Umsatzsteuer

Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde neben vielen anderen Änderungen im Steuerrecht auch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU umgesetzt, das Änderungen bei den umsatzsteuerlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen vorsieht. Beim Versandhandel innerhalb Deutschlands oder in Nicht-EU-Staaten sowie für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer im In- und Ausland ändert sich durch die Neuregelungen nichts.

Anders sieht es dagegen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, also insbesondere Verbraucher aus: Das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Lieferung oder Leistung in dem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt, in dem der Endverbraucher seinen Sitz hat, wird durch die zweite Stufe des Digitalpakets weiter aufgewertet. Insbesondere gelten ab dem 1. Juli 2021 folgende Neuregelungen:

  • Versandhandel: Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung wird zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Statt der bisherigen Versandhandelsregelung gibt es nun eine Fernverkaufsregelung. Dabei verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

  • One-Stop-Shop: Der bestehende »Mini-One-Stop-Shop«, der bisher nur für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland vorgesehen war, wird zum »One-Stop-Shop« (OSS) ausgeweitet. In den Anwendungsbereich des OSS fallen ab dem 1. Juli 2021 sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen und der Versandhandel innerhalb der EU an einen Verbraucher oder einen sonstigen Nichtunternehmer. Über diesen OSS (und den parallel eingerichteten IOSS für Importeure) können Händler und Dienstleister die in den anderen EU-Staaten fällige Umsatzsteuer für Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen fallen, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und zahlen.

  • Anmeldung: Die Teilnahme am OSS und IOSS können Unternehmer beim BZSt seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf elektronischem Weg beantragen. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, gilt aber ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Wer bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzt, muss sich nicht erneut registrieren.

  • Bagatellgrenze: Ein Unternehmer, der nur in einem EU-Staat ansässig ist und dessen Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen sowie Fernverkäufen (Versandhandel) an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, kann die entsprechenden Umsätze auch wie Verkäufe an Verbraucher im Inland behandeln und die Umsatzsteuer nach den inländischen Regeln berechnen und abführen. Diese einheitliche Bagatellgrenze ersetzt die bisherigen verschieden hohen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, bei deren Überschreiten eine umsatzsteuerliche Registrierung und Umsatzversteuerung der Lieferung im jeweiligen EU-Staat erforderlich war. Verpflichtend ist diese Geringfügigkeitsregelung aber nicht, denn die Teilnahme am OSS steht jedem Unternehmer mit entsprechenden Umsätzen offen. Dazu ist beim Finanzamt für mindestens zwei Jahre der Verzicht auf die Geringfügigkeitsregelung zu erklären.

  • Online-Marktplätze: Bei bestimmten Warenlieferungen über eine Online-Plattform wird ab 1. Juli 2021 der Plattformbetreiber Steuerschuldner für die anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette "Unternehmer an Plattformbetreiber und dann Plattformbetreiber an Endverbraucher" fingiert wird. Diese Regelung ersetzt die bisherige Haftungsregelung für Warenlieferungen über einen Online-Marktplatz an Nichtunternehmer durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung in der EU beginnt und endet. Ist der liefernde Unternehmer dagegen im EU-Gebiet ansässig, wird keine Lieferung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nichtunternehmer fingiert. Wer "Fulfillment by Amazon" oder vergleichbare Angebote anderer Dienstleister nutzt, wird in der Regel auch vom Dienstleister über die anstehenden Änderungen informiert.

  • Importe aus Drittländern: Die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer fällt mit Wirkung zum 1. Juli 2021 weg. Gleichzeitig wird für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Nicht-EU-Staat der »Import-One-Stop-Shop« (IOSS) eingeführt. Sendungen, bei denen die Umsatzsteuer über den IOSS angemeldet und abgeführt wurde, sollen dann deutlich reibungsloser die Zollkontrolle durchlaufen. Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, kann die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin von der Post oder dem Paketdienst verauslagt und beim Empfänger einkassiert werden.

Viele weitere Detailinformationen zum OSS und dem IOSS sowie einen Frage-Antwort-Katalog bietet das BZSt auf seiner Website im Bereich »Umsatzsteuer« an. Außerdem können Sie sich gerne an uns wenden, wenn Sie sich bei der Anwendung der Neuregelungen nicht sicher sind oder weitere Fragen haben.

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Neues Paket mit Bürokratieerleichterungen

Die Bundesregierung hat im April ein umfangreiches Paket von Bürokratieerleichterungen beschlossen. Insgesamt 22 konkrete Maßnahmen sind darin enthalten, mit denen Unternehmen und Bürger von bürokratischen Hemmnissen entlastet werden sollen. Einige Punkte betreffen sehr spezifische Regelungen für bestimmte Branchen, aber es gibt auch Maßnahmen, von denen die meisten Betriebe und Steuerzahler profitieren werden. Hier ist ein Überblick dieser "Highlights", für die jetzt die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen erarbeitet werden:

  • Umsatzschwellen: Zum 1. Januar 2021 ist die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro angehoben und damit an die Buchführungspflichtgrenze angepasst worden. Allerdings gibt es immer noch Unterschiede bei den Berechnungsmethoden dieser Grenzwerte. Durch einen Verweis in der Abgabenordnung auf die Berechnung nach dem Umsatzsteuergesetz werden die Berechnungsmethoden nun angeglichen.

  • Verbindliche Auskünfte: Steuerzahler sollen künftig eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten innerhalb von drei Monaten erhalten können. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Zuständigkeit für verbindliche Auskünfte im Zusammenhang mit Organschaften bei der für den Organträger zuständigen Finanzbehörde zentralisiert werden sollte.

  • Zeitnahe Betriebsprüfungen: Durch die stärkere Nutzung kooperativer Betriebsprüfungen sollen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden künftig zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen.

  • ESt4B-Mitteilungen: Obwohl Personengesellschaften schon seit 2011 Steuererklärungen ausschließlich elektronisch beim Finanzamt abgeben müssen, werden deren Einkünfte bisher vom für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt maschinell festgestellt und anschließend den für die Besteuerung der Gesellschafter zuständigen Finanzämtern mit sogenannten ESt4B-Mitteilungen in Papierform zugeschickt. Diese Finanzämter erfassen die anteiligen Einkünfte dann wieder von Hand in ihrem eigenen IT-System und setzen die Einkommensteuer fest. Dieser aufwändige und fehleranfällige Informationsaustausch betrifft bundesweit jährlich mehr als 5 Mio. Steuerfälle und soll daher nun auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Die Regelung umsatzsteuerliche Organschaft ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Daher soll ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine Organschaft möglichst nur auf Antrag und durch eine entsprechende Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann.

  • UStIdNr.-Abfrage: Bisher ist eine Abfrage inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIdNr.) mit qualifizierter Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur über ein Antragsformular beim BZSt möglich. Der Bund will eine erleichterte Abfragemöglichkeit gemeinsam mit den Ländern prüfen und noch im ersten Halbjahr 2021 darüber entscheiden.

  • Unternehmensregister: Ein Basisregister für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer soll zur Reduzierung von Statistikpflichten führen. Damit die entsprechenden Vorarbeiten beginnen können, soll das "Gesetz zur Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten" noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Nach einer Erprobungsphase soll die erste Ausbaustufe des Basisregisters ab 2024 betriebsreif sein.

  • Statusfeststellungsverfahren: Das Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige soll durch Digitalisierung schneller und einfacher werden und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ablaufen.

  • Einheitliche U1/U2-Sätze: Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen der Arbeitgeber aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Dabei werden die Beitragssätze bisher kassenindividuell abhängig davon festgelegt, welche Risiken die einzelnen Krankenkassen abzusichern haben. Der Umlagesatz für den Arbeitgeber richtet sich somit danach, bei welcher Krankenkasse sein Arbeitnehmer versichert ist. Dadurch führt das heutige Verfahren zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung kleiner Arbeitgeber für gleichartige Leistungen. Es soll daher geprüft werden, inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze vereinheitlicht werden. Außerdem wird gemeinsam mit den Kassen geprüft, inwieweit Verbesserungen notwendig sind, um qualitätsgesicherte Auskünfte der Krankenkassen zu Fragen der Sozialversicherung an die Arbeitgeber sicherzustellen.

  • Photovoltaik-Anlagen: Dem Ausbau der erneuerbaren Energien steht auch die Bürokratie im Weg. Die Regelungen für Bau und Betrieb kleiner Anlagen sollen daher so einfach wie möglich gefasst werden. Für kleine Photovoltaik-Anlagen entfällt künftig die Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abgeben zu müssen.

  • Vergabeverfahren: Unternehmen, die noch nicht lange am Markt sind, fällt es oft schwer, sich erfolgreich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Möglicher Grund ist die Praxis mancher Vergabestellen, entgegen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben allein auf erfahrene Unternehmen mit einschlägigen Referenzprojekten zu setzen. Um die Beteiligung von jungen Unternehmen in Vergabeverfahren zu stärken, soll darauf hingewirkt werden, dass öffentliche Auftraggeber keine Anforderungen stellen, die nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis mehrjähriger Erfahrung und zahlreicher Referenzprojekte.

  • Unternehmensübergaben: Um die Attraktivität von Unternehmensnachfolgen für Gründungsinteressierte zu steigern, soll der bestehende Regulierungsrahmen für Unternehmensübergaben bzw. -nachfolgen vereinfacht werden.

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Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen wie alle unentgeltlichen Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand bei der Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des erfolgten Vorsteuerabzugs und soll einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern.

Ware, die zwar für den Verkauf nicht mehr geeignet ist, aber ansonsten noch einwandfrei nutzbar und damit für gemeinnützige Organisationen oft eine große Hilfe wäre, wird deshalb vernichtet oder entsorgt statt gespendet, denn die Umsatzsteuer auf die Sachspende ist oft höher als die Kosten für die Entsorgung. Was aus rein steuerlicher und fiskalischer Sicht für den Staat Sinn macht, hat also in der Praxis bisher absurde Konsequenzen.

Zwar sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen generell auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Es gibt aber Spielraum bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf eine Sachspende fällig wird, denn die Bemessungsgrundlage einer Sachspende richtet sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende.

Diesen Spielraum hat die Finanzverwaltung nun ausgeschöpft und mit einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klargestellt, wann Sachspenden mit einem Wert von 0 Euro oder zumindest einem deutlich reduzierten Wert angesetzt werden können. Parallel dazu gibt es noch eine befristete Billigkeitsregelung für die Corona-Krise, nach der in bestimmten Fällen auf eine Umsatzbesteuerung komplett verzichtet wird.

Mit dieser Billigkeitsregelung können Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden, ohne dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt. Zwar wäre die Spende möglicherweise ohnehin frei von einer umsatzsteuerlichen Belastung geblieben, wenn die Ware mit einem Wert von 0 Euro zu bewerten gewesen wäre. Die Billigkeitsregelung gibt den Betroffenen aber mehr Rechtssicherheit und erspart die Dokumentation der Bemessungsgrundlage für die Spende. Der Erlass der Umsatzsteuer gilt nur für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021.

In allen anderen noch offenen und künftigen Fällen greift stattdessen die Ergänzung des Anwendungserlasses, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Bei Lebensmitteln ist das der Fall, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware (Obst, Gemüse, Backwaren etc.) wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum, beispielsweise Blumen, Tierfutter, Kosmetika, Drogerieartikel, Silikonmasse und andere verderbliche Waren.

Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren etc.) oder fehlender Marktgängigkeit (Vorjahres- oder Saisonware, Weihnachts- oder Osterartikel etc.) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Werden solche Waren im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, sodass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware in Betracht kommt, also beispielsweise für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn einwandfreie Neuware allein aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In solchen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Das Ministerium hat außerdem noch einmal klargestellt, dass der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis keine Sachspende ist. Abgesehen von speziellen Fällen ist dann für den Gegenstand kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln, weil die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das tatsächlich gezahlte Entgelt ist.

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Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

  • Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.

  • Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

  • Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

  • Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

    2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

    3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

    4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

  • Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.

  • Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

  • Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

  • Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Gutscheine spielen im Einzelhandel ebenso wie im Dienstleistungssektor eine bedeutende Rolle. Die korrekte Anwendung der steuerlichen Regelungen zu Gutscheinen ist jedoch nicht immer einfach. Das gilt umso mehr, als dass die EU 2016 neue umsatzsteuerliche Vorgaben für Gutscheine beschlossen hatte, die bereits zum 1. Januar 2019 in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Mit Detailregelungen zu den Gutscheinvorgaben der EU, bei denen nicht mehr wie früher zwischen Waren- und Wertgutscheinen, sondern wischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden wird, hat sich die Finanzverwaltung allerdings Zeit gelassen. Erst Ende 2020 und damit knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage und nur kurz vor Ablauf der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze, die ebenfalls zu vielen Gutscheintransaktionen geführt hat, hat das Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Verwaltungsanweisung zu Gutscheinen veröffentlicht.

In dieser Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses beantwortet das Ministerium nicht nur viele Zweifelsfragen zur neuen Rechtslage und gibt zahlreiche Beispiele dazu; es erkennt mit einer Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf die neuen Detailregelungen für ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine auch indirekt an, dass die Detailregelungen lange auf sich haben warten lassen.

  • Umsatzsteuerliche Gutscheine: Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn sind solche Instrumente, die ganz oder teilweise anstelle einer Geldzahlung als Gegenleistung für Gegenstände oder sonstige Leistungen verwendet werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gutschein körperlich (Papier, Plastikkarte) oder elektronisch vorliegt.

  • Andere Gutscheine: Kein Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn der Gutschein den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigt. Gutscheine für Warenproben oder Muster lösen grundsätzlich kein Entgelt aus und sind daher ebenfalls keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten und vergleichbare Instrumente fallen nicht unter die Regelungen zu Gutscheinen, da es sich dabei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

  • Guthabenkarten: Kann das Instrument jederzeit gegen den ursprünglich gezahlten oder den Restbetrag zurückgetauscht werden, liegt kein Gutschein vor, sondern eine Guthabenkarte, die als bloßes Zahlungsmittel gilt.

  • Einzweck-Gutscheine: Ein Einzweck-Gutschein ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ort der Lieferung oder Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausgabe oder erstmaligen Übertragung des Gutscheins feststehen. Für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die vom Gutschein erfasste Leistung so zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte EU-Staat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Zudem muss zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, feststehen, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und diese für sein Unternehmen bezieht. Der Leistungsgegenstand muss zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein, sodass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist. Es kann sich auch dann um einen Einzweck-Gutschein handeln, wenn der Gutschein zum Bezug mehrerer, genau bezeichneter Einzelleistungen berechtigt. In diesen Fällen ist der Gesamtbetrag im jeweiligen Verhältnis der Einzelleistungen aufzuteilen. Die Umsatzsteuer für die durch den Einzweck-Gutschein geschuldete Leistung entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Wird ein Gutschein vor Ausgabe an einen anderen Unternehmer übertragen, entsteht die Umsatzsteuer insoweit im Übertragungszeitpunkt. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung oder Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Erfolgt bei der Einlösung eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber, so ist lediglich dieser Differenzbetrag zu versteuern.

  • Mehrzweck-Gutscheine: Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei der Übertragung oder Ausgabe des Gutscheins der Leistungsort, der leistende Unternehmer oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Bei einem Mehrzweck-Gutschein gilt die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der sonstigen Leistung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Leistung als erbracht. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins und alle bis dahin erfolgten Übertragungen sind steuerlich unbeachtlich.

  • Einordnung: Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck- oder als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Die rechtliche Einordnung erfolgt durch den leistenden Unternehmer. Darauf sowie auf die Kennzeichnung dürfen der Aussteller und weitere Unternehmer der Leistungskette vertrauen. Dies gilt nicht, soweit sie Kenntnis hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten haben müssen, dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung zu Unrecht erfolgt ist.

  • Bemessungsgrundlage: Wird ein Einzweck-Gutschein entgeltlich an einen anderen Unternehmer übertragen oder an einen Kunden ausgegeben, bestimmt sich die Umsatzsteuer nach dem dafür bezahlten Preis. Wird ein Mehrzweck-Gutschein, der über Vertriebsketten übertragen wurde, vom Gutscheininhaber eingelöst und liegen beim leistenden Unternehmer keine Angaben über die Höhe der vom Kunden gezahlten Gegenleistung vor, richtet sich die Steuer nach dem Gutscheinwert.

  • Nichteinlösung: Sollte ein Gutschein vom Inhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich daraus allein weder bei Einzweck- noch bei Mehrzweck-Gutscheinen weitere umsatzsteuerliche Folgen, da beim Einzweck-Gutschein die ursprüngliche Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht galt und beim Mehrzweck-Gutschein in diesem Fall nie ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande kam. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen verfallenen Einzweck-Gutschein kommt nur dann in Betracht, wenn das Entgelt ausnahmsweise zurückgezahlt wird. Die Nichteinlösung eines Gutscheins hat allerdings Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage einer Vermittlungsleistung, wenn der auf den leistenden Unternehmer entfallende Entgeltanteil bei Nichteinlösung beim Vermittler verbleibt und sich dadurch das Entgelt für die Vermittlungsleistung erhöht.

  • Gutscheinrückgabe: Wird ein Einzweck-Gutschein zurückgegeben und erhält der Kunde den Gutscheinwert ausgezahlt, dann wird der ursprüngliche Umsatz rückgängig gemacht. Die Umsatzsteuer ist daher beim Gutscheinaussteller und beim leistenden Unternehmer entsprechend zu berichtigen. Bei der Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises eines Mehrzweck-Gutscheins ergeben sich dagegen keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen.

  • Weitere Fälle: Beim Verkauf von Gutscheinen an andere Unternehmer, die diese weiter vertreiben (Vertriebsketten), beim innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der unentgeltlichen Ausgabe von Gutscheinen sind viele Konstellationen denkbar, zu denen es ebenfalls Detailregelungen gibt. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an!

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Überblick der Änderungen für 2021

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Hier haben wir alle wichtigen Änderungen für 2021 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Darunter finden sich auch einige Regelungen, bei denen es sich streng genommen nicht um Änderungen zum Jahreswechsel handelt, weil sie als Teil des Jahressteuergesetzes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021 gelten sollen.

Einige Änderungen sind außerdem sehr detailreich und daher in dieser Übersicht nur kurz zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen Punkten finden Sie in Schwerpunktbeiträgen, auf die wir Sie bei den entsprechenden Punkten jeweils hinweisen. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später in Kraft treten.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2021 um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2021 also um 1,52 %.

  • Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird ab 2021 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Soli mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Übersteigt die Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Diese Milderungszone vermeidet einen Belastungssprung und wird ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch werden viele der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt der Soli in unveränderter Höhe bestehen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind. Zusätzlich gibt es einen Kinderbonus von 150 Euro. Dazu wird das Kindergeld für Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im Mai 2021. Für den Kinderbonus gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Der Bonus wird daher wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag: Bei den Pauschbeträgen für Behinderte sowie für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen gibt es ab 2021 umfangreiche Verbesserungen. Insbesondere werden die seit 45 Jahren unveränderten Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Details zu dieser Änderung finden Sie im Beitrag "Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021".

  • Ehrenamt, Spenden & Vereine: Mehrere Änderungen zum Jahreswechsel betreffen die Vereinsarbeit und das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben einer Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter und Übungsleiter gibt es vor allem Vereinfachungen und Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Alle Änderungen in diesem Bereich fasst der Beitrag "Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021" zusammen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 ist die erste Anhebung auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes Jahr später, also am 1. Juli 2021, folgt die zweite Anhebung auf 9,60 Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhebungen im Abstand von je sechs Monaten geplant - zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

  • Azubivergütung: Schon 2020 wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, die jährlich steigt. Azubis, die 2021 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen, erhalten im ersten Lehrjahr monatlich mindestens 550 Euro.

  • Krankenkassenwechsel: Ab 2021 können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse bei einem Jobwechsel sofort wechseln. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Kasse. Ohne Jobwechsel reduziert sich immerhin die Bindungsfrist von 18 Monaten auf jetzt nur noch 12 Monate.

  • Insolvenzgeldumlage: Die Insolvenzgeldumlage steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umlagesatz nach derzeitigem Stand 0,15 % betragen.

  • Job-Beratung: Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber gekündigt werden soll oder die aus anderem Grund ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

  • Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie: Mit dem "Klimaschutzprogramm 2030" hat die Große Koalition ab 2021 die Einführung einer CO2-Abgabe beschlossen. Als Teilkompensation für Berufspendler mit langem Arbeitsweg wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent angehoben. Das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung. Geringverdiener, die keine Steuer zahlen und deshalb nicht von der höheren Entfernungspauschale profitieren können, haben stattdessen die Möglichkeit, eine Mobilitätsprämie zu beantragen.

  • Elektro-Firmenwagen: Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem kann der Arbeitgeber den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten. Auch Unternehmer, die ihren Firmenwagen am privaten Stromanschluss aufladen, können die Stromkosten pauschal geltend machen. Die entsprechenden Pauschalen werden ab 2021 deutlich angehoben. Für Elektrofahrzeuge sind nun monatlich 70 Euro anzusetzen (bisher 50 Euro). Können die Arbeitnehmer oder Unternehmer den Elektrowagen auch im Betrieb aufladen, gilt eine entsprechend niedrigere Pauschale von 30 Euro monatlich (bislang 20 Euro). Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

  • Home-Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt - zumindest vorerst - nur für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wirkt sich die Pauschale nur dann aus, wenn es noch andere Werbungskosten gibt, durch die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

  • Verbilligte Vermietung: Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Außerdem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass ein befristeter Mietausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters in der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug hat. Mehr zu diesem Beschluss finden Sie im Beitrag "Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise".

  • Wohnungsbauprämie: Bis 2020 konnte einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hatte. Ab 2021 gilt nun eine deutlich höhere Einkommensgrenze. Alleinstehende haben jetzt einen Anspruch bis zu einem Einkommen von 35.000 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner liegt die Grenze beim doppelten Betrag, also bei 70.000 Euro. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Zusammenveranlagung; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

  • Investitionsabzugsbetrag: Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es gleich eine ganze Reihe von Änderungen, wobei die Verbesserungen bereits in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden können, also rückwirkend ab 2020 gelten. Dazu gehören eine Anhebung der begünstigen Investitionskosten von 40 % auf 50 % sowie eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Daneben werden zwei Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen, wobei diese Änderungen erst ab 2021 greifen. Die Details zu den Neuregelungen beim Investitionsabzugsbetrag haben wir für Sie im Beitrag "Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag" zusammengefasst.

  • Abschreibung: Schon im Sommer 2020 wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressiven Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung ermöglicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium nachgelegt und lässt ab 2021 eine Sofortabschreibung für handelsübliche Hard- und Software zu. Alle Details dazu finden Sie im Beitrag "Sofortabschreibung für Computer und Software".

  • Umsatzsteuersatz: Zum 1. Januar 2021 endete die auf ein halbes Jahr befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Seither gelten also wieder 19 % statt 16 % als normaler und 7 % statt 5 % als ermäßigter Um-satzsteuersatz. In der Gastronomie gilt dagegen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese Absenkung war ursprünglich auf ein Jahr befristet und wäre zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Weil die Gastronomie durch den andauernden Lockdown von der Absenkung bisher aber wenig profitieren konnte, wurde die Absenkung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete geschätzte Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

  • Steuerschuldnerschaft: Ab 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer solcher Leistungen ist.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit können Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben vornehmen. Diese Änderung gilt ab dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Zeitraum, wirkt sich also erstmalig 2021 aus, weil sich damit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschiebt. Die Fälligkeitstermine für anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

  • Brexit: Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, in der das Vereinigte Königreich noch wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wurde. Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hätte der Übergang vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Um diese so weit wie möglich zu reduzieren oder auszuschließen, wurde bereits 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet, mit dem den betroffenen Steuerzahlern in bestimmten Fällen Bestandsschutz gewährt wird. In vielen Fällen haben sich dagegen zum Jahreswechsel zwangsläufig Änderungen ergeben. Das betrifft insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Kunden oder Lieferanten im Vereinigten Königreich, auf die bereits in der letzten Ausgabe eingegangen wurde. Auch Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, sind betroffen, denn sie gelten nun je nach Gesellschafterstruktur als GbR, OHG oder Einzelunternehmen. Mit dem Jahreswechsel ist die Haftungsprivilegierung also endgültig entfallen, wenn keine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform erfolgt.

  • Versorgungsleistungen: Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung. Da der Empfänger solche als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen seinerseits versteuern muss, will der Fiskus auf diesem Weg die korrekte Versteuerung einfacher überprüfen und sicherstellen können.

  • Verlustrücktrag: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde letzten Sommer auch der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Diese Grenzen sind nun nochmals verdoppelt worden. In 2020 und 2021 können also maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) auf Vorjahre rückgetragen werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Außerdem wird ab 2021 ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung hergestellt.

  • Verluste aus Kapitalanlagen: Vor einem Jahr wurde für bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Damit wollte der Fiskus die Auswirkung einiger unliebsamer Urteile des Bundesfinanzhofs begrenzen. Dieser hatte den Verlustabzug für bestimmte Verluste überhaupt erst zugelassen. Schon seit 2020 gilt daher eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern. Solche Verluste können nur bis zu einer bestimmten Höhe mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die nicht verrechneten Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann wieder bis zum Grenzbetrag verrechnet werden. Für Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung erst ein Jahr später, also für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Diese können dafür auch nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften verrechnet werden. Für beide Verlustverrechnungskreise war ursprünglich eine jährliche Grenze von 10.000 Euro vorgesehen. Diese wurde aber mit dem Jahressteuergesetz 2020 in beiden Fällen auf 20.000 Euro verdoppelt. Im Fall der bereits ab 2020 geltenden Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus wertlosen Forderungen und Wirtschaftsgütern gilt die Anhebung rückwirkend bereits ab 2020.

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Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Zum 31. Dezember 2020 endet auch der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich aus dem Ablauf des Übergangszeitraums ergeben.

  • Umsatzsteuerlicher Status: Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das ein besonderer Status vereinbart wurde. Während Großbritannien grundsätzlich als Drittlandsgebiet gilt, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Dienstleistungen gelten also sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Nordirische UStId-Nummern erhalten das Präfix "XI". Solche UStId-Nummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

  • Lieferungen am Jahreswechsel: Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist davon nicht betroffen. Das Austrittsabkommen enthält jedoch eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf solche Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden und eine UStIdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix "GB") zu verwenden.

  • Dauerleistungen: Der Brexit hat Auswirkungen auf Dauerleistungen, deren Erbringung sich über den Jahreswechsel hinweg erstreckt. Dabei gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen Großbritannien und Nordirland. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Beginnt die Erbringung einer Leistung daher vor dem 1. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend.

  • Mini-One-Stop-Shop: Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Die Steuererklärungen für Zeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 müssen jedoch bis zum 20. Januar 2021 beim BZSt eingehen, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt wurden, sowie für ab 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Diese Umsätze müssen im Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden. Berichtigungen von Steuerklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 können bis spätestens Ende 2021 übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sich die Berichtigung auf eine Erklärung bezieht, die bis spätestens 20. Januar 2021 übermittelt wurde.

  • Bestätigungsverfahren: Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von UStId-Nummern für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich (Präfix "GB") nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Ab dem 1. Januar 2021 können dafür UStId-Nummern für Nordirland (Präfix "XI") geprüft werden.

  • Vorsteuer-Vergütung: Abweichend von den üblichen Regeln für Vorsteuer-Vergütungsanträge sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2021 von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, bis zum 31. März 2021 zu stellen.

  • Anwendungserlass: Notwendige Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erfolgen später. Soweit einzelne Regelungen des Anwendungserlasses den hier zusammengefassten Regeln widersprechen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

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Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

Zwar ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wieder kurz vor dem Ende. Das hält das Bundesfinanzministerium jedoch nicht davon ab, weitere Klarstellungen und Detailregelungen für die Absenkung zu verkünden, die für bestimmte Umsätze und Branchen zu beachten sind. Auch wenn der Lockdown im November und Dezember die konjunkturelle Erholung deutlich bremst, ist keine Verlängerung der Absenkung über den 31. Dezember 2020 hinaus geplant.

  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im 2. Halbjahr 2020 gestellt und bezahlt werden, ist die Steuer mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Sofern feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt werden. Der Empfänger einer solchen Rechnung darf in diesem Fall unter den übrigen Voraussetzungen für Anzahlungsrechnungen den ausgewiesenen Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet, die Rechnung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt worden ist, schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde darf jedoch beim Vorsteuerabzug - vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für Juli 2020 - nur den niedrigeren Steuersatz geltend machen. Anzahlungsrechnungen, die noch 2020 gestellt, aber erst 2021 bezahlt werden, sind mit 19 % bzw. 7 % zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Hier darf der Kunde den Vorsteuerabzug trotzdem nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer geltend machen.

  • Gutscheine: Die Ausstellung eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, sieht der Fiskus nicht als Einzweckgutschein an - mit der Folge, dass sich der niedrigere Umsatzsteuersatz für die im "Gutschein" benannte Leistung in diesem Fall nicht über den Jahreswechsel hinweg retten lässt. Stattdessen handelt es sich um eine Anzahlung, die mit Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern ist. Bei Lieferung oder Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2020 hat anschließend eine Berichtigung der Umsatzsteuer auf 19 % bzw. 7 % zu erfolgen. Steht bereits bei der Zahlung fest, dass die Lieferung erst 2021 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden.

  • Restaurantgutscheine: Wenn Gutscheine vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweckgutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung später erfolgt. Da vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in und für diesen Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen um Mehrzweckgutscheine, bei denen die Versteuerung erst bei der Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt. In diesem Zeitraum ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränken gelten erst dann wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt werden.

  • Gastgewerbe: Für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Juli 2020 sind die ab dem 1. Juli 2020 geltenden niedrigeren Umsatzsteuersätze anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen können diese Steuersätze auch auf Bewirtungsleistungen sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Januar 2021 angewendet werden.

  • Miet- oder Leasingverträge: Unabhängig davon, ob Sonder- und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrages der Haupt- oder einer Nebenleistung zuzurechnen sind, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Sofern die Hauptleistung nur teilweise im 2. Halbjahr 2020 erbracht wird, ist die Zahlung zeitanteilig der jeweiligen Hauptleistung zuzuordnen. Andere sachgerechte Aufteilungsmethoden sind zulässig.

  • Wiederkehrende Leistungen: Leistungen, die zeitpunktbezogen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden, gelten nicht als Dauerleistungen, auch wenn die zugrundeliegende Vereinbarung zeitraumbezogen abgeschlossen wird. Das betrifft zum Beispiel Wartungsverträge, bei denen keine durchgehende Leistungsbereitschaft geschuldet wird, sondern die Wartung regelmäßig einmal im Jahr oder Quartal durchgeführt wird. Solche Leistungen werden stattdessen am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements: Bei digitalen Abonnements wird die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt. Gleiches gilt bei analogen Abonnements, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird.

  • Erstattung von Pfandbeträgen: Aus Vereinfachungsgründen kann Pfandgeld im 2. Halbjahr 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Kunde die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit 16 % korrigieren und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit dem Steuersatz von 19 %, angewendet wird. Diese Regelung sowie die bereits verkündete alternative Vereinfachungsregelung für Pfand gelten nicht nur für Flaschenpfand, sondern auch für andere mit Pfand belegte Gegenstände.

  • Gerüstbau: Der Gerüstbauer erbringt mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstands übernimmt. Die Montage und Demontage sind Nebenleistungen zur Hauptleistung, der Bereitstellung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit. Die Gesamtleistung "Gerüstbau" kann aber mit den Leistungsbestandteilen Montage, Standzeit (Summe aus Grundvorhaltung und Überstandsmiete) und Demontage ggf. auch in Teilleistungen nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsbestandteile einzeln geschuldet und bewirkt werden. Werden keine Teilleistungen vereinbart, wird die Leistung mit Abschluss der Demontage ausgeführt.

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