deutsche Fiskus von den Steuermehreinnahmen profitieren. Die Quellensteuer müsste Deutschland nämlich an den Staat abführen, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat. Die betroffenen Unternehmen stehen dagegen völlig überraschend vor erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre.

Im Februar hat der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland auf diesen Missstand hingewiesen, und Anfang März wandten sich schließlich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesfinanzministerium. Der Protest war erfolgreich, denn schon zehn Tage später verkündete das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dass eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht wurde und endgültig feststehe, dass werbetreibende Unternehmen in Deutschland keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat dann Anfang April endgültig Rechtssicherheit geschaffen und in einem Schreiben die steuerliche Behandlung der Onlinewerbung geregelt; Vergütungen, die ausländische Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Quellensteuerabzug. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer besteht für den Auftraggeber der Onlinewerbung daher nicht.

Das gilt für Entgelte für Werbung in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, nach welchem Modell die Werbung im jeweiligen Fall vergütet wird (Cost per Click, Cost per Order, Revenue Share etc.).

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