Internet und Telekommunikation

Pflicht zur Duldung einer Mobilfunksendeanlage

Werden die gesetzlich festgelegten Grenzwerte - z.B. der Abstand der Sendeanlagen zu einem Wohnhaus - bei der Errichtung einer Mobilfunkantenne eingehalten, so müssen die Nachbarn deren Betrieb dulden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Nach Auffassung des Gerichts seien die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen gesetzlich im Einzelnen geregelt. Diese Grenzwerte beruhen unter anderem auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen, denn es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden, befand das Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 A 10382/01.OVG).

Im vorliegenden Fall wendete sich ein Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 Meter neben der Funkübertragungsstelle steht, gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Feststation für das Funknetz D1. Der Kläger befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinitus. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos. Im konkreten Fall waren die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers war sogar größer als gefordert.

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Zigaretten billiger per Internet

Das folgende Beispiel zeigt, dass ein findiger Unternehmer eine Gesetzeslücke zu seinem Vorteil nutzen kann. Wer Zigaretten verschenkt, der muss keinen Zoll bezahlen. Dies brachte einen spanischen Unternehmer auf folgende Idee: Auf seiner Webseite bietet er Zigaretten um 30% billiger an.

Die Bedingungen sind: Schenker und Beschenkter dürfen nicht identisch sein, der Beschenkte darf kein Geld für das Geschenk bezahlen, es kann maximal eine Stange Zigaretten erworben werden. Das gleiche Angebot gibt es auch für Zigarren. Ob und wie lange das Angebot bestand hat, ist allerdings noch unklar.

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Framing fremder Webseiten ist Urheberrechtsverletzung

Das Einbinden fremder Internetseiten durch einen Link, nach dessen Aktivierung der Inhalt der fremden Seite unverändert in einem Fenster der Ursprungsseite erscheint (sogenanntes Framing), stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor. Nach Auffassung der Richter erkläre sich ein Anbieter gerade nicht allein dadurch mit einer solchen Verlinkung einverstanden, dass er seine eigene Internetseite zur freien Abrufbarkeit ins Netz stellt. Auch wenn der Anbieter eine Verlinkungen auf sein Angebot nicht beanstandet, verletzt die Verwendung der Frame-Technik das (allein dem Urheber zustehende) Vervielfältigungsrecht des Anbieters.

Das Bereitstellen im Internet bedeutet gerade nur, dass die betreffende Website aufgerufen werden kann und soll, urteilte das Hamburger Gericht. Wer dennoch mit Hilfe der Frame-Technik den Inhalt fremder Seiten unverändert in seine eigene Internetpräsenz übernimmt, kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden und macht sich sogar strafbar (Aktenzeichen: 3 U 247/00).

Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Antragstellerin eine Website mit einer Online-Datenbank. Von der Seite der Antragsgegnerin war die von der Antragsstellerin ins Internet gestellte Online-Datenbank abrufbar. Die Datenbank erschien dabei im Fenster der Antragsgegnerin. Dieses Framing wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil hatte keinen Erfolg.

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Prinzipien des Vertragsschlusses im Internet

Für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen werden die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des BGB angewendet. Für den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung spielt das zu ihrer Übermittlung benutzte Medium keine Rolle. Deshalb kann eine Erklärung ebenso per Maus-Klick, Enter-Taste oder Email abgegeben werden, wie herkömmlich durch Briefe oder gesprochene Worte. Eine Willenserklärung bleibt eine Willenserklärung. Daher kommt folglich auch bei Nutzung des Internets ein Vertrag zustande, wenn der Grundtatbestand des Vertragsschlusses vorliegt: Die Abgabe eines Angebots und die Annahme. Sofern diesen allgemeinen Grundsätzen entsprochen wird, kommt immer ein Vertrag zustande.

Auch bei Versteigerungen im Internet kann grundsätzlich ein Vertrag zustande kommen. Dies setzt entweder das Vorliegen einer wirklichen Versteigerung im Sinne des BGB voraus, oder aber wieder das Vorliegen von Angebot und Annahme. Die Versteigerung wird als zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung definiert, bei der eine Mehrzahl von Personen aufgefordert ist, eine Sache oder ein Recht durch Wettbewerb im gegenseitigen Überbieten zu erwerben. Dabei ist im Überbieten jeweils ein neues Angebot zu sehen, das schließlich durch den Versteigerer angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch den Zuschlag. Durch den Zuschlag kommt schließlich ein Vertrag zwischen dem Meistbietenden und dem Einlieferer, vertreten durch den Auktionator, zustande.

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Rechnungen mit digitaler Signatur

Der Vorsteuerabzug ist nur aus einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung möglich. Das Gesetz verlangt nicht, dass Rechnungen unterschrieben werden. Nur für einige Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, für die Gebührenordnungen gelten, ist vorgeschrieben, dass die Rechnungen unterschrieben werden müssen. Daher sind auch auf elektronischen Wege erstellte Rechnungen gültig. Etwas überraschend ist es daher, dass durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 23.10.1999 folgender § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG eingefügt worden ist:

Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22.7.1977 in der jeweils geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung.

Sind damit nur die Steuerberater und Rechtsanwälte gemeint, die Rechnungen unterschreiben müssen, damit diese einforderbar sind, oder müssen jetzt Rechnungen allgemein unterschrieben werden? Bisher hat noch kein Vertreter der Finanzverwaltung gefordert, dass Rechnungen unterschrieben werden müssen. Folglich sind auch elektronisch erstellte Rechnungen gültig, sofern diese ausgedruckt werden. Folglich kann § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG nur eine Bedeutung für Rechnungen haben, die nicht ausgedruckt, sondern elektronische gespeichert werden. Diese müssen eine digitale Signatur tragen. Allerdings verlangt das Gesetz nicht, dass der Rechnungsempfänger die Signatur auch entschlüsseln muss. Dieser trägt lediglich das Risiko, dass bei einer ungültigen Signatur keine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG vorliegt.

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