GmbH-Ratgeber

Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung

Die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt nicht automatisch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter kurz nach Gründung eine Pensionszusage erteilte. Der Geschäftsführer war damals bereits 60 Jahre alt, was das Finanzamt auf den Plan rief. Dieses ging davon aus, dass die Pensionszusage in der verbleibenden Zeit bis zum Ruhestand nicht mehr erdient werden könnte und störte sich zudem daran, dass die Zusage ohne Probezeit und unmittelbar nach der Gründung erteilt wurde.

Das Finanzgericht hat jedoch der Klage gegen diese Auffassung des Finanzamts stattgegeben und festgestellt, dass die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit scheitert, Der Bundesfinanzhof habe dazu bereits entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber nämlich die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei dadurch auch nicht wirtschaftlich belastet. Aus demselben Grund sei auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

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Überblick der Änderungen für 2022

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

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Eintragungspflicht im Transparenzregister

Mit dem Geldwäschegesetz wurde zum 1. Oktober 2017 das Transparenzregister eingerichtet, in dem für alle Unternehmen, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine die Personen erfasst werden, die Eigentümer des Unternehmens sind oder maßgebliche Kontrolle über die jeweilige Organisation ausüben. Bei der Einführung war das Transparenzregister noch als Auffangregister konzipiert, in dem eine separate Eintragung nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen nicht aus bereits bestehenden Eintragungen in anderen Registern ergaben, beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister. Für solche bestehenden Eintragungen in anderen Registern galt eine Mitteilungsfiktion ans Transparenzregister.

Mit dem zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist diese Mitteilungsfiktion ersatzlos weggefallen. Damit ist das Transparenzregister zum Vollregister geworden - alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind nun zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Von der Eintragungspflicht im Transparenzregister nicht betroffen sind damit nur Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Unternehmen und Organisationen, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang durch die Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, müssen die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) innerhalb einer Übergangsfrist nachholen:

  • Aktiengesellschaft, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022

  • GmbH, (Europäische) Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022

  • in allen anderen Fällen (Personenhandelsgesellschaft, Vereine etc.) bis zum 31. Dezember 2022

Für eingetragene Vereine wird anhand der Daten im Vereinsregister automatisch eine Eintragung in das Transparenzregister erstellt, bei der alle Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Berechtigte erfasst werden. Ein Verein muss daher nur dann zusätzlich eine manuelle Eintragung im Transparenzregister vornehmen, wenn eine Änderung des Vorstands nicht umgehend im Vereinsregister angemeldet wurde, es eine wirtschaftlich berechtigte Person gibt, die nicht Mitglied des Vorstands ist oder ein Vorstand seinen Wohnort nicht in Deutschland hat oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. weitere Staatsbürgerschaften hat.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird, z. B. bei der Gewährung von Überbrückungshilfen. Galt bisher die Mitteilungsfiktion, genügt bei der Eintragung die Angabe der aktuell wirtschaftlich berechtigten Person(en), andernfalls sind diese Angaben rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 nachzuholen.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z. B. Vetorecht). Von diesen Personen sind im Transparenzregister Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten einzutragen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind online unter https://www.transparenzregister.de möglich. Zwar ist die Registrierung und Eintragung selbst kostenlos; die reine Anzahl und Häufigkeit der Änderungen hat also keine Kostenfolgen, allerdings erhebt der Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister im staatlichen Auftrag führt, von allen eintragungspflichtigen Organisationen eine jährliche Gebühr von 4,80 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine und Organisationen können sich von der Gebührenpflicht befreien lassen.

Verstöße gegen die Eintragungs- und Transparenzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Euro geahndet werden können. Bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kann die Geldbuße auch deutlich höher ausfallen. Eine Mahnung oder Verwarnung vor dem Bußgeldverfahren gibt es nicht.

Jede zur Eintragung verpflichtete Gesellschaft und Organisation sollte die Eintragung daher möglichst bald vornehmen. Beachten Sie dabei bitte, dass es mit der erstmaligen Eintragung nicht getan ist. Sollten sich Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen ergeben, sind die Angaben im Transparenzregister entsprechend zu aktualisieren.

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Modernisierung der Körperschaftsteuer in Arbeit

Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

Mit dem Gesetz will die Koalition die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen, die bisher vorgesehen sind:

  • Körperschaftsteueroption: Ab 2022 erhalten bestimmte Gesellschaften die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber Einzelunternehmen oder einer GbR. Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen (z.B. Ausscheiden von Gesellschaftern).

    Steuerlich gilt die Ausübung der Option als Umwandlung in eine Körperschaft, löst also die entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen aus, auch wenn kein tatsächlicher Formwechsel stattfindet. Die steuerliche Behandlung von Vergütungen der Gesellschafter ändert sich ebenfalls. Beispielsweise werden Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

  • Organschaften: Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System (sog. Einlagelösung) ersetzt, bei dem Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger und Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr führen.

  • Umwandlungen: Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, um betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

  • Währungskursschwankungen: Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen werden vom Abzugsverbot für Währungskursverluste ausgenommen. Dadurch wirken sich künftig Gewinne und Verluste durch Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

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Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden.

  • Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.

  • Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B. Kapitalerträge), kann den pauschalen Verlustrücktrag ebenfalls beanspruchen.

  • Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon geht das Finanzamt regelmäßig dann aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerzahler versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

  • Höhe: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Summe aus den maßgeblichen Einkünften (Betrieb und Vermietung), die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann vom Finanzamt unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu festgesetzt.

  • Steuerfestsetzung 2019: Weil der tatsächliche Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung für 2019 erst nach Erlass des Steuerbescheids für 2020 berücksichtigt werden kann, würde daher bei Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach der Verbescheidung des Jahres 2019 in der Regel zunächst eine Nachzahlung fällig werden. Da dies dem Zweck der Liquiditätssicherung widersprechen würde, sollen die Finanzämter die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos stunden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust für 2020 ausgehen kann.

  • Steuerfestsetzung 2020: Ergibt sich im Rahmen der Steuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu zahlen. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag, ist die Steuerminderung aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 fällig.

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Corona-Krise: Überblick der Hilfsmaßnahmen für Betriebe

Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität.

Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Bis jetzt sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie im Beitrag "Erleichterungen für Steuerzahler".

  • SV-Beiträge: Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und beispielsweise noch auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld warten, können die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

  • Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird unter erleichterten Voraussetzungen gewährt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Antrag auf Kurzarbeitergeld".

  • Soforthilfe: Für Freiberufler, Solo-Selbstständige sowie Kleinbetriebe gewähren Bund und Länder nicht rückzahlbare Einmalzahlungen. Neben dem Bundesprogramm, das bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit maximal 10 Vollzeitbeschäftigten vorsieht, haben viele Länder zusätzliche Hilfen auch für Betriebe mit mehr Beschäftigten aufgelegt. Alles zur Soforthilfe haben wir im Beitrag "Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe" für Sie zusammengefasst.

  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen.

  • Darlehenstilgung: Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen können Sie mit Ihrer Bank sprechen. Für vor dem 15. März 2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällige Zins- oder Tilgungsleistungen sogar per Gesetzesänderung gestundet. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden.

  • Grundsicherung: Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. Antragsteller müssen in den nächsten 6 Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch Vermögen antasten. Anträge werden vorläufig bewilligt, die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

  • Insolvenzpflicht: Vorerst bis zum 30. September 2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

  • Mieter: Mietern und Pächtern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt aber weiterhin fällig, es können auch Verzugszinsen entstehen. Diese Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.

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Corona-Krise: Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe

Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.

Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

  • Berechtigte: Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten, die am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  • Umfang: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

  • Nachweis: Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Damit diese Bedingung erfüllt ist, darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Versicherung genügt zunächst als Nachweis, wird aber später überprüft. Vermutlich werden die Länder die Antragsdaten an die Finanzämter weiterleiten, die dann bei der Veranlagung für 2020 die Voraussetzungen für die Einmalzahlung überprüfen werden.

  • Verfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

  • Auszahlung: Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie im Beitrag "Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer".

  • Kumulierung: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

  • Steuerpflicht: Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden, gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 noch nicht berücksichtigt. Erst wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, kommt die Steuerpflicht zum Tragen. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

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