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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

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Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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Jahressteuergesetz 2008 ist fast fertig

Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett den 163 Seiten starken Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Inzwischen hat auch der Bundestag das Gesetz verabschiedet, und der Bundesrat soll noch vor dem Jahresende folgen. Die folgenden Punkte beziehen sich auf den Regierungsentwurf, der Bundestag hat inzwischen einige wesentliche Änderungen vorgenommen, über die wir Sie in der nächsten Ausgabe informieren. Das Jahressteuergesetz 2008 sieht zahlreiche, teilweise sehr umstrittene Änderungen in fast allen Steuergesetzen vor, darunter unter anderem:

  • Vollelektronischer Lohnsteuerabzug: Ab 2011 soll der Lohnsteuerabzug vollständig elektronisch abgewickelt werden. Statt einer Lohnsteuerkarte übergibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann seine Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern derzeit jedem Bürger zuteilt. Mit dieser Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seiner eigenen Wirtschafts-Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten dann beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Mit der dazu notwendigen zentralen Speicherung aller Daten, wie Religionszugehörigkeit, Kinderzahl etc. sind aber noch erhebliche Probleme beim Datenschutz verbunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fürchtet nicht nur die rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Dritte, sondern auch Begehrlichkeiten anderer staatlicher Stellen, die sich früher oder später unweigerlich ergeben würden.

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens beim Lohnsteuerabzug vorgesehen. Bisher ist die Steuerklasse V mit einer hohen steuerlichen Belastung verbunden. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich: Für den Lohnsteuerabzug soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und darauf dann die vollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresfrei- oder -hinzurechnungsbeträge anrechnen. Gleichzeitig entfällt der Lohnsteuer-Jahresausgleich (bei Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern bisher obligatorisch, sonst optional). Als Begründung führt die Finanzverwaltung den Bürokratieabbau für die Arbeitgeber an. Doch für den Staat hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass die zu viel abgeführte Lohnsteuer ein paar Monate länger in der Staatskasse verbleibt, oder, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung macht, sogar endgültig.

  • Versorgungsleistungen: Die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird ab 2008 beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das Betriebsvermögen Selbstständiger und Gewerbebetriebe in der Rechtsform als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Privatvermögen, egal ob Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien oder auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann nicht mehr begünstigt übertragen werden. Für Vermögensübergaben vor dem 1. Januar 2008 gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2012, in dem der Sonderausgabenabzug erhalten bleibt, sofern die Gestaltung nicht dazu dient, den privaten Schuldzinsenabzug zu ermöglichen. Falls Sie die derzeitige Regelung - insbesondere für die Übertragung von Kapitalgesellschaften - zumindest für die kommenden Jahre noch nutzen wollen, besteht also kurzfristiger Handlungsbedarf. Auf der positiven Seite wird mit der Neuregelung die bisher oft verwirrende Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

  • Steuergestaltungen: Die heftig umstrittene Änderung, die zu einer generellen Beweislastumkehr für die Zulässigkeit der steueroptimalen Gestaltung eines Rechtsgeschäfts geführt hätte, wurde gegenüber dem Referentenentwurf etwas entschärft. Jetzt ist nur noch von "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen" die Rede, womit zunächst das Finanzamt in der Beweispflicht ist, dass eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegt. Erst dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass für die gewählte Gestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Als ungewöhnliche rechtliche Gestaltungen definiert das Gesetz eine Gestaltung, "die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde."

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steueranrechnung von 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird auf alle Haushalte im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert, also zum Beispiel auch Ferienwohnungen im Ausland etc. Diese Änderung gilt nicht erst ab 2008, sondern für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Im Zweifel lohnt es sich daher, die Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten bis das Gesetz in Kraft tritt.

  • Abzugsverbot bei eigenkapitalersetzenden Darlehen: Im Körperschaftsteuergesetz soll ab 2008 die Verwaltungsauffassung verankert sein, dass mit eigenkapitalersetzenden Darlehen in Verbindung stehende Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen einem Abzugsverbot bzw. einem außerbilanziellen Hinzurechnungsgebot unterliegen. Doch die neue Vorschrift ist nicht nur steuersystematisch fragwürdig. Denn die im Bundesjustizministerium geplante GmbH-Reform soll ja gerade das Konstrukt der eigenkapitalersetzenden Darlehen aufheben.

  • Europarecht: Weitere Änderungen betreffen die europarechtskonforme Umgestaltung des deutschen Steuerrechts und Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehören beispielsweise der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Exgatten im EU-Ausland oder ein Rettungsversuch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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