Existenzgründer

Neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Überflüssige Bürokratie bedeutet unnötigen Aufwand für alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Steuer- und Wirtschaftsrecht vor zwei Jahren an verschiedenen Stellen entrümpelt und vereinfacht. Die Änderungen damals waren zwar erfreulich, hatten aber nur in wenigen Fällen eine wirklich spürbare Entlastung zur Folge, denn es konnte jeweils nur eine kleinere Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Anders sieht das mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz aus: Die darin enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung als die des ersten Gesetzes, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann aus mindestens einer der Maßnahmen Nutzen ziehen. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro sollte das Gesetz laut dem ersten Entwurf der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen. Seit dieser Betrag berechnet wurde, sind mehrere weitere Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden, sodass die Entlastung jetzt noch höher ausfällt.

Ursprünglich sollte das im letzten Sommer angestoßene Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Am Ende hat es sechs Monate länger gedauert als geplant, doch jetzt haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Die meisten der darin enthaltenen Maßnahmen treten nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wurde die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist jetzt mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach der alten Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Da diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, können somit alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Gegen die Anhebung auf 250 Euro gab es zunächst Widerstand, und so war im ersten Entwurf nur eine Erhöhung auf 200 Euro vorgesehen. Im endgültigen Gesetz hat sich aber die Anhebung auf 250 Euro durchgesetzt, die bereits vor zwei Jahren schon einmal im Gespräch war.

  • GWG-Grenze: Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort voll abgeschrieben werden, müssen ab einem Wert von 150 Euro unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich diese Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ergeben. Diese Wertgrenze wird ab 2018 auf 250 Euro erhöht. Am Grenzbetrag von 410 Euro, bis zu dem Wirtschaftsgüter sofort voll abgeschrieben werden können, erfolgt durch das Bürokratieentlastungsgesetz keine Änderung. Zwar wird die GWG-Grenze ab 2018 ebenfalls angehoben auf dann 800 Euro, allerdings ist diese Änderung in einem anderen Gesetz enthalten, dem der Bundesrat erst noch zustimmen muss.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Ab 2017 gilt nun ein jährlicher Grenzbetrag von 5.000 Euro, sodass künftig Kleinstbetriebe nur noch vier statt zwölf Anmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor einigen Jahren von 1.000 auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • Lohnsteuerpauschalierung: Die Lohnsteuerpauschalierung bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze steigt ab 2017 von 68 Euro auf 72 Euro, was die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro zum 1. Januar 2017 ausgleichen soll.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, musste bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Factoring: Beim echten Factoring wurde jetzt ein Haftungsausschluss des Factors für die Umsatzsteuer gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich eine Haftung des Factors nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dieses Urteil widersprach der Verwaltungsauffassung.

  • Kleinunternehmerregelung: Nicht in das endgültige Gesetz geschafft hat es eine ursprünglich vorgesehene Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Es bleibt somit weiterhin dabei, dass ein Unternehmer nur dann keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, wenn der Umsatz im letzten Jahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, darf dann im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Obwohl die Kleinunternehmergrenze schon länger nicht mehr angehoben wurde, ist auch auf absehbare Zeit nicht mit einer Anhebung zu rechnen, da im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens auch die Wirtschaftsverbände eine deutliche Ablehnung der Anhebung signalisiert haben.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie nun von ihren Mitgliedern auch die Webseite und E-Mail-Adresse erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen die Ausgaben für eine geplante Anschaffung früher steuerlich berücksichtigen als das mit der normalen Abschreibung möglich wäre. Das Bundesfinanzministerium hat nun sein Schreiben mit Antworten auf Zweifelsfragen zu den Voraussetzungen und der praktischen Umsetzung des Investitionsabzugsbetrags grundlegend überarbeitet. Das neue Schreiben berücksichtigt sowohl die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch die ab 2016 geltenden gesetzlichen Änderungen für den Abzugsbetrag.

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsrichtlinie haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Wegen der Gesetzesänderungen gilt die neue Verwaltungsanweisung uneingeschränkt nur für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Für ältere Abzugsbeträge bleibt die alte Verwaltungsanweisung maßgeblich, allerdings unter Anwendung mehrerer Änderungen im neuen Schreiben, die hauptsächlich auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zurückgehen.

  • Investitionsabsicht: Investitionsabzugsbeträge können seit 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Der bisher sehr streitanfällige Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ist damit nicht mehr erforderlich.

  • Geltendmachung: Der Abzugsbetrag kann entweder im Rahmen der Steuererklärung oder - bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - auch noch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.

  • Betriebseröffnung: Begünstigt sind jetzt auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt, wenn der Unternehmer erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft machen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt.

  • Betriebsübertragung: Vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigte Investitionen mehr tätigt. Gleiches gilt in Wirtschaftsjahren vor einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft. Behält der Inhaber im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung in einen anderen Betrieb Betriebsvermögen zurück und übt seine bisherige Tätigkeit weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht aus, können für mit dem "Restbetrieb” im Zusammenhang stehende Investitionen weiterhin Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.

  • Datenübermittlung: Im Gegenzug zur Streichung der Investitionsabsicht als Anspruchsvoraussetzung hat der Gesetzgeber eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung aller mit dem Investitionsabzugsbetrag verbundenen Vorgänge (Geltendmachung, Hinzurechnung, Rückgängigmachung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingeführt. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen die Daten je nach Gewinnermittlungsart zusammen mit der E-Bilanz oder der Anlage EÜR übermitteln. Kapitalgesellschaften sollen die Angaben dagegen nicht in der E-Bilanz übermitteln, sondern in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln. Wenn die elektronische Übermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist (Härtefälle), kann auf Antrag auch weiterhin eine Übermittlung in Papierform erfolgen.

  • Hinzurechnungen: Der Gewinn kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht und im Gegenzug eine Sonderabschreibung auf die Anschaffung oder Herstellung in gleicher Höhe vorgenommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist aber, dass diese Hinzurechnung die Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch ungenutzten Abzugsbeträge nicht übersteigt. Nachdem für einen Investitionsabzugsbetrag jedoch keine Angaben zur geplanten Investition mehr nötig sind, ist die Zuordnung eines geltend gemachten Abzugsbetrags zu einer Investition nicht mehr zwangsläufig eindeutig. Bei der Hinzurechnung muss daher nun angegeben werden, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer kann damit auch erst nach der Investition entscheiden, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Abzugsbeträge den getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind ebenfalls möglich.

  • Änderungen: Hat der Unternehmer andere begünstigte Investitionen getätigt, können Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurde, nun auf diese Investitionen übertragen werden, soweit die Veranlagung für das jeweilige Investitionsjahr noch änderbar ist. Auch eine vorzeitige Rückgängigmachung des Abzugsbetrags oder eine Verwendung für andere künftige Investitionen ist möglich, wenn die dreijährige Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist.

  • Außerbetriebliche Nutzung: Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10 %-Grenze nicht übersteigt.

  • Betriebliche Nutzung: Die Verbleibens- und Nutzungsfristen werden betriebsbezogen geprüft. Das bedeutet, dass die Nutzung eines begünstigten Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb des Unternehmers zu mehr als 10 % grundsätzlich eine schädliche außerbetriebliche Verwendung darstellt. Beträgt der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 %, ist die Nutzung des Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb jedoch dann unschädlich, wenn ein einheitliches Unternehmen aus steuerlichen Gründen funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt wurde. Außerdem ist die Verwendung im anderen Betrieb unschädlich, soweit das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 %) des Betriebs ist, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.

  • Blockheizkraftwerke: Blockheizkraftwerke erhalten nun die gleiche Ausnahmestellung wie eine Photovoltaikanlage. Damit gilt der private Verbrauch nicht mehr als schädliche außerbetriebliche Nutzung. Bisher konnte für ein Blockheizkraftwerk kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, wenn die erzeugte Wärme zu mehr als 10 % privat genutzt wurde.

  • Kapitalkonto: Weil die Durchführung der Abzüge und Hinzurechnungen bei Investitionsabzugsbeträgen grundsätzlich außerbilanziell erfolgt, bleibt das steuerbilanzielle Kapitalkonto von Kommanditisten durch den Abzugsbetrag unberührt. Lediglich die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Sonderabschreibung) ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und wirkt sich damit auf die Höhe des steuerlichen Kapitalkontos aus.

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in Arbeit

Unnötige Bürokratie bremst alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Die Bürokratie zumindest ein kleines bisschen zu reduzieren war das Ziel des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vor einem Jahr beschlossen wurde. Die Änderungen im damaligen Gesetz waren aber nicht besonders bemerkenswert, denn es konnte jeweils nur eine überschaubare Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Jetzt geht die Bürokratieentlastung in die nächste Runde: Im Juni hat die Bundesregierung die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen, für das jetzt der erste Entwurf vorliegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann von mindestens einer der Maßnahmen profitieren. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro soll das Gesetz der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar erst am Anfang, aber das Gesetz soll noch im Herbst von Bundestag und Bundesrat beraten werden, sodass es zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Bleibt es bei diesem Zeitplan, dann gelten alle Änderungen ab 2017. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Wenn das Gesetz wie vorgesehen noch im Herbst verabschiedet wird, können damit im Januar 2017 alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird nun auf 200 Euro angehoben. Im letzten Jahr war sogar eine Anhebung auf 250 Euro im Rahmen eines anderen Steuergesetzes im Gespräch. Das sei aber aufgrund der "Belange der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung" nicht möglich, heißt es in der Begründung des Bürokratieabbaugesetzes.

  • Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, kann ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Er muss dann in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, darf aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Grenzbetrag von 17.500 Euro für den Vorjahresumsatz wird nun auf 20.000 Euro angehoben, was die allgemeinen Preissteigerungen seit der letzten Anpassung ausgleicht.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als insgesamt 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Diese Grenze wird jetzt angehoben auf 5.000 Euro, sodass künftig mehr Kleinbetriebe nur noch vier statt zwölf Lohnsteueranmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor zwei Jahren mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie künftig von ihren Mitgliedern auch Webseiten und Email-Kontaktdaten erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.

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Vorsteuerabzug bei der Unternehmensgründung

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, welche Fallstricke bei der Gründung eines Unternehmens lauern können. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der eine GmbH gründen wollte und für die geplante Gründung verschiedene Beratungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Aus der GmbH-Gründung wurde letztendlich nichts, aber für die Beratungsleistungen wollte der Existenzgründer zumindest den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Das hat der Bundesfinanzhof nun ausgeschlossen, weil er meint, dass der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist also, dass der Gesellschafter einen Vermögensgegenstand erwirbt, der später auf die GmbH übertragen wird.

Grund für diese Entscheidung ist, dass der Gesellschafter umsatzsteuerlich kein Unternehmer ist, was Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wäre. Der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Gesellschafter ist daher nur dann auch umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, wenn er Leistungen gegen Entgelt im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, also beispielsweise Verwaltungsleistungen gegenüber der GmbH umsatzsteuerpflichtig abrechnet.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Vorsteuerabzug keine Rolle spielt, ob die beabsichtigte GmbH-Gründung letztendlich gelingt oder scheitert. Einfacher haben es da Einzelunternehmer, weil sie zumindest nach erfolgreicher Gründung selbst eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit schon für Vorableistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2014 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums auch in einem Folgejahr bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widersprach damit der Ansicht der Finanzverwaltung, die keine nachträgliche Aufstockung zulassen wollte. Der Fiskus hat das Urteil nun aber akzeptiert und gleichzeitig Regeln aufgestellt, die bei der Aufstockung eines bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags zu beachten sind.

  • Betriebsgröße: Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das für die entsprechende Gewinnermittlungsart maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

  • Investitionsfrist: Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

  • Erhöhungszeitpunkt: Für die Zulässigkeit einer Erhöhung gelten die gleichen Regeln wie für die erstmalige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Eine Erhöhung kommt insbesondere nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist bei der Antragstellung für die Erhöhung bereits abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde, oder wenn bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

  • Investitionsjahr: Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

  • Rückgängigmachung: Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Abzugsbetrag im Jahr der Investition in Höhe von maximal 40 % der Investitionskosten dem Gewinn hinzugerechnet. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition die Hinzurechnungsgrenze von 40 % übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

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Gemischt genutzter Raum nicht anteiligals Arbeitszimmer abziehbar

Seit mehr als 20 Jahren gibt es eine Beschränkung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Auch wenn die Abzugsbeschränkung seit ihrer Einführung im Detail mehrfach geändert wurde, war immer Voraussetzung, dass ein Raum ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, um steuerlich anerkannt zu werden.

Lange Zeit blieb den Steuerzahlern nichts anderes übrig als sich mit der Abzugsbeschränkung abzufinden, doch 2009 ließ eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wieder Hoffnung auf eine Aufweichung der Abzugsbeschränkung aufkeimen. Damals entschied der Große Senat nämlich, dass die Ausgaben für eine teils beruflich und teils privat veranlasste Reise in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufteilbar sind.

Die Begründung dieser Entscheidung legte nahe, dass eine Aufteilung auch bei anderen teils beruflich und privat veranlassten Aufwendungen möglich ist. In der Tat haben mehrere Urteile das auch für andere Ausgaben bestätigt. Kein Wunder also, dass es nicht lange gedauert hat, bis den Finanzgerichten die Frage vorlag, ob auch ein gemischt genutzter Raum zumindest anteilig bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann.

Während die Finanzgerichte noch teilweise für einen Abzug geurteilt hatten, hat der Bundesfinanzhof nun in einem neuen Grundsatzurteil klar gegen den Abzug entschieden. Der Große Senat, in dem alle Richtersenate des Bundesfinanzhofs vertreten sind, kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt nach Meinung der Richter nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, sei bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

Zudem lasse sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen, weil die Behauptungen des Steuerzahlers zur Nutzung regelmäßig nicht verifizierbar sind. Auch ein "Nutzungszeitenbuch" hält der Bundesfinanzhof nicht für ein geeignetes Mittel, die jeweiligen Nutzungszeiten nachzuweisen, weil die darin enthaltenen Angaben keinen über die darin liegende Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert besitzen und - anders als etwa Fahrtenbücher - in der Regel nicht anhand eines Abgleichs mit anderen Informationen überprüfbar sind. Auch einen anderen hinreichenden Maßstab, anhand dessen die jeweiligen Anteile geschätzt werden können, sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen vom privaten Bereich ist bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer demnach nicht gewährleistet. Auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Vereinfachungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt, müsste man die geltend gemachten Nutzungsanteile im Einzelnen auf ihre Plausibilität überprüfen. Der Große Senat hält deswegen daran fest, dass ein gemischt genutzter Raum in vollem Umfang nicht steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen, für die ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert, hat das Urteil aber keine Auswirkungen - diese sind weiterhin anteilig abziehbar.

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Steuerliche Stolperfallen im Onlinehandel

Beim Verkauf von Waren über Internet-Handelsplattformen wie eBay, amazon & Co. lauern zahlreiche steuerliche Stolperfallen. Betroffen sind natürlich Unternehmer, die sich ohnehin mit den steuerlichen Aspekten des Onlinehandels auseinandersetzen müssen. Aber auch Privatleuten, die eine Sammlung auflösen wollen oder aus anderem Grund in größerem Umfang Dinge verkaufen, droht Ungemach mit dem Finanzamt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beispielsweise weist darauf hin, dass professionelle Händler oft den umsatzsteuerpflichtigen Erlös zu niedrig berechnen und erklären. Grund dafür sind die Verkaufsgebühren, die die Handelsplattformen regelmäßig mit dem Verkaufserlös verrechnen. Ausgezahlt wird dann nur der um die Gebühren gekürzte Betrag. Wer bei der Umsatzsteuer nur diesen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu niedrig aus.

Für die Umsatzsteuer ist immer der volle Verkaufspreis anzusetzen, den der Käufer bezahlt hat. Die Verrechnung mit den Gebühren spielt keine Rolle. Auch Gebühren für die Zahlungsabwicklung bei PayPal und anderen Dienstleistern haben keinen Einfluss auf den umsatzsteuerpflichtigen Verkaufserlös. Diese wirken sich nur auf den Gewinn aus und sind als normaler Aufwand bei den Nebenkosten des Geldverkehrs zu erfassen.

Bei den Verkaufsgebühren lauert noch eine zweite Steuerfalle, die in der Umsatzsteuererklärung zu beachten ist: Werden die Gebühren von einer Firma in Rechnung gestellt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist - was unter anderem bei eBay und amazon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der Händler muss also auch die Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren selbst berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, hebt sich die Zahlungsverpflichtung aber mit dem gleichzeitig möglichen Vorsteuerabzug wieder auf.

Eine Falle anderer Art droht Privatleuten und Unternehmern, die Privateigentum verkaufen wollen. Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Köln haben nämlich in zwei unabhängigen Fällen jeweils den Verkauf einer privaten Sammlung über eBay als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In der Folge mussten beide Verkäufer auf ihren Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen und in einem Fall auch Einkommensteuer nachzahlen.

In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln entscheiden musste, war es der enorme Umfang der Verkäufe, der den Richtern die Entscheidung einfach machte: Hier bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters über eBay und erzielte damit jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Über mindestens sieben Jahre hinweg führte er die Sammlung durch Zukäufe fort und verkaufte lediglich doppelte Exemplare in weit mehr als 30.000 Verkäufen. Das Finanzamt hat hier nach Meinung des Gerichts zu Recht den erzielten Gewinn mit 20% des Umsatzes geschätzt und gleichzeitig Umsatzsteuer festgesetzt.

Weniger eindeutig und damit sehr viel problematischer für andere Steuerzahler ist der Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag. Dort hatte eine selbstständige Finanzberaterin innerhalb von zwei Jahren über eBay mindestens 140 Pelzmäntel verkauft, die aus der Haushaltsauflösung ihrer Schwiegermutter stammen sollten. Als das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Wind von den Verkäufen bekam, setzte es auf den Verkaufserlös von rund 90.000 Euro Umsatzsteuer fest, weil es eine unternehmerische Tätigkeit sah.

Während die Verkäuferin in der ersten Instanz mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung noch erfolgreich war, hat beim Bundesfinanzhof das Finanzamt Recht bekommen. Der kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Verkauf hier nichts mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers zu tun hat, weil die Verkäuferin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft hat, auch wenn es sich um das Eigentum eines Familienmitglieds handelt. Außerdem seien Pelzmäntel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände, was ebenfalls eine Rolle spielt.

Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Kriterien vor, ab wann eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Er stellt nur allgemein fest, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Solche Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sodass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, über den Verkäufe erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind relevant bei der Beurteilung des Einzelfalls und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.

Das größte Problem an dem Urteil - zumindest für Unternehmer - ist aber, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bezug nimmt, nach der ein Steuerzahler, der eine umsatzsteuerpflichtige Haupttätigkeit ausübt, auch für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Diese Sichtweise geht weit über das nationale Umsatzsteuerrecht und die bisherige Handhabung durch den Fiskus hinaus. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, inwieweit diese Entscheidung für den Privatverkauf über eBay & Co. relevant ist, und nur angedeutet, dass es in einem anderen Fall, in dem sich die Steuerpflicht nicht schon aus anderen Umständen ergibt, relevant sein könnte.

Konkreter geworden ist da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich im Fall eines anderen eBay-Händlers bereits explizit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen und die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat. Wer bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer gelte, sei auch bei weiteren, nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Unternehmer. Für das Gericht war klar, dass es der Unternehmereigenschaft nicht widerspricht, wenn der Händler den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat.

Neben dem vom Bundesfinanzhof explizit genannten Kriterium, ob ein händlertypisches Verhalten vorliegt, kommt es für eine Umsatzsteuerpflicht also letztlich auch darauf an, ob der Verkäufer schon einer unternehmerischen Haupttätigkeit nachgeht, ob er eine echte Sammlung oder nur Gegenstände ohne erkennbaren Zusammenhang verkauft, und ob er die verkauften Gegenstände selbst gekauft und gesammelt hat oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt.

So oder so ist es auf keinen Fall eine gute Strategie, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, das Finanzamt wird von den Verkäufen schon nichts mitbekommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nämlich zuletzt entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Mit dem Auskunftsersuchen wollte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen von eBay eine Aufstellung darüber, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detaillierte Angaben zu den Nutzern sowie den verkauften Artikeln.

Weil die Website nicht von der deutschen Tochtergesellschaft, sondern von der luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben wird, war das Finanzamt zunächst gescheitert, weil sich eBay erfolgreich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft berufen hatte. Diese rein privatrechtliche Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof in der Revision aber als unzureichenden Grund gesehen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun dem Finanzamt Recht gegeben hat.

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Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Obwohl Bundestag und Bundesrat im Jahr 2015 mehr Steueränderungsgesetze verabschiedet haben als in manch anderem Jahr zuvor, ist die Liste der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, überschaubar. Viele der im zurückliegenden Jahr beschlossenen Änderungen sind nämlich schon für 2015 oder sogar rückwirkend in Kraft getreten. Auch vom üblichen Prinzip, ein großes Paket an Steueränderungen nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu verabschieden, weicht die Politik diemal ab.

Die Liste der für Unternehmer und Arbeitnehmer relevanten Steueränderungen beschränkt sich damit auf wenige Punkte, von denen vor allem die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag interessant sind. Auf die folgenden wesentlichen Änderungen müssen sich Unternehmer und Arbeitnehmer im neuen Jahr einstellen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine Investition vorziehen. Bisher war dafür bei der Beantragung die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das oft zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Diese Vorgabe fällt für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre ersatzlos weg. Abzugsbeträge können dann bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • SEPA-Umstellung: Zum 1. Februar 2016 fällt die gesetzliche Grundlage weg, die es den Banken bisher erlaubt hat, von Verbrauchern weiterhin Überweisungen anzunehmen, die nur Kontonummer und Bankleitzahl enthielten. Die von den Banken durchgeführte automatische Konvertierung in IBAN und BIC ist dann nicht mehr zulässig, und Zahlungsaufträge auf Papier, die statt der IBAN die alten Daten enthalten, werden von den Banken kostenpflichtig an die Kunden zurückgeschickt. Einzelhändler und andere Unternehmen, die Leistungen an Verbraucher erbringen, sollten daher in ihren Rechnungen besonders auf die Verwendung der IBAN für Zahlungen hinweisen, um eine zügige Zahlung zu gewährleisten und Ärger mit Kunden zu vermeiden, die sich noch nicht an das SEPA-System gewöhnt haben.

  • Lohnsteuerfreibeträge: Nachdem die Finanzverwaltung die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen hat, können Arbeitnehmer seit Oktober 2015 Lohnsteuerfreibeträge mit Wirkung ab 2016 gleich für zwei Jahre beantragen. Nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer ist - wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben - ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung möglich, mit dem der Freibetrag erneut für zwei Jahre beantragt werden kann. Übrigens soll auch das Faktorverfahren künftig jeweils für zwei Jahre gelten können, aber dafür gibt es noch keinen Starttermin, weil die Finanzverwaltung dafür erst die notwendige Infrastruktur schaffen muss.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es ab 2016 eine Klarstellung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Photovoltaikanlagen: Für Bauleistungen an einen Unternehmer muss der Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese Bauabzugsteuer hat der Fiskus ab 2015 auf die Installation von Photovoltaikanlagen erweitert, dabei aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 gewährt. Ab 2016 müssen Kunden zwingend eine Freistellungsbescheinigung anfordern oder die Bauabzugsteuer einbehalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

  • Entlastungsangebote: Neben Betreuungsleistungen sind ab dem 1. Januar 2016 auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen für hilfsbedürftige Personen umsatzsteuerfrei. Dazu gehören beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen, Spaziergängen und Ausflügen oder Unterstützung zur Struktur des Tagesablaufs.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ab 2016 ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Meldepflichten: In verschiedenen Statistikgesetzen wird zum 1. Januar 2016 die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

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Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen

Das Zollkodexanpassungsgesetz konnte Anfang des Jahres nur in Kraft treten, weil die Bundesregierung den Ländern versprach, ihre lange Liste an Änderungswünschen in einem separaten Gesetz in diesem Jahr umzusetzen. Schon im Februar hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für dieses »Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften« vorgelegt. Der Inhalt des Gesetzes ist ähnlich sperrig wie sein ursprünglicher Name und erfüllt dabei noch nicht einmal alle Wünsche des Bundesrats.

Am unaussprechlichen Namen immerhin hat sich etwas getan - inzwischen heißt das Gesetz nämlich kurz und prägnant »Steueränderungsgesetz 2015«. Bundestag und Bundesrat haben im September und Oktober dem Gesetz zugestimmt, und mit der Verkündung am 5. November 2015 ist das Gesetz zum 6. November 2015 in Kraft getreten. Anders als der Name ist der Umfang des Gesetzes im Lauf der parlamentarischen Beratung noch weiter gewachsen. Das Gesetz enthält inzwischen so viele Änderungen, dass hier nur die wesentlichen Änderungen für Betriebe zusammengefasst sind, die übrigens teils rückwirkend, teils ab Verkündung des Gesetzes und teils erst ab 2016 gelten werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine geplante Investition vorziehen. Bisher war dafür aber bei der Beantragung unter anderem die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das regelmäßig zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Daher wird diese Vorgabe für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre ersatzlos gestrichen. Abzugsbeträge können dann bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • Reinvestitionsrücklage: Unternehmer können bei bestimmten Wirtschaftsgütern stille Reserven steuerfrei von verkauften auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen und dazu vorübergehend eine gewinnmindernde Reinvestitionsrücklage bilden. Voraussetzung ist, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Diesen Inlandsbezug hat der Europäische Gerichtshof im Frühjahr als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit beurteilt. Daher wird nun rückwirkend eine Regelung ins Gesetz eingefügt, nach der die Steuer auf den Veräußerungsgewinn bei einer Reinvestition im EU/EWR-Raum auf fünf Jahre verteilt werden kann.

  • Konzernklausel: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt normalerweise ab einem bestimmten Umfang zum Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Damit Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht unnötig erschwert werden, gibt es von dieser Verlustabzugsbeschränkung aber eine Ausnahme, wenn die Übertragung vollständig innerhalb des Konzerns stattfindet. Diese Konzernklausel wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2010 erweitert auf Konstellationen, die von der bisherigen Formulierung noch nicht abgedeckt waren. Unter anderem werden nun Personenhandelsgesellschaften als Konzernträger zugelassen.

  • Einbringungstatbestände: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden verschiedene Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Einbringungen ausgehebelt. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ohne Aufdeckung von stillen Reserven ist dann nur noch möglich, wenn die zusätzlich zu neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter oder nicht mehr als 500.000 Euro ausmachen. Über diesen Grenzen kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven.

  • Unrichtiger Steuerausweis: Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis hält der Bundesfinanzhof für nicht mit EU-Recht vereinbar. Daher soll künftig allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein.

  • Bauleistungen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke. Das hätte in vielen Fällen zum Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Um den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, steht jetzt im Gesetz, dass auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern, als Bauwerke zählen.

  • Lieferungen an Behörden: Schon bisher sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, dass bestimmte Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen sind. Diese Regelung wird nun auf Metalllieferungen sowie Lieferungen von Handys und Tablet-Computern ausgedehnt und im Gesetz verankert.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es eine Klarstellung, die einer nicht gewollten Auslegung der Vorschrift vorbeugen soll. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Ersatzbemessungsgrundlage: Im Sommer hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit dem Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Daher wird die Ersatzbemessungsgrundlage nun nach einer anderen Bewertungsvorschrift ermittelt, die zu wirklichkeitsnäheren Ergebnissen kommt. Die Änderung gilt nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend für alle noch offenen Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2009.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die von redaktionellen Anpassungen bis zu umfassenden Änderungen für spezielle Konstellationen reichen. So wird - verbunden mit weiteren Änderungen für Unterstützungskassen - das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Neben Betreuungsleistungen sind nun auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuerfrei. Außerdem wird die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts weitgehend neu geregelt. Bei der immer noch nicht eingeführten Wirtschaftsidentifikationsnummer gibt es erneut eine Änderung. Die Grunderwerbsteuerpflicht nach einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird wieder abhängig von der Gesellschaftsform ermittelt. Auch im Bewertungsrecht gibt es einige Änderungen.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in ihrer Entscheidungsvorschau genannt haben:

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hält das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

  • Verlustabzugsbeschränkung: Ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg kommt die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass bei der Übertragung von mehr als 25 % des Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste nicht mehr abziehbar sind.

  • Betreuungsgeld: Nicht das Finanzgericht, sondern die Regierung von Hamburg hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie das Betreuungsgeld für verfassungswidrig hält.

  • Stückzinsansprüche: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob es zulässig ist, dass auf bei der Vererbung noch nicht fällige Stückzinsansprüche sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer erhoben wird.

  • Bewirtungskosten: Das Finanzgericht Baden-Württemberg will vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Kürzung des Bewirtungskostenabzugs, die mit dem Gesetz von 20 % auf 30 % erhöht worden ist.

  • IHK-Mitgliedschaft: Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, inwieweit die Zwangsmitgliedschaft für Unternehmen bei den IHKs verfassungsgemäß ist.

  • Gewerbesteuerabzug: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren prüfen, ob er das seit 2008 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungsgemäß erachtet.

  • Zinsschranke: Erneut muss sich der Bundesfinanzhof mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke befassen. Schon in einem früheren Verfahren haben die Richter erhebliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert, was die Finanzverwaltung aber vorerst nicht akzeptiert hat.

  • Investitionsabzugsbetrag: In zwei Verfahren befasst sich der Bundesfinanzhof mit dem für einen Investitionsabzugsbetrag notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht bei Betrieben im Gründungsstadium. Es geht darum, ob Planungsleistungen als Nachweis bereits ausreichen, und ob mangelnde finanzielle Mittel ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht sind.

  • Teilwertabschreibung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eigentlich keine Teilwertabschreibung möglich. Zwei Revisionsverfahren geben dem Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, diese Vorgabe zu überdenken.

  • Zeitreihenvergleich: Beim Zeitreihenvergleich wird in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der Durchschnitt aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Ob das eine geeignete Methode für die Gewinnschätzung eines Restaurants ist, prüft der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren.

  • Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerzahler bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand zweier Verfahren beim Bundesfinanzhof.

  • Abgeltungsteuer: Zur Abgeltungsteuer stehen mehrere Entscheidungen an. So muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Weiterhin müssen die Richter entscheiden, ob der Antrag auf die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter die Abgeltungsteuer fallen und damit in voller Höhe entstanden sind, verfassungswidrig ist.

  • Kaufpreisaufteilung: Ein Verfahren geht um die Frage, inwieweit eine im Kaufvertrag für eine Immobilie festgeschriebene Kaufpreisaufteilung steuerlich anzuerkennen ist, wenn der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Welche Aufwendungen bei der Prüfung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten genau zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof in einem Verfahren konkretisieren.

  • Arbeitszimmer: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs muss sich mit der Behandlung von Kosten für einen nur teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum auseinandersetzen. Ob und in welcher Höhe ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Ausgaben möglich ist, soll der Senat prüfen.

  • Dienstwagen-Zuzahlung: In einem Verfahren streitet der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Frage, ob monatliche Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

  • Burn-Out: Für die Behandlung von Berufskrankheiten kann ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob auch ein Burn-Out eine typische Berufskrankheit ist, die den Werbungskostenabzug ermöglicht.

  • Zumutbare Belastung: Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ob das verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren entscheiden.

  • Diätverpflegung: Normalerweise sind Ausgaben für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wie es sich aber verhält, wenn der Arzt Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung verordnet, ist noch nicht entschieden.

  • eBay-Verkäufe: Unternehmer müssen möglicherweise auch für private eBay-Verkäufe Umsatzsteuer abführen - jedenfalls wenn es nach dem Finanzamt geht. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob der private Verkauf von rund 100 Pelzmänteln, die der Kläger von seiner Mutter geerbt hatte, einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und damit umsatzsteuerpflichtig wäre.

  • Vorsteuerabzug aus Gutschriften: Hat der Leistungsempfänger auch dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden? Die Antwort auf diese Frage muss der Bundesfinanzhof finden.

  • Reihengeschäfte: Gleich drei Verfahren beim Bundesfinanzhof drehen sich um die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei muss er auch klären, ob es relevant ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Ein selbst genutztes Familienheim ist bei der Erbschaftsteuer steuerfrei, wenn es von den Erben unverzüglich selbst genutzt wird. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beispielsweise bei einer längeren Erbauseinandersetzung, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren klären.

  • Auslandsspenden: Auch Spenden ins Ausland sind mittlerweile in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar. Über die genauen Anforderungen an den Nachweis muss der Bundesfinanzhof allerdings noch entscheiden.

  • Luftverkehrsteuer: Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.

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