Existenzgründer

Das neue elektronische Unternehmensregister

Das sogenannte Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, vor allem bei der Publizitätspflicht:

  1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Seit dem 1. Januar 2007 sind diese Register zwingend elektronisch zu führen. Hinsichtlich der Anmeldung hat sich nichts geändert, allerdings für die Notare: Diese müssen die Anmeldung nun auch elektronisch vornehmen. Die Bekanntmachungen der Eintragungen im Handelsregister erfolgen nur noch elektronisch, und zwar in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die bisherige Bekanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt wird damit abgeschafft, bis zum 31. Dezember 2008 gilt jedoch eine Übergangsphase. In das Handelsregister können Sie zukünftig beim zuständigen Gericht oder über das Internet Einsicht nehmen. Zweigniederlassungen werden nur noch beim Register der Hauptniederlassung geführt.

  2. Veröffentlichung der Rechnungslegung im elektronischen Bundesanzeiger: Bisher waren Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Handelsregister einzureichen. Nur rund 5 % der gesetzlich verpflichteten Unternehmen kamen dieser Pflicht nach - was aber in der Regel folgenlos blieb, da eine Verfolgung nur auf Antrag erfolgte. Nun sind die entsprechenden Veröffentlichungen nicht mehr im Handelsregister, sondern innerhalb von zwölf Monaten nach dem Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Während der Jahresabschluss und der Lagebericht zwingend vorliegen müssen, können andere Unterlagen nachgereicht werden. Das Handelsregister hat mit den Rechnungslegungsunterlagen nichts mehr zu tun. Neu ist zudem, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Versäumnisse werden vom elektronischen Bundesanzeiger an das neue Bundesamt für Justiz gemeldet, das von Amts wegen Ordnungsgelder verhängen kann. Ein Pflichtverstoß ist dann gegeben, wenn die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Einer Anzeige durch einen Dritten bedarf es also nicht mehr. Wer die Veröffentlichung weiterhin nicht wünscht, muss sein Unternehmen umstrukturieren, zum Beispiel durch Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine GmbH & Co.KG.

  3. Schaffung des Unternehmensregisters: Über das elektronische Unternehmensregister sind alle wesentlichen Unternehmensinformationen abrufbar, da es alle Informationen aus den Handelsregistern und dem elektronischen Bundesanzeiger bündelt. Es wird durch das Bundesjustizministerium oder einen vom Ministerium Beauftragten geführt und ist über die Internetseite http://www.unternehmensregister.de erreichbar.

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Pflichtangaben auch in Telefaxen und E-Mails

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat nicht nur das Registerrecht neu geordnet, sondern auch andere Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Sie in jeder Form von Geschäftsbriefen Mindestangaben machen. Während bisher lediglich für Geschäftsbriefe Pflichtangaben vorgeschrieben waren, sind nun auch Telefaxe und E-Mails miterfasst. Dabei müssen die Angaben deutlich lesbar sein; eine an die E-Mail angehängte Visitenkarte oder ein Link auf das Impressum der Website genügen nicht.

Das EHUG hat verschiedene Vorschriften im HGB, AktG, GmbHG und Genossenschaftsgesetz angepasst, sodass die Pflicht für Mindestangaben in Geschäftsbriefen nun für alle im Handelregister eingetragenen Unternehmen gilt. Zu diesen Pflichtangaben gehören

  • der vollständige, im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenname,

  • der Rechtsformzusatz (e.K., KG, OHG, GmbH, AG etc.),

  • der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens,

  • Registergericht und Registernummer des Unternehmens (also nicht einer Zweigniederlassung, falls diese auch eingetragen ist),

  • bei Kapitalgesellschaften auch die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder (einschließlich Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzendem) mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen.

Fehlende Pflichtangaben kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Zudem sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit erheblichem Kostenaufwand denkbar. Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, sind von den Änderungen ausgenommen. Sie müssen dafür ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auch eine ladungsfähige Anschrift angeben.

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Details der geplanten Unternehmenssteuerreform 2008

Das Bundesfinanzministerium hat eine Bund-Länder-Gruppe einberufen, die noch offene Fragen zur Unternehmenssteuerreform klären sollte. Die Bund-Länder-Gruppe hat mittlerweile einen Entwurf vorgelegt. Zurzeit ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Sommer oder Herbst 2007 abgeschlossen wird, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2008 in Kraft treten könnte. Einigkeit besteht darin, dass die nominale steuerliche Gesamtbelastung um ca. 10 % sinken soll. Bisher wurden folgende Punkte konkretisiert:

  • Die Körperschaftsteuer soll von 25 % auf 15 % sinken.

  • Die Steuermesszahl im Rahmen der Gewerbesteuer soll von 5 % auf 3,5 % gesenkt werden.

  • Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.

  • Für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne soll ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag eingeführt werden. Ein Optionsrecht erlaubt, die Kapitaleinkünfte wie bisher im Veranlagungsweg zu versteuern.

  • Die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen soll beibehalten, aber zielgenauer umgestaltet werden.

  • Für Personengesellschaften soll ab einer bestimmten Gewinnhöhe eine Thesaurierungsrücklage eingeführt werden, in die nicht entnommene Gewinne in einem bestimmten Umfang eingestellt werden. Die thesaurierten Gewinne sollen mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Die später ausgeschütteten Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.

Diese Maßnahmen haben nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Volumen von 30 Milliarden Euro. Da das Steueraufkommen jedoch mit maximal 5 Milliarden Euro belastet werden soll, will man die Gegenfinanzierung vor allem durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erreichen:

  • Der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer entfällt.

  • Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll nur noch Unternehmen möglich sein, die auch die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen erfüllen.

  • Die degressive AfA wird gestrichen.

  • Eine "Zinsschranke" soll den Zinsabzug auf 30 % des Gewinns vor Berücksichtigung von Finanzierungskosten und Finanzierungserträgen mit einer Freigrenze von 1 Mio. Euro beschränken. Dafür wird § 8a KStG abgeschafft und eine Escape-Klausel für die Zinsschranke geschaffen werden. Vor allem bei diesem Punkt sind noch erhebliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.

  • Funktionsverlagerungen ins Ausland sollen besteuert werden.

  • Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Wertpapierleihe.

  • Die Regelungen beim sogenannten Mantelkauf sollen verschärft werden.

  • Statt der hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer sollen zukünftig 25 % aller Zinsen (Kurzfrist- und Dauerschuldzinsen) mit einem Freibetrag von 50.000 Euro dem Gewinn hinzugerechnet werden.

  • Wegfall der Spekulationsfrist bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen.

Alle Punkte sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, denn im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch mit erheblichen Änderungen zu rechnen.

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Schädlichkeit von Mitunternehmerbeteiligungen

Der Bundesfinanzhof hat die Frage bejaht, ob sich auch geringfügige Mitunternehmerbeteiligungen bei der Beurteilung der Frage der Existenzgründer-Eigenschaft schädlich auswirken. Es ging dabei um die Frage, ob einem Unternehmer die erweiterten Möglichkeiten der Ansparabschreibung für Existenzgründer zustehen. Eine natürliche Person ist gemäß dem Einkommensteuergesetz dann ein Existenzgründer, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre weder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist, noch gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer erzielt hat. Auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es dabei nicht an.

Der Anwendungsbereich dieser Norm ist abschließend und kann nicht über die vom Wortlaut gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Entsprechend wird es allgemein abgelehnt, so genannte "Bagatellgrenzen” zu statuieren, um einen gewissen Spielraum zu schaffen. Auch kann aus der Unschädlichkeit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bis zu einem Zehntel nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gelten soll. Erneut wird der Wortlaut als eindeutig und abschließend bewertet. Zudem fordert der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.

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Neue Existenzgründerförderung für Arbeitslose

Seit dem 1. August 2006 ist die Förderung von Existenzgründungen neu geregelt worden. Weggefallen ist der Existenzgründungszuschuss für eine "Ich-AG" und das Überbrückungsgeld. Stattdessen wird ein Gründungszuschuss gezahlt. Diesen erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich beruflich selbstständig machen. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können die Förderung nicht beanspruchen, sie können aber ein Einstiegsgeld beantragen.

Die Förderdauer für den Gründungszuschuss beträgt 15 Monate. Der Förderzeitraum ist in zwei Phasen unterteilt. In den ersten neun Monaten erhalten Gründer neben dem monatlichen Arbeitslosengeld eine Pauschale von 300 Euro, um sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Allerdings muss der Existenzgründer vor Beginn der zweiten Förderphase seine Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen.

Es werden Gründungen im Haupterwerb gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Außerdem muss der Gründer bei Aufnahme der Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. Müssen Sie Mitarbeitern kündigen, so können Sie diese auf die öffentliche Förderung von Existenzgründungen hinweisen.

Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Das kann zum Beispiel der Steuerberater, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder ein Gründungszentrum sein. Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen, sonst kann die Agentur verlangen, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilnimmt.

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Was ist neu für alle Steuerzahler?

Die gravierendste Steuererhöhung, nämlich die Anhebung der Umsatzsteuer ab 2007, betrifft gleichzeitig auch alle Steuerzahler. Auch wenn sie bei Unternehmen in der Regel ein durchlaufender Posten ist, zwingt sie doch zumindest Einzelhändler und Konsumgüterproduzenten zu einer frühzeitigen Planung der Preispolitik für das kommende Jahr.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer steigt auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 %. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Biokraftstoffe: Beginnend mit dem 1. August 2006 unterliegen auch Biokraftstoffe der Mineralölsteuer. Der Steuersatz beträgt bis Ende 2007 9 Cent je Liter und steigt dann bis 2012 schrittweise auf 45 Cent je Liter. Die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten reinen Biokraftstoffe bleiben von der Steuer befreit. Da die Hersteller ab 2007 auch normalem Kraftstoff Biosprit beimischen müssen, ist auch bei den anderen Kraftstoffsorten mit einer Preisanhebung zu rechnen.

  • Energiesteuergesetz: Das neue Energiesteuergesetz, das unter anderem das Mineralölsteuergesetz ablöst, ist jetzt beschlossen. Es enthält zahlreiche Vorschriften, unter anderem zur Einführung einer Kohlesteuer, die jedoch in erster Linie Unternehmen betreffen. Es tritt zum 1. August 2006 in Kraft.

  • Handwerkerrechnungen: Privathaushalte können Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen an Wohnungen, Häusern und Grundstücken ab dem 1. Januar 2006 begrenzt steuerlich geltend machen - unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. 20 % des auf Arbeitskosten entfallenden Rechnungsbetrages bis 3.000 Euro, somit also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung nachweisen kann. Dies gilt zusätzlich zu der weiter bestehenden Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die denselben Umfang hat. Maximal mindert sich die Steuerschuld also um 1.200 Euro.

  • Pflegekosten: Für die ambulante Pflege in der eigenen Wohnung konnten bisher 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr direkt von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2006 gilt der doppelte Höchstbetrag. Voraussetzung für die höhere Anrechnung ist, dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, und dass der Steuerzahler dem Finanzamt eine Rechnung und den Nachweis für die Zahlung der Kosten vorlegt.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, haben Bundestag und Bundesrat die Reichensteuer beschlossen. Spitzenverdiener müssen ab 2007 einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Steuerberatungskosten: Ab 2006 hat die Koalition den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Das bezieht sich jedoch letztlich nur auf Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage KIND. Alle sonstigen Leistungen, zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Beleghandel: Zur Eindämmung des schwunghaften Beleghandels im Internet gilt jetzt der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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Was ist neu für Selbstständige und Unternehmer?

Durchwachsen fällt die Bilanz für Selbstständige und Unternehmer aus: Einer Reihe begrüßenswerter steuerlicher und bürokratischer Entlastungen steht auch die eine oder andere empfindliche Belastung gegenüber, wie zum Beispiel die Änderungen bei der Firmenwagenbesteuerung.

  • Degressive AfA: Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das Dreifache der linearen AfA. Für die höhere degressive AfA muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung weiter bis Ende 2009, in den alten Bundesländern können Unternehmer seit dem 1. Juli 2006 nun bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro von der Ist-Besteuerung profitieren.

  • Buchführungspflicht: Ab dem 1. Januar 2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.

  • Kleinbetragsrechnungen: Ebenfalls zum 1. Januar 2007 erhöht sich der Maximalbetrag für Kleinbetragsrechnungen von 100 auf 150 Euro.

  • Vorsteuerberichtigung: Auch die Vorsteuerberichtigung wird zum 1. Januar 2007 in mehreren Punkten vereinfacht.

  • Glücksspiel: Als Folge einer EuGH-Entscheidung müssen Umsätze aus Glücksspielen bei öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern gleich behandelt werden. Daher unterliegen jetzt auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer - wie bisher schon Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Durchschnittssätze: Zur Kompensation der Umsatzsteuererhöhung ab 1. Januar 2007 steigen auch die Vorsteuerpauschalen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 5 auf 5,5 % und von 9 auf 10,7 %.

  • Statistik: In der Statistik des produzierenden Gewerbes müssen nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Mitarbeitern die Auskünfte im bisherigen Umfang leisten.

  • Datenschutz: Einen Datenschutzbeauftragten brauchen Unternehmen zukünftig erst ab mindestens 10 statt bisher 5 Arbeitnehmern, die mit der Verarbeitung von Personendaten betraut sind. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte dürfen zukünftig auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Firmenwagen: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, dürfen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die 1 %-Regelung nur noch für Firmenwagen in Anspruch nehmen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, also zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden. Den Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung muss der Unternehmer führen, zum Beispiel per Fahrtenbuch. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten sind ab nächstem Jahr zwar nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, gelten aber weiterhin bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils in vollem Umfang als betriebliche Nutzung. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Investitionszulage: Ein neues Investitionszulagengesetz verlängert die Investitionszulage bis Ende 2009. Die Fördersätze bleiben unverändert, allerdings wurden die Förderbedingungen an geänderte EU-Regelungen angepasst. In erster Linie gilt der Anspruch auf die Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und die produktionsnahen Dienstleistungen, das Gesetz bezieht jedoch erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe mit ein.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Anfang des Jahres hatte das Bundessozialgericht für viel Aufregung gesorgt mit seinem Urteil zur Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Jetzt ist die bisherige Praxis, die Verhältnisse der GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen, rückwirkend gesetzlich festgeschrieben worden.

  • Unternehmensnachfolge: Im August will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Unternehmensnachfolge beschließen. Ziel ist es, ab 2007 die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen auf 10 Jahre zu stunden und für jedes Jahr der Betriebsfortführung ein Zehntel der Steuerschuld zu erlassen. Noch ist jedoch nicht sicher, ob dieser Entwurf überhaupt je Gesetzeskraft erlangt. Mit einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat darf man erst kurz vor Jahresende rechnen.

  • Unternehmenssteuerreform: Frühestens Ende des Jahres ist hier mit genaueren Angaben zu den geplanten Änderungen zu rechnen.

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