Personal und Arbeit sowie Soziales

Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Obwohl Bundestag und Bundesrat im Jahr 2015 mehr Steueränderungsgesetze verabschiedet haben als in manch anderem Jahr zuvor, ist die Liste der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, überschaubar. Viele der im zurückliegenden Jahr beschlossenen Änderungen sind nämlich schon für 2015 oder sogar rückwirkend in Kraft getreten. Auch vom üblichen Prinzip, ein großes Paket an Steueränderungen nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu verabschieden, weicht die Politik diemal ab.

Die Liste der für Unternehmer und Arbeitnehmer relevanten Steueränderungen beschränkt sich damit auf wenige Punkte, von denen vor allem die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag interessant sind. Auf die folgenden wesentlichen Änderungen müssen sich Unternehmer und Arbeitnehmer im neuen Jahr einstellen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine Investition vorziehen. Bisher war dafür bei der Beantragung die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das oft zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Diese Vorgabe fällt für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre ersatzlos weg. Abzugsbeträge können dann bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • SEPA-Umstellung: Zum 1. Februar 2016 fällt die gesetzliche Grundlage weg, die es den Banken bisher erlaubt hat, von Verbrauchern weiterhin Überweisungen anzunehmen, die nur Kontonummer und Bankleitzahl enthielten. Die von den Banken durchgeführte automatische Konvertierung in IBAN und BIC ist dann nicht mehr zulässig, und Zahlungsaufträge auf Papier, die statt der IBAN die alten Daten enthalten, werden von den Banken kostenpflichtig an die Kunden zurückgeschickt. Einzelhändler und andere Unternehmen, die Leistungen an Verbraucher erbringen, sollten daher in ihren Rechnungen besonders auf die Verwendung der IBAN für Zahlungen hinweisen, um eine zügige Zahlung zu gewährleisten und Ärger mit Kunden zu vermeiden, die sich noch nicht an das SEPA-System gewöhnt haben.

  • Lohnsteuerfreibeträge: Nachdem die Finanzverwaltung die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen hat, können Arbeitnehmer seit Oktober 2015 Lohnsteuerfreibeträge mit Wirkung ab 2016 gleich für zwei Jahre beantragen. Nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer ist - wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben - ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung möglich, mit dem der Freibetrag erneut für zwei Jahre beantragt werden kann. Übrigens soll auch das Faktorverfahren künftig jeweils für zwei Jahre gelten können, aber dafür gibt es noch keinen Starttermin, weil die Finanzverwaltung dafür erst die notwendige Infrastruktur schaffen muss.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es ab 2016 eine Klarstellung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Photovoltaikanlagen: Für Bauleistungen an einen Unternehmer muss der Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese Bauabzugsteuer hat der Fiskus ab 2015 auf die Installation von Photovoltaikanlagen erweitert, dabei aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 gewährt. Ab 2016 müssen Kunden zwingend eine Freistellungsbescheinigung anfordern oder die Bauabzugsteuer einbehalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

  • Entlastungsangebote: Neben Betreuungsleistungen sind ab dem 1. Januar 2016 auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen für hilfsbedürftige Personen umsatzsteuerfrei. Dazu gehören beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen, Spaziergängen und Ausflügen oder Unterstützung zur Struktur des Tagesablaufs.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ab 2016 ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Meldepflichten: In verschiedenen Statistikgesetzen wird zum 1. Januar 2016 die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

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Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen

Seit einigen Jahren können Unternehmen die Einkommensteuer für Geschenke und andere Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Arbeitnehmer und andere Personen übernehmen und mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgelten. Im Herbst 2013 hat der Bundesfinanzhof zu dieser Vorschrift mehrere Urteile gefällt, die mehrheitlich im Sinne der Steuerzahler sind. Diese Urteile hat die Finanzverwaltung mittlerweile akzeptiert, und das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Pauschalierungsvorschrift überarbeitet.

  • Betriebliche Veranlassung: Die Pauschalierungsvorschrift gilt nur für betrieblich veranlasste Zuwendungen. Privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen sind dagegen ausdrücklich ausgenommen. Eine Pauschalierung scheidet also beispielsweise aus für eine privat ausgerichtete und bezahlte Jubiläumsfeier, zu der auch Geschäftsfreunde eingeladen werden (private Veranlassung) oder für verdeckte Gewinnausschüttungen (gesellschaftsrechtliche Veranlassung).

  • Steuerbarkeit: Damit eine Zuwendung bei der Pauschalierung zu berücksichtigen ist, muss sie beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Damit sind insbesondere Zuwendungen an Empfänger aus dem Ausland nicht zu versteuern, weil diese Empfänger nicht im Rahmen der deutschen Einkommensteuer steuerbar sind.

  • Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Damit eine Zuwendung pauschal versteuert werden kann, muss sie zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Sie muss also in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis (sog. Grundgeschäft) stehen. Zuwendungen, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat oder die Zuwendungen freiwillig erbracht werden.

  • Sachbezüge: In den Anwendungsbereich der Pauschalierung fallen auch zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, für die es keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit und keine anderweitige Pauschalierungsmöglichkeit gibt. Statt der besonderen Pauschalierungsmöglichkeiten kann auch die Pauschalierung mit 30 % gewählt werden. Personalrabatte und die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. Sachbezüge im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und steuerfreie Sachbezüge sind bei der Pauschalierung nicht zu berücksichtigen. Wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben Sachbezüge, die pauschal versteuert werden, außer Ansatz.

  • Wahlrecht: Das Unternehmen kann selbst entscheiden, ob es die Pauschalversteuerung anwenden will oder nicht, muss diese Wahl aber für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich ausüben. Allerdings kann das Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer jeweils separat ausgeübt werden. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer ist für das Wahlrecht außerdem immer das Kalenderjahr maßgebend, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Die Finanzverwaltung vertritt außerdem die Ansicht, dass die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung nicht zurückgenommen werden kann. Dem hat das Finanzgericht Niedersachsen aber jüngst widersprochen.

  • Frist: Die Wahl soll nach dem Willen des Fiskus spätestens mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Auch eine erstmalige Wahlrechtsausübung im Rahmen einer Außenprüfung ist zulässig. Für Zuwendungen an Arbeitnehmer setzt die Finanzverwaltung eine Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres. Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs bei der Wahl nicht mehr möglich, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Pauschalierung ausstellen, damit der Arbeitnehmer eine Korrektur des individuell besteuerten Arbeitslohns über die Steuererklärung erreichen kann. Auch hier vertritt das Finanzgericht Niedersachsen eine andere Ansicht und lässt das Wahlrecht bis zur Bestandskraft der Pauschalsteuer zu.

  • Bewertung gekaufter Güter: Zuwendungen sind mit den Einkaufskosten einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dabei sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Soweit der individuelle Aufwand nicht direkt ermittelt werden kann, weil er Teil einer Gesamtleistung ist, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen, der notfalls zu schätzen ist. Der Bruttobetrag kann zur Vereinfachung mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag errechnet werden.

  • Bewertung hergestellter Güter: Selbst hergestellte Wirtschaftsgüter (z. B. Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung) sind mit den Herstellungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Zuwendende kann stattdessen den gemeinen Wert (z. B. den Kartenpreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.

  • Höchstbetrag: Pauschalierbar sind nur Zuwendungen bis zu 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Komplett ausgeschlossen von der Pauschalierung sind damit Einzelzuwendungen mit einem Wert über 10.000 Euro sowie der Teil der Zuwendungen, dessen Summe die Höchstgrenze überschreitet.

  • Information des Empfängers: Das Unternehmen muss den Empfänger über die Anwendung der Pauschalierung informieren. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.

  • Kundenbindungsprogramme: Bei einem Bonusprogramm wird die Ausgabe der Bonuspunkte zum Bestandteil der Gegenleistung. Damit liegt weder in der Gutschrift der Punkte noch in der damit erworbenen Prämie eine zusätzliche Leistung, so dass eine Pauschalierung in derartigen Fällen ausgeschlossen ist.

  • Gewinne und Prämien: Gewinne aus Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen fallen nicht unter die Pauschalierungsvorschrift.

  • Streuwerbeartikel: Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, brauchen als Streuwerbeartikel bei der Pauschalierung nicht einbezogen werden.

  • Bewirtungen: Eine geschäftlich veranlasste Bewirtung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierungsvorschrift, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung pauschaliert wird (z. B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise), oder die Bewirtung findet im Rahmen von steuerlich nicht abziehbaren Repräsentationsveranstaltungen statt (Golfturnier, Segeltörn, Jagdgesellschaft etc.).

  • Mahlzeiten aus besonderem Anlass: Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit seinem Arbeitnehmer zukommen lässt, können pauschal besteuert werden, wenn ihr Wert 60 Euro (bis 2014: 40 Euro) übersteigt.

  • Aufmerksamkeiten: Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 60 Euro (bis 2014: 40 Euro) nicht übersteigt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Bei Überschreitung von 60 Euro ist die Anwendung der Pauschalierung aber möglich.

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Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen

Das Zollkodexanpassungsgesetz konnte Anfang des Jahres nur in Kraft treten, weil die Bundesregierung den Ländern versprach, ihre lange Liste an Änderungswünschen in einem separaten Gesetz in diesem Jahr umzusetzen. Schon im Februar hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für dieses »Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften« vorgelegt. Der Inhalt des Gesetzes ist ähnlich sperrig wie sein ursprünglicher Name und erfüllt dabei noch nicht einmal alle Wünsche des Bundesrats.

Am unaussprechlichen Namen immerhin hat sich etwas getan - inzwischen heißt das Gesetz nämlich kurz und prägnant »Steueränderungsgesetz 2015«. Bundestag und Bundesrat haben im September und Oktober dem Gesetz zugestimmt, und mit der Verkündung am 5. November 2015 ist das Gesetz zum 6. November 2015 in Kraft getreten. Anders als der Name ist der Umfang des Gesetzes im Lauf der parlamentarischen Beratung noch weiter gewachsen. Das Gesetz enthält inzwischen so viele Änderungen, dass hier nur die wesentlichen Änderungen für Betriebe zusammengefasst sind, die übrigens teils rückwirkend, teils ab Verkündung des Gesetzes und teils erst ab 2016 gelten werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine geplante Investition vorziehen. Bisher war dafür aber bei der Beantragung unter anderem die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das regelmäßig zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Daher wird diese Vorgabe für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre ersatzlos gestrichen. Abzugsbeträge können dann bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • Reinvestitionsrücklage: Unternehmer können bei bestimmten Wirtschaftsgütern stille Reserven steuerfrei von verkauften auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen und dazu vorübergehend eine gewinnmindernde Reinvestitionsrücklage bilden. Voraussetzung ist, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Diesen Inlandsbezug hat der Europäische Gerichtshof im Frühjahr als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit beurteilt. Daher wird nun rückwirkend eine Regelung ins Gesetz eingefügt, nach der die Steuer auf den Veräußerungsgewinn bei einer Reinvestition im EU/EWR-Raum auf fünf Jahre verteilt werden kann.

  • Konzernklausel: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt normalerweise ab einem bestimmten Umfang zum Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Damit Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht unnötig erschwert werden, gibt es von dieser Verlustabzugsbeschränkung aber eine Ausnahme, wenn die Übertragung vollständig innerhalb des Konzerns stattfindet. Diese Konzernklausel wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2010 erweitert auf Konstellationen, die von der bisherigen Formulierung noch nicht abgedeckt waren. Unter anderem werden nun Personenhandelsgesellschaften als Konzernträger zugelassen.

  • Einbringungstatbestände: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden verschiedene Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Einbringungen ausgehebelt. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ohne Aufdeckung von stillen Reserven ist dann nur noch möglich, wenn die zusätzlich zu neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter oder nicht mehr als 500.000 Euro ausmachen. Über diesen Grenzen kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven.

  • Unrichtiger Steuerausweis: Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis hält der Bundesfinanzhof für nicht mit EU-Recht vereinbar. Daher soll künftig allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein.

  • Bauleistungen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke. Das hätte in vielen Fällen zum Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Um den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, steht jetzt im Gesetz, dass auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern, als Bauwerke zählen.

  • Lieferungen an Behörden: Schon bisher sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, dass bestimmte Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen sind. Diese Regelung wird nun auf Metalllieferungen sowie Lieferungen von Handys und Tablet-Computern ausgedehnt und im Gesetz verankert.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es eine Klarstellung, die einer nicht gewollten Auslegung der Vorschrift vorbeugen soll. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Ersatzbemessungsgrundlage: Im Sommer hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit dem Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Daher wird die Ersatzbemessungsgrundlage nun nach einer anderen Bewertungsvorschrift ermittelt, die zu wirklichkeitsnäheren Ergebnissen kommt. Die Änderung gilt nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend für alle noch offenen Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2009.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die von redaktionellen Anpassungen bis zu umfassenden Änderungen für spezielle Konstellationen reichen. So wird - verbunden mit weiteren Änderungen für Unterstützungskassen - das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Neben Betreuungsleistungen sind nun auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuerfrei. Außerdem wird die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts weitgehend neu geregelt. Bei der immer noch nicht eingeführten Wirtschaftsidentifikationsnummer gibt es erneut eine Änderung. Die Grunderwerbsteuerpflicht nach einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird wieder abhängig von der Gesellschaftsform ermittelt. Auch im Bewertungsrecht gibt es einige Änderungen.

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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen überarbeitet. Grundlegende Neuerungen gibt es zwar nicht, aber einige Änderungen im Detail. In erster Linie wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des maßgeblichen Preises bei Sachbezügen in das Schreiben eingearbeitet.

  • Arbeitgeberdarlehen: Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten Geld im Rahmen eines Darlehensvertrags überlassen wird. Hat der Arbeitnehmer durch das Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.

  • Zinsvorteil: Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind als Sachbezüge steuerpflichtig, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums mehr als 2.600 Euro beträgt. In diesem Fall ist der Zinsvorteil auch bei der 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Welche Regelungen für die Bewertung genau zur Anwendung kommen, hängt von der Branche ab. Für Arbeitnehmer in der Finanzbranche kommt nämlich der Personalrabatt mit entsprechend abweichender Berechnung des geldwerten Vorteils in Frage.

  • Bewertung: Die Höhe des Zinsvorteils entspricht der Differenz zu den Konditionen für ein vergleichbares Darlehen am freien Markt. Dazu muss das Vergleichsdarlehen dem Arbeitgeberdarlehen in Kreditart, Laufzeit, Zinsbindung und Tilgungsregelungen im Wesentlichen entsprechen. Bei einer Zinsbindung ist die ursprüngliche Bewertung für die gesamte Laufzeit anzuwenden, bei variablen Zinsen oder einer Prolongation ist jeweils bei einer Zinsanpassung eine neue Bewertung vorzunehmen.

  • Vergleichsdarlehen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben drei unterschiedliche Möglichkeiten, den Maßstabszins für ein Vergleichsdarlehen zu ermitteln. Sowohl vom Angebot einer Bank vor Ort als auch von den Effektivzinssätzen, die die Deutsche Bundesbank regelmäßig veröffentlicht, kann ein pauschaler Abschlag von 4 % des Zinsbetrags vorgenommen werden (Beispiel: Vergleichszins beträgt 3,0 % abzgl. 4 % Abschlag ergibt 2,88 %). Als dritte Alternative kann das günstigste im Inland angebotene Darlehen mit vergleichbaren Darlehensbedingungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch kein Abschlag von 4 % möglich.

  • Zuflusszeitpunkt: Der geldwerte Vorteil aus ersparten Zinsen fließt mit der Fälligkeit der Zinszahlung zu. Bei einem zinslosen Darlehen ist der Zufluss üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate anzunehmen. Wird ein Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) gewährt, kommt es für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende oder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, auf den Willen der Beteiligten an.

  • Gehaltsvorschuss: Ein Gehaltsvorschuss im öffentlichen Dienst, der nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder gewährt wird, ist ein Arbeitgeberdarlehen. Dagegen sind Reisekosten- oder Auslagenvorschüsse keine Arbeitgeberdarlehen. Auch Lohnabschläge und Lohnvorschüsse sind keine Arbeitgeberdarlehen, wenn der Vorschuss nur eine Abweichung von den vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns ist, ohne dass extra ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.

  • Sicherheiten: Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Besicherung, die bei einem vergleichbaren Darlehen üblich wäre, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der mit der Auszahlung des Darlehens zufließt. Zum geldwerten Vorteil gehören insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Für die ersparte Löschung einer Sicherheitenbestellung ist dagegen kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.

  • Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitgeber muss den der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und dem Arbeitnehmer auf Wunsch formlos mitteilen.

  • Steuererklärung: Der Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung anders bewerten, wenn er eine günstigere Berechnung des Zinsvorteils nachweisen kann. Das günstigere Vergleichsangebot muss dabei in zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen stehen. Das ist der Fall, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber oder bis zu 10 Tage nach dem Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber eingeholt wird.

Das Schreiben enthält noch diverse Berechnungsbeispiele und Detailregelungen, insbesondere für Arbeitnehmer im Bankgewerbe. Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass Einzelanfragen zur Ermittlung des Maßstabszinssatzes für vergleichbare Darlehen bei der Deutschen Bundesbank möglich sind. Für spezielle Sachverhalte kann der Arbeitgeber außerdem eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen. Die überarbeitete Fassung des Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Das vor weniger als zwei Monaten angekündigte Projekt, die kalte Progression im Steuertarif abzubauen, ist am 10. Juli 2015 vom Bundesrat als Gesetz beschlossen worden und kann damit schon bald verkündet werden. Möglich wurde die schnelle Umsetzung, indem die Anpassung des Steuertarifs einfach in das schon länger in Arbeit befindliche Gesetz zur Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aufgenommen wurde. Das Gesetz ist außerdem um verschiedene Anpassungen bei den steuerlichen Leistungen für Familien ergänzt worden. Im Einzelnen sieht das Gesetz nun folgende Änderungen vor:

  • Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % verschoben. Dazu werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend erhöht.

  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf dann 8.472 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf 8.652 Euro. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Eine rückwirkende Korrektur von Lohnabrechnungen ist also nicht notwendig.

  • Kinderfreibetrag: Wie der Grundfreibetrag steigt auch der Kinderfreibetrag. Für 2015 ist eine rückwirkende Erhöhung um 144 Euro auf 7.152 Euro vorgesehen. Die Erhöhung für 2016 beträgt weitere 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld. Daher ist rückwirkend zum 1. Januar 2015 eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

  • Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Die steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II durch die Anhebung wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Dezember-Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro für weitere Kinder kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Dafür ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt notwendig.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im kommenden Jahr steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

  • Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe beim Empfänger. Damit wird unter anderem Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

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