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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Alle großen Änderungen für Unternehmer und Freiberufler kommen mit langer Ansage: Entweder waren sie bereits Bestandteil der 2008 beschlossenen Änderungsgesetze, oder sie sind schon im Frühjahr verabschiedet worden. Das ist auch gut so, denn einige der Änderungen erforderten umfangreiche Vorbereitungen.

  • Bilanzrecht: Spätestens für die ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre sind die zahlreichen Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben. Wird vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 Euro wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden.

  • Degressive Abschreibung: Nur noch bis Ende 2010 ist die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter in einer Höhe von maximal 25 % möglich. Dies gilt jedoch nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Beherbergungsleistungen: Kein ruhiges Weihnachten beschert der Gesetzgeber den deutschen Hoteliers, denn ab dem 1. Januar 2010 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auch für Beherbergungsleistungen gelten. Betroffen sind alle kurzfristigen Beherbergungsleistungen von bis zu sechs Monaten Dauer, also auch Pensionen, Ferienwohnungen und Campingflächen. Einmal abgesehen von der damit ohnehin notwendigen Umstellung des Rechnungswesens wird die Abrechnung zusätzlich verkompliziert. Denn Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz, selbst wenn diese Leistungen im Pauschalpreis für das Zimmer inbegriffen sind. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel das Frühstück, Telefon- und Internetzugang, Pay-TV, Minibar und Wellnessangebote. In vielen Fällen werden sich daher Abgrenzungsfragen stellen, mit denen die Hoteliers zunächst allein gelassen werden, denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dürfte frühestens im Januar erscheinen. Trotzdem müssen die Hoteliers dafür sorgen, dass die Rechnungsstellung ab Silvester korrekt erfolgt, denn schon für die Nacht auf Neujahr gilt der neue ermäßigte Steuersatz. Soweit die Details bis dahin bekannt sind, erfahren Sie mehr dazu in der nächsten Ausgabe. Für Geschäftsreisende dürften die Übernachtungen übrigens zum Großteil teurer werden, denn viele Hotels wollen nicht den Bruttopreis senken, sondern den Nettopreis erhöhen.

  • Erbschaftsteuer: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt jetzt unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen. Eine bilanzielle Zuordnung von Betriebsvermögen mit steuerlicher Rückwirkung (z. B. durch Umwandlungen) beeinflusst die Höhe der maßgeblichen stillen Reserven nicht.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert.

  • Ort einer Dienstleistung: Ab dem 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Davon ausgenommen sind unter anderem Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung sowie elektronische Dienstleistungen für Verbraucher, für die der Leistungsort im Verbrauchsland liegt.

  • Steuerschuldnerschaft: Die Änderung des Leistungsortsprinzips bedeutet auch eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit sich. Betroffen sind neben den damit verbundenen Änderungen auch Werklieferungen und Dienstleistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Bisher galt ein Unternehmer nämlich nur dann als im Ausland ansässig, wenn er in Deutschland keine Zweigniederlassung hatte. Zukünftig verlangt das Gesetz nicht nur eine Betriebsstätte im Inland, sondern diese Betriebsstätte muss den fraglichen Umsatz auch ausgeführt haben. In allen anderen Fällen gilt zukünftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine weitere Änderung verlangt vom Leistungserbringer, dass er in der Rechnung neben der eigenen Umsatzsteueridentifikationsnummer auch die UStIdNr des Leistungsempfängers angibt. Außerdem muss die Rechnung natürlich einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zukünftig müssen auch diejenigen Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss vierteljährlich (in besonderen Fällen nur jährlich) beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Allerdings wird Anfang 2010 voraussichtlich eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die die Frist zur Abgabe der ZM auf eine monatliche Abgabe verkürzt, sofern eine Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten wird.

  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eine EU-Vorgabe erfordert umfangreiche Änderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Das komplette Verfahren wird zukünftig elektronisch abgewickelt, wofür das Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Portal bereitstellt. Originalrechnungen müssen nicht mehr vorgelegt werden, lediglich ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro ist eine elektronische Rechnungskopie beizufügen. Auch der Bescheid über die Vergütung wird elektronisch bereitgestellt. Für den Antrag bleiben nun drei Monate mehr Zeit (30. September des Folgejahres statt 30. Juni), dafür wurden aber die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt 50 Euro für einen Jahresantrag und 400 Euro für einen Quartalsantrag). Dauert die Bearbeitung länger als 4 Monate, wird die Vergütung verzinst. Bei gemischten Umsätzen ist der Vergütungsanspruch vom Recht des Ansässigkeitsstaates abhängig.

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet.

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Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde unter anderem die alte Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nachdem die Reform nun über ein Jahr zurück liegt, gibt es erste Praxiserfahrungen mit dem Investitionsabzugsbetrag, und wie nicht anders zu erwarten, tauchen dabei Fragen auf, auf die das Reformgesetz noch keine Antwort gibt. Das Bundesfinanzministerium hat sich daher auf 21 Seiten dieser Probleme angenommen und gibt Antworten auf Zweifelsfragen im Praxisgebrauch.

Anders als die Auflösung einer Ansparabschreibung erhöht die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags den Gewinn im Abzugsjahr, sodass der Einsatz als Progressionsglättungsinstrument nicht mehr in Frage kommt. Die Inanspruchnahme lohnt sich daher nur noch in den Fällen, in denen tatsächlich eine Investition geplant ist. Da das auch der Finanzverwaltung klar ist, dürfte es um die neue Fördermöglichkeit sicher weniger Streit mit dem Finanzamt geben als bei der Ansparabschreibung. Hier sind die wichtigsten Hinweise für die Nutzung des Abzugsbetrags:

  • Begünstigte Betriebe: Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Gleiches gilt für Organträger und Organgesellschaft einer Organschaft. Dagegen führt eine Betriebsverpachtung im Ganzen dazu, dass der Verpächter keinen Anspruch auf den Abzugsbetrag mehr hat.

  • Begünstigte Wirtschaftsgüter: Ob die geplante Investition als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt oder in einem Sammelposten zu erfassen ist, spielt keine Rolle - den Abzugsbetrag gib es trotzdem. Und anders als bei der Ansparabschreibung gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.

  • Betriebsgrößenmerkmale: Den Investitionsabzugsbetrag dürfen nur Betriebe nutzen, deren Betriebsvermögen im Abzugsjahr 235.000 Euro nicht überschreitet. Für Einnahme-Überschuss-Rechner gilt stattdessen eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Beide Grenzen wurden für Wirtschaftsjahre, die in 2009 oder 2010 enden, um jeweils 100.000 Euro angehoben. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der (Ersatz-)Wirtschaftswert der Flächen im Eigentum des Land- oder Forstwirts maßgeblich, der nicht mehr als 125.000 Euro (2009 und 2010 nicht mehr als 175.000 Euro) betragen darf.

  • Betriebsvermögen: Das Finanzamt akzeptiert, wenn die Betriebsvermögensgrenze nur ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unterschritten wird. Dieser Fall ist möglich, weil die Steuerrückstellungen ohne Abzugsbetrag höher ausfallen.

  • Gewinn: Die Gewinngrenze gilt pro Betrieb, unabhängig von der Zahl der Gesellschafter. Ermittelt ein Land- oder Forstwirt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so muss er nur entweder die Gewinngrenze oder die Grenze für den (Ersatz-)Wirtschaftswert unterschreiten.

  • Personengesellschaft: Eine Personengesellschaft kann Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen vom gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtigt ein Mitunternehmer Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er einen "Sonderbetriebsabzugsbetrag" geltend machen. Der Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden, ist jedoch nicht zulässig.

  • Höhe: Der Abzugsbetrag darf bis zu 40 % der Kosten betragen. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht eine eventuell abweichende AfA-Bemessungsgrundlage. Insgesamt dürfen die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge am Ende des Wirtschaftsjahres je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Noch bestehende Ansparabschreibungen werden ebenfalls auf diese Summe angerechnet.

  • Aufstockung:Eine nachträgliche Aufstockung des Abzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ist nur im ursprünglichen Abzugsjahr möglich und nur, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine spätere Aufstockung oder Verteilung des Abzugsbetrags für dasselbe Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre ist unabhängig vom Grund (nachträgliche Anschaffungskosten, Überschreiten des Höchstbetrags oder nicht voll ausgeschöpfte Summe im Abzugsjahr) nicht möglich.

  • Investitionszeitraum: Die geplante Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags erfolgen, andernfalls wird der Abzug rückgängig gemacht. Wird danach für dasselbe Investitionsvorhaben erneut ein Abzugsbetrag beantragt, muss der Unternehmer ausreichend begründen, warum die Investition noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist.

  • Geltendmachung: Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist nicht notwendig. Eine Ausnahme gilt bei Betriebseröffnungen: Wird der Abzugsbetrag für wesentliche Betriebsgrundlagen beantragt, so müssen diese bis zum Ende des Abzugsjahres verbindlich bestellt worden sein oder es muss mit deren Herstellung begonnen worden sein. Sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich, kann der Abzugsbetrag erstmalig zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Betriebseröffnung beantragt werden. Vergleichbares gilt bei einer wesentlichen Betriebserweiterung.

  • Benennung: Bei der Geltendmachung des Abzugsbetrag müssen Sie neben den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, der Funktion nach benennen. Das kann eine Beschreibung der Funktion sein ("Vorrichtung zur Herstellung eines Wirtschaftsgutes") oder ein Stichwort ("Bürotechnikgegenstand", "Pkw" etc.). Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion nicht bestimmen lässt ("Maschinen", "Fuhrpark"), genügen nicht.

  • Nachträgliche Inanspruchnahme: Die nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist zwar möglich, aber mit Hürden verbunden. Wurde die Investition noch nicht getätigt, muss der Unternehmer glaubhaft machen, warum der Abzugsbetrag nicht sofort geltend gemacht wurde, und dass im Abzugsjahr bereits eine Investitionsabsicht bestand. Noch schwieriger wird es nach der Investition: Der Abzugsbetrag soll die Finanzierung erleichtern, doch die Investition wurde dann bereits finanziert. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn man glaubhaft machen kann, dass trotzdem ein Finanzierungszusammenhang besteht, z. B. weil mit der Steuererstattung eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.

  • Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe geplant oder sogar bereits erfolgt, gibt es den Abzugsbetrag nur dann, wenn die Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durchgeführt werden. Auch wenn der Unternehmer nicht den gesamten Betrieb veräußert oder aufgibt, kann er für den Restbetrieb den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

  • Investition: Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn zugeschlagen. Im Gegenzug können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal in gleicher Höhe erfolgswirksam kürzen (außerordentlicher Aufwand). Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage der AfA. Das kann dazu führen, dass das Wirtschaftsgut zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt und sofort abzuschreiben ist oder in den GWG-Sammelposten fällt. Abzugsbetrag und Minderung können Sie übrigens nicht auf funktionsgleiche Wirtschaftsgüter übertragen. Haben Sie also z. B. den Abzugsbetrag für 6 Regale zu je 500 Euro geltend gemacht, kaufen dann aber nur 5 Regale zu je 600 Euro, ist der Abzugsbetrag in Höhe von 500 Euro verloren, auch wenn die Investitionssumme gleich ist.

  • Behaltensfrist: Neu gegenüber der Ansparabschreibung ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Behaltensfrist wird unter anderem auch durch eine Vermietung oder Verleihung des Wirtschaftsguts von mehr als drei Monaten oder durch eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe verletzt. Eine Veräußerung oder Übertragung ist allerdings dann unschädlich, wenn der Betrieb mindestens bis zum Ablauf der Behaltensfrist bestehen bleibt. Ebenfalls unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs, höherer Gewalt oder einem anderen Ereignis, das nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

  • Betriebliche Nutzung: Da der Abzugsbetrag eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % verlangt, müssen Sie im Zweifel nachweisen können, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zwei Besonderheiten sind bei Pkws zu beachten: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen zur betrieblichen Nutzung. Wird aber von der 1 %-Regelung Gebrauch gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer privaten Nutzung von mehr als 10 % aus.

  • Verzinsung: Wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Das ersetzt den bisherigen Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung.

Den Investitionsabzugsbetrag können Sie übrigens erstmalig für das Jahr 2007 nutzen, denn das neue Recht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Zuvor gebildete Ansparabschreibungen sind nach altem Recht beizubehalten und aufzulösen, können aber nicht mehr aufgestockt werden. Denkbar wäre nur, die Ansparabschreibung vorzeitig aufzulösen und stattdessen einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

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Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Im Vergleich zu den ersten beiden Mittelstandsentlastungsgesetzen sind die Änderungen durch das "Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz" eher unspektakulär. Trotzdem werden viele kleine und mittlere Unternehmen an der einen oder anderen Stelle von dem Gesetz profitieren können, das der Bundesrat am 13. Februar 2009 verabschiedet hat. Dies sind die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz:

  • Freibeträge: Der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfreibetrag für steuerbefreite Körperschaften, Stiftungen und Vereine werden auf jeweils 5.000 Euro angehoben. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wird der Freibetrag von 13.498 auf 15.000 Euro angehoben.

  • Umsatzsteuerheft: Gewerbetreibende, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, sind nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen. Das betrifft insbesondere Reisegewerbetreibende.

  • Informationspflicht: Bisher sind Gewerbetreibende verpflichtet, an einer offenen Verkaufsstelle ihren Namen und ihre Firma anzubringen und auf Geschäftsbriefen ihren Namen und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Beide Verpflichtungen in der Gewerbeordnung werden aufgehoben. Bestehen die Informationspflichten jedoch auch aufgrund anderer Vorschriften, so bleiben sie bestehen.

  • Fusionskontrolle: Durch die Einführung einer zweiten Umsatzschwelle unterliegen deutlich weniger Firmenfusionen einer Anmelde- und Kontrollpflicht.

  • Automaten: Die Aufsteller von Automaten müssen nicht mehr in jedem Bezirk die Aufstellung des jeweils ersten Automaten anzeigen, sondern nur noch im Bezirk ihrer Hauptniederlassung.

  • Reisegaststätten: Die Abgabe von alkoholischen Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen wird für Reisegaststätten nun einheitlich in der Gewerbeordnung geregelt.

  • Auskunftspflichtverordnung: Die Auskunftspflichtverordnung wird aufgehoben.

  • Inseratensammlung: In der Makler- und Bauträgerverordnung wird die Verpflichtung zur Anlegung einer Inseratensammlung ersatzlos gestrichen.

  • Versicherungsvermittler: Vermittler aus dem EWR-Raum dürfen auch in der Schweiz tätig werden, wenn sie hier registriert und dort gemeldet sind, und umgekehrt.

  • Anlageberater: Durch eine Bestandsschutzregelung gilt für einen Berater, der am 1. November 2007 über eine Erlaubnis zur Vermittlung verfügte, die Erlaubnis zur Anlageberatung als erteilt.

  • Versteigerungen: Der Versteigerer kann zukünftig bei der Versteigerung eines Nachlasses, einer Insolvenzmasse oder der Masse eines Geschäftsbetriebs einzelne Gegenstände nachmelden und muss keinen zweiten Versteigerungstermin mehr ansetzen.

Neben diesen Änderungen enthält das Gesetz noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die im Einzelfall eine Erleichterung bringen. Nach den Schätzungen der Bundesregierung sollen die Einsparungen für die Wirtschaft durch diese Änderungen rund 100 Millionen Euro ausmachen.

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Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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