Existenzgründer

Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Zwar gibt es zum Jahreswechsel eine Vielzahl von Änderungen für Unternehmen, aber fast alle Änderungen betreffen nur bestimmte Branchen oder Fallkonstellationen. Die größte Breitenwirkung hat das neue Kirchensteuerabzugsverfahren für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Hier sind die Änderungen im Überblick:

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der Kritik des Bundesrechnungshofs wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht abgeschafft, aber grundlegend überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist, dass für den Betrieb keine Buchführungspflicht besteht und die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar nicht überschreitet. In der Forstwirtschaft darf die selbstbewirtschaftete Fläche 50 Hektar nicht überschreiten, wobei jeweils der Flächenbestand am 15. Mai des Wirtschaftsjahres maßgebend ist. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird ab 2015 der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Gewinnausschüttungen: Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, müssen ab 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren auf Gewinnausschüttungen beachten.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Außensteuergesetz: Neben einer sprachlichen Überarbeitung der Definition von Geschäftsbeziehungen wird die Stundungsregelung auf Steuertatbestände erweitert, die zu einer Besteuerung stiller Reserven ohne einen Realisationstatbestand führen.

  • Elektronische Dienstleistungen: Ab dem 1. Januar 2015 gilt für elektronische Dienstleistungen grundsätzlich der Sitz des Kunden als Leistungsort.

  • Finanzumsätze: Bestimmte Bank- und Finanzumsätze an einen im Drittland ansässigen Nichtunternehmer gelten ab 2015 als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt.

  • Hörbücher: Für Hörbücher gilt ab dem 1. Januar 2015 wie für gedruckte Bücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Davon ausgenommen sind aber Hörspiele und per Download bezogene Hörbücher. Für diese gilt weiter der Steuersatz von 19 %.

  • Steuerschuldnerschaft: Die im Oktober 2014 in Kraft getretene Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wird zum Jahreswechsel auf Metalllieferungen ab 5.000 Euro eingeschränkt. Außerdem werden aus dem Anwendungsbereich der Regelung Selen sowie Metallerzeugnisse in Form von Draht, Bändern, Folien, Profilen, Stangen, Blechen und andere flachgewalzten Erzeugnissen gestrichen. Wer für die Betriebsküche eine Rolle Alufolie kauft, muss sich also nicht mehr mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auseinandersetzen. Die Finanzverwaltung hat unterdessen ihre Nichtbeanstandungsregelung für die weitere Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Neben diesen Änderungen wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Erdgas auf Wiederverkäufer eingeschränkt.

  • Schnellreaktionsmechanismus: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wurde ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für maximal 9 Monate auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Umsatzsteuerbefreiungen: Verschiedene Leistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören bestimmte Arbeitsmarktdienstleistungen, Leistungen zur Kinderförderung und die Überlassung von Personal für geistigen Beistand. Auch die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Ambulante Rehabilitation: Bei der Gewerbesteuer werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation steuerfrei gestellt.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

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Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:

  • Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.

  • Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.

  • Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.

  • Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.

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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

Seit das Bundesfinanzministerium vor fast fünf Jahren seine erste Verwaltungsanweisung zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht hat, sind zahlreiche Urteile zu dem Thema ergangen. Auch am Gesetz selbst gab es seither einige Änderungen. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung überarbeitet und beantwortet damit auch gleich einige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag. Folgende Änderungen sind darin enthalten:

  • Software: Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dazu zählt insbesondere Software. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien gelten insbesondere Programme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 Euro als Trivialsoftware.

  • Erstmalige Inanspruchnahme: Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung genügt es, das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Investition die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Keinen Abzugsbetrag gibt es, wenn der Abzug so kurz vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann.

  • Nachträgliche Inanspruchnahme oder Erhöhung: Die strengen Vorgaben für eine nachträgliche Inanspruchnahme hat das Ministerium jetzt etwas gelockert, nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Vorgaben weitgehend nicht anerkannt hatte. Werden Investitionsabzugsbeträge nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht, muss der Unternehmer aber glaubhaft darlegen, warum ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat. Die erhöhten Anforderungen gelten nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung kommt allerdings nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft und keine Investition getätigt wurde oder wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung.

  • Betriebseröffnung: Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle anhand eines bereits verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist. Der Unternehmer muss daher anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darlegen. Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung bereits endgültig selbst mit Aufwendungen belastet ist oder dass die bereits unternommenen Schritte eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel der endgültigen Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Außerdem soll das Finanzamt die weitere Konkretisierung der Investitionsabsicht im der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr prüfen.

  • Betriebserweiterung: Die strengen Vorgaben bei der Betriebseröffnung für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gelten nicht mehr für eine Betriebserweiterung. Investitionen im Rahmen einer Betriebserweiterung sind also künftig anderen Investitionen gleichgestellt.

  • Betriebsübertragung: Das bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder Buchwerteinbringung im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr verkürzt nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen.

  • Betriebsveräußerung: Für den Investitionsabzugsbetrag ist die Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs unschädlich, wenn der Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der ursprüngliche Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für den neuen Eigentümer maßgebend.

  • Überlassung: Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen für mehr als drei Monate zur Nutzung überlassen wird. Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung allerdings trotz der Überlassung als erfüllt.

  • Privatnutzung: Eine der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Für einige Wirtschaftsgüter gelten aber besondere Regeln, was die Privatnutzung angeht. So sind für einen Pkw Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Allerdings gilt das nur im Fall der Fahrtenbuchmethode, denn bei Anwendung der 1 %-Regelung unterstellt das Finanzamt einen schädlichen privaten Nutzungsumfang. Bei einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Dagegen darf die von einem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nur betrieblichen Gebäuden und Einrichtungen dienen. Wird die Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetriebliche Gebäude genutzt, liegt eine schädliche Nutzung vor.

  • Prognoseentscheidung: Ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden, richtet sich nach einer wirtschaftsgutbezogenen Prognose. Die Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsgüter spielt dabei keine Rolle. So scheidet beispielsweise der Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines weiteren Pkw nicht deshalb aus, weil bei einem anderen Pkw die 1 %-Regelung angewendet wird.

  • Steuerrückstellungen: Wird ein Investitionsabzugsbetrag später wieder rückgängig gemacht, wirken sich die nachzuzahlenden Steuern nicht rückwirkend auf die Steuerrückstellungen aus.

  • Einkunftsart: Es spielt keine Rolle, wenn der Unternehmer aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart erzielt.

  • Zinsberechnung: Das Finanzministerium äußert sich in seinem Schreiben wohlweislich nicht ausdrücklich zur Zinsberechnung, wenn der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wird. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die nachträglich fällige Steuer erst ab dem Zeitpunkt der Rückgängigmachung zu verzinsen ist. Ab 2013 ist aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme läuft.

In einem Punkt hat übrigens schon ein Gericht dieser aktualisierten Verwaltungsanweisung widersprochen: Das Niedersächsische Finanzgericht meint nämlich, dass die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Einzig entscheidend sei, dass das Wirtschaftsgut im Jahr, für das der Unternehmer den Abzugsbetrag geltend machen will, noch nicht angeschafft war.

Dass in der Zwischenzeit eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, spiele keine Rolle. Das Gericht akzeptiert also ausdrücklich den Fall, dass der Investitionsabzugsbetrag primär den höheren Gewinn nach einer Betriebsprüfung kompensieren soll. Weil es zu diesem Sachverhalt noch kein Urteil des Bundesfinanzhofs gibt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts ruht daher bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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