Personal und Arbeit sowie Soziales

Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen. Hier ist ein Überblick über die neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes.

  • Elektro-Firmenwagen: Die steuerliche Begünstigung für Elektro-Firmenwagen, nach der für die Privatnutzung des Fahrzeugs nur 0,5 % des Listenpreises statt 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, wird zwar wie geplant eingeführt. Allerdings gibt es eine Einschränkung für Hybridfahrzeuge; diese werden nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

  • Dienstfahrräder: Mit der geplanten Begünstigung für Elektro-Firmenwagen will die Regierung ein Signal für Elektromobilität setzen und den Umweltschutz fördern. Der Bundesrat hat hier aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der aus Umweltsicht noch viel vorteilhaftere Umstieg vom Auto aufs Fahrrad bisher steuerlich nicht gefördert wird. Lediglich wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, hätte es von der Neuregelung profitiert. Daher wird die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen nun von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der privaten Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

  • Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Damit will die Bundesregierung eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern verhindern, die die Fahrkarten selbst bezahlen.

  • Reinvestitionsrücklage: Verkauft ein Unternehmer bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen, muss der dabei möglicherweise entstandene Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht versteuert werden, wenn er in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt und innerhalb von vier Jahren zur Herstellung oder Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter im Inland verwendet wird. Erfolgt die Reinvestition dagegen in einer Betriebsstätte im EU-Ausland, sind die stillen Reserven zwar zu versteuern, die Steuer wird aber auf Antrag zinslos gestundet und kann in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Diese Stundung wird jetzt um eine Verzinsungsregelung ergänzt: Falls die Reinvestition im EU-Ausland ausbleibt, nicht in voller Höhe der Rücklage erfolgt oder die Stundungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, bleibt die Stundung zwar möglich, erfolgt dann aber nicht mehr zinslos. Diese Änderung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne über viele Jahre hinweg in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde zwar im letzten Jahr eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen, allerdings galt diese nur für einen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Für Altfälle vor Veröffentlichung des Urteils sollte ursprünglich weiter die Richtlinie der Finanzverwaltung anwendbar sein. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Handhabung jedoch ebenfalls verworfen hat, wird nun geregelt, dass die neue gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat.

  • Sportveranstaltungen: Organisatorische Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine werden ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen. Der Bundestag kommt mit dieser Änderung einer Prüfbitte des Bundesrats nach, der kritisiert hatte, dass bisher nur die Organisationsleistungen von Sportvereinen, aber nicht die ihrer Dachverbände begünstigt sind.

  • Ehe für alle: Nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ehegatten und so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Steuerrechtlich ist bisher umstritten, ob diese Umwandlung der Lebenspartnerschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das auch die Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide ermöglicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wird nun gesetzlich geregelt, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist und die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsam den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beantragt haben. Innerhalb dieser Frist ist damit insbesondere die rückwirkende Beantragung des Splittingtarifs möglich.

  • Erbschaftsteuer: Als Nachtrag zur Erbschaftsteuerreform 2016 werden einige redaktionelle Korrekturen im Gesetz vorgenommen. Außerdem werden drei weitere Konstellationen aufgenommen, die zu einem rückwirkenden Wegfall des Steuererlasses bei begünstigtem Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro führen können.

  • Ehrenämter: Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements wollte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Diesen Wunsch des Bundesrats hat der Bundestag jedoch nicht aufgegriffen, sodass die bisherigen Höchstbeträge vorerst weiter gelten. Möglicherweise erfolgt die Änderung in einem späteren Steueränderungsgesetz im nächsten Jahr.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat, ist eine erneute Anhebung der GWG-Grenze. Auch wenn die GWG-Grenze nach mehreren Jahrzehnten ohne Anpassung erst Anfang des Jahres auf 800 Euro fast verdoppelt wurde, hatte der Bundesrat eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte die Sammelposten-Abschreibung abgeschafft werden. Diese Vereinfachung der GWG-Abschreibung hat der Bundestag jedoch abgelehnt.

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Versandkosten bei Sachbezügen

Um den Arbeitgebern den erheblichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der mit der lohnsteuerlichen Erfassung unwesentlicher geldwerter Vorteile verbunden ist, hat der Gesetzgeber eine monatliche Freigrenze für Sachbezüge eingeführt. Liegen die Sachbezüge unter der Freigrenze von aktuell 44 Euro im Monat, sind sie komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sobald die Freigrenze aber überschritten ist, sind die Sachbezüge in voller Höhe als normaler Arbeitslohn zu behandeln.

Auch wenn diese Freigrenze nur als Vereinfachungsregelung konzipiert war, wird sie in der betrieblichen Praxis gerne zur Vergütungsoptimierung genutzt - erst recht, seit der Bundesfinanzhof auch Warengutscheine über einen konkreten Geldbetrag als Sachbezug anerkannt hat. Zudem gibt es Dienstleister, die Arbeitgebern Modelle zur gezielten Nutzung der Freigrenze als Vergütungsbestandteil anbieten, die aber nicht immer ohne steuerliches Risiko sind.

Beispielsweise stritt sich eine Spedition mit dem Finanzamt um die steuerliche Bewertung eines solchen Modells. Die Spedition gewährte ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen monatlich Sachprämien über einen Dienstleister. Dazu konnte sich jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette des Dienstleisters einen Sachbezug auswählen. Der Dienstleister stellte der Klägerin die Sachbezüge mit brutto 43,99 Euro samt einer Versand- und Handlingpauschale in Höhe von 6,00 Euro in Rechnung und versandte die Prämien an die jeweiligen Mitarbeiter oder händigte sie der Spedition zur Verteilung im Betrieb aus.

Dieses Modell ist der Spedition beim Bundesfinanzhof nun zum Verhängnis geworden. Das Einkommensteuergesetz regelt nämlich, dass für den Sachbezug der Endverbraucherpreis anzusetzen ist. Das ist der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische oder gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen dabei nicht zum steuerlich relevanten Endpreis, denn diese Zuschläge sind keine Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware.

Liefert der Arbeitgeber allerdings - wie im Streitfall geschehen - die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil aus dieser zusätzlichen Leistung ist ebenfalls bei der Überprüfung der steuerlichen Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.

Gleiches gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis für die Bewertung des Sachbezugs im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Endpreis enthalten, ist der geldwerte Vorteil aus der Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44 Euro dem Warenwert hinzuzurechnen.

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Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als "Jahressteuergesetz 2018" konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".

Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.

  • Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %.

    Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

  • Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.

  • Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.

  • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.

  • Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Wenn für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt wird, muss der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Grundlage ist dabei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung, wenn der Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung steht.

Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der 0,03 %-Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zur weiter entfernten Wohnung kommt ein geldwerter Vorteil von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer über der Distanz zwischen Arbeit und näher gelegener Wohnung hinzu.

An der Höhe des geldwerten Vorteils ändert sich übrigens nichts, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen zurücklegt. Umgekehrt ist der Zuschlag auch bei zeitweiser Abwesenheit in jedem Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist in der Höhe der Pauschale berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung lassen jedoch eine Alternative zur Pauschalierungsregelung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine aufs Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Einzelbewertung ist auf 180 Tage pro Kalenderjahr beschränkt, denn dann ist derselbe geldwerte Vorteil erreicht wie beim monatlichen Ansatz mit 0,03 % des Listenpreises. Wird die Einzelbewertung angewandt, führen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit daher ab dem 181. Tag im Kalenderjahr nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine monatliche Be-grenzung auf 15 Fahrten ist bei der Einzelbewertung ausgeschlossen.

Für die Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte genutzt hat. Die Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus, notwendig sind die einzelnen Tage mit Da-tumsangabe. Es sind jedoch keine Angaben dazu notwendig, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeit gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.

Der Arbeitgeber muss die Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und den Lohnsteuerabzug gemäß den Erklärungen des Arbeitnehmers durchführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Für den Arbeitgeber folgen daraus jedoch keine Ermittlungspflichten. Es ist aus Vereinfachungsgründen zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde zu legen.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist im Falle der Einzelbewertung die tatsächliche Zahl der Fahrten aus den Angaben des Arbeitnehmers anzusetzen. Die Vereinfachungsregelung, dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ausgegangen werden kann, ist bei der Pauschalierung im Fall der Einzelbewertung nicht anzuwenden.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung. Für 2018 darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers noch generell die 0,03 %-Regelung anwenden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung im Kalenderjahr für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen einheitlich anwenden. Die Methode darf also während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Im Rahmen seiner privaten Steuererklärung ist der Arbeitnehmer nicht an die beim Lohnsteuerabzug angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zur Einzelbewertung wechseln. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch ge-eignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. Dafür kommen beispielsweise eine Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Frage.

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Nutzung von Firmenwagen mit der 1 %-Regelung

In den meisten Fällen ist die 1 %-Regelung deutlich weniger aufwendig als die Führung eines Fahrtenbuchs, oft aber gleichzeitig steuerlich ungünstiger. Ob mehr Bequemlichkeit oder weniger Steuern für den Firmenwagen die attraktivere Alternative ist, muss jeder selbst entscheiden. Doch auch ohne die Pflicht zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kann die 1 %-Regelung ihre Tücken haben und bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung hat Vorgaben für die steuerliche Handhabung der 1 %-Regelung im Normal- und im Sonderfall entwickelt.

  • Dienstfahrten von/zur Wohnung: Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen darf, an denen er möglicherweise dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet (Bereitschaftsdienst etc.), ist kein geldwerter Vorteil aus dem Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

  • Gelegentliche Überlassung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur gelegentlich nutzen kann. Die Monatsbeträge brauchen jedoch nicht angesetzt zu werden für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung steht, oder wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des Listenpreises zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

  • Park & Ride: Setzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des geldwerten Vorteils dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen, es sei denn, der Arbeitgeber stellt den Dienstwagen nur für diese Teilstrecke zur Verfügung oder der Arbeitnehmer erbringt für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, z. B. ein Monats- oder Jahresticket.

  • Nutzungsverbot: Spricht der Arbeitgeber ein Verbot für die Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten aus, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird. Den gleichen Zweck erfüllt ein mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Unterlagen oder Nutzungsverzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Die unbefugte Privatnutzung eines Firmenwagens ist noch kein Arbeitslohn. Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.

  • Überlassung an mehrere Arbeitnehmer: Wird ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern überlassen, dann ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung von 1 % des Listenpreises pro Monat auf die Nutzer aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzer zu teilen. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen.

  • Mehrere Fahrzeuge: Kann ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen nutzen, ist für jedes Fahrzeug der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen, auch wenn ein Wechselkennzeichen verwendet wird. Ist die Nutzung der Firmenwagen durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen, ist für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung lediglich der Listenpreis des überwiegend genutzten Firmenwagens anzusetzen. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Autos zugrunde zu legen.

  • Fahrzeugpool: Steht den Arbeitnehmern ein Pool von Fahrzeugen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge geteilt durch die Zahl der Nutzer anzusetzen. Analog ist bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu verfahren. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten übergehen.

  • Fahrzeugwechsel: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde zu legen.

  • Listenpreis: Eine in den Listenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Auto bereits werkseitig damit ausgestattet ist. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch die 1 %-Regelung abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden. Für die 1 %-Regelung ist auch bei reimportierten Autos der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

  • Kostendeckelung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung kann die dem Arbeitgeber für den Firmenwagen insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der geldwerte Vorteil höchstens mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen.

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