Existenzgründer

Wechsel von der Ansparabschreibung zum Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn das Prinzip, die Förderung von Investitionen in kleineren Betrieben, erhalten bleibt, so hat sich doch im Detail einiges geändert. Eine Reihe von Verbesserungen erleichtert die Handhabung in der Praxis und führt zu einem teilweise erheblich erweiterten Förderungsumfang. Gleichzeitig ist die Inanspruchnahme als reines Progressionsglättungsinstrument jetzt unattraktiv: Unterbleibt die Investition oder es wird gegen die Bedingungen verstoßen, so wird die Steuerbegünstigung im Wirtschaftsjahr des Abzugs rückgängig gemacht, womit sich rückwirkend der Steuerbescheid ändert.

Zu den Verbesserungen gehört, dass Sie den Abzugsbetrag nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen können. Eine Ansparabschreibung war nur für neuwertige Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wurden die Größenmerkmale ausgeweitet: Das Betriebsvermögen darf jetzt maximal 235.000 Euro betragen statt bisher 204.517 Euro. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt ein Wirtschaftswert von 125.000 Euro, bisher war hier ein Einheitswert (Wohnungswert zzgl. Wirtschaftswert) von 122.710 Euro maßgeblich. Neu ist die Gewinngrenze von 100.000 Euro pro Betrieb bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, die bisher ohne Begrenzung eine Ansparabschreibung vornehmen konnten.

Ebenfalls erhöht wurde das maximale Abzugsvolumen am Veranlagungsstichtag. Bis zu 200.000 Euro beträgt die Summe der möglichen Abzugsbeträge, statt bisher maximal 154.000 Euro bei der Ansparabschreibung. Auch für die eigentliche Investition können Sie sich jetzt mehr Zeit lassen, nämlich drei statt bisher zwei Jahre. Neu ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich (90 % oder mehr) betrieblich genutzt wird.

Bei der Durchführung wurde ein systematischer Wechsel vollzogen: Statt einer Rücklagenbildung in der Bilanz erfolgt nun ein außerbilanzieller Gewinn mindernder Abzug, der mit der Steuererklärung geltend zu machen ist. Da somit auch keine Dokumentation in der Buchhaltung mehr möglich ist, müssen Sie zukünftig der Steuererklärung eine Erläuterung über die in Anspruch genommenen Abzugsbeträge beifügen. Statt wie bisher das Wirtschafsgut genau zu bezeichnen - und damit bei einer Abweichung Streit mit dem Finanzamt zu bekommen - müssen Sie das jeweilige Wirtschaftsgut nun nur noch der Funktion nach benennen.

Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt gleichzeitig die Existenzgründerrücklage - es wird also bei der Höhe der Förderung nicht mehr zwischen Existenzgründern und normalen Unternehmen unterschieden. Sie können den Investitionsabzugsbetrag übrigens schon dieses Jahr nutzen, denn hier gilt das neue Gesetz für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits gebildete Ansparabschreibungen sind nach bisherigem Recht beizubehalten und schließlich aufzulösen. Außerdem werden sie auf den Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags angerechnet, um eine Doppelförderung zu verhindern.

mehr lesen

Bürokratieabbau schreitet voran

Das im Juli verabschiedete Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) enthält zahlreiche Maßnahmen, die durch Vereinfachung oder Abschaffung von Informations- und Erlaubnispflichten zu einer wesentlichen Entlastung bei den Unternehmen führen. Insgesamt soll die Bürokratieentlastung ein Volumen von 58,8 Mio. Euro haben. Unter anderem gehören dazu folgende Maßnahmen:

  • Die Gewinnschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht steigt von 30.000 Euro auf 50.000 Euro für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Auf diese Weise besteht für viele Unternehmen die Möglichkeit, anstelle einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.

  • Eine umfassende Reduzierung statistischer Informationspflichten befreit Existenzgründer in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten, wenn der Inhaber einkommensteuerlichen Existenzgründerstatus hat. Kleinere Dienstleistungsbetriebe werden von der vierteljährlichen Befragung zur Konjunkturstatistik gänzlich ausgenommen, bei Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern werden statistische Erhebungen auf drei Stichproben pro Jahr beschränkt. Und im Güterkraftverkehr wird der Stichprobenumfang von 15 % auf höchstens 10 % reduziert, drei von fünf Erhebungsmerkmalen fallen weg und die Periodizität wird von einem auf fünf Jahre erhöht.

  • Für Arbeitgeberbescheinigungen bei Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeld) wird die Datenübermittlung elektronisch möglich, umgekehrt müssen auch die Leistungsträger ihre Rückmeldungen elektronisch zur Verfügung stellen.

  • Die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger wird mit der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und von den Rentenversicherungsträgern ausgeführt.

  • Die Vorausbescheinigung des Arbeitgebers für die Rentenversicherung wird durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.

  • Die Reisegewerbekartenpflicht wird eingeschränkt, bestehende Erlaubnisvorbehalte entfallen. Die Reisegewerbekarte entfällt, wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde. Zudem betrifft die Erlaubnispflicht nur noch den Prinzipal. Angestellte müssen nur noch eine Kopie der Genehmigung des Prinzipals mit sich führen. Reisegastwirte unterliegen zukünftig dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung.

  • Bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge genügt zukünftig eine Eigenerklärung des Bewerbers statt einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Diese Auskunft kann der öffentliche Auftraggeber zukünftig selbst einholen.

mehr lesen

GmbH-Reform macht Fortschritte

Es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bis die GmbH-Reform endgültig von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird. Doch das Projekt schreitet voran: Fast genau ein Jahr nach dem Referentenentwurf liegt jetzt der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vor.

Nur wenige der vielen geplanten Änderungen sind schon heute unumstritten. Während die Bundesländer die vereinfachte Gründung per Muster-Gesellschaftsvertrag als zu unflexibel kritisieren, stören sich die Richter am Bundesgerichtshof, die sich mit den misslungenen Gründungen herumschlagen müssen, hauptsächlich an der reduzierten Stammkapitalanforderung. Und daher dürfte der Entwurf vor seiner endgültigen Verabschiedung noch zahlreiche kleine und wohl auch ein paar große Änderungen erfahren. Derzeit enthält der Gesetzentwurf folgende wichtige Maßnahmen:

  • Stammkapital: Statt 25.000 Euro soll das Mindeststammkapital für eine GmbH zukünftig nur noch 10.000 Euro betragen, was zumindest für reine Dienstleistungsgesellschaften durchaus ausreichen kann.

  • Unternehmergesellschaft: Zusätzlich zur GmbH soll es die Möglichkeit geben, eine "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" ganz ohne Stammkapital zu gründen. Die Unternehmergesellschaft soll keine neue Rechtsform, sondern nur eine Sonderform der GmbH sein, die solange mindestens 25 % ihres Jahresgewinns thesaurieren muss, bis das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht ist. Danach ist der Wechsel zur GmbH durch reine Umfirmierung, also ohne Umwandlung, möglich.

  • Erleichterte Gründung: Das Gesetz soll als Anlage ein Musterset aus Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung, Niederschrift der Gesellschafterversammlung und Gesellschafterliste erhalten, bei dessen strikter Verwendung nur noch die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften statt einer notariellen Beurkundung notwendig ist.

  • Handelsregistereintragung: Ist der Unternehmensgegenstand der GmbH genehmigungspflichtig, beispielsweise bei Handwerks- und Restaurantbetrieben, dann muss diese Genehmigung zukünftig nicht mehr für eine Handelsregistereintragung vorliegen. Ebenso muss der Gesellschafter einer Einmann-GmbH für die Registereintragung nicht mehr Sicherheit leisten, falls er noch nicht das ganze Stammkapital eingezahlt hat. Außerdem darf das Registergericht nur noch in Ausnahmefällen Einzahlungsbelege für das Stammkapital verlangen.

  • Gesellschafterliste: Bisher hat die Gesellschafterliste nur Informationscharakter. Zukünftig werden die Geschäftsanteile nummeriert, und eine auf der Gesellschafterliste eingetragene Person soll gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gelten. Damit ist auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen von demjenigen möglich, der länger als drei Jahre als Gesellschafter eingetragen ist.

  • Verwaltungssitz: In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf eine GmbH ihren Verwaltungssitz zukünftig auch im Ausland nehmen.

  • Gesellschafterdarlehen: Statt der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und den damit verbundenen Haftungsfragen soll es nur noch normale Gesellschafterdarlehen geben. Diese kann die Gesellschaft jederzeit zurückzahlen, in der Insolvenz sind sie jedoch grundsätzlich nachrangig, und der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung anfechten.

  • Verdeckte Sacheinlage: Ist bisher die Stammkapitalzahlung bei einer verdeckten Sacheinlage grundsätzlich noch einmal in voller Höhe in bar zu leisten, so tritt an diese Stelle eine Differenzhaftung, bei der nur der durch die Sacheinlage nicht gedeckte Teil des Stammkapitals nachzuleisten ist.

  • Geschäftsführereignung: Der Straftatenkatalog, der zum Eignungsausschluss für den Geschäftsführerposten führt, wird um weitere GmbH-relevante Straftaten erweitert.

  • Zustellungen: Um den Missbrauch durch Firmenbestatter zu vermeiden, ist eine vereinfachte öffentliche Zustellung vorgesehen, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr erreichbar sind.

  • Insolvenz: Die Vorschriften zur Insolvenz im GmbH-Gesetz werden gestrichen. Stattdessen wird die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt und trifft dann nicht mehr nur den Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter.

mehr lesen

Unternehmenssteuerreform 2008

Nachdem der Bundesrat bereits am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet hatte, hat auch der Bundesrat am 6. Juli 2007 Grünes Licht gegeben.

Die Reform soll Deutschland im internationalen Standortwettbewerb attraktiver und wettbewerbsfähiger machen. Natürlich gibt es bereits kritische Stimmen, die bezweifeln, dass die Reform die angestrebten Ziele erreichen und umsetzen kann. Teilweise wird befürchtet, dass sie sogar das genaue Gegenteil bewirkt. Ob sie sich bewährt, wird sich zeigen müssen. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

  • Unternehmensbesteuerung: Die Körperschaftsteuer sinkt von 25 auf 15 %, entsprechend sinkt auch der Solidaritätszuschlag. Zusammen mit den Änderungen bei der Gewerbesteuer muss eine Kapitalgesellschaft zukünftig im Schnitt nur noch 29,83 %, anstelle von jetzt 38,65 %, - an den Fiskus abführen.

  • Gewerbesteuer: Die Steuermesszahl sinkt von 5 auf 3,5 % und der Anrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dafür werden zukünftig 25 % aller Schuldzinsen statt nur 50 % der Dauerschuldzinsen dem Gewinn zugeschlagen, und die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.

  • Abgeltungssteuer: Für private Kapitalerträge gilt ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wozu gegenüber der Bank die Angabe der Konfession notwendig ist. Gleichzeitig wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Erträge aus Lebensversicherungen und stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind und bei der Gesellschafterfremdfinanzierung, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wahlweise ist per Steuererklärung auch eine Regelbesteuerung möglich, falls die Abgeltungssteuer zu einer höheren Steuerbelastung führt.

  • Sparer-Pauschbetrag: Der bisherige Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist dann ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Spekulationsgeschäfte: Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt zukünftig unabhängig von der Beteiligungshöhe zu Einkünften aus Kapitalvermögen, womit die Abgeltungssteuer greift. Außerdem fällt dafür die Spekulationsfrist weg - all dies aber erst für Anteile, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus diesen Geschäften beschränkt, eine Verrechnung mit sämtlichen Kapitaleinkünften gibt es nicht. Für Immobilien bleibt es bei einer Spekulationsfrist von 10 Jahren.

  • Zinsschranke: Unternehmen dürfen Schuldzinsen bis zur Höhe ihrer Zinserträge abziehen. Darüber hinaus sind die Schuldzinsen nur bis zur Höhe von 30 % des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um Zinserträge verminderten Gewinns (EBITDA) abzugsfähig. Zinsen bis zu 1 Mio. Euro sind unbegrenzt abzugsfähig, nicht abziehbare Zinsen unbegrenzt vortragsfähig.

  • Abschreibung: Die degressive Abschreibung wird abgeschafft, und geringwertige Wirtschaftsgüter sind nur noch bis zu einem Betrag von 150 Euro sofort abzugsfähig. Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 und 1.000 Euro ist eine Poolabschreibung als Sammelposten über fünf Jahre möglich.

  • Investitionsabzugsbetrag: Aus der Ansparabschreibung wird in Zukunft der Investitionsabzugsbetrag. Die Betriebsvermögensgrenze für die Inanspruchnahme wird bei bilanzierenden Unternehmen auf 235.000 Euro angehoben, Freiberufler können die Regelung nutzen, wenn ihr Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Investitionszeitraum beträgt dann drei (bisher zwei) Jahre. Außerdem muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut jetzt nur noch seiner Funktion nach benennen, statt ihn wie bisher hinreichend zu bezeichnen.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Für thesaurierte Gewinne in Personengesellschaften kann der Unternehmer einen ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beantragen, wenn er mit mehr als 10 % oder mehr als 10.000 Euro am Gewinn beteiligt ist. Eine spätere Entnahme unterliegt dann der Abgeltungssteuer.

  • Wertpapierleihe: Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe und Wertpensionsgeschäften werden eingeschränkt.

  • Mantelkauf: Der Verlustvortrag hängt nur noch davon ab, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren geht der Verlustvortrag quotal verloren, bei mehr als 50 % entfällt er komplett.

  • Werttransfer: Ein Werttransfer ins Ausland soll sachgerecht besteuert werden, wobei Details erst durch eine Rechtsverordnung oder ein Anwendungsschreiben festgelegt werden.

  • Teileinkünfteverfahren: Für Anteile von Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen entfällt das Halbeinkünfteverfahren, dafür gilt dann das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 % steuerfrei bleiben und 60 % besteuert werden. Werbungskosten sind entsprechend zu 60 % abzugsfähig.

  • Beteiligungsgrenze: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird die Beteiligungsgrenze von 10 % auf 15 % angehoben.

  • Anpassungsanträge: In der Übergangszeit müssen für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mit berücksichtigt werden.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.