Personal und Arbeit sowie Soziales

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Um der Progressionsbelastung entgegenzuwirken, die bei einmaligen Einkünften entstehen kann, sieht das Einkommensteuergesetz für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen eine ermäßigte Besteuerung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung aber voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Die Verteilung der Zahlung auf zwei oder mehr Jahre ist deshalb in der Regel schädlich.

Der Bundesfinanzhof hat aber auch entschieden, dass eine separate Zahlung in einem anderen Kalenderjahr ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist. Wann das genau der Fall ist, hat nun das Bundesfinanzministerium klargestellt:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

  • Eine Zahlung kann außerdem dann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

  • Schließlich ist ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger mangels Geld dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

  • Auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Kalenderjahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, können für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben unberücksichtigt bei der Prüfung, ob der Zufluss in einem Kalenderjahr erfolgte. Außerdem ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll. Diese Klarstellungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Das Gesetz enthält ein ganzes Paket von Maßnahmen, die die Verbreitung von Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb ankurbeln sollen. Hier ist ein Überblick:

  • Kaufprämie: Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 Euro für Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb zu gewähren. Die Prämie müssen die Kunden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online beantragen. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spätestens 2019 aus. Die Prämie kann derzeit allerdings noch nicht beantragt werden, weil der Bonus noch von der EU-Kommission abgesegnet werden muss. Bis die Freigabe der EU vorliegt, sollten Käufer also ihren Kauf noch nicht ausschließlich von der Prämie abhängig machen.

  • Kfz-Steuer: Bei der erstmaligen Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können den Arbeitnehmern mit Elektroauto künftig steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die Batteriefüllung wird - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Der Steuervorteil ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.

  • Ladevorrichtungen: Daneben erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung ist auf den Zeitraum von 2017 bis 2020 befristet.

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Sachbezugswert für Zuschüsse zu Mahlzeiten

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt neben der Ausgabe von Essensmarken und der direkten Gestellung von Mahlzeiten noch einen dritten Weg auf, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sachbezugswerte für Mahlzeiten in Anspruch nehmen können. Demnach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer statt der Ausgabe von Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks etc.) auch direkt einen Zuschuss für den Kauf der jeweiligen Mahlzeit zahlen.

Konkret heißt das: Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem jeweiligen amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitnehmer muss den Zuschuss tatsächlich für den Erwerb einer Mahlzeit verwenden. Lebensmittel gelten nur dann als Mahlzeit, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind.

  2. Für jede Mahlzeit kann der Arbeitnehmer lediglich einen Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und - vorbehaltlich Nr. 5 - Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beanspruchen.

  3. Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen.

  4. Der Zuschuss darf nicht höher sein als der tatsächliche Preis der Mahlzeit.

  5. Arbeitnehmer, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind, können den Zuschuss nicht beanspruchen, da sie sich ohnehin vom Arbeitgeber steuerfrei Auslagen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschalen erstatten lassen können.

Der Arbeitgeber muss die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweisen. Dazu steht es ihm frei, entweder die vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder entsprechende elektronische Verfahren zu verwenden, beispielsweise wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen.

Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte, Kantine etc.), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, ist nicht notwendig. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber wie bei anderen lohnsteuerlichen Nachweispflichten die Belege oder die Abrechnung mit dem Lohnkonto aufbewahren.

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Änderungswünsche zur Modernisierungdes Besteuerungsverfahrens

Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.

  • Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.

  • Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.

  • Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.

  • Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.

  • Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.

  • Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.

  • Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.

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