Umsatzsteuer

Geplante Änderungen bei der Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer gehört zweifellos zu den fallenreichsten und komplexesten Teilen des Steuerrechts. Das liegt nicht zuletzt daran, dass das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen von der EU über Richtlinien geregelt wird, die dann jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuerrichtlinien nun an vielen Stellen überarbeiten, um insbesondere die Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU zu verbessern.

Zu den Vorschlägen der Kommission müssen die Mitgliedsstaaten nun Stellung nehmen, bevor die Änderungen auf EU-Ebene finalisiert werden. Danach steht noch die Umsetzung in deutsches Recht an. All das braucht seine Zeit, weshalb die ersten Änderungen frühestens 2018 in Kraft treten können. Für die meisten Änderungen ist eine Umsetzung bis 2021 vorgesehen. Die hier zusammengefassten Vorschläge der EU sind noch nicht endgültig, aber der Überblick zusammen mit der vom Bundesrat vertretene Meinung zu den einzelnen Änderungen gibt einen guten Eindruck, welche Änderungen im Umsatzsteuerrecht in den nächsten Jahren zu erwarten sind.

  • Verwaltungskoordination: Verschiedene Änderungen der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung optimieren die IT-Infrastruktur der Verwaltungsbehörden. Das soll die Basis schaffen für die notwendige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um das MOSS-Verfahren (Mini One-Stop Shop) erfolgreich auf Dienstleistungen jenseits elektronisch erbrachter und Telekommunikationsdienstleistungen auszuweiten. Gegen das Paket hat der Bundesrat gewisse Bedenken. Insbesondere sehen die Bundesländer keinen Grund, warum die EU-Kommission Zugang zu den im Rahmen des MOSS-Verfahrens erhobenen Daten bräuchte.

  • Steuerschuldnerschaft: Ein langfristiges Ziel der Kommission ist die Schaffung eines robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich darauf geeinigt, dass dieses endgültige Mehrwertsteuersystem eine Besteuerung im Bestimmungsland der Gegenstände ("Bestimmungslandprinzip") vorsieht, wogegen das momentane System auf der Steuerbefreiung von Lieferungen im Mitgliedstaat der Ausfuhr basiert. Weil die Ausarbeitung und Umsetzung einer solchen großen Änderung einige Jahre brauchen wird, will die Kommission als Sofortmaßnahme zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs die befristete Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) zulassen. EU-Staaten, die besonders unter Umsatzsteuerbetrug leiden, können dann bei allen inländischen Lieferungen ab einem Rechnungsschwellenwert von 10.000 Euro das Reverse-Charge-Verfahren vorschreiben. Die bisherige Beschränkung des Reverse-Charge-Verfahrens auf bestimmte Waren oder Branchen würde also wegfallen. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat diesen Vorschlag, wünscht sich aber einen niedrigeren Schwellenwert für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

  • Kleinunternehmer: Um kleinen Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern, sollen ab 2018 Umsatzgrenzen für die verpflichtende Anwendung der 2015 umgesetzten EU-Vorgaben für elektronische Dienstleistungen eingeführt werden. Beträgt der Jahresumsatz mit grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen nicht mehr als 10.000 Euro, darf das Unternehmen den EU-Staat, in dem es seinen Sitz hat, als Ort der Dienstleistungserbringung wählen, was im Wesentlichen einer Befreiung von den normalen Vorschriften entspricht.

  • Kleinsendungen: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen soll abgeschafft werden. Das soll Nachteile für Anbieter innerhalb der EU beseitigen, die grundsätzlich Mehrwertsteuer verlangen müssen, während Anbieter aus Drittstaaten Waren umsatzsteuerfrei an Verbraucher verkaufen können. Um dies praktisch umzusetzen, wird das MOSS-Verfahren auf Importe ausgeweitet. Verkäufer und elektronische Marktplätze können dann von ihren Kunden in der EU die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Diese Waren werden dann von einem beschleunigten Zollverfahren profitieren. Alternativ kann der Transportdienstleister die Mehrwertsteuer bei den Verbrauchern kassieren und an den Zoll abführen. Diese Änderung begrüßt der Bundesrat ausdrücklich, zumal den EU-Staaten durch die Änderung jährlich bis zu 5 Mrd. Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen winken.

  • Bücher & Zeitschriften: Nach der aktuellen Richtlinie müssen elektronisch gelieferte Veröffentlichungen mit dem Normalsatz besteuert werden, während traditionelle, gedruckte Veröffentlichungen von ermäßigten Steuersätzen profitieren können. Elektronische Veröffentlichungen sind damit in den meisten EU-Staaten steuerlich schlechter gestellt, obwohl der Inhalt der Publikation derselbe ist. Nachdem seit 2015 die Mehrwertsteuer dort erhoben wird, wo der Kunde ansässig ist, kann der Verkäufer keinen Vorteil mehr daraus ziehen, im EU-Staat mit den niedrigsten Mehrwertsteuersätzen ansässig zu sein. Die Kommission schlägt daher vor, allen EU-Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, dieselben Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, die sie derzeit auf Druckveröffentlichungen anwenden. Der Bundesrat hat die Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf E-Books begrüßt und die Bundesregierung aufgefordert, für eine Umsetzung zu sorgen.

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Neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Überflüssige Bürokratie bedeutet unnötigen Aufwand für alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Steuer- und Wirtschaftsrecht vor zwei Jahren an verschiedenen Stellen entrümpelt und vereinfacht. Die Änderungen damals waren zwar erfreulich, hatten aber nur in wenigen Fällen eine wirklich spürbare Entlastung zur Folge, denn es konnte jeweils nur eine kleinere Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Anders sieht das mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz aus: Die darin enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung als die des ersten Gesetzes, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann aus mindestens einer der Maßnahmen Nutzen ziehen. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro sollte das Gesetz laut dem ersten Entwurf der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen. Seit dieser Betrag berechnet wurde, sind mehrere weitere Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden, sodass die Entlastung jetzt noch höher ausfällt.

Ursprünglich sollte das im letzten Sommer angestoßene Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Am Ende hat es sechs Monate länger gedauert als geplant, doch jetzt haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Die meisten der darin enthaltenen Maßnahmen treten nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wurde die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist jetzt mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach der alten Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Da diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, können somit alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Gegen die Anhebung auf 250 Euro gab es zunächst Widerstand, und so war im ersten Entwurf nur eine Erhöhung auf 200 Euro vorgesehen. Im endgültigen Gesetz hat sich aber die Anhebung auf 250 Euro durchgesetzt, die bereits vor zwei Jahren schon einmal im Gespräch war.

  • GWG-Grenze: Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort voll abgeschrieben werden, müssen ab einem Wert von 150 Euro unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich diese Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ergeben. Diese Wertgrenze wird ab 2018 auf 250 Euro erhöht. Am Grenzbetrag von 410 Euro, bis zu dem Wirtschaftsgüter sofort voll abgeschrieben werden können, erfolgt durch das Bürokratieentlastungsgesetz keine Änderung. Zwar wird die GWG-Grenze ab 2018 ebenfalls angehoben auf dann 800 Euro, allerdings ist diese Änderung in einem anderen Gesetz enthalten, dem der Bundesrat erst noch zustimmen muss.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Ab 2017 gilt nun ein jährlicher Grenzbetrag von 5.000 Euro, sodass künftig Kleinstbetriebe nur noch vier statt zwölf Anmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor einigen Jahren von 1.000 auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • Lohnsteuerpauschalierung: Die Lohnsteuerpauschalierung bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze steigt ab 2017 von 68 Euro auf 72 Euro, was die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro zum 1. Januar 2017 ausgleichen soll.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, musste bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Factoring: Beim echten Factoring wurde jetzt ein Haftungsausschluss des Factors für die Umsatzsteuer gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich eine Haftung des Factors nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dieses Urteil widersprach der Verwaltungsauffassung.

  • Kleinunternehmerregelung: Nicht in das endgültige Gesetz geschafft hat es eine ursprünglich vorgesehene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Es bleibt somit weiterhin dabei, dass ein Unternehmer nur dann keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, wenn der Umsatz im letzten Jahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf dann im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Obwohl die Kleinunternehmergrenze schon länger nicht mehr angehoben wurde, ist auch auf absehbare Zeit nicht mit einer Anhebung zu rechnen, da im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens auch die Wirtschaftsverbände eine deutliche Ablehnung der Anhebung signalisiert haben.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie nun von ihren Mitgliedern auch die Webseite und E-Mail-Adresse erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidungsvorschau genannt hat:

  • Bauträgerfälle: In vielen Fällen sind Unternehmen und Finanzämter bei Bauleistungen an Bauträger bis 2013 von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde eine Vorschrift geschaffen, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.

  • Geschenke: Aufwendungen für Geschenke von mehr als 35 Euro pro Person können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Trotzdem muss der Empfänger den Vorteil versteuern. Dafür ist eine Pauschalierung der Einkommensteuer möglich, die der Schenker übernehmen kann. Ob zumindest diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wird nun geklärt.

  • Energiesparlampen: Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob aufgrund dieser Verpflichtung eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen zur Entsorgung von Energiesparlampen gebildet werden kann, muss der Bundesfinanzhof klären.

  • Firmenwagen: Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob durch den Ausschluss der 1 %-Regelung für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen ab 2006 auch eine solche Deckelung auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten für diese Pkw geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.

  • Gewerbliche Einkünfte: Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte zu reduzieren. Die Anrechnung ist allerdings auf die tatsächlich anfallende Gewerbesteuer beschränkt. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob diese Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und bei mehrstöckigen Gesellschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammen (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Außerdem muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt.

  • Gesellschafterdarlehen: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung auch eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters. Mit dem Wegfall des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1. November 2008 ist der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung entfallen. Das Gericht muss daher nun entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch künftig Verluste eines Gesellschafters aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen können zumindest in gewissen Fällen gleichzeitig als verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Schenkung durch die GmbH gelten. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft- und Einkommensteuer ausschließt, dass das Finanzamt zusätzlich Schenkungsteuer festsetzen kann.

  • Schädlicher Anteilserwerb: Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann zum Wegfall der steuerlichen Verluste führen, wenn ein Erwerber bestimmte Schwellenwerte überschreitet, wobei eine "Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als ein Erwerber gilt. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Gruppe anzunehmen ist, muss der Bundesfinanzhof noch präzisieren.

  • Ausländische Betriebsstätte: Erzielt ein Unternehmen Verluste mit einer ausländischen Betriebsstätte, sind diese primär im Ausland abzuziehen. Die Richter müssen nun prüfen, ob die Begrenzung der Verlustverrechnung mit EU-Recht vereinbar ist.

  • Lohnsummenregelung: Bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt die Lohnsummenregelung dann nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 (altes Recht) bzw. 5 (neues Recht) Beschäftigte hat. Der Bundesfinanzhof muss sich mit der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei nachgeordneten Gesellschaften befassen und entscheiden, ob auch Arbeitnehmer aus dem Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

  • Umstrukturierung: Mehrere Verfahren betreffen die Regelung zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung im Konzern. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

  • Drei-Objekte-Grenze: Der Bundesfinanzhof muss prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Immobilienbesitzer über einen Makler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet und davon drei innerhalb weniger Monate verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt. Ebenso ist unklar, ob der spätere Verkauf dieser Wohnung durch die Ehefrau zu berücksichtigen ist.

  • Pflegefreibetrag: Hat der Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gepflegt, so kann er bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Der Streit beim Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Pflegefreibetrag einem Erben zusteht, der dem Erblasser gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

  • Zusätzliche Pflegekräfte: Ein in einem Pflegeheim untergebrachter Steuerzahler beschäftigt zu seiner Versorgung und Betreuung zusätzlich private Pflegekräfte. In dem Verfahren geht es um die Frage, in welcher Höhe die Ausgaben angemessen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

  • Scheidungskosten: Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. In mehreren Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der gesetzlichen Neuregelung noch abziehbar sind.

  • Künstliche Befruchtung: Die künstliche Befruchtung mit einer Eizellspende einer fremden Frau ist in Deutschland verboten. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Aufwendungen trotzdem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Behandlung rechtskonform in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, der die Maßnahme erlaubt.

  • Verlustverrechnung: Dem Gericht wurde die Frage gestellt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

  • Beteiligungsgrenze: Unter welchen Bedingungen für Zinserträge aus einer Kapitalgesellschaft die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, ist Gegenstand mehrerer Verfahren. Es geht um die Frage, ob auch mittelbare Beteiligungen bei der Ermittlung der gesetzlichen Beteiligungsgrenze von 10 % zu berücksichtigen sind, die eine tarifliche Besteuerung erzwingt. Außerdem ist zu klären, ob bereits eine mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Steuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet.

  • Darlehensausfall: In einem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung wegen Insolvenz des Darlehensnehmers nach der Einführung der Abgeltungsteuer zu steuerwirksamen Verlusten führt.

  • Goldfinger: Beim Goldfinger-Steuersparmodell gründeten Steuerzahler in Großbritannien eine Gesellschaft und nahmen den kreditfinanzierten Handel mit Gold auf. Nun wird darum gestritten, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelte und die Anschaffungskosten für das Gold sich steuermindernd auswirken.

  • Übungsleiterpauschale: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Bei höheren Einnahmen darf nur der Teil der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. Im vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben zuzulassen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten.

  • Pflichtteilsanspruch: Folgewirkung für andere Erben haben könnte ein Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers Teil des steuerpflichtigen Erbes ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

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