Personal und Arbeit sowie Soziales

Details zu Steuervorteilen für Elektrofahrzeuge

Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs und für die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung zur privaten Nutzung von der Steuer befreit. Der Arbeitgeber kann zudem die Lohnsteuer für die Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zum Erwerb und zur Nutzung einer Ladevorrichtung mit 25 % pauschalieren. Diese Steuervorteile gelten vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt Details zu der Neuregelung bekannt gegeben.

  • Voraussetzung: Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass die geldwerten Vorteile, Leistungen oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Bei einer Entgeltumwandlung gibt es dagegen keine Begünstigung. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld.

  • Begünstigte Fahrzeuge: Die Steuervorteile gelten für Elektrofahrzeuge (Code 0004 oder 0015 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung) und für Hybridelektrofahrzeuge (Code 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Feld 10). Auch Elektrofahrräder zählen zu den begünstigten Fahrzeugen, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind nicht begünstigt.

  • Dienstwagen: Neben dem Aufladen privater Fahrzeuge ist auch das Aufladen eines Dienstwagens begünstigt. Bei der 1 %-Regelung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich daher hier nicht aus. Bei der Fahrtenbuchmethode dagegen macht die Steuerbefreiung einen Unterschied, denn hier bleiben die Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

  • Aufladeort: Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen begrenzt. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.

  • Überlassung: Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung, nicht jedoch deren Übereignung. Als private Nutzung durch den Arbeitnehmer zählt auch die Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt). Der von einer solchen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung - unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt, oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers ist die Erstattung der Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn, bei Dienstwagen stellt die Erstattung einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

  • Übereignung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % abgelten, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung übereignet. Als Bemessungsgrundlage können aus Vereinfachungsgründen die Kosten des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

  • Zuschüsse: Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und anschließend die Kosten für die Nutzung bezuschusst. Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

  • Ladevorrichtung: Als Ladevorrichtung zählt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

  • Reisekosten: Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für Dienstfahrten, kann er die Kilometerpauschale aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn er steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Fahrzeug erhält. Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse dagegen nicht in die Gesamtaufwendungen einzubeziehen.

  • Lohnkonto: Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile aus der Begünstigung für Elektrofahrzeuge im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Anders sieht es bei der Pauschalierung der Lohnsteuer aus. In diesem Fall sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen und entsprechende Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

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Anwendungsfragen zu Betriebsveranstaltungen

Vor zwei Jahren wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu bereits viele Details geregelt. Es blieben aber noch verschiedene offene Fragen, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft im Sommer an das Ministerium gerichtet haben, und die das Ministerium zeitgleich mit der Saison der jährlichen Weihnachtsfeiern in den Betrieben beantwortet hat.

  • Freibetrag: Soweit Vorteile und Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

  • Teilnehmer: Bei Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer sind die Kosten auf die anwesenden Teilnehmer umzulegen und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Eine Nichtbeanstandungsregelung für eine andere Handhabung - sei es generell oder auch nur beschränkt auf die Cateringkosten - lehnt die Finanzverwaltung ausdrücklich ab.

  • Geschenke: Bemessungsgrundlage für steuerliche Behandlung sind alle Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Ein Geschenk wird dabei "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung und nicht "nur bei dieser Gelegenheit" an den Arbeitnehmer übergeben, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk besteht. Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt, dürfen ohne nähere Prüfung als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Bei einem höheren Wert ist dagegen eine Prüfung im Einzelfall notwendig. Geschenke an Nichtarbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, sind nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

  • Betriebsausgabenabzug: Aufwendungen, die auf die Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Insbesondere gilt für diesen Personenkreis die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke und Bewirtungskosten, weil die Teilnahme dieser Personen geschäftlich - und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich - veranlasst ist. Nehmen an der Veranstaltung daher nicht nur eigene Arbeitnehmer teil, müssen die Aufwendungen entsprechend unterteilt werden. Handelt es sich dagegen nicht um eine Betriebsveranstaltung, an der überwiegend eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen teilnehmen, sondern eine geschäftliche Veranstaltung für überwiegend betriebsfremde Personen, ist der Betriebsausgabenabzug auch für die auf die eigenen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen beschränkt. Aufwendungen, die auf die privat veranlasste Teilnahme von Personen entfallen (z. B. Begleitperson des Arbeitgebers, wenn die Teilnahme von Begleitpersonen den Arbeitnehmern nicht gestattet ist), sind vom Betriebsausgabenabzug sogar gänzlich ausgeschlossen.

  • Anreise: Zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung zählt auch die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Reisekosten liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation der Anreise dem Arbeitnehmer obliegt. Eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen zulässig. Wird die Anreise und Übernachtung dagegen direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt, zählen die Aufwendungen als Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung.

  • Jubilarfeiern: Im Gegensatz zu früher sind Jubilarfeiern nicht mehr gesondert zu werten. Eine Berücksichtigung des Freibetrags auch bei Arbeitnehmern, die bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen haben, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde, ist daher nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht den Freibetrag ausdrücklich nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich vor. Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne sind auch Jubilarfeiern, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars.

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Änderungen für Arbeitgeberund Arbeitnehmer

Die Zahl der Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, ist diesmal überschaubar. Die wichtigste Änderung ist ohne Zweifel die Anhebung des Mindestlohns, die eine Überprüfung bestehender Arbeitsverträge im Niedriglohnbereich notwendig macht, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindeststundenlohn ist zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro gestiegen. Die nächste Erhöhung steht in zwei Jahren - also zum 1. Januar 2019 - an.

  • Elektromobilität: Das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers ist von 2017 bis einschließlich 2020 steuerfrei. Die Steuerbefreiung des Ladestroms gilt auch für privat genutzte Dienstwagen. Zusätzlich wird - ebenfalls von 2017 bis 2020 - die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Die zeitweise Überlassung ist komplett steuerfrei, die dauerhafte Übereignung kann pauschal mit 25 % besteuert werden.

  • Lohnsteuer: Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind ab Januar die höheren Freibeträge und Eckwerte im Steuertarif zu berücksichtigen. Weiterhin muss der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Vorjahr nun spätestens im Februar erfolgen statt wie bisher im März. Außerdem soll mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz im Frühjahr der Grenzbetrag, bis zu dem eine quartalsweise Lohnsteueranmeldung möglich ist, von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Ab 2017 soll das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offenstehen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig. Diese Änderung ist Teil des noch nicht verabschiedeten Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes, gilt also derzeit noch nicht, wird aber aller Voraussicht nach im Frühjahr rückwirkend in Kraft treten.

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Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Das Steuerrecht lässt für bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer sowie für Sachzuwendungen und -prämien an beliebige Personen eine Pauschalierung der Lohn- oder Einkommensteuer zu. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihre Vorgaben für die Erhebung der auf die Pauschalsteuer fälligen Kirchensteuer aktualisiert.

  • Wahlrecht: Wer die Steuerpauschalierung anwendet, kann für die Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann das Unternehmen sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und die einzelnen Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.

  • Vereinfachtes Verfahren: Beim vereinfachten Verfahren ist für sämtliche Arbeitnehmer oder Empfänger von Sachzuwendungen/-prämien Kirchensteuer abzuführen. Als Ausgleich dafür, dass nicht alle Arbeitnehmer/Empfänger kirchensteuerpflichtig sind, gilt dann ein ermäßigter Steuersatz.

  • Nachweisverfahren: Alternativ ist ein individueller Nachweis der Kirchensteuerpflicht möglich. Für Arbeitnehmer und Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer zu entrichten, für alle anderen gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.

  • Nachweis: Als Beleg für die Kirchensteuerpflicht oder -freiheit dienen bei Arbeitnehmern in der Regel die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder eine ersatzweise vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung. Für alle anderen Empfänger sowie für Arbeitnehmer, bei denen ein solcher Nachweis nicht vorliegt, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder Empfängers über die Kirchensteuerpflicht notwendig. Diese Erklärung, für die die Finanzverwaltung ein Muster erstellt hat, muss als Beleg aufbewahrt werden.

  • Aufteilung: Ist beim Nachweisverfahren die pauschale Steuer für einzelne Empfänger nicht zu ermitteln, kann die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufgeteilt werden. Auf den Anteil der steuerpflichtigen Empfänger ist der reguläre Kirchensteuersatz anzuwenden und die resultierende Kirchensteuer gleichmäßig auf die Empfänger zu verteilen.

  • Einzelfälle: Kann für einzelne Empfänger die Kirchensteuerpflicht nicht ermittelt werden, gilt für diese ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die so ermittelte Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung wie die reduzierte Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Die Aufteilung auf die Kirchen wird vom Finanzamt vorgenommen.

  • Kirchensteuersätze: Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich bei beiden Verfahren aus den im jeweiligen Bundesland geltenden Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften.

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in Arbeit

Unnötige Bürokratie bremst alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Die Bürokratie zumindest ein kleines bisschen zu reduzieren war das Ziel des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vor einem Jahr beschlossen wurde. Die Änderungen im damaligen Gesetz waren aber nicht besonders bemerkenswert, denn es konnte jeweils nur eine überschaubare Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Jetzt geht die Bürokratieentlastung in die nächste Runde: Im Juni hat die Bundesregierung die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen, für das jetzt der erste Entwurf vorliegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann von mindestens einer der Maßnahmen profitieren. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro soll das Gesetz der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar erst am Anfang, aber das Gesetz soll noch im Herbst von Bundestag und Bundesrat beraten werden, sodass es zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Bleibt es bei diesem Zeitplan, dann gelten alle Änderungen ab 2017. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Wenn das Gesetz wie vorgesehen noch im Herbst verabschiedet wird, können damit im Januar 2017 alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird nun auf 200 Euro angehoben. Im letzten Jahr war sogar eine Anhebung auf 250 Euro im Rahmen eines anderen Steuergesetzes im Gespräch. Das sei aber aufgrund der "Belange der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung" nicht möglich, heißt es in der Begründung des Bürokratieabbaugesetzes.

  • Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, kann ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Er muss dann in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, darf aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Grenzbetrag von 17.500 Euro für den Vorjahresumsatz wird nun auf 20.000 Euro angehoben, was die allgemeinen Preissteigerungen seit der letzten Anpassung ausgleicht.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als insgesamt 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Diese Grenze wird jetzt angehoben auf 5.000 Euro, sodass künftig mehr Kleinbetriebe nur noch vier statt zwölf Lohnsteueranmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor zwei Jahren mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie künftig von ihren Mitgliedern auch Webseiten und Email-Kontaktdaten erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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