Umsatzsteuer

Neue Richtlinien zur Gelangensbestätigung

Viel Kritik ertönte im letzten Jahr, als die Gelangensbestätigung zum allein möglichen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt wurde. Die Finanzverwaltung hatte sich die Kritik zu Herzen genommen, und an den Vorschriften wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen. Mit den neu gefassten Vorschriften ist die Kritik zwar nicht verstummt, aber die Gelangensbestätigung wurde damit halbwegs praxistauglich gemacht.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit einer Verwaltungsanweisung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neu gefassten Vorschriften zur Gelangensbestätigung angepasst. Die Änderungen umfassen Klarstellungen und beantworten offene Fragen. Daneben sind darin weitere Vereinfachungen für die Gelangensbestätigung und die möglichen alternativen Nachweisformen enthalten.

Die wichtigste Ergänzung ist aber eine um drei Monate verlängerte Übergangsregelung. Ursprünglich wären die neuen Vorschriften zur Gelangensbestätigung nämlich schon ab dem 1. Oktober 2013 zwingend anzuwenden. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Regelungen in der Verwaltungsanweisung.

  • Formvorgaben und Mustervorlage: Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben, wobei eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten nicht notwendig ist. In der Verwaltungsanweisung sind auch Mustervorlagen für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache enthalten. Die Mustervorlage soll aber lediglich verdeutlichen, welche Angaben für eine Gelangensbestätigung erforderlich sind. Eine Verwendung des Musters ist nicht notwendig, denn eine inhaltlich vergleichbare Gelangensbestätigung muss das Finanzamt genauso akzeptieren. Auch die Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung bedeutet nicht, dass die Gelangensbestätigung zwingend ein einziger Beleg sein muss.

  • Sprachvorgaben: Die Gelangensbestätigung oder die Dokumente, aus denen sich die Gelangensbestätigung ergibt, können auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Für Nachweise in anderen Sprachen ist dagegen eine amtlich beglaubigte Übersetzung notwendig.

  • Alternativnachweise: Neben der Gelangensbestätigung sind abhängig vom Transportweg und anderen Faktoren auch weiterhin verschiedene andere Belege als Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung zulässig. Dazu enthält die Verwaltungsanweisung umfangreiche Erläuterungen, die gegenüber den bereits bekannten Regelungen über Alternativnachweise aber keine grundlegenden Änderungen oder Neuerungen enthalten. Für den Versand per Post oder Kurierdienst wird eine Kleinbetragsregelung konkretisiert. Statt eines Tracking-and-Tracing-Protokolls für die Zustellung genügt bei einem Gesamtwarenwert bis 500 Euro auch allein die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung an den Kurierdienst verbunden mit dem Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung.

  • Elektronische Übermittlung: Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, zum Beispiel per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder per EDI. Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Geht die Gelangensbestätigung per E-Mail ein, soll auch die E-Mail archiviert werden, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, wobei auch hier die Archivierung in ausgedruckter Form zulässig ist, solange sich aus dem Ausdruck der Absender der E-Mail ermitteln lässt.

  • Unterschrift des Abnehmers: Die Gelangensbestätigung muss die Unterschrift des Abnehmers, seines Vertreters oder eines von ihm beauftragten Dritten enthalten. Dies kann zum Beispiel ein Arbeitnehmer des Abnehmers oder ein mit der Warenannahme beauftragter anderer Unternehmer sein. Sofern an der Vertretungsberechtigung allerdings im Einzelfall Zweifel bestehen, muss der liefernde Unternehmer den Nachweis der Vertretungsberechtigung führen. Der kann sich beispielsweise aus anderen Unterlagen ergeben, die dem Unternehmer vorliegen.

  • Unterschriftsverzicht: Bei der elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift des Abnehmers erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder seines Beauftragten begonnen hat. Die vom Absender dafür verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht vorher bekannt gewesen sein. Außerdem ist es für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers oder auf das Bestimmungsland der Lieferung hinweist.

  • Sammelbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die quartalsweise Sammelbestätigung ist auch bei einer Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig. Zu dem Problem, dass ein Unternehmer bei einer quartalsweisen Sammelbestätigung für die monatliche Voranmeldung noch gar nicht alle Belegnachweise für einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsatz hat, schweigt sich die Finanzverwaltung aus. Weil quartalsweise Sammelbestätigungen aber zulässig sind, sollten sich die Finanzämter hier kulant zeigen.

  • Abholfälle: Weiterhin problematisch bleiben Abholfälle, bei denen der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen und befördern lässt. Hier bleibt nur die Gelangensbestätigung als Nachweis, die aber im Zeitpunkt der Abholung noch gar nicht vorliegen kann, weil sie die Ankunft des Gegenstands im Zielland dokumentiert und nicht den Beginn des Versands. Der Lieferer läuft damit Gefahr, dass er die Gelangensbestätigung von seinem Kunden später nicht erhält und damit über keinen vollständigen Belegnachweis verfügt. Auch die neue Verwaltungsanweisung sieht für dieses Risiko keine Lösung vor. Erfolgt der Transport nicht direkt durch den Kunden sondern durch einen Spediteur im Auftrag des Kunden, bleibt immerhin noch die Spediteurversicherung als möglicher Belegnachweis. In Abholfällen ist damit auch zukünftig Sorgfalt geboten.

  • Übergangsregelung: Die bisherige Übergangsregelung wird um drei Monate verlängert. Damit können die Nachweise noch bis zum 31. Dezember 2013 nach der alten, bis Ende 2011 geltenden Rechtslage geführt werden. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2014 ist das neue Recht dann aber zwingend anzuwenden.

mehr lesen

Umsatzsteuerliche Änderungen durch dasAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind viele Änderungen des Umsatzsteuergesetzes enthalten, die vor allem auf die Anpassung an geändertes EU-Recht zurückgehen. Auch wenn die Änderungen in erster Linie bestimmte Branchen sowie allgemein grenzüberschreitende Umsätze betreffen, sind von den Änderungen potenziell alle Unternehmen betroffen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen. Das liegt an der Umsetzung der EU-Rechnungsstellungsrichtlinie, die neue Pflichtangaben für Rechnungen vorsieht.

  • Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen sowie bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung aufzunehmen. Auch für Reiseleistungen und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sind zusätzliche Angaben jetzt Pflicht. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen muss die Rechnung mit Angabe der UStIdNr beider Vertragsparteien nun spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Umsatzausführung erstellt werden. Alle diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und damit seit dem 30. Juni 2013 zwingend vorgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Das maßgebliche Recht für die Ausstellung einer Rechnung richtet sich ab dem 30. Juni 2013 nach den Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hat der Unternehmer keinen Sitz und keine feste Niederlassung, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Kunstgegenstände: Mit verschiedenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen ab dem 1. Januar 2014 dem Regelsteuersatz.

  • Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind und Leistungen an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine UStIdNr erteilt worden ist, richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort ab dem 30. Juni 2013 insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

  • Vermietung von Beförderungsmitteln: Noch eine Änderung beim Leistungsort betrifft die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer. Leistungsort ist hier in der Regel der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt bei der Vermietung von Sportbooten, für die die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dort auch eine Betriebsstätte hat. Wie viele andere Änderungen im Umsatzsteuerrecht ist diese Änderung auch am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

  • Umsatzsteuerbefreiung: Verschiedene Befreiungen von der Umsatzsteuer sind erweitert oder angepasst worden. Zu den steuerfreien Heilbehandlungen zählen jetzt auch infektionshygienische Leistungen und Leistungen durch Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung bestehen. Bei steuerfreien Betreuungs- und Pflegeleistungen wird die Sozialgrenze von 40 % auf 25 % reduziert, und Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, sind ebenfalls steuerbefreit. Ebenfalls steuerfrei sind die Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder als Ergänzungspfleger bestellt worden sind. Bei den steuerfreien Umsätzen der Blinden zählt künftig neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner nicht mehr als Arbeitnehmer. Schließlich sind nun auch Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften steuerfrei. Eine kleine Einschränkung gibt es dagegen bei den Vorumsätzen in der Luftfahrt. Alle diese Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.

  • Ausländischer Unternehmer: Die Definition eines ausländischen Unternehmers wird so geändert, dass sie auch Unternehmer umfasst, die zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber deren Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte sich im Ausland befindet. Analog gelten Unternehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU als Drittlandsunternehmer, wenn sich Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte außerhalb der EU befinden. Umgekehrt gilt ein Unternehmer mit Betriebsstätte im Inland für einen Umsatz als ausländischer Unternehmer, wenn die inländische Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Die Regelung gilt ab dem 30. Juni 2013.

  • Vorsteuerabzug: Für einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb, bei dem lediglich eine deutsche UStIdNr verwendet wird, ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Der Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss sich also am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befinden. Das gilt für Umsätze ab dem 30. Juni 2013.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Künftig kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit ihrer Entstehung als Vorsteuer abgezogen werden. Bisher war nur die bereits bezahlte Einfuhrumsatzsteuer abziehbar. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es jetzt also nicht mehr an. Diese Änderung gilt ab dem 30. Juni 2013.

  • Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fällt künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer. Solaranlagenbetreiber sind davon jedoch in der Regel nicht betroffen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet. Während für die erste Änderung das Inkrafttreten aufgrund fehlender EU-Genehmigungen noch nicht feststeht, gilt die Änderung bei der Personenbeförderung ab dem 1. Oktober 2013.

mehr lesen

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat erklärt, welche Regeln dabei zu beachten sind.

  • Fälligkeitsverschiebung: Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

  • Überweisung: Der Abfluss erfolgt spätestens mit der Belastung des Kontos. Der Abfluss kann aber auch schon mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank erfolgen, da der Unternehmer von da ab keine Verfügungsmacht mehr über den weiteren Verlauf hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist. Bei Erstattungen erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto.

  • Scheck: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übergabe des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlösung und Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht eingeschränkt sind.

  • Lastschrifteinzug: Bei einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn die Voranmeldung fristgerecht eingereicht wird und das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt, spielt dann keine Rolle. Bei einer Erstattung erfolgt der Zufluss trotzdem erst mit der Gutschrift.

  • Umbuchung: Eine Umbuchung ist eine Aufrechnung, bei der Abfluss und Zufluss erst mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung erfolgen. Weil dies eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird sie mit der Zustellung an den Steuerzahler wirksam. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnung auf den Aufrechnungszeitpunkt hat darauf keinen Einfluss.

  • Zustimmungsfälle: Ein angemeldeter, aber zustimmungsbedürftiger Steuererstattungsanspruch wird erst mit Bekanntgabe der Zustimmung fällig, was in der Regel konkludent durch die Gutschrift erfolgt. Maßgeblich ist also das Datum der Gutschrift, sofern nicht eine explizite Zustimmungsmitteilung erfolgt.

mehr lesen

Umsatzsteuer für Snacks und andere Speisen

In den vergangenen Jahren haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof mehrere überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Snacks und anderen Lebensmitteln gefällt. Immer ging es dabei um die Frage, in welchen Fällen es sich nur um eine Lieferung von Lebensmitteln handelt, und wann stattdessen eine sonstige Leistung vorliegt, weil die Abgabe der Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen verbunden ist. Von dieser Entscheidung hängt nämlich ab, ob die Lebensmittel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern sind, oder ob der volle Steuersatz von 19 % anfällt.

Nach den Urteilen standen die Betreiber von Snackbars, Imbissbuden, Restaurants und anderen betroffenen Betrieben aber vor der Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen stellen würde. Es war zwar klar, dass an einer grundsätzlichen Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen kein Weg vorbei führen würde. Allerdings haben die Gerichte immer nur im Einzelfall entschieden und damit bisher nur für Fälle mit weitgehend identischer Sachlage Rechtssicherheit geschaffen.

Wo aber nun konkret die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung verläuft, war aus den Urteilen allenfalls vage abzulesen. An einer verbindlichen Regelung durch die Finanzverwaltung, welche Fälle sie als Lieferung anerkennt, führte also kein Weg vorbei, und jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich die lange erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht.

Ob nun im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt laut dieser Richtlinie davon ab, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Entscheidend dafür ist das "Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes", wobei aber nur die Dienstleistungselemente zu berücksichtigen sind, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Insbesondere folgende Dienstleistungselemente sind bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, weil die Finanzverwaltung sie als ausdrücklich notwendig für die Vermarktung von verzehrfertigen Lebensmitteln ansieht:

  • Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck)

  • Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben

  • Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts

  • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, zum Beispiel Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen etc.

  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen etc. sowie allgemein die Bereitstellung von Papierservietten

  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Speisekarten/-plänen etc.) und allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots

  • Beim Schulessen der Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten

Auch Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen, sind nicht in die Prüfung einzubeziehen. Dazu gehören beispielsweise Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge, und zwar jeweils unabhängig davon, ob sie vom speiseabgebenden Unternehmer oder von einem Dritten erbracht werden. Einfach ausgestattete Imbissbuden ohne Sitzgelegenheiten werden künftig also grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Auch fürs "Essen auf Rädern" gilt künftig regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Dagegen nennt die Finanzverwaltung auch eine Reihe von Dienstleistungselementen, die für die Annahme einer reinen Lieferung schädlich sind. Zu den ausdrücklich zu berücksichtigenden Elementen, die zu einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung führen können, gehören folgende Elemente:

  • Eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur (z. B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle, Bierzeltgarnituren, Garderobe, Toilette). Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an. Daher genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen Leistung.

  • Servieren der Speisen und Getränke oder Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal

  • Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden

  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie die Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen. Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) allerdings in erster Linie Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände nicht zu berücksichtigen.

  • Überlassung von Mobiliar zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers

  • Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke und Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass

Was die eine Bewirtung fördernde Infrastruktur angeht, gibt es jedoch noch einige Ausnahmen. Nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Vorrichtungen, die nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr zu erleichtern (z. B. Stehtische und Sitzgelegenheiten in Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern). Das gilt auch dann, wenn sich daran einfache Vorrichtungen befinden, die den Verzehr fördern sollen (Getränkehalter, Ablagebretter etc.). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische. Auf die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur kommt es dagegen nicht an. Es genügt, wenn der Unternehmer die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Außerdem macht es keinen Unterschied, ob die Infrastruktur ausschließlich den verzehrenden Kunden vorbehalten ist.

Die Verwaltungsanweisung enthält noch eine Reihe weiterer Detailregelungen, zum Beispiel zu der Frage, ob Dienstleistungselemente, die von Dritten erbracht werden, zu berücksichtigen sind oder nicht. Auch eine lange Liste von Beispielen liefert die Finanzverwaltung. Generell gilt die Richtlinie aber nicht nur für Imbissstände, sondern ebenso für alle anderen Formen des Verkaufs verzehrfertiger Speisen. Dazu gehören beispielsweise Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern) und natürlich bei unentgeltlichen Wertabgaben.

Alle diese Regeln gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2011. Es gibt aber eine Übergangsregelung, nach der die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den alten Regeln günstigere Besteuerung beruft.

mehr lesen

Neuregelung der Gelangensbestätigung

Die Einführung der Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen hatte letztes Jahr einen Proteststurm ausgelöst. Auf die massive Kritik ist die Finanzverwaltung zumindest teilweise eingegangen. Zwar hält sie an der Gelangensbestätigung grundsätzlich fest, hat die Regelungen aber um deutliche Erleichterungen für die Praxis ergänzt. Diese Erleichterungen hat der Bundesrat jetzt in Form der "Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" beschlossen. Damit können die geänderten Vorgaben zur Gelangensbestätigung am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.

Bis es soweit ist, kann der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung weiter mit den alten Nachweismöglichkeiten geführt werden, die bis zum 31. Dezember 2011, also bis zur Einführung der Gelangensbestätigung, galten. Die geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung lässt nämlich ausdrücklich für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten zu. Danach gelten die folgenden Regelungen.

  • Nachweis: Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das ist laut der Verordnung insbesondere mit einer Gelangensbestätigung möglich. Anders als bisher sieht die Verordnung aber nicht mehr die Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis und listet für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich andere Nachweismöglichkeiten auf. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Verkäufer den Nachweis auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen kann, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Wer aber nicht auf eine der ausdrücklich als zulässig gelisteten Nachweismöglichkeiten zurückgreift geht natürlich immer das Risiko ein, dass erst ein Finanzgericht den Nachweis wirklich anerkennt - oder eben verwirft.

  • Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung muss fünf Angaben enthalten, nämlich den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands (bei Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer), den Ort und den Monat der Ankunft im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

  • Sammelbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, die die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfasst.

  • Elektronische Übermittlung: Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist keine Unterschrift notwendig, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Wenn die Gelangensbestätigung also zum Beispiel per E-Mail übermittelt wird, muss man der E-Mail entnehmen können, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.

  • Warenversand: In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Insbesondere kann das ein Konnossement oder ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Lieferung enthält. Es genügen auch Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements. Alternativ kommt auch ein anderer handelsüblicher Beleg in Frage, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die einige Pflichtangaben enthalten muss. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind.

  • Paket-/Kurierdienst: Erfolgt der Versand der Ware per Paket- oder Kurierdienst, kann der Verkäufer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung in Verbindung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll führen.

  • Postversand: Beim Postversand genügt ein Einlieferungsschein zusammen mit einem Beleg für die Bezahlung der Lieferung.

  • Versand durch den Abnehmer: Übernimmt der Abnehmer den Versand der Ware, nennt die Verordnung als weitere Nachweismöglichkeit einen Beleg über die Zahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, für die die Verordnung ebenfalls die notwendigen Angaben vorgibt. Die Bescheinigung muss demnach Name und Anschrift des Spediteurs, des Verkäufers sowie des Auftraggebers enthalten, außerdem den Empfänger und Bestimmungsort des Gegenstands sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung. Schließlich ist noch eine vom Spediteur unterschriebene Versicherung notwendig, dass der den Gegenstand an den Bestimmungsort befördert.

  • Gemeinschaftliches Versandverfahren: Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungsnachweises erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Für verbrauchsteuerpflichtige Waren genügt die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes.

  • Fahrzeuge: Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, genügt der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs im Bestimmungsland.

mehr lesen

Neuer Anlauf beim Jahressteuergesetz 2013

Weil eine Einigung über das ursprüngliche Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) am Streit über die volle steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner gescheitert ist, hat die Regierungskoalition nun im Bundestag den Entwurf für ein neues Gesetz eingebracht. Dieses "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" dient der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht, enthält aber auch verschiedene Änderungen, die eigentlich schon im Jahressteuergesetzt 2013 vorgesehen waren. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird daher auch schon als "JStG 2013 light" bezeichnet.

Die von der Opposition geführten Bundesländer haben unterdessen im Bundesrat den Entwurf für ein neues Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt, der im Wesentlichen die konsensfähigen Änderungen aus dem alten Jahressteuergesetz 2013 enthält, aber zusätzlich auch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie vorsieht. Nachdem es also letzten Monat gar kein Jahressteuergesetz 2013 mehr gab, haben wir nun gleich zwei davon. Da verstehe noch einer die deutsche Politik - vom Steuerrecht einmal ganz abgesehen.

Damit geht das Tauziehen um die anstehenden Gesetzesänderungen im Steuerrecht in die nächste Runde, denn im Augenblick ist noch nicht absehbar, ob eines der beiden Gesetze nun tatsächlich von beiden Parlamenten beschlossen wird. Damit es dazu kommt, müsste entweder die Koalition oder die Opposition auf ihren Gesetzesentwurf verzichten, und gerade in einem Wahljahr fallen den Politikern Zugeständnisse an den Gegner bekanntlich besonders schwer. Die folgenden Änderungen sind in beiden Gesetzentwürfen enthalten und werden damit in jedem Fall umgesetzt, unabhängig davon, welcher Gesetzentwurf zum Zug kommt:

  • Amtshilferichtlinie: Die EU-Amtshilferichtlinie regelt insbesondere die Zusammenarbeit der Steuerbehörden aus den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bei der Besteuerung grenzüberschreitende Aktivitäten. Dazu sollen zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem soll ein automatischer Informationsaustausch geschaffen werden, der stufenweise weiterentwickelt wird.

  • ELStAM: Dieser Punkt betrifft die überfälligen Gesetzesänderungen für die gleitende ELStAM-Einführung in diesem Jahr.

  • Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Diese Richtlinie wird hier in deutsches Recht umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift auch explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen.

  • Elektro-Dienstwagen: Im Jahressteuergesetz 2013 war vorgesehen, dass bei der Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektroantrieb die Kosten für die derzeit noch relativ teuren Akkus nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einfließen. Diese Änderung ist Teil des Regierungsprogramms "Elektromobilität" und wird wohl definitiv umgesetzt.

  • Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der umsatzsteuerliche Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz richten, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

  • Kunstgegenstände: Mit den vorgesehenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.

  • "Goldfinger"-Modell: Das als "Goldfinger"-Modell bekannt gewordene Steuergestaltungsmodell soll nicht mehr zum Zug kommen. Bei diesem Modell wird der negative Progressionsvorbehalt für im Ausland angefallene Verluste durch die Gründung einer Edelmetallhandelsgesellschaft ausgenutzt, die Gold ankauft und später wieder steuerfrei verkauft. Die beiden Gesetzentwürfe unterscheiden sich aber im Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll. Während im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz das Datum des Bundestagsbeschlusses über dieses neue Gesetz relevant wäre (28. Februar 2013), stellt der konkurrierende Gesetzentwurf auf den Bundestagsbeschluss zum ursprünglichen JStG 2013 ab (25. Oktober 2012).

  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften wird an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.

  • Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer fallen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet.

  • Pflegepauschbetrag: Der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.

Wie es weitergeht, ist noch nicht klar. Ein mögliches Szenario wäre die Verabschiedung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, allerdings ergänzt um weitere im ursprünglichen Jahressteuergesetz enthaltene Regelungen. Der Bundesrat hat schon die Weichen für eine solche mögliche Lösung gestellt, indem er am 22. März das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Über den vollständigen Katalog an Gesetzesänderungen informieren wir Sie natürlich, sobald klar ist, welches Gesetz umgesetzt wird.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.