Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig

Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.

Ganz klar hat der Bundesfinanzhof jetzt die Grenze gezogen, wann Bewirtungskosten komplett und wann nur teilweise abzugsfähig sind: Nur wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden, sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und damit voll abzugsfähig. Lässt das Unternehmen dagegen bei einer Schulung auch oder sogar ausschließlich andere Personen verköstigen (z.B. selbstständige Handelsvertreter), liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, mit der Folge, dass die Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewirtung gegenüber der Schulung nur einen untergeordneten Charakter hat. Maßstab ist allein die Arbeitnehmereigenschaft der bewirteten Personen.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.