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Abzug von Ausbildungskosten auf Umwegen

Letztes Jahr hatte der Bundesfinanzhof mit einer grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung vielen Berufsanfängern die Hoffnung auf den vollen Steuerabzug ihrer Ausbildungskosten gegeben. Dieses Urteil hat das Finanzministerium jedoch schnell wieder durch eine Gesetzesänderung ausgehebelt. Zumindest ab 2011 ist der Abzug eines Erststudiums oder einer sonstigen erstmaligen Berufsausbildung damit eigentlich ausgeschlossen.

Eigentlich - denn sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Finanzgericht Köln haben nun in zwei Urteilen einen Weg aufgezeigt, wie sich Berufsanfänger mit etwas zusätzlichem Aufwand doch den steuerlichen Abzug der teuren Ausbildung für ihren Traumberuf sichern können. Kurz gesagt teilen die Gerichte nicht die Auffassung der Finanzämter, dass die Erstausbildung recht hoch gesteckten Mindestanforderungen an die Dauer oder eine Abschlussprüfung genügen soll.

Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Berufspiloten vorliegen, der die Kosten für seine Ausbildung in Höhe von rund 31.500 Euro als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollte. Nach seinem Abitur hatte der junge Pilot zunächst den Zivildienst abgeleistet und dabei eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht. Diese Ausbildung sah der Pilot als erste Berufsausbildung an, womit die Pilotenausbildung dann eine voll steuerlich berücksichtigungsfähige Zweitausbildung wäre.

Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen: Im Einkommensteuergesetz sei der Begriff der Berufsausbildung nicht näher definiert. Damit setzt die erste Berufsausbildung weder eine Lehre noch ein Studium voraus. Ebenso wenig setzt die Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus, wie das Finanzamt meinte. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung den Berufsanfänger befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Das trifft auf jeden Fall bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter zu, meint der Bundesfinanzhof, denn schließlich wird dieser Beruf regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt und setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Auch spielt es entgegen der Meinung des Finanzamts keine Rolle, dass in diesem Fall die Ausbildung während der Zivildienstzeit absolviert und der Beruf auch nur während dieser Zeit ausgeübt wurde.

Ähnlich äußert sich das Finanzgericht Köln, das über die Klage einer Stewardess und späteren Berufspilotin entscheiden musste. Die junge Pilotin hatte außer der betriebsinternen Schulung für Flugbegleiter bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt. Das Gericht meint aber anders als das Finanzamt, dass eine Berufsausbildung keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgangs erfordert. Es genügt, dass eine Ausbildung berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die spätere Berufsausübung ist.

Diese Voraussetzung sieht das Gericht bei der Schulung zur Flugbegleiterin als erfüllt an, womit die Pilotenausbildung als Zweitausbildung gilt und voll abzugsfähig ist. Die Revision des Urteils ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig, der sich angesichts des bereits ergangenen Präzedenzurteils im Fall des ehemaligen Rettungssanitäters mit großer Wahrscheinlichkeit der Sicht des Finanzgerichts anschließen wird.

Wer also bereit ist, vor seiner eigentlichen Berufsausbildung zum Traumberuf etwas Zeit in eine vergleichsweise einfache Erstausbildung zu investieren, kann - soweit diese Rechtsprechung Bestand hat - seine eigentlichen Ausbildungskosten dann in voller Höhe geltend machen. Ohnehin sind die Erstausbildungen aus diesen beiden Fällen sicher keine schlechte Vorbereitung auf zwei besonders teure Ausbildungsgänge, nämlich ein Medizinstudium oder eben wie hier eine Pilotenausbildung.

Leider haben die beiden Urteile auch ihre Schattenseite, denn die niedrigen Anforderungen an eine erste Berufsausbildung wird die Finanzverwaltung dann natürlich auch beim Familienleistungsausgleich anwenden. Ab diesem Jahr gibt es nämlich für ein Kind nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung für die weitere Ausbildungsdauer nur noch dann Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Minijob, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Teilzeitjob mit maximal 20 Wochenstunden sind allerdings unschädlich.

Unterdessen hat sich das Finanzgericht Münster als erstes Finanzgericht mit der Gesetzesänderung aus dem letzten Jahr auseinandergesetzt, die bereits rückwirkend ab dem Jahr 2004 gilt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung überhaupt verfassungsgemäß ist, weil hier eine eigentlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine echte Rückwirkung nämlich dann vor, wenn sie auch für Veranlagungszeiträume gilt, die vor der Verkündung der Änderung bereits abgeschlossen sind.

Dass hier eine echte Rückwirkung vorliegt, stellt auch das Finanzgericht Münster fest, allerdings hält es die Rückwirkung in diesem Fall ausnahmsweise für verfassungsgemäß. Das Gericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Vertrauensschutz der Bürger den Gesetzgeber nicht daran hindern kann, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach. Auch die weiteren Argumente des Klägers - zum Beispiel der Hinweis auf das objektive Nettoprinzip - ließen das Gericht unbeeindruckt.

Allerdings hat das Gericht erwartungsgemäß auch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, der sich nun in der nächsten Instanz mit der rückwirkenden Änderung befassen muss. Damit haben andere Berufsanfänger nun zumindest die Möglichkeit, für die Jahre vor 2011 noch nachträglich eine Steuererklärung mit ihren Ausbildungskosten beim Finanzamt abzugeben und gegen die zu erwartende Ablehnung der Verlustfeststellung Einspruch mit Hinweis auf dieses Verfahren einzulegen. Das Einspruchsverfahren ruht dann bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder sogar des Bundesverfassungsgerichts.

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Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat in den letzten Monaten schon mehrmals die bisherige Rechtsprechung auf den Kopf gestellt und steuerzahlerfreundliche Entscheidungen gefällt, darunter die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung und den einfacheren Nachweis von krankheitsbedingten Kosten. Doch keines dieser Urteile dürfte dem Finanzminister so schwer im Magen liegen wie der Mitte August veröffentlichte Beschluss, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in vielen Fällen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Tatsächlich sind die beiden Urteile in ihrer Bedeutung kaum zu unterschätzen, denn sie betreffen fast jeden, der in den letzten Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im Steuerrecht erhalten sonst allenfalls Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so viel Aufmerksamkeit wie diese beiden Urteile des Bundesfinanzhofs erfahren haben.

Eigentlich sollte eine Gesetzesänderung ab 2004 sicherstellen, dass die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung nur noch begrenzt und als Sonderausgaben abgezogen werden können. Weil Sonderausgaben aber nicht als Verlust vortragsfähig sind, kann die Kosten nur derjenige überhaupt steuerlich geltend machen, der während der Berufsausbildung ein signifikantes Einkommen erzielt. Allerdings ist die Vorschrift für den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuergesetz mit der Einschränkung versehen, dass der Sonderausgabenabzug nur für Ausgaben gilt, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Diese Einschränkung haben die Richter nun aufgegriffen und festgestellt, dass bei einer konsequenten Auslegung des Steuergesetzes also erst einmal zu prüfen ist, ob die Ausbildungskosten nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Das ist laut den Urteilen immer dann der Fall, wenn zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang besteht, wenn also anders gesagt der später ausgeübte Beruf nicht ohne die vorhergehende Berufsausbildung möglich gewesen wäre.

Die beiden Fälle, die dem Bundesfinanzhof vorlagen, liefern dafür gute Beispiele. Im ersten Fall wollte ein Pilot seine Ausbildungskosten von knapp 28.000 Euro steuerlich geltend machen. Der andere Fall betrifft eine Ärztin, die für ihr Medizinstudium beinahe 12.000 Euro aufgewendet hatte. In beiden Fällen haben die Richter den Berufsneueinsteigern Recht gegeben und die Kosten zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil offensichtlich weder ein Pilot ohne Zulassung noch eine Ärztin ohne Medizinstudium den jeweiligen Beruf ausüben könnte.

Nur wenn kein Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem später ausgeübten Beruf besteht, wenn also beispielsweise ein gelernter Bankkaufmann sein Geld als Musiklehrer verdient, bleibt es nach dieser neuen Rechtsprechung bei der Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug. Wichtig ist dabei, dass diese neue Rechtsprechung für jede Art von Berufsausbildung gilt, also nicht nur für Studienkosten, sondern ebenso für eine Lehre und die Ausbildung zum Handwerksmeister.

Ist unter Berücksichtigung der Einschränkung auf den Veranlassungszusammenhang ein Werbungskostenabzug möglich, hat das zwei gewichtige Vorteile für die Betroffenen. Damit entfällt nämlich nicht nur die Beschränkung auf maximal 4.000 Euro pro Jahr, die beim Sonderausgabenabzug vorgesehen ist, sondern es wird auch ein Verlustvortrag möglich, weil die Aufwendungen zu vorweggenommenen Werbungskosten werden. Die Ausgaben können also "aufgespart" werden, bis das erste Berufseinkommen fließt und dann von diesem Einkommen abgezogen werden.

Damit Berufseinsteiger von dieser neuen Rechtsprechung profitieren können, müssen sie daher Steuererklärungen für die Jahre der Berufsausbildung abgeben, in denen sie die im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten geltend machen, und die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Berücksichtigt werden in jedem Fall Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Internetzugang und Fahrten zur Ausbildungsstätte sowie Studiengebühren oder Kurs- und Prüfungskosten. Bei den Kosten für eine auswärtige Unterkunft und andere Aufwendungen kommt es auf den Einzelfall an, ob dieses als ausbildungsbezogene Kosten gelten.

Nachdem der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden hat, dass bei der Antragsveranlagung keine Anlaufhemmung gilt, können die Verluste in der Regel für maximal vier Jahre, also bis zurück ins Jahr 2007, nachträglich geltend gemacht werden. Dazu müssen Sie zumindest die Steuererklärung für 2007 bis zum 31. Dezember 2011 abgegeben haben, danach ist die Festsetzungsfrist für 2007 abgelaufen.

Im Einzelfall können die Kosten sogar bis ins Jahr 2004 zurück geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die bisher noch nicht erfolgt ist. Dann kommt nämlich noch die Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren zur Abgabefrist dazu. Pech hat dagegen, wer bereits eine Steuererklärung abgegeben hat und dazu einen Steuerbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist. Nur wenn der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung enthält, besteht hier noch eine Änderungsmöglichkeit.

Spannend bleibt, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagieren wird. Gegenüber dem SPIEGEL hat das Bundesfinanzministerium bisher nur erklärt, dass man mit diesem Ausgang des Verfahrens nicht gerechnet hat. Denkbar sind drei Alternativen:

  • Akzeptanz: Der Fiskus kann sich mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abfinden. Weil den öffentlichen Kassen damit aber ein enormes Steueraufkommen entgeht, ist diese Variante nicht sehr wahrscheinlich.

  • Nichtanwendungserlass: Das Ministerium könnte die Finanzämter anweisen, die Urteile nicht auf andere Fälle anzuwenden. Angesichts der großen Zahl von Betroffenen, die dann alle einzeln beim Finanzgericht klagen würden, ist diese Alternative ebenfalls eher unwahrscheinlich, denn es ist recht sicher, dass die Gerichte - gestärkt durch den Bundesfinanzhof - nicht dem Finanzamt, sondern den Steuerzahlern Recht geben werden. Auch der Bundesfinanzminister hat bereits erklärt, dass er den Nichtanwendungserlass in diesem Fall gerne vermeiden will.

  • Gesetzesänderung: Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es auf eine Nichtanwendungsgesetzgebung hinauslaufen, bei der sich das Bundesfinanzministerium um eine Gesetzesänderung bemüht, die zumindest für die Zukunft die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich zementiert. Eine solche Änderung wäre, wenn sie noch in diesem Jahr beschlossen wird, allerdings frühestens für 2011 wirksam, sodass zumindest für die Jahre 2007 bis 2010 ein Steuerabzug der Ausbildungskosten aufgrund der neuen Urteile möglich bleibt.

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Stammeinlagen bei Kapitalgesellschaften

Probleme mit der Stammeinlage einer Kapitalgesellschaft tauchen typischerweise zweimal auf - am Anfang und am Ende des Lebens der Gesellschaft. Zu Beginn stellt sich die Frage nach der Form und Höhe der Stammeinlage, und wenn am Ende der Insolvenzverwalter steht, interessiert er sich dafür, ob die Stammeinlage auch in voller Höhe erbracht wurde.

Letzteres interessiert außerdem auch das Finanzamt, wenn es um den Nachweis der aus der Zahlung resultierenden Anschaffungskosten geht. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass es etwas weltfremd ist, wenn das Finanzamt 20 Jahre nach Eintragung der GmbH immer noch zwingend auf einem Zahlungsbeleg zum Nachweis der Einzahlung besteht. Stattdessen sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Allerdings ist das Urteil kein Grund, bei einer Neugründung den Zahlungsbeleg nicht penibel und unbefristet aufzuheben, denn im Fall einer Insolvenz lässt sich mit einem soliden Nachweis viel Ärger vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat sich dagegen mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften befasst - genau genommen mit dem Sacheinlageverbot bei den Mini-GmbHs, den sogenannten Unternehmergesellschaften (UGs). Im ersten Urteil hat der BGH entschieden, dass das Sacheinlageverbot für eine Unternehmergesellschaft nicht gilt, wenn durch die Sacheinlage das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht wird. Das Registergericht muss also in diesem Fall eine Sacheinlage akzeptieren und ins Handelsregister eintragen. Allerdings erfolgt der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit dieser Eintragung, sodass bis dahin trotz der Einlage die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft weiter gelten.

In einer zweiten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung von einer GmbH nicht zulässig ist. Eine solche Abspaltung ist nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Sachgründung, für die unter anderem ein Sachgründungsbericht vorgeschrieben ist. Damit würde die Abspaltung gegen das Sacheinlageverbot für die Unternehmergesellschaft verstoßen.

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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Wie im Vorjahr betreffen die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel die Umsatzsteuer. Im übrigen Steuerrecht dienen die Gesetzesänderungen meist dazu, unliebsamen Urteilen des Bundesfinanzhofs die Grundlage zu nehmen.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Nun wurde die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für die Leistungen von Gebäudereinigern an Unternehmen aus derselben Branche und generell für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie bei Anlagegold. Umgekehrt sind jetzt Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen.

  • Umsatzsteuererklärung: Bei der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden Unternehmer schon vor einem Jahr dazu verpflichtet, die Erklärungen für das Jahr 2011 und folgende elektronisch abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nun auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

  • Bilanzierung: Für das abgelaufene Jahr (alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre) sind zum ersten Mal die Änderungen im Bilanzrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für alle Unternehmen verbindlich. Freiwillig konnten die Änderungen schon ein Jahr früher angewendet werden.

  • AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter: Die Grundlage für die AfA auf eingelegte Wirtschaftsgüter, die vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, ist zukünftig der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut eingelegt wird, abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen. Bisher wurden die vorgenommenen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema bereits ein ausführliches Schreiben mit Vorgaben für verschiedene Konstellationen veröffentlicht.

  • Finale Entnahme oder Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Entnahme, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter in Zukunft einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bei Verlagerung des Betriebs oder Wirtschaftsguts in einen anderen EU/EWR-Staat kann die fällige Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

  • Leistungsort im Drittland: Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, gibt es einige Korrekturen beim Leistungsort von Dienstleistungen in Drittländern (Nicht-EU/EWR-Staaten). Das betrifft zum einen Dienstleistungen im Bereich Güterbeförderung, Be- und Entladung, Reisevorleistungen sowie Arbeiten an oder Begutachtungen von beweglichen Gegenständen für andere Unternehmer. Hier galt bisher der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, womit die Leistung sowohl in Deutschland als auch im Drittland umsatzsteuerpflichtig sein konnte. Nun gilt die Leistung als im Drittland ausgeführt, wenn sie auch dort genutzt wird. Vergleichbares gilt nun bei Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer mit EU-Wohnsitz, die in einem Drittland genutzt werden.

  • Messen, Kunst und Kultur: Leistungen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport werden nur noch dann am Ort der Leistung erbracht, wenn sie für Nichtunternehmer bestimmt sind. Leistungen für den unternehmerischen Bereich gelten dagegen am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Etwas anderes gilt jedoch für Eintrittsgelder zu Messen, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen: Hier gilt als Ort der Leistung auch für den unternehmerischen Bereich der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

  • Erwerbsschwelle: Ein "Halbunternehmer" (Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen und Kleinunternehmer) kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle bei innergemeinschaftlichen Erwerben nun einfacher verzichten. Statt den Verzicht gegenüber dem Finanzamt zu erklären, genügt es jetzt, dem Lieferanten die eigene UStIdNr mitzuteilen. In diesem Fall ist die Lieferung umsatzsteuerfrei und der Erwerber muss den Vorgang dann selbst der Umsatzsteuer unterwerfen.

  • Insolvenzverfahren: Mehrere Änderungen der Insolvenzordnung stärken den Fiskus als Gläubiger. Vor allem gelten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, jetzt als Masseverbindlichkeit. Außerdem kann ein Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch abgewendet werden, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen wird.

  • Körperschaftsteuerguthaben: Soweit beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren ging, wird nun gemäß dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle eine Korrektur vorgenommen.

  • E-Bilanz: Die Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt wurde um ein Jahr verschoben. Sie gilt nun erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

  • Veräußerungsgewinn: Bei außerordentlichen Einkünften, für die der "halbe" Steuersatz gilt, wird der Mindeststeuersatz auf den aktuellen Eingangssteuersatz von 14 % abgesenkt.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Im Gewerbesteuergesetz gibt es eine Ausnahmeregelung bei der Hinzurechnung von Zinsen für Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Ausnahmeregelung gilt zwar schon rückwirkend ab 2008, aber ab 2011 gibt es zusätzlich die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen.

  • Energie- und Stromsteuer: Die Steuervergünstigungen für energieintensive Unternehmen werden in mehreren Punkten abgesenkt. Neben einer Erhöhung des ermäßigte Steuersatzes steigt auch der Sockelbetrag, der für eine Entlastung mindestens erreicht werden muss, von 205,00 auf 250,00 Euro (Energiesteuer) bzw. von 512,50 auf 1.000,00 Euro (Stromsteuer), und die Erstattungsansprüche werden von 95 % auf 90 % reduziert.

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