Umsatzsteuer

Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet, hat das Bundesfinanzministerium im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Diese Verwaltungsanweisung ergänzt das Ministerium jetzt mit einem zweiten Schreiben.

Zunächst stellt das Ministerium klar, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist. Demnach können Leistungserbringer und -empfänger einvernehmlich daran festhalten, den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu betrachten, auch wenn nach der neuen Regelung der Leistungserbringer Steuerschuldner wäre.

Außerdem wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass um eine Nachweis-Regelung ergänzt: Der Leistungserbringer kann den Nachweis, dass der Leistungsempfänger die Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, auch mit einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsempfängers erbringen. Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die Leistung selbst für eine Bauleistung verwendet, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet, es sei denn, der leistende Unternehmer hatte Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bestätigung.

Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird.

Schließlich enthält das neue Schreiben zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen eine Vereinfachungsregelung zu vor dem 15. Februar 2014 geleistete Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. Die Regelung erfasst sowohl Schlussrechnung über nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen als auch die Berichtigung einer vor dem 15. Februar 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen.

Bei nach dem 14. Februar 2014 ausgeführten Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, muss er eine Rechnung ausstellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag ausweist. Das gilt unabhängig davon, ob er vor dem 15. Februar 2014 bereits Anzahlungen erhalten hat oder nicht.

Hat der Leistungserbringer vor dem 15. Februar 2014 Anzahlungen erhalten und dafür eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ohne gesonderten Steuerausweis angegeben hat, muss er diese Rechnung im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung berichtigen. Eine Berichtigung der Rechnungen ist nicht notwendig, wenn er in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungszeitraums anzumelden. Der Leistungsempfänger muss im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen berichtigen.

Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um vor dem 15. Februar 2014 erhaltene Anzahlungen geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde(n). Auch in diesem Fall müssen die Anzahlungsrechnungen nicht berichtigt werden.

Werden für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, Anzahlungen vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Anzahlung. Erhält der leistende Unternehmer Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die nun er die Steuer schuldet, nach dem 14. Februar 2014, ist er in jedem Fall Steuerschuldner. Ist die Anzahlungsrechnung vor dem 15. Februar 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

Zur Frage eines möglichen Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers für Bauleistungen, bei denen auf Grund der neuen Regelung der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, will das Ministerium noch ein gesondertes Schreiben herausgeben.

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Ausgleichzahlungen bei Leasingende

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Leasingnehmers für Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nämlich nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Dass der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat, ist keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, aber hat es auch zum Anlass genommen, sich gleich grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses zu äußern. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist demnach entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht.

Konkret heißt das: Verpflichtet sich der Leasingnehmer für durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung eine Schadensersatzleistung. Wie bei Schadensersatz üblich ist diese Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten, weil durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Dagegen stellen Ausgleichzahlungen für die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar und wirken sich somit bei der Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Auch Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.

Grundsätzlich gelten diese Vorgaben in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat aber wie in solchen Fällen üblich eine Übergangsfrist gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen der neuen Regeln über eine steuerbare Leistung abgerechnet wurde und der Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.

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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz des Leistungsempfängers zu mehr als 10 % aus Bauleistungen besteht.

Eben diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber verworfen. Die Umsatzgrenze entspricht nach Ansicht der Richter nicht den Vorgaben durch das EU-Recht. Außerdem verletzt die Umsatzgrenze den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn mit dieser Regelung kann, wie die Richter korrekt erkannt haben, weder der Leistungserbringer noch der Leistungsempfänger zuverlässig beurteilen, wer Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist.

Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das bedeutet insbesondere, dass Bauträger als Leistungsempfänger im Gegensatz zu Generalunternehmern nicht Steuerschuldner sind. Während der Generalunternehmer nämlich auf einem Grundstück seines Auftraggebers baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke und erbringt damit nicht selbst Bauleistungen. Ist ein Unternehmer sowohl als Generalunternehmer als auch als Bauträger tätig, kommt es daher allein auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.

Das Bundesfinanzministerium hat außergewöhnlich schnell auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und schon im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Den Vorgaben des Bundesfinanzhofs ist das Ministerium dabei in vollem Umfang gefolgt. Nach dieser Änderung kann der leistende Unternehmer den Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen.

Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass betreffen neben Bauleistungen auch Gebäudereinigungsleistungen, weil für diese bisher eine vergleichbare Regelung galt, die durch die Urteile des Bundesfinanzhofs ebenfalls geändert werden musste. Auch für Gebäudereinigungsleistungen hängt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft also künftig allein davon ab, ob der Empfänger die Leistung seinerseits für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet.

Grundsätzlich sind die geänderten Regeln für alle Umsätze ab dem 6. Februar 2014 zwingend anzuwenden. Das Urteil ist darüber hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Damit nicht sämtliche Umsätze neu geprüft werden müssen, hat das Ministerium eine Übergangsregelung getroffen: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft für eine Bauleistung vor dem 6. Februar 2014 einvernehmlich anhand der alten Regelung beurteilt, können sie ebenso einvernehmlich entscheiden, an dieser Entscheidung festzuhalten, auch wenn angesichts des Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Es besteht also keine Notwendigkeit, Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.

Allerdings ist bei der Einigung Vorsicht geboten, denn auch wenn die Beteiligten einvernehmlich beschließen, an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten, genießt der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz, wenn sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil und die daraus folgende neue Regelung beruft.

Zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat sich mittlerweile die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert. Nach deren Angaben erörtern die Finanzbehörden von Bund und Ländern derzeit, ob für Subunternehmer, die bisher gegenüber Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume ein Vertrauensschutz greift. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, soll ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer erläutern, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben.

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Erforderliche Angaben in einer Rechnung

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist unter anderem die Rechnungsstellungsrichtlinie der EU umgesetzt worden. Seit dem 30. Juni 2013 gelten daher neue Pflichten und Regeln hinsichtlich der Pflichtangaben, die eine Rechnung enthalten muss. Dazu hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einer umfangreichen Verwaltungsanweisung Stellung genommen. Das Schreiben des Ministeriums beseitigt verschiedene Zweifelsfragen, insbesondere bei den nötigen Angaben für eine Gutschrift.

Auch eine Übergangsregelung ist in der Verwaltungsanweisung enthalten, sodass fehlerhafte Rechnungen in diesem Jahr noch nicht beanstandet werden. Daneben enthält das Schreiben eine Tabelle zu den in den anderen Amtssprachen der EU verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben, die bei der Kontrolle von Eingangsrechnungen und Erstellung fremdsprachiger Rechnungen hilfreich sein kann. Hier ist ein Überblick über die Vorgaben und Erläuterungen der Finanzverwaltung:

  • Anzuwendendes Recht: Grundsätzlich richtet sich das anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Eine Ausnahme gilt für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Hier richtet sich das maßgebliche Recht nach dem Staat, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz oder Betrieb hat. Doch auch von dieser Ausnahme gibt es wieder eine Ausnahme, denn wenn Leistungserbringer und Leistungsempfänger vereinbart haben, dass stattdessen der Leistungsempfänger per Gutschrift über die Leistung abrechnet, gilt wiederum der ursprüngliche Grundsatz, nachdem das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird.

  • Rechnungsstornos und -korrekturen: Die im allgemeinen Sprachgebrauch als Gutschrift bezeichnete Stornierung oder Korrektur einer Rechnung (kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Wird in einem solchen Dokument der Begriff "Gutschrift" verwendet, obwohl keine umsatzsteuerrechtliche Gutschrift vorliegt, ist dies weiterhin steuerrechtlich unbeachtlich. Die neue Pflichtangabe "Gutschrift" gilt also nicht für kaufmännische Gutschriften.

  • Umsatzsteuerliche Gutschrift: Vereinbaren die Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift), muss die Rechnung dagegen zwingend die Angabe "Gutschrift" enthalten. Grundsätzlich akzeptiert die Finanzverwaltung auch Formulierungen, die in anderen Amtssprachen für den Begriff "Gutschrift" verwendet werden (zum Beispiel "Self-billing"). Die Verwendung anderer Begriffe ist dagegen nicht zulässig. Trotzdem sollen die Finanzämter den Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen verweigern, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (zum Beispiel "Eigenfaktura"), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

  • "Kombi-Gutschriften": Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe "Gutschrift" enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger und als leistender Unternehmer abgerechnet wird. Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen sind dabei unzulässig.

  • Frist zur Rechnungsstellung: Eine Rechnung ist normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Für sonstige Leistungen in einem anderen EU-Staat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt jetzt aber eine kürzere Frist. In beiden Fällen muss der Unternehmer die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats ausstellen, der auf den Monat der Lieferung oder Leistung folgt. Eine Nichteinhaltung dieser Frist stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Führt der Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, muss er eine Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ausstellen. Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden (zum Beispiel "Reverse Charge"). Für den Vorsteuerabzug aus solchen Leistungen ist der Besitz einer vorschriftsgemäß ausgestellten Rechnung weiterhin keine Voraussetzung. Die Rechnungsangabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ist auch erforderlich, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen EU-Staat ausführt und abrechnet, an dem eine Betriebsstätte in diesem Staat nicht beteiligt ist.

  • Rechnungsangaben bei Sonderregelungen: Rechnungen über Leistungen, die unter bestimmte umsatzsteuerliche Sonderregelungen fallen, müssen nun ebenfalls eine zusätzliche Pflichtangabe enthalten. Bei Reiseleistungen muss die Rechnung jetzt auch die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten, und in den Fällen der Differenzbesteuerung ist die Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonder-regelung" vorgeschrieben. Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben verwendet werden (zum Beispiel "Margin scheme - Travel agents", "Margin scheme - Second-hand goods", "Margin scheme - Works of art" oder "Margin scheme - Collector’s items and antiques").

  • Übergangsregelung: Die neuen Vorschriften und Pflichtangaben für Rechnungen gelten für alle Umsätze, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden. Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es von den Finanzämtern jedoch nicht beanstandet, wenn die Rechnung oder Gutschrift noch nicht allen neuen Vorgaben genügt. Das gilt insbesondere für Rechnungen und Gutschriften, die die neuen Pflichtangaben noch nicht enthalten.

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