Umsatzsteuer

Rechtzeitig handeln im Dezember

Der Jahreswechsel ist immer mit Anpassungen und Umstellungen verbunden - insbesondere im Steuerrecht, aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Allerdings ist nicht immer der 31. Dezember Stichtag für wichtige Anträge und andere Maßnahmen. Damit Sie in der hektischen Vorweihnachtszeit nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie eine nach Zielgruppen geordnete Liste mit wichtigen Fristen und Maßnahmen zusammengestellt, die sie noch vor Weihnachten beachten müssen:

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Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf über eBay

Vor ein paar Monaten hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zahlreiche Verkäufe eines Verkäufers über die Internetauktionsplattform eBay eine Umsatzsteuerpflicht auslösen können. Allerdings hat der Bundesfinanzhof keine eindeutigen Kriterien definiert, wann die Verkäufe steuerpflichtig sind und wann nicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte seinerzeit als Vorinstanz entschieden und muss sich jetzt in einem anderen Fall wieder mit dem gleichen Thema befassen.

Anders als im ersten Fall geht das Finanzgericht diesmal nicht von einer Umsatzsteuerpflicht aus, weil der Verkäufer über 13 Monate hinweg insgesamt "lediglich" 142 Pelzmäntel verkauft hat. Für eine Umsatzsteuerpflicht bedarf es nämlich einer nachhaltigen Tätigkeit, meint das Gericht, und die sah es im Streitfall nicht. Die Tätigkeit sei hier nicht von Beginn an auf unbestimmte Zeit angelegt gewesen, sondern zum Zeitpunkt, in dem das Finanzamt mit seinen Ermittlungen begonnen hat, bereits abgeschlossen gewesen.

Für die Frage, ob die Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, liefert das Gericht weiterhin keine konkreten Kriterien, die eine eindeutige Entscheidung erlauben würden. Stattdessen stellt es fest, dass die Tätigkeit anhand einer Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen sei, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.

In der Praxis bleibt es für einen fleißigen eBay-Verkäufer also weiter schwierig, späteren Ärger mit dem Finanzamt sicher auszuschließen. Aber das Urteil liefert immerhin Munition für den Fall, dass das Finanzamt tatsächlich einmal vor der Tür steht und nachträglich Umsatzsteuer kassieren will. Wer mit seinen Umsätzen nicht über die Kleinunternehmergrenze kommt, muss sich über die Umsatzsteuer ohnehin nicht so viele Gedanken machen.

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Umsatzbesteuerung des Schulessens

Den Beginn des neuen Schuljahres nimmt das Bundesfinanzministerium zum Anlass, darauf hinzuweisen, wann die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule umsatzsteuerfrei ist oder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dass nämlich auch von den Eltern ehrenamtlich geführte Schulkantinen der Umsatzsteuer unterliegen können, hat schon in einigen Fällen zu einer bösen Überraschung geführt. Mit der richtigen Organisation lässt sich diese Steuerbelastung vermeiden oder zumindest niedrig halten.

Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule ist unter anderem dann umsatzsteuerfrei, wenn sie durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Steuerfrei ist die Verpflegung auch dann, wenn sie durch Personen und Einrichtungen erfolgt, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Jugendlichen dort Unterkunft und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen also grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird. Das Essen muss nicht in der Schule bzw. durch den Schulträger selbst zubereitet werden, die Ausgabe muss aber durch den Schulträger selbst erfolgen.

Immerhin noch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % ist die Abgabe von Speisen in einer Schulkantine möglich, wenn sie von einer gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs durchgeführt wird. Was so kompliziert klingt, ist im Prinzip recht einfach, denn dieser Fall trifft zum Beispiel zu bei der Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige Mensavereine oder Schulfördervereine.

Erfolgt die Lieferung und Ausgabe der Schulspeisen dagegen durch Dritte, also beispielsweise durch Caterer, sieht das Umsatzsteuerrecht keine Steuerbefreiung vor. Das wäre nach Angabe des Ministeriums auch nicht mit EU-Recht vereinbar. Die Lieferung unterliegt aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn durch den Caterer lediglich eine reine Lebensmittellieferung erfolgt.

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Elektronische Rechnungen ohne Signatur

Exakt ein Jahr nach der Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen hat sich das Bundesfinanzministerium dazu geäußert, wie elektronische Rechnungen aus Sicht der Finanzverwaltung zu behandeln sind. Diese Erläuterungen sind vor allem deshalb interessant, weil das Gesetz nun anstelle der Signaturpflicht andere Anforderungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung stellt.

Beispielsweise verlangt das Gesetz ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, ohne diese Vorgabe oder deren praktische Umsetzung näher zu definieren. Wirklich konkret wird das Finanzministerium zwar auch nicht, aber immerhin stellt es klar, dass die Unternehmen relativ viel Freiheit bei der Gestaltung der betrieblichen Abläufe haben.

Sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Genau dafür verlangt das Gesetz das besagte Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad, nennt aber als die beiden einzigen Beispiele die qualifizierte elektronische Signatur oder den elektronischen Datenaustausch (EDI), also die beiden früher ausschließlich zulässigen Verfahren für elektronische Rechnungen. Für Unternehmen, die kein Risiko beim Vorsteuerabzug eingehen wollen, liefe das auf eine Aufrechterhaltung der Signaturpflicht durch die Hintertür hinaus, wenn die Finanzverwaltung nicht auch alternative Verfahren ausdrücklich für zulässig erklärt.

Das Bundesfinanzministerium stellt deshalb fest, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren nicht dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Ebenso wenig soll die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Rechnung hinsichtlich der gesetzlich erforderlichen Angaben gewährleistet werden. Mit dem Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnungen sichergestellt werden. Eine inhaltlich richtige Rechnung (gemeint sind richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt und richtiger Zahlungsempfänger) rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.

Das Kontrollverfahren bestätigt also lediglich, dass die Rechnung weder ge- noch verfälscht oder auf andere Weise verändert wurde und dass die Rechnung der erbrachten Leistung entspricht. Die Anforderungen an das innerbetriebliche Kontrollverfahren haben sich laut dem Bundesfinanzministerium allein an diesem Ziel zu orientieren. Innerbetriebliche Kontrollverfahren sind also Verfahren, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Er kann aber das Verfahren frei wählen und wird nach Auffassung der Finanzverwaltung ohnehin im eigenen Interesse überprüfen, ob

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, also ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, und

  • der Rechnungsaussteller damit tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat und die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist,

damit er sicherstellen kann, dass er tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist.

In der Praxis werden sich die Durchführung des Kontrollverfahrens und die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in Teilen überschneiden. Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gegeben sind, hat die Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens im konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr und kann insbesondere nicht mehr dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigert.

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad gibt, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. Das kann zum Beispiel im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen, aber auch einfach durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg, etc.).

Von der Finanzverwaltung werden jedenfalls keine bestimmten technischen Verfahren vorgeschrieben, die die Unternehmen verwenden müssten. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt auch keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Allerdings ist der Unternehmer nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nachzuweisen.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine korrekt ausgestellte Rechnung besitzt. Dass der Unternehmer hinsichtlich der Rechnung auch die Anforderungen an die Aufbewahrungspflicht einschließlich der besonderen Vorschriften für DV-gestützte Buchführungssysteme (GoBS) und für den Datenzugriff und die Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) erfüllt, ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann das Finanzamt zwar als Ordnungswidrigkeit ahnden, aber jedenfalls nicht allein deswegen den Vorsteuerabzug verweigern.

Andererseits trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, die den Anspruch begründen. Das Ministerium weist daher auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Papier- und elektronische Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren sind, und während des gesamten Aufbewahrungszeitraums müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Sind die Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht vorhanden, kann der Unternehmer den Nachweis, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besaß, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen.

Ein weiteres Problem in Verbindung mit elektronischen Rechnungen sind digitale Kopien derselben Rechnung, wenn also die Rechnung zum Beispiel dem Empfänger als Mailanhang zugesandt und gleichzeitig auf einer Website zum Download bereitgestellt wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der ausstellende Unternehmer die Umsatzsteuer mehrfach schuldet, wenn für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt werden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden. Auch darauf geht das Ministerium ein und stellt klar, dass dies nicht gilt, wenn inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung übermittelt werden. Wenn eine Rechnung aus mehreren Dokumenten besteht, sind diese Regelungen entsprechend für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

Auch mit den Einsichtnahmerechten des Betriebsprüfers befasst sich das Finanzministerium. Ein grundsätzliches Datenzugriffsrecht haben die Betriebsprüfer schon lange, aber speziell auf Grund der Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung sind die Zugriffsrechte im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau ergänzt worden. Mit der Änderung wird geregelt, dass der Unternehmer dem Prüfer auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren hat, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Es reicht also nicht aus, wenn der Unternehmer nur Papierausdrucke der gespeicherten Daten bereitstellt. Falls erforderlich, hat der Betriebsprüfer auch das Recht, die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu nutzen.

Schließlich geht das Ministerium auch noch auf den Anwendungszeitpunkt ein. Grundsätzlich gelten die neuen Regeln nämlich nur für ab dem 1. Juli 2011 ausgestellte Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt worden sind. Wird aber eine elektronische Rechnung über einen Umsatz, der vor dem 1. Juli 2011 ausgeführt und abgerechnet worden ist, nach dem 30. Juni 2011 berichtigt, können für die Berichtigung der Rechnung bereits die neuen Regeln angewendet werden.

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Fleißiger eBay-Verkäufer ist ein Unternehmer

Anfang 2011 sorgte ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg für Aufregung unter langjährigen eBay-Verkäufern. Das Finanzgericht hatte nämlich entschieden, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetauktionsplattform eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ist, womit die Verkaufserlöse der Umsatzsteuer unterliegen. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Vor den Tücken des Fernabsatzrechts mag die Bezeichnung "Privatauktion" oder "Privatverkauf" in der Produktbeschreibung also schützen, vor dem Zugriff des Finanzamts rettet sie aber nicht.

Das Grundproblem der ursprünglichen Gerichtsentscheidung hat der Bundesfinanzhof dabei jedoch nicht gelöst, nämlich einigermaßen klare Kriterien zu definieren, ab welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen ein eBay-Verkäufer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird. Eher im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof sogar die Abgrenzung noch schwerer gemacht, indem er einige naheliegende Kriterien als unbedeutend einstuft:

  • Ob die verkauften Gegenstände bereits mit einer Verkaufsabsicht eingekauft wurden, also eine klassische Händlertätigkeit vorliegt, spielt keine Rolle.

  • Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, um umsatzsteuerlich ein Unternehmer zu sein.

  • Es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer einen gewerblichen oder einen privaten eBay-Account nutzt, weil die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit keinem Wahlrecht unterliegen.

Umgekehrt stellt der Bundesfinanzhof fest, dass der bloße Kauf und Verkauf eines Gegenstands noch keine nachhaltige Erzielung von Einnahmen begründet. Es komme darauf an, dass der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der verkauften Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Das kann insbesondere die Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen sein, meint der Bundesfinanzhof. Allerdings sieht er gerade die für eBay-Verkäufe typischen Handlungen als solche Vertriebsmaßnahmen an, also dass der Verkäufer

  • sich für jeden einzelnen Gegenstand Gedanken zu dessen genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen muss,

  • zur Erhöhung der Verkaufschancen und des Erlöses für den Gegenstand in aller Regel ein digitales Bild anfertigen muss,

  • den Auktionsablauf auf eBay in regelmäßigen Abständen überwachen muss, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten, und

  • nach Beendigung der jeweiligen Auktion den Zahlungseingang überwachen muss, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können.

Auch Zahl und Umfang der Verkäufe sind nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, zu denen der Bundesfinanzhof insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals zählt. Im Streitfall hatten die Verkäufer innerhalb von vier Jahren rund 1.200 Verkäufe über eBay getätigt und dabei 100.000 Euro umgesetzt.

Einen Vergleich mit dem steuerfreien Verkauf einer Sammlung lehnt der Bundesfinanzhof hier ebenfalls ab, weil die verkauften Gegenstände in insgesamt 36 verschiedenen Produktkategorien angeboten wurden. Für den Verkauf einer Sammlung sei es dagegen typisch, dass alle Verkäufe in einer oder zumindest sehr wenigen Kategorien eingeordnet sind. Als Fazit bleibt für fleißige eBay-Verkäufer also das ungute Gefühl, dass irgendwann das Finanzamt vor der Tür stehen kann und Umsatzsteuer für alle getätigten Umsätze einfordert. Sicher fühlen kann sich immerhin ein Verkäufer, dessen Umsatz nicht die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.

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Umsatzsteuer bei Snackbars und Imbissständen

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen über die Höhe der Umsatzsteuer auf Snacks entschieden, nachdem er die Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte. Konkret ging es um die Frage, wann der Verkauf eines Snacks eine Lieferung von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ist, und wann eine Dienstleistung vorliegt, für die der volle Umsatzsteuersatz gilt. Die Urteile fielen fast alle im Sinn der Steuerzahler aus, was aber das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht einfacher macht.

  • Imbissstände: Der Verkauf von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dagegen führt der Verkauf der gleichen Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Dienstleistungsumsatz aus Restaurationsleistungen. Der Bundesfinanzhof hatte als Maßstab aufgestellt, dass Verzehrvorrichtungen nur dann als Dienstleistungselement berücksichtigt werden dürfen, wenn sie vom Anbieter ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Diesen Irrsinn hatte der SPIEGEL in einem Satz auf den Punkt gebracht: "Für die Besteuerung von Curry-Wurst und Co. ist die Verzehrposition entscheidend."

  • Kinofoyers: In Kinofoyers ist der Verkauf von Nachos und Popcorn grundsätzlich eine Lieferung zum ermäßigten Steuersatz. Vom Kinobetreiber bereitgestelltes Mobiliar gilt nicht als Dienstleistungselement, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

  • Großküche: Im Fall der Großküche eines Altenwohn- und Pflegeheims, die zur Verpflegung der Bewohner zu festen Zeiten Speisen in Warmhaltebehältern abgibt, geht der Bundesfinanzhof von einer Dienstleistung zum vollen Steuersatz aus. Hier liegen nach Meinung der Richter keine "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes mehr vor.

Einerseits sind die Urteile für die Betroffenen ganz überwiegend erfreulich. Andererseits ist nun unklarer denn je, in welchen Fällen genau die Finanzverwaltung noch eine Abgabe von Speisen zum ermäßigten Steuersatz akzeptieren wird, und wann sie bereits von einer Restaurationsleistung zum vollen Steuersatz ausgeht. Intern wird bei der Finanzverwaltung fleißig beraten, wie man mit den Urteilen umgehen will. Dass man um die Anwendung der Urteile nicht herumkommt, darüber ist sich die Finanzverwaltung klar, aber es wird noch an den Kriterien gefeilt.

Weil von den Entscheidungen viele Gastronomen, Imbissbudenbetreiber und andere Unternehmer betroffen sind, und noch nicht absehbar ist, wann ein endgültiger Entschluss auf Bundesebene fallen wird, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen jetzt ihre Finanzämter angewiesen, die neue Rechtsprechung zumindest in eindeutigen Fällen schon vorab anzuwenden und entsprechenden Einsprüchen stattzugeben. Dabei werden explizit die beiden eindeutigen Fälle genannt, nämlich

  • die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem nur Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und

  • die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.

In allen anderen Fällen, also beispielsweise bei einem Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder einem Partyservice sollen sich die Finanzämter vorerst weiter an die Verwaltungsanweisung halten, die das Bundesfinanzministerium schon 2008 herausgegeben hat.

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