Internet und Telekommunikation

Das neue elektronische Unternehmensregister

Das sogenannte Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, vor allem bei der Publizitätspflicht:

  1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Seit dem 1. Januar 2007 sind diese Register zwingend elektronisch zu führen. Hinsichtlich der Anmeldung hat sich nichts geändert, allerdings für die Notare: Diese müssen die Anmeldung nun auch elektronisch vornehmen. Die Bekanntmachungen der Eintragungen im Handelsregister erfolgen nur noch elektronisch, und zwar in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die bisherige Bekanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt wird damit abgeschafft, bis zum 31. Dezember 2008 gilt jedoch eine Übergangsphase. In das Handelsregister können Sie zukünftig beim zuständigen Gericht oder über das Internet Einsicht nehmen. Zweigniederlassungen werden nur noch beim Register der Hauptniederlassung geführt.

  2. Veröffentlichung der Rechnungslegung im elektronischen Bundesanzeiger: Bisher waren Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Handelsregister einzureichen. Nur rund 5 % der gesetzlich verpflichteten Unternehmen kamen dieser Pflicht nach - was aber in der Regel folgenlos blieb, da eine Verfolgung nur auf Antrag erfolgte. Nun sind die entsprechenden Veröffentlichungen nicht mehr im Handelsregister, sondern innerhalb von zwölf Monaten nach dem Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Während der Jahresabschluss und der Lagebericht zwingend vorliegen müssen, können andere Unterlagen nachgereicht werden. Das Handelsregister hat mit den Rechnungslegungsunterlagen nichts mehr zu tun. Neu ist zudem, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Versäumnisse werden vom elektronischen Bundesanzeiger an das neue Bundesamt für Justiz gemeldet, das von Amts wegen Ordnungsgelder verhängen kann. Ein Pflichtverstoß ist dann gegeben, wenn die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Einer Anzeige durch einen Dritten bedarf es also nicht mehr. Wer die Veröffentlichung weiterhin nicht wünscht, muss sein Unternehmen umstrukturieren, zum Beispiel durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine GmbH & Co.KG.

  3. Schaffung des Unternehmensregisters: Über das elektronische Unternehmensregister sind alle wesentlichen Unternehmensinformationen abrufbar, da es alle Informationen aus den Handelsregistern und dem elektronischen Bundesanzeiger bündelt. Es wird durch das Bundesjustizministerium oder einen vom Ministerium Beauftragten geführt und ist über die Internetseite http://www.unternehmensregister.de erreichbar.

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Pflichtangaben auch in Telefaxen und E-Mails

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat nicht nur das Registerrecht neu geordnet, sondern auch andere Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Sie in jeder Form von Geschäftsbriefen Mindestangaben machen. Während bisher lediglich für Geschäftsbriefe Pflichtangaben vorgeschrieben waren, sind nun auch Telefaxe und E-Mails miterfasst. Dabei müssen die Angaben deutlich lesbar sein; eine an die E-Mail angehängte Visitenkarte oder ein Link auf das Impressum der Website genügen nicht.

Das EHUG hat verschiedene Vorschriften im HGB, AktG, GmbHG und Genossenschaftsgesetz angepasst, sodass die Pflicht für Mindestangaben in Geschäftsbriefen nun für alle im Handelregister eingetragenen Unternehmen gilt. Zu diesen Pflichtangaben gehören

  • der vollständige, im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenname,

  • der Rechtsformzusatz (e.K., KG, OHG, GmbH, AG etc.),

  • der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens,

  • Registergericht und Registernummer des Unternehmens (also nicht einer Zweigniederlassung, falls diese auch eingetragen ist),

  • bei Kapitalgesellschaften auch die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder (einschließlich Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzendem) mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen.

Fehlende Pflichtangaben kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Zudem sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit erheblichem Kostenaufwand denkbar. Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, sind von den Änderungen ausgenommen. Sie müssen dafür ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auch eine ladungsfähige Anschrift angeben.

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Elektronisch übermittelte Rechnungen

Trotz der mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen Erleichterungen und Kosteneinsparungen wird dieses Medium in Deutschland nur unzureichend genutzt. Das liegt an den Hürden, die überwunden werden müssen, wenn man dieses Medium nutzen will. Bei einer auf elektronischen Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden. Zudem muss der Empfänger der Rechnung dieser Übermittlungsart zustimmen.

Nun steht den Unternehmen unter http://www.rechnung.de erstmalig ein Signierungsverfahren zur Verfügung, das ohne die sonst üblichen hohen Zusatzkosten für Hard- und Software auskommt. Umsetzungspartner ist D-Trust, eine hundertprozentige Tochter der Bundesdruckerei. Jetzt kostet es nur noch wenige Cent, eine digitale Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auszustatten und zu versenden.

Das System überträgt die gewünschten Dokumente direkt an eine Signaturkarte bei D-Trust. Hier bekommen die Rechnungen eine qualifizierte elektronische Signatur und einen Signatur-Stempel. Danach gehen sie automatisch an die Rechnungsadressaten. Mithilfe eines mitgeschickten öffentlichen Schlüssels können Empfänger und Finanzbehörden die Signatur rechtssicher überprüfen.

Die Empfänger elektronischer Rechnungen haben den Vorteil, dass sie die eingegangene Rechnung sofort elektronisch weiter verarbeiten können. Es ist davor zu warnen, Rechnungen ohne elektronische Signatur zu versenden, da diese von den Finanzbehörden nicht anerkannt werden und somit der Vorsteuerabzug gefährdet ist.

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Was ist neu für Selbstständige und Unternehmer?

Durchwachsen fällt die Bilanz für Selbstständige und Unternehmer aus: Einer Reihe begrüßenswerter steuerlicher und bürokratischer Entlastungen steht auch die eine oder andere empfindliche Belastung gegenüber, wie zum Beispiel die Änderungen bei der Firmenwagenbesteuerung.

  • Degressive AfA: Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das Dreifache der linearen AfA. Für die höhere degressive AfA muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung weiter bis Ende 2009, in den alten Bundesländern können Unternehmer seit dem 1. Juli 2006 nun bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro von der Ist-Besteuerung profitieren.

  • Buchführungspflicht: Ab dem 1. Januar 2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.

  • Kleinbetragsrechnungen: Ebenfalls zum 1. Januar 2007 erhöht sich der Maximalbetrag für Kleinbetragsrechnungen von 100 auf 150 Euro.

  • Vorsteuerberichtigung: Auch die Vorsteuerberichtigung wird zum 1. Januar 2007 in mehreren Punkten vereinfacht.

  • Glücksspiel: Als Folge einer EuGH-Entscheidung müssen Umsätze aus Glücksspielen bei öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern gleich behandelt werden. Daher unterliegen jetzt auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer - wie bisher schon Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Durchschnittssätze: Zur Kompensation der Umsatzsteuererhöhung ab 1. Januar 2007 steigen auch die Vorsteuerpauschalen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 5 auf 5,5 % und von 9 auf 10,7 %.

  • Statistik: In der Statistik des produzierenden Gewerbes müssen nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Mitarbeitern die Auskünfte im bisherigen Umfang leisten.

  • Datenschutz: Einen Datenschutzbeauftragten brauchen Unternehmen zukünftig erst ab mindestens 10 statt bisher 5 Arbeitnehmern, die mit der Verarbeitung von Personendaten betraut sind. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte dürfen zukünftig auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Firmenwagen: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, dürfen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die 1 %-Regelung nur noch für Firmenwagen in Anspruch nehmen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, also zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Den Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung muss der Unternehmer führen, zum Beispiel per Fahrtenbuch. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten sind ab nächstem Jahr zwar nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, gelten aber weiterhin bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils in vollem Umfang als betriebliche Nutzung. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Investitionszulage: Ein neues Investitionszulagengesetz verlängert die Investitionszulage bis Ende 2009. Die Fördersätze bleiben unverändert, allerdings wurden die Förderbedingungen an geänderte EU-Regelungen angepasst. In erster Linie gilt der Anspruch auf die Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen, das Gesetz bezieht jedoch erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe mit ein.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Anfang des Jahres hatte das Bundessozialgericht für viel Aufregung gesorgt mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Jetzt ist die bisherige Praxis, die Verhältnisse der GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen, rückwirkend gesetzlich festgeschrieben worden.

  • Unternehmensnachfolge: Im August will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Unternehmensnachfolge beschließen. Ziel ist es, ab 2007 die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen auf 10 Jahre zu stunden und für jedes Jahr der Betriebsfortführung ein Zehntel der Steuerschuld zu erlassen. Noch ist jedoch nicht sicher, ob dieser Entwurf überhaupt je Gesetzeskraft erlangt. Mit einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat darf man erst kurz vor Jahresende rechnen.

  • Unternehmenssteuerreform: Frühestens Ende des Jahres ist hier mit genaueren Angaben zu den geplanten Änderungen zu rechnen.

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ElsterOnline jetzt allgemein verfügbar

ELSTER, die ELektronische STeuerERklärung gibt es schon seit 1999. Am 28. September 2005 ist das neue ElsterOnline-Portal hinzugekommen. Der Betrieb startete zunächst in den fünf Bundesländern Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Die restlichen Bundesländer sind zum Jahreswechsel gefolgt, sodass seit dem 1. Januar 2006 ElsterOnline in ganz Deutschland unter der Adresse http://www.elster.de zur Verfügung steht.

ElsterOnline bietet die Möglichkeit, sich bei der Finanzverwaltung einfach und kostenlos online zu registrieren und ein digitales Zertifikat zu erhalten. Das Portal kann unabhängig von Steuersoftware und Betriebssystem genutzt werden. Nunmehr ist es möglich, die Steuererklärung nur noch elektronisch abzugeben. Die Steuererklärungen müssen dann nicht mehr unterschrieben und gesondert an das Finanzamt geschickt werden. Möglich wird dies durch einen neuen Sicherheitsstandard. Die benötigten Schlüssel werden nach dem Public-Key-Verfahren erzeugt. Es gibt drei Sicherheitsstufen:

  • ELSTER-Basis: Die benötigten privaten Schlüssel werden auf dem Computer des Anwenders erzeugt und werden über eine persönliche PIN aktiviert. Die öffentlichen Schlüssel stellt das ELSTER-Trust-Center aus. Es bleibt ein Restrisiko durch die Übertragung von Schadprogrammen. Wegen dieser Restrisiken ist keine Steuerkontenabfrage möglich.

  • ELSTER-Spezial: Mit einem USB-Stick ist dem Anwender der Zugang zu allen Diensten möglich. Der private Schlüssel ist sicher auf dem USB-Stick abgelegt, Schadprogramme können keine unterwünschten Aktionen ausführen. Der Stick soll 39 Euro kosten.

  • ELSTER-Plus: Höchste Datensicherheit bringt eine Signaturkarte. Wer über eine solche Signaturkarte verfügt, kann diese sofort einsetzen. Allerdings unterstützt ElsterOnline zurzeit nur die Signaturkarten von MEDISIGN (Gesundheitskarte) und S-Trust (die neue Signaturkarte der Sparkassen).

Den neuen Dienst können Steuerbürger, Unternehmen und Berater für Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nutzen. Von besonderem Wert sind die Steuerkontenabfragen, die Sie allerdings im Basispaket nicht nutzen können.

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Online-Kontoauszüge für die Steuererklärung

Ausgedruckte Online-Kontoauszüge haben den Vorteil, dass man nicht extra zur nächsten Filiale mit Kontoauszugsdrucker laufen oder der Bank Gebühren für die Zusendung zahlen muss. Damit sind sie allerdings noch nicht automatisch gleichwertig mit konventionellen Kontoauszügen. Die Finanzverwaltung hat aber erklärt, wann auch Online-Kontoauszüge ihren Anforderungen genügen.

Privatpersonen können demnach auf die Zusendung konventioneller Kontoauszüge komplett verzichten. Der Finanzverwaltung genügt bei der Steuererklärung auch ein Ausdruck des Online-Kontoauszugs als Zahlungsnachweis.

Anders sieht es aus bei Unternehmen: Am Onlinebanking teilnehmende Firmen genügen mit einem Ausdruck des elektronischen Kontoauszuges in der Regel nicht ihren Aufzeichnungspflichten, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der elektronische Kontoauszug muss daher durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einen maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Dies setzt voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können.

Wie die Finanzverwaltung selbst feststellt, gibt es derzeit allerdings keine Software, die diese Anforderungen erfüllt. In den meisten Fällen können die Firmen daher nicht auf die Zusendung von Kontoauszügen in Papierform verzichten. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, dass die Kreditinstitute zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusenden, weil dann eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen ist.

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