Internet und Telekommunikation

Elektronische Steuerdatenübermittlung

Das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, also die Rückseite der Lohnsteuerkarte, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen. Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Und auch bei der Umsatzsteuer gilt diese Änderung ab 2005, also erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

In beiden Fällen, also sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung, kann das Finanzamt aber auf Antrag gestatten, dass die Erklärung in der herkömmlichen Form auf einem Vordruck abgegeben wird. Dies kommt für Arbeitgeber in Frage, die noch keine maschinelle Lohnabrechnung durchführen, und für alle Unternehmer, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um die Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie sollten sich also entweder bis zum Ende dieses Jahres die entsprechenden Voraussetzungen schaffen oder schon möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

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Werbeverbot für medizinische Behandlungen

Publikationsbeschränkungen für bestimmte Werbeinhalte gelten auch für das Internet. Da Webseiten und deren Informationsgehalt grundsätzlich keiner Zugriffsbeschränkung unterliegen, umgeht die Publikation im Internet die rechtlichen Einschränkungen, z.B. für die Werbung für eine medizinische Behandlung. Durch diese Beschränkungen sollen aber gerade medizinische Laien vor unsachlicher Beeinflussung bewahrt werden. Insbesondere sollen Kranke nicht durch die psychische Notlage zu unüberlegten Handlungen motiviert werden. Eine allgemein zugängliche Internetpräsenz würde das fördern.

Deshalb gab das Oberlandesgericht Zweibrücken einer Unterlassungsklage gegen einen Arzt statt, der auf seiner Homepage Informationen über die Heilbehandlungen in seiner Privatklinik anbot. Da es sich um Informationen handelt, die zu Werbezwecken nur an Fachkreise ausgegeben werden dürfen, hätte nach Ansicht des Gerichts eine passwortgesicherte Zugangsbeschränkung erfolgen müssen. Ohne Zugangsbeschränkung würde der Schutzzweck unterlaufen.

Nach diesem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil stellt das Internet keinen neuen Freiraum dar für Personen- und Unternehmenskreise, die in ihren Werbeauftritten beschränkt sind. Jetzt muss der Bundesgerichtshof (BGH) über diesen Fall entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist anzunehmen, dass sich die Entscheidung des BGH nicht allein auf medizinische Sachverhalte beschränkt. Betroffene Berufsgruppen sollten also vor der Aufnahme entsprechender Werbetätigkeiten die endgültige Klärung der Rechtsfragen abwarten, um kein Schadensersatzverfahren zu riskieren.

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