Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Kunde wohnt oder ansässig ist. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.

Als Folge davon müssen sich Unternehmer entweder in den anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln und die fällige Steuer insgesamt zu zahlen.

Eine Einschränkung gibt es aber: Die Sonderregelung gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer in EU-Staaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat. Außerdem müssen Unternehmer über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze Aufzeichnungen führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Diese müssen dem BZSt oder den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Seit dem 1. Oktober 2014 können deutsche Unternehmen beim BZSt die Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop ab dem 1. Januar 2015 unter der Webadresse https://www.elsteronline.de/bportal beantragen. Eine andere technische Herausforderung für Unternehmer ist, dass sie ab dem 1. Januar 2015 in ihren Online-Shops immer den korrekten Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes, in dem der Kunde ansässig ist, ausweisen und anwenden müssen. Außer einem Verweis auf die Steuersätze der verschiedenen EU-Staaten gibt es dazu aber keine Hilfe vom BZSt. Dafür bietet aber die EU-Kommission jetzt ein Internetportal an, in dem umfangreiche Informationen zu den neuen Regeln enthalten sind.

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Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:

  • Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.

  • Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.

  • Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.

  • Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Durch das Kroatienanpassungsgesetz wurde die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in mehreren Bereichen zum 1. Oktober 2014 geändert. Sie gilt nun auch für die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets. Daneben wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bau- und Gebäudereinigungsleistungen wieder weitgehend so gefasst, wie er zu Beginn des Jahres bestand.

Es kommt also bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen nun wieder darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Reine Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das gilt auch dann, wenn die Kaufverträge mit den Kunden zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann.

Außerdem wurde klargestellt, dass bei der Lieferung bestimmter Gegenstände (insbesondere Schrott, Altmetalle und Abfall, Edelmetalle, unedle Metalle, Selen und Cermets), für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen, und für die der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen schlechterdings nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Zu diesen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium nun auf insgesamt 20 Seiten Details zur Umstellung geregelt. Neben einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält das Schreiben hauptsächlich Vorgaben, wie bei Schlussrechnungen, Rechnungsberichtigungen und Abrechnungen zu verfahren ist, die nach dem Stichtag erstellt werden, aber Lieferungen, Leistungen oder Zahlungen vor dem Stichtag betreffen.

Für die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wird außerdem eine Übergangsregelung geschaffen. Die Vertragspartner können demnach für Lieferungen, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

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Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Zum 1. Oktober 2014 werden die Vorgaben für die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erneut geändert. Für alle ab diesem Tag erbrachten Leistungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistung selbst für eine von ihm erbrachte Leistung verwendet.

Damit sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Klarheit darüber haben, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzung erbracht ist, sieht das Umsatzsteuergesetz jetzt vor, dass das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine spezielle Bescheinigung darüber erteilt. Das Vordruckmuster für diese Bescheinigung zum "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen" hat das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gegeben.

Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung kann aber auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig und kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt einem Betrieb eine Bescheinigung nach dem jetzt veröffentlichten Vordruckmuster ausgestellt, dann ist das Unternehmen als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn es diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger dagegen einen gefälschten Nachweis und hatte der leistende Unternehmer davon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte.

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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Kaum ein Monat vergeht momentan, ohne dass sich neue Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger ergeben. Nachdem die Finanzverwaltung ab Mitte Februar die Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeordnet hatte, ist jetzt eine Gesetzesänderung beschlossen worden, die wieder weitgehend die alte Regelung herstellt. Trotzdem gibt es einige Änderungen gegenüber der alten Rechtslage, beispielsweise die Einführung einer besonderen Bescheinigung, die das Finanzamt dem Leistungsempfänger ausstellt. In den nächsten Wochen wird das Bundesfinanzministerium mit Sicherheit noch detailliertere Anwendungsregelungen für die erneute Änderung der Rechtslage veröffentlichen, über die wir Sie dann natürlich informieren werden. Vorläufig genügt es, den Stichtag 1. Oktober 2014 im Auge zu behalten, zu dem die Änderung in Kraft treten wird.

Daneben enthält die Gesetzesänderung auch eine Regelung, die eine korrespondierende Besteuerung gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen die entrichtete Umsatzsteuer zurückfordert, weil er sich nicht mehr als Steuerschuldner sieht. In diesem Fall kann die Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistungserbringer geändert werden. Ein Vertrauensschutz besteht also nicht, allerdings kann der Leistungserbringer in diesem Fall seinen Zahlungsanspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Ausstellung einer geänderten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, unverzügliche Information des Leistungsempfängers über die Abtretung). Die Abtretung gilt dann als Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer, womit der Leistungserbringer wieder aus dem Schneider ist. Außer bürokratischem Aufwand bringt eine nachträgliche Änderung der Steuerschuldnerschaft also wenig.

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Mini-Jahressteuergesetz kurzfristig beschlossen

Ursprünglich sollte das "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" nur redaktionelle Anpassungen sowie die notwendigen Änderungen des Steuerrechts für den EU-Beitritt Kroatiens enthalten. Doch was Bundestag und Bundesrat nun noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist ein regelrechtes Mini-Jahressteuergesetz, das gleich mehrere wichtige Änderungen im Steuerrecht enthält.

  • Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Wichtigste Änderung ist die Rückgängigmachung der erst im Februar durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs geänderten Verfahrensweise bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an Bauträger. Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

  • Steuerschuldnerschaft bei anderen Lieferungen: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 1. Oktober 2014 ausgedehnt auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielkonsolen.

  • Hörbücher: Für Hörbücher gilt ab dem 1. Januar 2015 wie für gedruckte Bücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Weil aber im Steuerrecht eine neue Regel ohne Ausnahme nur schwer denkbar ist, sind Hörspiele und per Download bezogene Hörbücher ausgenommen. Für diese gilt weiter der Steuersatz von 19 %.

  • Mini-One-Stop-Shop: Ab dem 1. Januar 2015 gilt für elektronische Dienstleistungen grundsätzlich der Sitz des Kunden als Leistungsort. Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen werden dann immer in dem Land besteuert, in dem der Kunde ansässig ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt. Damit Anbieter nun nicht in sämtlichen EU-Ländern Steuererklärungen abgeben müssen, wird ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop geschaffen, über den beim Bundeszentralamt für Steuern alle in den EU-Staaten abzugebenden Erklärungen eingereicht und die fälligen Steuern entrichtet werden können.

  • Mindestbemessungsgrundlage: Für eine verbilligte Lieferung oder Leistung an Mitarbeiter oder andere nahe stehende Personen richtet sich die fällige Umsatzsteuer nach den für das Unternehmen entstandenen Kosten, soweit diese höher sind als das gezahlte Entgelt. Künftig werden die Kosten höchstens mit dem marktüblichen Entgelt angesetzt, es sei denn, das tatsächlich gezahlte Entgelt ist höher.

  • Steuerbefreiungen: Verschiedene Leistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören bestimmte Arbeitsmarktdienstleistungen, Leistungen zur Kinderförderung und die Überlassung von Personal für geistigen Beistand. Bei der Gewerbesteuer werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation steuerfrei gestellt. Auch bei der Einkommensteuer gibt es eine marginale Erweiterung der Steuerfreiheit, nämlich für Unfallentschädigungen für Beamte und für staatliche Aufwandsentschädigungen.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2015 wird die Grenze für eine jährliche Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Die jährliche Abgabe können dann auch Arbeitgeber nutzen, die eine Aushilfe mit einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen und die pauschale Lohnsteuer von 20 % zahlen.

  • Lohnsteuerabzug: In den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug werden kleinere Änderungen vorgenommen, die hauptsächlich dazu dienen, den Lohnsteuerabzug besser an das Ergebnis einer möglichen späteren Steuerveranlagung anzupassen. Dazu werden unter anderem kleinere Abweichungen vom vorgegebenen Programmablaufplan für eine maschinelle Berechnung zugelassen und die Tarifermäßigung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten künftig bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

  • Einschränkung der Günstigerprüfung: Arbeitnehmer müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie neben dem Arbeitslohn mehr als 410 Euro an steuerpflichtigen Einkünften haben. Gibt ein Arbeitnehmer mit niedrigeren Nebeneinkünften eine freiwillige Steuererklärung ab, zieht das Finanzamt diese Bagatellgrenze vom Gesamteinkommen ab. Effektiv konnten damit Arbeitnehmer mit Kapitaleinkünften die Bagatellgrenze zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag nutzen, indem sie eine Günstigerprüfung beantragten und sich damit die einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten ließen. Ab 2014 wird dieser Härteausgleich nun für Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.

  • Gebrauchte Lebensversicherungen: Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliert die Versicherung in der Regel den Zweck der Risikovorsorge. Die Leistungen aus gebrauchten Lebensversicherungen sind daher ab diesem Jahr steuerpflichtig. Anlagemodelle, die auf den Kauf von gebrauchten Lebensversicherungen setzen, verlieren dadurch an Attraktivität. Ausgenommen von der Steuerpflicht ist nur der Kauf einer Police durch die versicherte Person von einem Dritten, zum Beispiel vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie Übertragungen aus erb- oder familienrechtlichen Gründen.

  • Kapitalerträge: Verschiedene Vorschriften zu Kapitalerträgen und zur Kapitalertragsteuer wurden ergänzt. So wird die Sonderregelung zur Kapitalertragsteuererstattung aus verbrieften Dividendenansprüchen auf unverbriefte Ansprüche erweitert. Auch die Vorschriften zu einbringungsgeborenen Anteilen und zum Dividendenstripping wurden überarbeitet. Außerdem wird die Mutter-Tochter-Richtlinie auf Kroatien erweitert.

  • Handel mit Fremdwährungsbeträgen: Für den Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird wieder die Fifo-Methode eingeführt, weil sich die seit einigen Jahren geltende Durchschnittswertmethode als nur schwer handhabbar erwiesen hat.

  • Organschaften: Im Körperschaftsteuergesetz wird eine Anwendungsregelung zu Gewinnabführungsverträgen mit ausländischen Organträgern an die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts angepasst.

  • Umstrukturierungen: Bei der Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen im Konzern wird rückwirkend klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch für Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Staats gilt.

  • Wegzugsbesteuerung: Eine Änderung soll ein Gestaltungsmodell unterbinden, bei dem vor einem Wegzug ins Ausland Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht wurden, um die Besteuerung stiller Reserven zu umgehen. Die Änderung gilt für Umwandlungen ab dem 1. Januar 2014.

  • Riester-Rente: Die Anbieter von Riester-Verträgen müssen der zentralen Meldestelle künftig bestimmte Daten mitteilen, wenn die Auszahlung nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. Außerdem werden Regelungen zum Wohn-Riester angepasst. So werden nun auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr eines beruflichen Umzugs einbezogen.

  • Unterhaltsleistungen: Zur Verhinderung von Missbrauch bei Unterhaltsleistungen können Unterhaltszahlungen ab 2015 nur noch dann abgezogen werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Steueridentnummer zu nennen. Weigert er sich dennoch, kann der Unterhaltsleistende die Nummer beim Finanzamt erfragen.

  • Kindergeld: Der Katalog an Freiwilligendiensten, die den Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld ermöglichen, wird um den Dienst nach dem "Erasmus+"-Programm erweitert.

  • Gemeinnützigkeit: Verwendet eine Stiftung oder ein Verein Mittel nicht innerhalb des gesetzlich dafür vorgeschriebenen Zeitrahmens, kann das Finanzamt eine Nachfrist zur Verwendung setzen, mit deren Einhaltung die tatsächliche Geschäftsführung wieder als ordnungsgemäß gilt. Diese Regelung war versehentlich gestrichen worden und wird nun wieder eingeführt.

  • Zigaretteneinfuhr: Seit dem 31. Juli 2014 dürfen Privatpersonen für ihren eigenen Bedarf aus Kroatien statt der bisher möglichen 800 Zigaretten nur noch 300 Zigaretten steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Für Zigaretten aus den Ländern Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Lettland und Litauen gilt die Mengenbeschränkung von 300 Stück bereits seit Anfang des Jahres.

  • Redaktionelle Änderungen: Neben den oben genannten Änderungen enthält das Gesetz noch viele kleinere Änderungen, die in erster Linie redaktionellen Charakter haben, beispielsweise was die Reisekosten nach der Reisekostenreform angeht. Außerdem wird einer der längsten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes konsolidiert und neu gefasst, in dem die zeitliche Anwendung sämtlicher Änderungen geregelt ist.

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Vorsteuer und Umsatzbesteuerung bei betrieblichen Fahrzeugen

In einem 29 Seiten langen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium jetzt im Detail erklärt, wie Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei voll- und teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen zu handhaben sind. Das Schreiben regelt sowohl die Nutzung durch den Unternehmer und das Unternehmen als auch die Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter, also insbesondere Dienstwagen. Die Regeln gelten in allen offenen Fällen.

  • Zuordnung: Die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen spielt für die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Fahrzeugs grundsätzlich keine Rolle. Wird das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch verwendet, ist es vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Für eine ausschließlich nichtunternehmerische Verwendung gilt entsprechend das Gegenteil.

    Teilunternehmerische Verwendung: Bei einer geteilten Verwendung kommt es auf die Art der nichtunternehmerischen Verwendung an. Ist die nichtunternehmerische Nutzung eine unternehmensfremde Verwendung für private Zwecke, hat der Unternehmer ein Wahlrecht und kann das Fahrzeug gar nicht, voll oder im Umfang der unternehmerischen Nutzung anteilig dem Unternehmen zuordnen. Dagegen gilt bei einer nichtwirtschaftlichen Verwendung (nichtunternehmerische Verwendung zu anderen als privaten Zwecken) ein Aufteilungsgebot.

    Aufteilungsmaßstab: Maßgebend für eine teilweise Zuordnung zum Unternehmen ist die bei der Anschaffung beabsichtigte Verwendung im ersten Kalenderjahr der Nutzung. Als Maßstab dient das voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer für die unterschiedlichen Nutzungsarten. Im Fall einer Ersatzbeschaffung kann das Aufteilungsverhältnis des Vorjahres verwendet werden. Seine Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären können.

    Unternehmerische Mindestnutzung: Für eine volle oder zumindest anteilige Zuordnung zum Unternehmen muss die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs mindestens 10 % betragen. Bei einer noch geringeren Nutzung gilt ein Zuordnungsverbot. Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer doppelten Haushaltsführung zählen dabei zur unternehmerischen Nutzung.

    Nutzungsvermutung: Bei Zweit- und Drittwagen von Einzelunternehmern oder Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht das Finanzamt davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt.

    Vorsteuerabzug: Während bei einer vollständigen Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen auch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist, kann bei einer nur teilweisen Zuordnung auch nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer geltend gemacht werden. Im zweiten Fall unterliegt dann aber auch die unternehmensfremde Nutzung nicht der Wertabgabenbesteuerung, die bei einem vollen Vorsteuerabzug sonst vorzunehmen wäre.

    Zuordnung von Gebrauchskosten: Die Aufwendungen für Betrieb und Instandhaltung bilden ein eigenes Zuordnungsobjekt. Wird also das Fahrzeug zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt und ist somit nicht dem Unternehmen zugeordnet, können trotzdem einzelne Aufwendungen dem Unternehmen zuzuordnen sein. So kann beispielsweise die Vorsteuer für eine Reparatur in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt in voller Höhe abgezogen werden.

    Wartung und Treibstoff: Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände (Verbrauchsstoffe und andere generische Sachen) werden unabhängig von der Zuordnung des Fahrzeugs grundsätzlich nur in Höhe der unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen. Ist eine direkte Zuordnung anhand der jeweiligen Verwendung des Fahrzeugs nicht möglich, kann für die Aufteilung der Umsatzsteuerbeträge eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden, die gegebenenfalls später zu berichtigen ist. Für vollständig dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge kann aus Vereinfachungsgründen der Vorsteuerabzug für diese Leistungen und Waren in voller Höhe geltend gemacht und der unternehmensfremde (private) Anteil der Wertabgabenbesteuerung unterworfen werden.

    Zubehör und sonstige Gegenstände: Werden für das Fahrzeug Gegenstände bezogen, die keine vertretbaren Sachen sind, richtet sich der Vorsteuerabzug nach den Verwendungsverhältnissen des Gegenstands. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs heranziehen.

    Private Nutzung: Die private Nutzung eines vollständig dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Wertabgabebesteuerung. Zur Ermittlung der Ausgaben, die auf die unternehmensfremde Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen verschiedenen Methoden. Das sind im Prinzip die selben Methoden wie bei der Einkommensteuer, allerdings mit zwei Unterschieden bei der Berechnung. Einerseits zählen die nicht mit Vorsteuer belasteten Ausgaben auch nicht zur Bemessungsgrundlage, andererseits aber gilt die pauschale Kürzung für Elektro- und Hybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer.

    1 %-Regelung: Ermittelt der Unternehmer für die Einkommensteuer den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung, kann er diesen Wert auch für die Umsatzbesteuerung verwenden. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist der Nettowert, auf den die Umsatzsteuer zu berechnen ist. Beträgt die betriebliche Nutzung allerdings weniger als 50 %, dann ist die 1 %-Regelung ausgeschlossen. Der für die Einkommensteuer ermittelte private Nutzungsanteil ist dann auch der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen.

    Fahrtenbuchregelung: Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils per Fahrtenbuch für die Einkommensteuer ist auch für die Umsatzsteuer zu verwenden. Die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben sind hier aber in exakter Höhe abzuziehen.

    Schätzung: Wendet der Unternehmer die 1 %-Regelung nicht an, und liegt auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Dafür kommen insbesondere Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum in Frage, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern und die Gesamtkilometer ergeben. Liegen keine geeigneten Unterlagen vor, ist die Privatnutzung mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt.

    Dienstwagen: Für die Überlassung von Fahrzeugen an das Personal gelten in weiten Teilen dieselben Regeln wie für die Privatnutzung durch den Unternehmer. Der Regelfall aus umsatzsteuerlicher Sicht ist eine entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Mitarbeiter, wobei das Entgelt des Arbeitnehmers in der Regel aus dessen anteiliger Arbeitsleistung für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht. Eine Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer zur Privatnutzung überlassen wird.

    Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in der Regel die Gesamtausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs. Dazu gehören auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (keine pauschale Kürzung von 20 % bei der 1 %-Regelung). Der so ermittelte Wert ist der Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Für die Umsatzsteuer können anstelle der Ausgaben auch die lohnsteuerlichen Werte verwendet werden, wobei aber keine Kürzung für Elektro- und Hybridfahrzeuge vorzunehmen ist. Die lohnsteuerrechtlichen Werte gelten als Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung zählen umsatzsteuerrechtlich zu den Privatfahrten des Arbeitnehmers.

  • Unentgeltliche Überlassung: Eine unentgeltliche Überlassung an das Personal liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Das ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich an nicht mehr als fünf Tagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird. Die Berechnung der Umsatzsteuer folgt denselben Regeln wie bei der entgeltlichen Überlassung, allerdings sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben hier nicht mit einzubeziehen.

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