Selbständige und Unternehmer

Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert

Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können statt der bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss zu den höheren Personalkosten wählen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

  • Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit werden erstattet.

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

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Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestartet

Seit Mitte Juni können sich Kulturveranstalter für den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registrieren. Der Sonderfonds besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und viele andere kulturelle Veranstaltungen, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für geplante Veranstaltungen, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.

Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 zur Verfügung und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021. Die Ausfallabsicherung gilt für größere Kulturveranstaltungen ab dem 1. September 2021. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit mehr als 2.000 Personen, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Sie trägt bis zu 80 % der tatsächlich erlittenen, veranstaltungsbezogenen Ausfallkosten. Auch für Kulturveranstaltungen mit weniger als 2.000 Gästen wird es eine Ausfallabsicherung geben. Sollte eine bereits für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Kulturveranstaltung aufgrund steigender Infektionszahlen nicht stattfinden können, erhalten die Veranstalter ebenfalls eine Entschädigung. Mit der Registrierung einer Veranstaltung muss auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt werden.

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Modernisierung der Körperschaftsteuer in Arbeit

Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

Mit dem Gesetz will die Koalition die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen, die bisher vorgesehen sind:

  • Körperschaftsteueroption: Ab 2022 erhalten bestimmte Gesellschaften die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber Einzelunternehmen oder einer GbR. Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen (z.B. Ausscheiden von Gesellschaftern).

    Steuerlich gilt die Ausübung der Option als Umwandlung in eine Körperschaft, löst also die entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen aus, auch wenn kein tatsächlicher Formwechsel stattfindet. Die steuerliche Behandlung von Vergütungen der Gesellschafter ändert sich ebenfalls. Beispielsweise werden Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

  • Organschaften: Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System (sog. Einlagelösung) ersetzt, bei dem Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger und Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr führen.

  • Umwandlungen: Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, um betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

  • Währungskursschwankungen: Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen werden vom Abzugsverbot für Währungskursverluste ausgenommen. Dadurch wirken sich künftig Gewinne und Verluste durch Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

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Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und lange von Schließungen betroffen sind, erhalten nun im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals in vielen Details verbessert.

Alle Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten geltend machen kann und wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt für diesen Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Daneben gibt es noch folgende weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Unverkäufliche Waren: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

  • Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs 2019 zu wählen.

  • Existenzgründer: Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sowie Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ab sofort antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

  • Neustarthilfe: Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III bei der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

  • Kultur & Touristik: Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro. Außerdem kann die Veranstaltungs- und Kulturbranche zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung angefallen sind, geltend machen.

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Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

  • Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.

  • Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

  • Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

  • Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

    2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

    3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

    4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

  • Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.

  • Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

  • Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

  • Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.

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Sofortabschreibung fürComputer und Software

Bisher müssen Computer und Standardsoftware über drei Jahre abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen. Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber beschlossen, diese Abschreibungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Was die Koalition aber als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise verkaufen will, war schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und bisher nicht umgesetzt worden. Daher hat die überraschende Ankündigung zunächst auch zu Irritationen bei den Ländern geführt, die für die Änderung eine gesetzliche Regelung als notwendig ansahen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder nun aber doch darauf einigen können, dass die Änderung allein über eine Änderung der Abschreibungsregeln in der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Allerdings lässt die jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Es spricht daher viel dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine Sofortabschreibung erheben werden.

In anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.

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Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III

Mitte Januar haben Bund und Länder Verbesserungen für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung wird großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

  • Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Außerdem steht die Überbrückungshilfe III nun Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland offen. Damit erhalten nun auch größere mittelständische Unternehmen Zugang.

  • Förderzeitraum: Der Förderzeitraum umfasst jetzt generell den November 2020 bis Juni 2021. Eine Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

  • Förderhöhe: Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Die Antragsteller können allerdings wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

  • Abschlagszahlungen: Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

  • Neustarthilfe: Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen. Die Bedingungen dieser einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt und die maximale Höhe wurde auf 7.500 Euro angehoben (bisher 5.000 Euro). Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

  • Förderfähige Kosten: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

  • Verderbliche und Saisonware: Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt, nach der Warenabschreibungen auf das Umlaufvermögen zu 100 % als Fixkosten berücksichtigt werden können. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Außerdem müssen die Betriebe Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren erfüllen.

  • Pyrotechnik: Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Hier kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.

  • Reisebranche: Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt. So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt.

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Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen. Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen reduziert und den Abzugsbetrag anhebt.

Gleichzeitig wurden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Während die Verbesserungen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und damit schon bei der Steuererklärung für 2020 in Anspruch genommen werden können, greifen die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen erst ab 2021.

Zusätzlich wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket letzten Sommer eine einmalige Sonderregelung für den Investitionsabzugsbetrag geschaffen. Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen nämlich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellte sich für viele Betriebe aber das Problem, dass infolge der Corona-Krise die Investition nicht wie geplant in 2020 realisiert werden konnte. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wurde daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

  • Investitionskosten: Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Damit lassen sich indirekt auch höhere Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter realisieren, denn für die Prüfung der Grenze sind nur die durch den Investitionsabzugsbetrag reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bisher konnten mit dem Abzugsbetrag Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.333 Euro sofort abgeschrieben und bis zu 1.666 Euro in die Sammelpostenregelung einbezogen werden. Durch die Anhebung der begünstigten Investitionskosten auf 50 % können ab 2021 effektiv Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zum doppelten Grenzbetrag in die Sofort- oder Sammelpostenabschreibung einbezogen werden. Dazu wird 2020 ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, mit dem dann für die Anschaffung oder Herstellung in 2021 die tatsächlich anzusetzenden Kosten um die Hälfte reduziert werden können.

  • Betriebliche Nutzung: Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Aufgrund dieser Betriebsbezogenheit liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung daher nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor. Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu flexibilisieren, sind jetzt auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind damit auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet.

  • Gewinngrenze: Bislang galten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten werden dürfen. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und bei Betrieben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro. Weil die bisherigen Größenmerkmale nach Überzeugung der Finanzverwaltung zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet sind, soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich, während einige Großbetriebe künftig nicht mehr unter die Begünstigungsregelung fallen.

  • Nachträgliche Geltendmachung: Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist, beispielsweise bei einem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Möglichkeit wird nach Betriebsprüfungen gerne genutzt, um bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse durch die nachträgliche Geltendmachung eines Abzugsbetrags zu kompensieren. Weil diese Nutzung nicht im Sinn des Fiskus ist, wird ab 2021 die Verwendung von Abzugsbeträgen für Investitionen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Änderung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.

  • Personengesellschaften: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Aufgrund dieses Urteils können auch Steuerzahler von der Vergünstigung profitieren, die gar nicht investieren. Daher wurde ab 2021 klargestellt, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde beispielsweise ein Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

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Überblick der Änderungen für 2021

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Hier haben wir alle wichtigen Änderungen für 2021 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Darunter finden sich auch einige Regelungen, bei denen es sich streng genommen nicht um Änderungen zum Jahreswechsel handelt, weil sie als Teil des Jahressteuergesetzes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021 gelten sollen.

Einige Änderungen sind außerdem sehr detailreich und daher in dieser Übersicht nur kurz zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen Punkten finden Sie in Schwerpunktbeiträgen, auf die wir Sie bei den entsprechenden Punkten jeweils hinweisen. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später in Kraft treten.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2021 um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2021 also um 1,52 %.

  • Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird ab 2021 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Soli mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Übersteigt die Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Diese Milderungszone vermeidet einen Belastungssprung und wird ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch werden viele der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt der Soli in unveränderter Höhe bestehen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind. Zusätzlich gibt es einen Kinderbonus von 150 Euro. Dazu wird das Kindergeld für Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im Mai 2021. Für den Kinderbonus gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Der Bonus wird daher wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag: Bei den Pauschbeträgen für Behinderte sowie für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen gibt es ab 2021 umfangreiche Verbesserungen. Insbesondere werden die seit 45 Jahren unveränderten Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Details zu dieser Änderung finden Sie im Beitrag "Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021".

  • Ehrenamt, Spenden & Vereine: Mehrere Änderungen zum Jahreswechsel betreffen die Vereinsarbeit und das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben einer Anhebung der Freibeträge für Ehrenämter und Übungsleiter gibt es vor allem Vereinfachungen und Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Alle Änderungen in diesem Bereich fasst der Beitrag "Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021" zusammen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 ist die erste Anhebung auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes Jahr später, also am 1. Juli 2021, folgt die zweite Anhebung auf 9,60 Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhebungen im Abstand von je sechs Monaten geplant - zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

  • Azubivergütung: Schon 2020 wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt, die jährlich steigt. Azubis, die 2021 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen, erhalten im ersten Lehrjahr monatlich mindestens 550 Euro.

  • Krankenkassenwechsel: Ab 2021 können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse bei einem Jobwechsel sofort wechseln. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Kasse. Ohne Jobwechsel reduziert sich immerhin die Bindungsfrist von 18 Monaten auf jetzt nur noch 12 Monate.

  • Insolvenzgeldumlage: Die Insolvenzgeldumlage steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umlagesatz nach derzeitigem Stand 0,15 % betragen.

  • Job-Beratung: Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber gekündigt werden soll oder die aus anderem Grund ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

  • Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie: Mit dem "Klimaschutzprogramm 2030" hat die Große Koalition ab 2021 die Einführung einer CO2-Abgabe beschlossen. Als Teilkompensation für Berufspendler mit langem Arbeitsweg wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent angehoben. Das gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung. Geringverdiener, die keine Steuer zahlen und deshalb nicht von der höheren Entfernungspauschale profitieren können, haben stattdessen die Möglichkeit, eine Mobilitätsprämie zu beantragen.

  • Elektro-Firmenwagen: Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem kann der Arbeitgeber den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten. Auch Unternehmer, die ihren Firmenwagen am privaten Stromanschluss aufladen, können die Stromkosten pauschal geltend machen. Die entsprechenden Pauschalen werden ab 2021 deutlich angehoben. Für Elektrofahrzeuge sind nun monatlich 70 Euro anzusetzen (bisher 50 Euro). Können die Arbeitnehmer oder Unternehmer den Elektrowagen auch im Betrieb aufladen, gilt eine entsprechend niedrigere Pauschale von 30 Euro monatlich (bislang 20 Euro). Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

  • Home-Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt - zumindest vorerst - nur für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wirkt sich die Pauschale nur dann aus, wenn es noch andere Werbungskosten gibt, durch die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

  • Verbilligte Vermietung: Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Außerdem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass ein befristeter Mietausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters in der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug hat. Mehr zu diesem Beschluss finden Sie im Beitrag "Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise".

  • Wohnungsbauprämie: Bis 2020 konnte einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hatte. Ab 2021 gilt nun eine deutlich höhere Einkommensgrenze. Alleinstehende haben jetzt einen Anspruch bis zu einem Einkommen von 35.000 Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner liegt die Grenze beim doppelten Betrag, also bei 70.000 Euro. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Zusammenveranlagung; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

  • Investitionsabzugsbetrag: Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es gleich eine ganze Reihe von Änderungen, wobei die Verbesserungen bereits in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden können, also rückwirkend ab 2020 gelten. Dazu gehören eine Anhebung der begünstigen Investitionskosten von 40 % auf 50 % sowie eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Daneben werden zwei Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen, wobei diese Änderungen erst ab 2021 greifen. Die Details zu den Neuregelungen beim Investitionsabzugsbetrag haben wir für Sie im Beitrag "Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag" zusammengefasst.

  • Abschreibung: Schon im Sommer 2020 wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressiven Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung ermöglicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium nachgelegt und lässt ab 2021 eine Sofortabschreibung für handelsübliche Hard- und Software zu. Alle Details dazu finden Sie im Beitrag "Sofortabschreibung für Computer und Software".

  • Umsatzsteuersatz: Zum 1. Januar 2021 endete die auf ein halbes Jahr befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Seither gelten also wieder 19 % statt 16 % als normaler und 7 % statt 5 % als ermäßigter Um-satzsteuersatz. In der Gastronomie gilt dagegen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese Absenkung war ursprünglich auf ein Jahr befristet und wäre zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Weil die Gastronomie durch den andauernden Lockdown von der Absenkung bisher aber wenig profitieren konnte, wurde die Absenkung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete geschätzte Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

  • Steuerschuldnerschaft: Ab 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer solcher Leistungen ist.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Damit können Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben vornehmen. Diese Änderung gilt ab dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Zeitraum, wirkt sich also erstmalig 2021 aus, weil sich damit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschiebt. Die Fälligkeitstermine für anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

  • Brexit: Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, in der das Vereinigte Königreich noch wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wurde. Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hätte der Übergang vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Um diese so weit wie möglich zu reduzieren oder auszuschließen, wurde bereits 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet, mit dem den betroffenen Steuerzahlern in bestimmten Fällen Bestandsschutz gewährt wird. In vielen Fällen haben sich dagegen zum Jahreswechsel zwangsläufig Änderungen ergeben. Das betrifft insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Kunden oder Lieferanten im Vereinigten Königreich, auf die bereits in der letzten Ausgabe eingegangen wurde. Auch Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, sind betroffen, denn sie gelten nun je nach Gesellschafterstruktur als GbR, OHG oder Einzelunternehmen. Mit dem Jahreswechsel ist die Haftungsprivilegierung also endgültig entfallen, wenn keine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform erfolgt.

  • Versorgungsleistungen: Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung. Da der Empfänger solche als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen seinerseits versteuern muss, will der Fiskus auf diesem Weg die korrekte Versteuerung einfacher überprüfen und sicherstellen können.

  • Verlustrücktrag: Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde letzten Sommer auch der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Diese Grenzen sind nun nochmals verdoppelt worden. In 2020 und 2021 können also maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) auf Vorjahre rückgetragen werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Außerdem wird ab 2021 ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung hergestellt.

  • Verluste aus Kapitalanlagen: Vor einem Jahr wurde für bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Damit wollte der Fiskus die Auswirkung einiger unliebsamer Urteile des Bundesfinanzhofs begrenzen. Dieser hatte den Verlustabzug für bestimmte Verluste überhaupt erst zugelassen. Schon seit 2020 gilt daher eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern. Solche Verluste können nur bis zu einer bestimmten Höhe mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die nicht verrechneten Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann wieder bis zum Grenzbetrag verrechnet werden. Für Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung erst ein Jahr später, also für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Diese können dafür auch nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften verrechnet werden. Für beide Verlustverrechnungskreise war ursprünglich eine jährliche Grenze von 10.000 Euro vorgesehen. Diese wurde aber mit dem Jahressteuergesetz 2020 in beiden Fällen auf 20.000 Euro verdoppelt. Im Fall der bereits ab 2020 geltenden Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus wertlosen Forderungen und Wirtschaftsgütern gilt die Anhebung rückwirkend bereits ab 2020.

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