Personal und Arbeit sowie Soziales

Klarstellungen zum Reisekostenrecht

Seit dem 1. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Das Bundesfinanzministerium hat dazu schon mehrfach Details geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit schon alle Fragen beantwortet wären. In einem neuen Schreiben hat das Ministerium nun in zwei Punkten Fragen der Wirtschaftsspitzenverbände beantwortet. Dabei geht es um die Arbeitnehmersammelbeförderung und um Snacks während einer Reise.

  • Mahlzeitengestellung: Bei der Reisekostenreform wurde auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt. Verpflegungsmehraufwendungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Wird dem Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine übliche Mahlzeit (Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die Kürzung beträgt 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen.

  • Reiseverpflegung: Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich wenn anhand des Beförderungstarifs oder anderer Faktoren feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine unentgeltlichen Mahlzeiten angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor. Arbeitgeber müssen dies ab dem 1. Januar 2015 zwingend beachten. Allerdings greift diese Vorgabe zur Reiseverpflegung nur, wenn tatsächlich aus steuerrechtlicher Sicht eine Mahlzeit vorliegt.

  • Mahlzeitendefinition: Mahlzeiten sind steuerlich alle Speisen und Lebensmittel, die der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Das umfasst also auch Vor- und Nachspeisen sowie Imbisse und Snacks. Entscheidend ist für die steuerrechtliche Würdigung aber nicht allein, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen.

  • Knabbereien: Auch die auf Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Schokowaffeln, Müsliriegeln oder anderen Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis muss vorrangig der Arbeitgeber beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten.

  • Sammelbeförderung: In der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde der Passus zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbeförderung die Fälle nannte, in denen die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeiten und damit ohne erste Tätigkeitsstätte nun von der Steuerbefreiung für die Erstattung von steuerlich anerkannten Reisekosten durch den Arbeitgeber erfasst wird.

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Bundesrat will weitere Gesetzesänderungen

Schon länger wird das Gesetz mit der unaussprechlichen Abkürzung GzUdPe-ZollkodexAnpG ("Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpasssungsgesetz") als inoffizielles Jahressteuergesetz 2016 gehandelt. Mit dieser langen Liste an Ergänzungen und Änderungen, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2015 für das Gesetz beschlossen hat, verdient es diese Einstufung nun definitiv.

Ob alle der vom Bundesrat gewünschten Änderungen tatsächlich in das endgültige Gesetz einfließen werden, das steht noch nicht fest. Fest steht aber, dass mit diesem Änderungskatalog der Beratungsbedarf zwischen Bundestag und Bundesrat für das Gesetz deutlich gestiegen ist und damit der Zeitplan nicht mehr zu halten ist, nach dem das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden sollte. Hier ist ein Überblick über die weiteren Änderungen, die die Länder am Gesetz vornehmen wollen:

  • Kinderbetreuung: In mehreren Punkten will der Bundesrat die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung modifizieren und teilweise nachbessern. Die beiden Steuerfreistellungen für die kurzfristig erforderlich werdende Betreuung von Kindern unter 14 Jahren sowie für die generelle Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollen dazu zu einer neuen Regelung zusammengefasst werden. Von dieser Regelung werden alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren erfasst. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf die Beträge begrenzt, die auch als Sonderausgaben abziehbar wären, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kinderbetreuung bezahlen würde. Die Beschränkung gilt allerdings nicht für die Unterbringung in einem Betriebskindergarten.

  • Sachbezüge: Die Länder wollen die alte Verwaltungsansicht gesetzlich festschreiben, nach der Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten und Geldleistungen mit Verwendungsauflage als Arbeitslohn gelten und nicht unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fallen. Auch Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers sollen von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen werden. Diese Änderungswünsche des Bundesrats sind nicht neu, das Bundesfinanzministerium hatte sie in seinem ursprünglichen Gesetzentwurf allerdings bewusst ausgelassen. Ob die Änderung tatsächlich noch in das Gesetz aufgenommen wird oder nicht ist daher noch nicht absehbar.

  • Verlustfeststellung: Nach dem Willen des Bundesrats soll ein Verlustfeststellungsbescheid, für den noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr ergehen können, wenn für das Entstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und wegen einer Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann. Damit sollen Steuerzahler nicht mehr nach einer für sie günstigen Rechtsprechungsänderung noch einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen können.

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Krankheitskosten: Nicht zum ersten Mal möchten die Länder eine konkretere Nachweisregelung für die medizinische Notwendigkeit von Krankheitskosten durchsetzen. Das betrifft in erster Linie medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können (plastische Chirurgie, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden etc.). Hier soll wieder wie früher ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorgeschrieben werden.

  • Damnum/Disagio: Bisher kann ein marktübliches Disagio sofort in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, während es andernfalls gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu verteilen ist. Wegen des dauerhaft niedrigen Zinsniveaus wird ein Disagio von den Banken allerdings nur noch dann vereinbart, wenn es vom Darlehensnehmer ausdrücklich zu Steuersparzwecken verlangt wird. Weil die Finanzverwaltung damit kaum noch die Marktüblichkeit eines Disagios feststellen kann, das von Steuersparzwecken unbeeinflusst ist, sollen solche Zinsvorauszahlungen künftig grundsätzlich über die Vertragslaufzeit verteilt abgezogen werden.

  • Durchschnittssatz-Gewinnermittlung: Der Bundesrat möchte, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen künftig nicht erst dann wegfällt, wenn das Finanzamt den Land- oder Forstwirt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen hingewiesen hat, sondern schon ab dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht. Damit soll die Anwendbarkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr wie bisher um mehrere Jahre verlängert werden können.

  • Gewerbesteuerorganschaft: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2014 sind die Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft im Rahmen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in voller Höhe steuerfrei statt nur zu 95 %, wie es bei einer Beteiligung ohne Organschaft der Fall wäre. Der Bundesrat möchte hier eine Gesetzesänderung, die das Urteil aushebelt und wieder eine gleichmäßige Besteuerung von Gewinnausschüttungen herstellt.

  • Gewerbesteuerzerlegung: Die bisherige Sonderregelung für die Gewerbesteuerzerlegung von Betrieben, die Wind- oder Solarenergieanlagen betreiben, hält der Bundesrat für ungeeignet, weil sie die Standortgemeinden nicht angemessen an der Gewerbesteuer beteiligt. Statt dem Anlagevermögen soll die installierte Leistung als Maßstab gelten. Außerdem soll die Regelung auf Betriebe erweitert werden, die auch in geringem Umfang (max. 10 % der Gesamterträge) andere Tätigkeiten neben dem Betrieb von Wind- und Solaranlagen ausüben.

  • Reihengeschäfte: Um nach den jüngsten Urteilen des Bundesfinanzhofs bei Reihengeschäften wieder eine rechtssichere und praktikable Zuordnungsregelung für die Warenbewegung zu schaffen, möchte der Bundesrat eine gesetzliche Klarstellung, hat aber noch keinen konkreten Vorschlag präsentiert.

  • Unrichtiger Steuerausweis: Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis hält der Bundesfinanzhof für nicht mit EU-Recht vereinbar. Daher soll künftig allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein.

  • Bauleistungen: Der Bundesrat bittet um eine Klarstellung bei der Steuerschuldnerschaft von Bauleistungen, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, soweit die Betriebsvorrichtung ein Grundstücksbestandteil ist. Auch hier ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs Auslöser des Änderungswunsches, das in vielen Fällen zum Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde.

  • Metallhandel: Erneut gibt es Probleme mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Metallhandel. Die erste Korrektur mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde erforderlich, weil nach der ursprünglichen Regelung schon der Kauf einer Rolle Alufolie für die Betriebsküche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgelöst hätte. Die neue Regelung, die erst ab einem Betrag von 5.000 Euro eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsieht, lässt sich aber in der Praxis ebenfalls kaum handhaben, weil viele IT-Systeme keine preisabhängige Umsatzsteuerhandhabung zulassen. Die Regelung soll daher nun so geändert werden, dass der Lieferant unterhalb von 5.000 Euro selbst entscheiden kann, ob er die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anwendet.

  • Lieferungen an Behörden: Schon bisher sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, dass bestimmte Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen sind. Diese Regelung soll auf Metalllieferungen sowie Lieferungen von Handys und Tablet-Computern ausgedehnt und im Gesetz verankert werden.

  • Spediteursbescheinigung: Für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen soll künftig einheitlich der Frachtführer in der Spediteursbescheinigung angegeben werden. Bei Ausfuhrlieferungen wird aktuell noch nach dem Aussteller (Spediteur) gefragt, der aber nicht zwingend mit dem Frachtführer identisch sein muss.

  • Sondervorauszahlung: Führt die Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in der jeweils letzten Voranmeldung des Jahres zu einem Überschuss, wird dieser nach der bisherigen Verwaltungspraxis an den Unternehmer erstattet. Diese Verfahrensweise soll gesetzlich verankert werden, nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Erstattung eines Guthabens erst nach der Verrechnung in der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich ist.

  • Investmentsteuergesetz: Das Investmentsteuergesetz soll in einigen Punkten geändert werden, die der Bundesrat in erster Linie als Klarstellungen bezeichnet. So ist künftig statt der "Investmentkommanditgesellschaft" von einer "Personengesellschaft" die Rede, um bestimmte Investmentfonds von der Körperschaftsteuerpflicht auszunehmen. Außerdem wird nach der Änderung bei der Anrechnung ausländischer Steuern die bisherige Berechnungsmethode für köperschaftsteuerpflichtige Anleger festgeschrieben.

Neben all diesen Änderungen weist der Bundesrat wieder einmal energisch auf die immer noch ausstehende Beratung des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 im Bundestag hin und drängt auf eine Umsetzung in Verbindung mit dem aktuellen Gesetz. Die darin vorgesehenen Änderungen hat die Bundesregierung aber überwiegend kritisch beurteilt, sodass völlig offen ist, ob und wann diese Punkte vom Bundestag aufgegriffen werden.

Auch bei den oben beschriebenen Änderungswünschen des Bundesrats ist nicht sicher, welchen Wünschen der Bundestag letztlich entsprechen wird. Bei vielen Punkten ist der Änderungsbedarf offensichtlich, und so wird es allenfalls Detailkorrekturen geben. Andere Wünsche dürften aber auf mehr Widerstand bei Bundesregierung und Bundestag stoßen, beispielsweise was den Ausschluss von Geldbetrags-Gutscheinen als Sachbezug angeht.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in ihrer Entscheidungsvorschau genannt haben:

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hält das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

  • Verlustabzugsbeschränkung: Ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg kommt die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass bei der Übertragung von mehr als 25 % des Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste nicht mehr abziehbar sind.

  • Betreuungsgeld: Nicht das Finanzgericht, sondern die Regierung von Hamburg hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie das Betreuungsgeld für verfassungswidrig hält.

  • Stückzinsansprüche: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob es zulässig ist, dass auf bei der Vererbung noch nicht fällige Stückzinsansprüche sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer erhoben wird.

  • Bewirtungskosten: Das Finanzgericht Baden-Württemberg will vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Kürzung des Bewirtungskostenabzugs, die mit dem Gesetz von 20 % auf 30 % erhöht worden ist.

  • IHK-Mitgliedschaft: Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, inwieweit die Zwangsmitgliedschaft für Unternehmen bei den IHKs verfassungsgemäß ist.

  • Gewerbesteuerabzug: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren prüfen, ob er das seit 2008 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungsgemäß erachtet.

  • Zinsschranke: Erneut muss sich der Bundesfinanzhof mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke befassen. Schon in einem früheren Verfahren haben die Richter erhebliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert, was die Finanzverwaltung aber vorerst nicht akzeptiert hat.

  • Investitionsabzugsbetrag: In zwei Verfahren befasst sich der Bundesfinanzhof mit dem für einen Investitionsabzugsbetrag notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht bei Betrieben im Gründungsstadium. Es geht darum, ob Planungsleistungen als Nachweis bereits ausreichen, und ob mangelnde finanzielle Mittel ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht sind.

  • Teilwertabschreibung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eigentlich keine Teilwertabschreibung möglich. Zwei Revisionsverfahren geben dem Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, diese Vorgabe zu überdenken.

  • Zeitreihenvergleich: Beim Zeitreihenvergleich wird in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der Durchschnitt aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Ob das eine geeignete Methode für die Gewinnschätzung eines Restaurants ist, prüft der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren.

  • Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerzahler bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand zweier Verfahren beim Bundesfinanzhof.

  • Abgeltungsteuer: Zur Abgeltungsteuer stehen mehrere Entscheidungen an. So muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Weiterhin müssen die Richter entscheiden, ob der Antrag auf die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter die Abgeltungsteuer fallen und damit in voller Höhe entstanden sind, verfassungswidrig ist.

  • Kaufpreisaufteilung: Ein Verfahren geht um die Frage, inwieweit eine im Kaufvertrag für eine Immobilie festgeschriebene Kaufpreisaufteilung steuerlich anzuerkennen ist, wenn der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Welche Aufwendungen bei der Prüfung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten genau zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof in einem Verfahren konkretisieren.

  • Arbeitszimmer: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs muss sich mit der Behandlung von Kosten für einen nur teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum auseinandersetzen. Ob und in welcher Höhe ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Ausgaben möglich ist, soll der Senat prüfen.

  • Dienstwagen-Zuzahlung: In einem Verfahren streitet der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Frage, ob monatliche Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

  • Burn-Out: Für die Behandlung von Berufskrankheiten kann ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob auch ein Burn-Out eine typische Berufskrankheit ist, die den Werbungskostenabzug ermöglicht.

  • Zumutbare Belastung: Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ob das verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren entscheiden.

  • Diätverpflegung: Normalerweise sind Ausgaben für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wie es sich aber verhält, wenn der Arzt Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung verordnet, ist noch nicht entschieden.

  • eBay-Verkäufe: Unternehmer müssen möglicherweise auch für private eBay-Verkäufe Umsatzsteuer abführen - jedenfalls wenn es nach dem Finanzamt geht. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob der private Verkauf von rund 100 Pelzmänteln, die der Kläger von seiner Mutter geerbt hatte, einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und damit umsatzsteuerpflichtig wäre.

  • Vorsteuerabzug aus Gutschriften: Hat der Leistungsempfänger auch dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden? Die Antwort auf diese Frage muss der Bundesfinanzhof finden.

  • Reihengeschäfte: Gleich drei Verfahren beim Bundesfinanzhof drehen sich um die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei muss er auch klären, ob es relevant ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Ein selbst genutztes Familienheim ist bei der Erbschaftsteuer steuerfrei, wenn es von den Erben unverzüglich selbst genutzt wird. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beispielsweise bei einer längeren Erbauseinandersetzung, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren klären.

  • Auslandsspenden: Auch Spenden ins Ausland sind mittlerweile in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar. Über die genauen Anforderungen an den Nachweis muss der Bundesfinanzhof allerdings noch entscheiden.

  • Luftverkehrsteuer: Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.

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Neues Gesetz zur Bürokratieentlastung

Die Bundesregierung hat Ende 2014 ein Paket mit 21 Maßnahmen beschlossen, das den vielversprechenden Namen "Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" trägt. Aus dem Beschluss ist mittlerweile ein Gesetzentwurf hervorgegangen, den das Bundeskabinett am 25. März 2015 verabschiedet hat. Das "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" wird jetzt an den Bundestag weitergeleitet und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Von den Plänen sollen - wie es der Name des Gesetzes bereits andeutet - vor allem kleinere Unternehmen durch die Entlastung von Berichtspflichten profitieren. In dem Gesetz sind aber auch steuerrechtliche Änderungen vorgesehen. Die Änderungen sollen teilweise ab 2016, teilweise aber auch schon ab dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Buchführungspflicht: Durch die Anhebung der Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung um je 20 % werden viele kleinere Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit. Dabei wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro.

  • Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor künftig nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Eine noch längere Laufzeit soll zunächst nicht festgelegt werden, weil sowohl Freibetrag als auch Faktor dann in der Regel zu ungenau werden. Als weitere Ausbaustufe des Faktorverfahrens wird allerdings geprüft, ob zukünftig die Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung als Grundlage für eine Verlängerung des Faktorverfahrens dienen können, ohne dass hierfür ein spezieller Antrag gestellt werden muss.

  • Kurzfristig Beschäftigte: Damit Arbeitgeber einfacher kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Damit entfällt für kurzfristige Beschäftigte die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt aber voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 62 Euro auf 68 Euro (8,50 Euro für 8 Arbeitsstunden) angehoben.

  • Kirchensteuerabzug: Zurzeit müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass der Kunde oder Anteilseigner ein Widerspruchsrecht hat. Weil sich nur rund 0,5 % der Steuerzahler für einen Widerspruch entschieden haben, soll diese regelmäßig wiederkehrende Mehrfachversorgung mit Information abgeschafft werden. Statt der jährlichen Informationspflicht soll es daher künftig nur eine einmalige und individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung geben, die rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage erfolgt.

  • Meldepflichten: In verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen wird die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

  • Biogasmonitoring: Als letzte Maßnahme sieht das Gesetz eine Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring vor.

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Personalrabatte von Dritter Seite

Mehrfach hat der Bundesfinanzhof in den letzten drei Jahren darüber entscheiden müssen, ob Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, Arbeitslohn darstellen. In den beiden Streitfällen haben die Richter jeweils zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und keinen Arbeitslohn angenommen. Diese Urteile hat das Bundesfinanzministerium jetzt zum Anlass genommen, seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, zu überarbeiten.

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten gewährt werden, sind demnach dann Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Ergebnis seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Überwiegt dagegen das eigenwirtschaftliche Interesse des Dritten schließt das die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Auch wenn der Preisvorteil nicht nur den Arbeitnehmern, sondern üblicherweise ebenso fremden Dritten im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte), liegt kein Arbeitslohn vor.

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung. Ebenso sieht das Finanzamt eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Beziehung besteht (Organschaftsverhältnis etc.) oder der Arbeitnehmer Nachlässe von einem Unternehmen erhält, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Von einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen geht das Finanzamt dagegen nicht aus, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen. Genauso ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber nur Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs duldet oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt. Auch die Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, sofern dies Voraussetzung für die Nutzung der Preisnachlässe ist, ist keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers.

Die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, weil sie nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und damit allein noch nicht zur Annahme von Arbeitslohn führt, dies aber auch nicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber ebenfalls aktiv mitwirkt. Wirkt an der Verschaffung der Preisvorteile allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mit, liegt natürlich kein Arbeitslohn vor. Diese neu gefassten Regeln sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

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Fahrt- und Reisekosten von Unternehmern

Eigentlich sollte man meinen, dass zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts mittlerweile alles gesagt ist. Doch das Bundesfinanzministerium hat neuen Regelungsbedarf ermittelt, weil sich die bisherigen Verwaltungsanweisungen primär mit der Handhabung von Reisekosten bei Arbeitnehmern beschäftigt haben. Das Ministerium erklärt daher nun in einem neuen Schreiben die ertragsteuerlichen Folgen der Reform bei Unternehmern. Dabei geht es zum einen um Reisekosten allgemein, zum anderen um die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Bei den Reisekosten gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei der Lohnsteuer für Arbeitnehmer. Lediglich bei den Verpflegungsmehraufwendungen gibt es eine detailliertere Regelung. Ähnlich wie Arbeitnehmer dürfen Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen nur ansetzen, wenn sie außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Betriebsstätte tätig werden. Ist in einer Leistung (z.B. Hotelrechnung oder Tagungspauschale) auch eine Verpflegung enthalten, die auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen ist, dann ist der Betriebsausgabenabzug für die Rechnung um die anteilige Verpflegungspauschale zu kürzen. Für ein Frühstück sind das 20 % und für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % der Pauschale, was im Inland derzeit 4,80 Euro für ein Frühstück und je 9,60 Euro für die beiden anderen Mahlzeiten entspricht.

Hauptthema der Verwaltungsanweisung sind aber die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Definition der ersten Betriebsstätte. Wie bei Arbeitnehmern gelten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Regeln zur Entfernungspauschale. Wegen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gilt hier aber nicht der allgemeine steuerliche Betriebsstättenbegriff, denn der würde auch Zweigniederlassungen und andere ortsfeste Betriebseinrichtungen umfassen.

Stattdessen sieht das Schreiben eine ähnliche Regelung wie bei Arbeitnehmern vor: Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Unternehmers, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Es muss sich also nicht um eine Einrichtung des Unternehmens handeln. Als Betriebsstätte gilt daher auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung aufgesucht wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist aber keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, allerdings gilt für jeden Betrieb höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Betriebsstätte, für die die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt. Gibt es für einen Betrieb mehrere Tätigkeitsstätten, die in Frage kommen, ist die erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer regelmäßig arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, dann ist die der Wohnung am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten gelten damit als Auswärtstätigkeiten.

Dauerhaft ist die Ausübung der Tätigkeit am jeweiligen Ort dann, wenn sie unbefristet, für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit oder voraussichtlich für mehr als 48 Monate ausgeübt wird. Findet die Tätigkeit beim Kunden statt, kann die Dauer des Auftragsverhältnisses als Prognosegrundlage dienen. Wird das Auftragsverhältnis später verlängert, ist die Prognose für zukünftige Zeiträume neu zu treffen. Bereits vergangene Tätigkeitszeiträume bleiben bei der Prüfung des 48-Monatszeitraums unberücksichtigt. Fällt die Tätigkeit aufgrund unerwarteter Ereignisse kürzer aus, hat das keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Prognose.

Wie bei Arbeitnehmern kann es aber auch bei Unternehmern den Fall geben, dass gar keine erste Betriebsstätte existiert. Wird der Unternehmer nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (Fahrzeug, Schiff etc.) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit täglich denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht, sind die Fahrtkosten für Fahrten bis zu diesem Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

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Geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen

Bisher galt für Betriebsveranstaltungen eine Freigrenze von 110 Euro. War der geldwerte Vorteil durch die Betriebsveranstaltung für den Arbeitnehmer auch nur geringfügig höher, wurde der Gesamtbetrag lohnsteuerpflichtig. Mitte 2013 hatte der Bundesfinanzhof aber zwei Urteile ganz im Sinne von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gefällt. Danach waren in die Berechnung des geldwerten Vorteils nur die Leistungen einzubeziehen, die die Teilnehmer direkt konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, also Raumkosten, Eventveranstalter etc. waren dagegen nicht zu berücksichtigen. Auch die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten sah der Bundesfinanzhof bei der Berechnung nicht als relevant an.

Weil die Feststellungen des Bundesfinanzhofs der Verwaltungsauffassung widersprachen, wollte das Bundesfinanzministerium mit dem Zollkodexanpassungsgesetz im Wesentlichen die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festschreiben und damit die Urteile aushebeln. Der erste Entwurf für diese Änderung ist allerdings über das Ziel hinausgeschossen und hat im Bundestag universelle Kritik erfahren - sogar von der Vertretung der Finanzbeamten. Daraufhin ist das Gesetz vor der Verabschiedung noch einmal geändert worden. Herausgekommen ist ein Kompromiss, der zwar die neue Rechtsprechung hinfällig macht, aber immerhin ist aus der Freigrenze nun ein Freibetrag geworden. Im Einzelnen gilt ab 2015:

  • Arbeitnehmer haben einen Freibetrag von 110 Euro für den geldwerten Vorteil aus Betriebsveranstaltungen. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Kosten ist lohnsteuerpflichtig. Maßgebend sind dabei die Bruttoausgaben einschließlich Umsatzsteuer.

  • Den Freibetrag können Arbeitnehmer jeweils bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

  • Der rechnerische Anteil für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, die sogenannten Gemeinkosten, ist bei der Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen. Allerdings ist im Gesetz nun nicht mehr von Gemeinkosten, sondern von "Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet" die Rede. Findet die Veranstaltung also in Betriebsräumen statt, sind keine Raumkosten zu berücksichtigen, bei einem extra für die Veranstaltung angemieteten Saal dagegen schon. Gleiches gilt für die Organisation: Helfen die eigenen Arbeitnehmer bei der Vorbereitung und Organisation, zählt deren anteiliger Arbeitslohn nach dieser Formulierung nicht zu den Gemeinkosten. Nur Honorare und Gagen für Eventmanager, Musiker etc. sind zu berücksichtigen.

  • Die auf Familienangehörige oder andere Begleitpersonen entfallenden anteiligen Aufwendungen sind wieder dem Arbeitnehmer zuzurechnen, erhöhen also seinen geldwerten Vorteil. Dazu zählen auch die anteiligen Gemeinkosten für die Begleitpersonen.

  • Anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen zählen Fahrtkosten nun doch nicht zu den zu berücksichtigenden Kosten. Damit können auch die Kosten für die Anreise zur Betriebsveranstaltung steuerfrei als Reisekosten an den Arbeitnehmer erstattet werden.

  • Wie bisher kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des geldwerten Vorteils (also alles, was den Freibetrag von 110 Euro übersteigt) pauschal mit 25 % besteuern.

Vermutlich wird sich das Bundesfinanzministerium noch im Lauf des Jahres mit einem Schreiben zu weiteren Detailfragen äußern. Nicht abschließend geklärt ist nach der neuen Regelung beispielsweise, ob auch die Teilnahme an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich in Erfüllung dienstlicher Pflichten zu Arbeitslohn führt, oder ob die anteiligen Kosten für externe Teilnehmer an der Veranstaltung ebenfalls als Gemeinkosten auf die Arbeitnehmer umzulegen sind.

Dabei dürfte das Ministerium dann auch zur Anwendung der beiden Urteile des Bundesfinanzhofs Stellung nehmen. Denn auch wenn der Bundesfinanzhof im Sinn der Arbeitnehmer entschieden hat, werden diese Urteile von der Finanzverwaltung bisher noch nicht angewendet. Das wäre erst der Fall, wenn die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, und damit wollte das Ministerium bis zur Verabschiedung des Zollkodexanpassungsgesetzes warten. Nicht ausgeschlossen ist, dass das Ministerium die Urteile gar nicht erst veröffentlicht und stattdessen mit einem Nichtanwendungserlass belegt. So oder so sind die Vorgaben des Bundesfinanzhofs aufgrund der Gesetzesänderungen maximal für Betriebsveranstaltungen bis zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2015

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich auch 2015 wieder die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung. Die Werte steigen um 2 bis 3 %, was in erster Linie der guten Konjunktur im Jahr 2013 geschuldet ist. Bei der Rentenversicherung fällt der Anstieg im Osten doppelt so hoch aus wie im Westen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.200 Euro auf 72.600 Euro (6.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.400 Euro auf dann 62.400 Euro (5.200 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen sogar um 1.800 Euro auf dann 89.400 Euro (7.450 Euro mtl.). Im Osten beträgt der Anstieg 2.400 Euro auf dann 76.200 Euro (6.350 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 900 Euro auf dann 49.500 Euro (4.125 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 5.400 Euro höher bei 54.900 Euro im Jahr (4.575 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 34.020 Euro im Jahr (2.835 Euro mtl.). Auch im Osten erhöht sich die Bezugsgröße um 840 Euro auf dann 28.980 Euro im Jahr (2.415 Euro mtl.).

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Überblick zum Mindestlohn ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals für ganz Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Vom Mindestlohngesetz sind auch Arbeitgeber betroffen, die schon lange durchweg einen Stundenlohn zahlen, der über dem neuen Mindestlohn liegt. Vor allem müssen die Arbeitgeber neue Aufzeichnungspflichten beachten, deren Nichterfüllung mit empfindlichen Strafen belegt ist.

  • Lohnhöhe: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto je Zeitstunde und wird sich frühestens zum 1. Januar 2017 ändern, sofern nicht ein Tarifvertrag einen höheren Lohn vorsieht. Mit dem Mindestlohn beträgt das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt

    • 1.289 Euro bei 35 Wochenstunden,

    • 1.381 Euro bei 37,5 Wochenstunden,

    • 1.473 Euro bei 40 Wochenstunden,

    • 1.547 Euro bei 42 Wochenstunden.

    Bei Minijobbern darf die vertraglich vereinbarte monatliche Stundenzahl zu keiner Unterschreitung des Mindestlohns führen. Die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber beträgt also

    • 47 Stunden bei 400 Euro Arbeitslohn,

    • 52,9 Stunden bei 450 Euro Arbeitslohn.

  • Ausnahmen vom Mindestlohn: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Rentner oder angestellte Familienangehörige. Generell davon ausgenommen sind nur

    • Auszubildende,

    • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

    • ehrenamtliche Tätigkeiten,

    • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,

    • bestimmte Praktika (siehe unten).

    Daneben gibt es zeitlich befristete Ausnahmen für bestimmte Branchen, in denen die spätere Einführung des Mindestlohns im Gesetz oder in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt ist ([O] = Unterschreitung des Mindestlohns nur in Ostdeutschland):

    • Fleischwirtschaft (8,00 Euro bis zum 30. September 2015)

    • Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau (Stundenlohn in 2015: 7,40 Euro West / 7,20 Euro Ost)

    • Friseurhandwerk (bis 31. Juli 2015 pro Stunde 8,00 Euro West / 7,50 Euro Ost)

    • Textil- und Bekleidungsindustrie [O]

    • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft [O]

    • Zeitarbeit [O]

    • Zeitungszusteller (75 % des Mindestlohns in 2015, 85 % in 2016)

  • Minijobber: Auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Minijobs mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,50 Euro brutto je Zeitstunde kann es daher zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro kommen. In der Folge tritt automatisch volle Sozialversicherungspflicht ein. Arbeitgeber können aber durch Anpassungen der Beschäftigung (Reduzierung der Arbeitszeit) die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von maximal 450 Euro weiter einhalten.

  • Praktika: Praktikanten haben ebenfalls Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum nicht in eine der folgenden Kategorien fällt:

    • Pflichtpraktika im Rahmen einer Studien-, Ausbildungs- oder Schulordnung

    • Praktika im Rahmen der Ausbildung an einer Berufsakademie

    • Praktika begleitend zu einer Ausbildung oder einem Studium von bis zu drei Monaten, wenn mit demselben Praktikanten nicht schon ein solches Praktikumsverhältnis bestanden hat

    • Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums

    • Einstiegsqualifizierung, die von der Arbeitsagentur gefördert wird

    • Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

    Damit haben insbesondere alle Praktikanten, die nach einem Studium oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum leisten, Anspruch auf den Mindestlohn.

  • Auszahlungsfrist: Der Arbeitgeber muss den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zahlen.

  • Arbeitszeitkonten: Die auf einem Arbeitszeitkonto erfassten Arbeitsstunden müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Mindestlohnanspruch für die zusätzlichen Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des regulären Monatsgehalts erfüllt ist (Gesamtentgelt der letzten 12 Monate geteilt durch Gesamtarbeitszeit > 8,50 Euro). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätesten im Folgemonat ausgleichen.

  • Bruttolohn: Der Mindestlohn gilt für die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Das Mindestlohngesetz sagt aber nicht, welche Vergütungselemente dazu zählen und welche nicht. Vorerst gilt daher die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht als Maßstab. Danach zählen Zulagen, Zuschläge, Stücklöhne oder andere Vergütungselemente dann zum mindestlohnrelevanten Bruttolohn, wenn sie die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten und sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen.

  • Vergütungselemente: Eindeutig nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel Trinkgelder, weil sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sachleistungen können allenfalls dann einbezogen werden, wenn sie sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen, was oft schwierig werden dürfte. Für wieder andere Lohnbestandteile gibt es eine rechtliche Grauzone. Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise sind eigentlich Teil des Arbeitsentgelts. Weil diese Sonderleistungen aber jährlich gezahlt werden, liegt die Zahlung in der Regel außerhalb der Frist von maximal einem Monat nach Arbeitsleistung, innerhalb der der Arbeitgeber den Mindestlohn ausgezahlt haben muss.

  • Aufzeichnungspflichten: Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ab dem 1. Januar 2015 detaillierte Stundenaufzeichnungen für bestimmte Arbeitnehmer zu führen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für Minijobs (kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse) in allen Branchen mit Ausnahme der Minijobber in Privathaushalten. Daneben sind Stundenaufzeichnungen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung für alle Arbeitnehmer in den Branchen vorgeschrieben, die in einer der im Arbeitnehmerentsendegesetz oder im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen beschäftigt sind:

    • Bauhaupt- und Baunebengewerbe

    • Gebäudereinigungsgewerbe

    • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

    • Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe

    • Pflegedienste

    • Personenbeförderungsgewerbe

    • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe

    • Briefdienstleistungen

    • Sicherheitsdienstleistungen

    • Schaustellergewerbe sowie Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

    • Fleischwirtschaft

    • Unternehmen der Forstwirtschaft

    • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und SGB III

    • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

    • Steinkohlebergbauspezialarbeiten

    Daneben ist eine Aufzeichnung notwendig für Arbeitnehmer mit gleichbleibendem Monatsgehalt nahe der Mindestlohngrenze, wenn in einzelnen Monaten durch überdurchschnittlich viele Werktage oder Mehrarbeit der Mindestlohn unterschritten wird. Nur so lässt sich belegen, dass im Jahresschnitt der Mindestlohn gezahlt wurde.

  • Stundenaufzeichnungen: Als Nachweis kommen manuelle Aufzeichnungen oder eine maschinelle Zeiterfassung in Frage. Die Stundenaufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich ergänzt werden, denn der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung erfassen und die Zeiterfassung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

  • Auftraggeberhaftung: Mit der Einführung des Mindestlohns gilt für alle Unternehmen eine Auftraggeberhaftung. Danach haftet der Auftraggeber einer Werk- oder Dienstleistung unabhängig von eigenem Verschulden für die finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Mindestlohngesetz. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Subunternehmer und Zeitarbeiter des Auftragnehmers. Nur mit einer sorgfältigen Auswahl und Kontrolle der Auftragnehmer lässt sich das Risiko klein halten. Zudem ist es ratsam, vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass er den Mindestlohn zahlt.

  • Meldepflichten: Arbeitgeber in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen mit Sitz im Ausland müssen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung für jeden Arbeitnehmer eine Anmeldung bei der zuständigen Zollverwaltung abgeben.

  • Strafen: Für Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften drohen drastische Strafen. Einem Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder nicht rechtzeitig zahlt, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Gleiches gilt für einen Auftraggeber, der dies von seinem Auftragnehmer weiß oder fahrlässig nicht weiß. Eine Verletzung der übrigen Vorschriften kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

  • Hotline: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Hotline eingerichtet, die alle Fragen zum Mindestlohn beantwortet. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer (030) 60 28 00 28 erreichbar.

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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es zum Jahreswechsel diesmal nicht im Steuerrecht, sondern in der Sozialversicherung: Neue Beitragssätze und die Einführung des Mindestlohns betreffen jeden Betrieb in der einen oder anderen Weise. Was sich alles ändert, zeigt der folgende Überblick.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2015 um 0,2 % auf dann 18,7 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag sogar um 0, 3 % auf 24,8 %.

  • Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich zum Jahreswechsel die komplette Beitragsberechnung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 % (bisher 15,5 %), wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte zahlen, also 7,3 %. An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags für Arbeitnehmer von 0,9 % tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, über dessen Höhe jede Krankenkasse selbst entscheidet. Arbeitnehmer haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags auf das Sonderkündigungsrecht und weitere Details hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (in 2015 sind das 0,9 %) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Für den Start heißt das, dass Arbeitnehmer bis Ende Januar die Krankenkasse wechseln können, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

  • Mindestlohn: Zum Jahresbeginn ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten, mit dem nun fast alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Bruttostundenlohn von mindestens 8,50 Euro haben.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns werden bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gelockert. Statt bisher für maximal 2 Monate mit 50 Arbeitstagen gilt die Beschäftigung nun für bis zu 3 Monate und insgesamt 70 Arbeitstage als kurzfristig. Kost und Logis von Saisonarbeitern können übrigens auf den Mindestlohn angerechnet werden.

  • Betriebsveranstaltungen: Für den geldwerten Vorteil durch eine Betriebsveranstaltung gilt künftig ein Freibetrag von 110 Euro. Gleichzeitig wird die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des BFH ausgehebelt.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Der Arbeitgeber kann ab 2015 steuerfrei externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

  • Mahlzeitengestellung: Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören ab 2015 auch die im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich wenn anhand des Beförderungstarifs oder anderer Faktoren feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine unentgeltlichen Mahlzeiten angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

  • Datenverarbeitungsgeräte: Die Steuerbefreiung für die private Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten gilt ab 2015 auch für ehrenamtlich tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind nur noch für die erstmalige Kapitalausstattung steuerfrei. Das verhindert ein Steuersparmodell, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Lohnsteuerrichtlinien: Die Lohnsteuerrichtlinien sind zum Jahreswechsel überarbeitet worden. Begrüßenswert ist darin vor allem die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen, die von 40 auf 60 Euro erhöht wird. Warengutscheine können auch Betragsangaben enthalten, ohne ihre Eigenschaft als Sachbezug zu verlieren, allerdings wird dann auf den Gutschein kein Bewertungsabschlag von 4 % angewendet, wie das bei anderen Sachbezügen der Fall ist.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2015 wird die Grenze für eine jährliche Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Die jährliche Abgabe können dann auch Arbeitgeber nutzen, die eine Aushilfe mit einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen und die pauschale Lohnsteuer von 20 % zahlen.

  • Lohnsteuerabzug: In den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug wurden kleinere Änderungen vorgenommen, um die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale an die Änderungen beim Krankenversicherungsbeitrag anzupassen.

  • Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen.

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