Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Steuerrabatt für Energiekosten

Die Regierungskoalition hat sich in der Nacht auf den 24. März 2022 aufgrund der enorm gestiegenen Energiepreise auf ein weiteres Entlastungspaket geeinigt. Darin enthalten ist eine ganze Reihe von Maßnahmen, die vor allem Familien und Geringverdienern helfen.

  • Energiepreispauschale: Arbeitnehmer in den Lohnsteuerklassen I bis V bekommen einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro brutto zum Gehalt. Der Zuschuss ist allerdings steuerpflichtig, sodass der genaue Auszahlungsbetrag vom individuellen Steuersatz abhängt. Selbstständige erhalten den Zuschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

  • Kinderbonus: Ergänzend zum Kindergeld bekommen Familien für jedes Kind einen Einmalbonus von 100 Euro. Dieser wird über die Familienkassen ausgezahlt und auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

  • Sozialleistungen: Die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro für Empfänger von Sozialleistungen wird um 100 Euro erhöht.

  • Spritpreise: Befristet für drei Monate wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Das entspricht einer Reduzierung des Preises für Benzin um 30 Cent je Liter und für Diesel um 14 Cent pro Liter. Diese Absenkung soll vollständig an die Verbraucher weitergegeben werden.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Für 90 Tage führt die Koalition ein Monatsticket für 9 Euro pro Monat für den Öffentlichen Personennahverkehr ein. Dazu werden die Regionalisierungsmittel so erhöht, dass die Bundesländer dies organisieren können.

  • Heizung: Haus- und Wohnungseigentümern soll es leichter gemacht werden, alte Heizungsanlagen auszutauschen. Ab 2024 soll jede neue eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Den genauen Zeitpunkt für die Umsetzung der Maßnahmen haben die Koalitionsparteien bei ihrer Pressekonferenz noch nicht verkündet. Die Bundesregierung wird das Gesetzgebungsverfahren für entsprechende Änderungsgesetze aber sicher noch im März anstoßen, sodass bereits im April mit ersten Entlastungen zu rechnen ist.

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Bundesregierung beschließt rückwirkende Steuererleichterungen

Aufgrund der bereits stark gestiegenen Preise für Strom, Gas und Mineralölerzeugnisse und einer zu erwartenden weiteren Verschärfung aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine haben die Regierungsparteien am 23. Februar 2022 mehrere kurzfristige Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Unter den insgesamt zehn Maßnahmen finden sich auch Punkte, die schon Wochen oder gar Monate vorher vereinbart waren, aber neu sind insbesondere einige steuerliche Maßnahmen rückwirkend auf den Jahresanfang, die nun kurzfristig umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt die vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

  • Grundfreibetrag: Zum Jahresanfang war bereits eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getreten, die bereits vor zwei Jahren gesetzlich verankert wurde. Diese Anhebung soll nun rückwirkend um weitere 363 Euro höher ausfallen. Der Grundfreibetrag für 2022 läge dann bei 10.347 Euro. Ob dies wie bei bisherigen Anhebungen des Grundfreibetrags auch für den Abzug von Unterhaltsleistungen gelten soll, muss die Koalition noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren klären.

  • Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen. Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 statt 35 Cent nun 38 Cent. Einer Anhebung auf bis zu 45 Cent haben die Grünen widersprochen. Der Koalitionsausschuss hat auch klargestellt, dass die Regierung noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten anstrebt.

  • EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise soll die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die Entlastung in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Die Netzbetreiber werden deshalb verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

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Überblick der Änderungen für 2022

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Maßnahmen, für die bereits konkretere Pläne existieren:

  • Mindestlohn: Ein zentrales Wahlkampfthema des größten Koalitionspartners war eine deutliche Anhebung des Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn soll daher in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde steigen, auch wenn dafür noch kein genauer Termin feststeht. Vermutlich dürfte diese Maßnahme Mitte oder Ende 2022 kommen. Im Anschluss daran soll wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

  • Mini- und Midijobs: Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und steigt daher mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs soll stärker kontrolliert und Hürden zur Aufnahme einer voll versicherungspflichtigen Beschäftigung abgebaut werden. Die Midijob-Grenze steigt auf 1.600 Euro.

  • Bürokratieabbau: Die Ampelkoalition hat sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben und plant ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz. Das bereits beschlossene Unternehmens-Basisdatenregister soll schnell umgesetzt und dessen Finanzierung gesichert werden. Außerdem will die Koalition prüfen, inwiefern sie den Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringern kann. Auch der Aufwand bei A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten soll durch ein europäisches elektronisches Echtzeitregister reduziert werden.

  • Klima-Sonderabschreibung: Es soll eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil von in den Jahren 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden kann.

  • Verlustverrechnung: Die im Zuge der Corona-Pandemie erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert und der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Sparerfreibetrag: Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) steigen.

  • Home Office-Pauschale: Die bisher bis Ende 2021 befristete Home Office-Pauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und evaluiert werden, was auf eine mögliche weitere Verlängerung hoffen lässt.

  • Dienstwagen: Die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch mit dem halben Entnahmewert (0,5 % statt 1 %) privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, greift die Regelbesteuerung des Dienstwagens mit der 1 %-Regelung. Die elektrische Mindestreichweite, die das Auto für die Begünstigung erfüllen muss, soll bereits ab dem 1. August 2023 bei 80 Kilometer liegen. Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalbesteuerung für emissionsfreie Fahrzeuge von aktuell 0,25 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises steigen.

  • Steuerklassen: Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar sein soll.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die Beteiligung von Mitarbeitern am Betriebsvermögen soll u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver werden.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals seit 2001 wieder steigen, und zwar von 924 Euro auf 1.200 Euro.

  • Rentenbesteuerung: Die Ampelkoalition will die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % statt 1 % jährlich steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für die Nutzung familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen ist ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse vorgesehen. Die Zulagen und die bestehende steuerliche Förderung werden verrechnet. Profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, schrittweise alle Haushalte.

  • Pflegeberufe: Beschäftigte in Pflegeberufen sollen neben verbesserten Arbeitsbedingungen auch mehr Geld erhalten. Dafür sind eine Steuerbefreiung von Zuschlägen und die Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro geplant.

  • Immobilienkauf: Die Bundesländer sollen Möglichkeiten zu einer flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer erhalten, um beispielsweise einen Freibetrag für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums einführen zu können. Zur Gegenfinanzierung sollen weitere steuerliche Schlupflöcher bei Share Deals geschlossen werden. Außerdem soll die illegale Finanzierung von Immobilien durch einen Versteuerungsnachweis für Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie durch ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld eingedämmt werden.

  • Sachspenden: Nach wie vor bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigt werden, um so die Vernichtung von Waren zu verhindern. Dazu gehört auch die Klärung haftungsrechtlicher Fragen Insbesondere die Lebensmittelverschwendung soll gemeinsam mit allen Beteiligten reduziert werden.

  • Stiftungen & Vereine: Für gemeinnützige Organisationen soll gesetzlich klargestellt werden, dass diese sich innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen können sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Außerdem sollen handhabbare und standardisierte Transparenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung kommen.

  • Digitale Verwaltung: Durch digitale Verfahren soll die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Steuerzahler erleichtert werden, wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax). Die weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens soll dafür sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch digital umsetzbar sind. Das Ziel ist, dass die gesamte Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung digital möglich ist.

  • Steuergestaltungen: Neben Steuerhinterziehung sollen auch aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt und unterbunden werden. Dazu wird die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet.

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Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

  • Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.

  • Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

  • Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

  • Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

    2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

    3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

    4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

  • Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.

  • Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

  • Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

  • Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.

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Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021

Seit 2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale unverändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden nicht nur diese angepasst, sondern auch viele weitere Details im steuerlichen Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Dabei handelt es sich nicht nur um die umfangreichste Reform in diesem Bereich seit 2013, die Änderungen sind auch fast durchweg im Sinne der Vereine und gemeinnützigen Organisationen.

  • Ehrenamt: Die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist bisher aber nur eine Änderung im Steuerrecht erfolgt. Die Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder gilt aktuell weiterhin nur bei einer Vergütung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr. Falls der Gesetzgeber diese Grenze im Lauf des Jahres ebenfalls noch anpasst, spricht nichts dagegen, die höhere Ehrenamtspauschale bereits jetzt zu nutzen.

  • Übungsleiter: Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.

  • Nichtanrechnungsgrenze: Die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen, die unter die beiden Pauschalen fallen, nicht auf das Arbeitslosengeld und bestimmte weitere Sozialleistungen angerechnet werden, steigt 2021 von 200 Euro auf 250 Euro im Monat.

  • Spenden: Die Möglichkeit eines vereinfachten Spendennachweises mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank besteht jetzt bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro. Diese Änderung gilt schon rückwirkend für Spenden in 2020.

  • Auslandsspenden: Ab 2025 können auch ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der Voraussetzungen für den Spendenabzug.

  • Empfängerregister: Bis 2024 will der Fiskus ein Zuwendungsempfängerregister aufbauen. Dieses Register soll dann öffentlich zugänglich sein und sowohl für Finanzämter als auch Steuerzahler transparent machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

  • Zweckkatalog: Im Katalog gemeinnütziger Zwecke werden mehrere Punkte ergänzt oder neu aufgenommen. Organisationen werden nun auch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie sich für den Klimaschutz, die Ortsverschönerung, den Freifunk, die Hilfe für aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminierte Menschen oder die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen einsetzen.

  • Mittelverwendung: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. Zu der Regelung gibt es bereits offene Fragen, die die Finanzverwaltung noch beantworten muss, beispielsweise ob ein Überschreiten der Grenze auch für Einnahmen aus anderen Jahren die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auslöst, und ob es Einschränkungen bei der Aufteilung von Einnahmen auf mehrere Tochter- oder Schwester-Organisationen gibt.

  • Mittelweitergabe: Die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Organisationen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere gibt es für eine vollständige Mittelweitergabe keinen Zwang mehr, dass der Satzungszweck der Empfängerorganisation dem eigenen Satzungszweck entspricht. Außerdem muss die Mittelweitergabe nur noch dann ausdrücklich als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung erwähnt werden, wenn dies die ausschließliche Form der Zweckverwirklichung sein soll. Daneben wurde noch eine neue Vertrauensschutzregelung geschaffen, nach der die Steuerbegünstigung der Geberorganisation nicht gefährdet ist, wenn die Empfängerorganisation die Mittel zweckwidrig verwendet, sofern sich der Geber von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt hat.

  • Umsatzfreigrenze: Schon lange gibt es die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze bei Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Organisationen. Ab 2020 wurde diese von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.

  • Sportveranstaltungen: Die organisatorischen Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine sind ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend, also zu mehr als 50 %, Amateure teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle Veranstaltungen einer Saison als einheitliche sportliche Veranstaltung behandelt.

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