Existenzgründer

Corona-Krise: Überblick der Hilfsmaßnahmen für Betriebe

Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität.

Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Bis jetzt sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie im Beitrag "Erleichterungen für Steuerzahler".

  • SV-Beiträge: Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und beispielsweise noch auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld warten, können die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

  • Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird unter erleichterten Voraussetzungen gewährt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Antrag auf Kurzarbeitergeld".

  • Soforthilfe: Für Freiberufler, Solo-Selbstständige sowie Kleinbetriebe gewähren Bund und Länder nicht rückzahlbare Einmalzahlungen. Neben dem Bundesprogramm, das bis zu 15.000 Euro für Betriebe mit maximal 10 Vollzeitbeschäftigten vorsieht, haben viele Länder zusätzliche Hilfen auch für Betriebe mit mehr Beschäftigten aufgelegt. Alles zur Soforthilfe haben wir im Beitrag "Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe" für Sie zusammengefasst.

  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen.

  • Darlehenstilgung: Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen können Sie mit Ihrer Bank sprechen. Für vor dem 15. März 2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällige Zins- oder Tilgungsleistungen sogar per Gesetzesänderung gestundet. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würden.

  • Grundsicherung: Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. Antragsteller müssen in den nächsten 6 Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch Vermögen antasten. Anträge werden vorläufig bewilligt, die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

  • Insolvenzpflicht: Vorerst bis zum 30. September 2020 wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

  • Mieter: Mietern und Pächtern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt aber weiterhin fällig, es können auch Verzugszinsen entstehen. Diese Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.

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Corona-Krise: Soforthilfe für Freiberufler und Kleinbetriebe

Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.

Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

  • Berechtigte: Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten, die am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  • Umfang: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

  • Nachweis: Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Damit diese Bedingung erfüllt ist, darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Versicherung genügt zunächst als Nachweis, wird aber später überprüft. Vermutlich werden die Länder die Antragsdaten an die Finanzämter weiterleiten, die dann bei der Veranlagung für 2020 die Voraussetzungen für die Einmalzahlung überprüfen werden.

  • Verfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

  • Auszahlung: Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie im Beitrag "Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer".

  • Kumulierung: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

  • Steuerpflicht: Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden, gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 noch nicht berücksichtigt. Erst wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, kommt die Steuerpflicht zum Tragen. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

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Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen. Während das letzte Bürokratieentlastungsgesetz erst ein paar Hürden nehmen musste, bis es in Kraft treten konnte, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren für das Bürokratieentlastungsgesetz III schnell und geräuschlos abgeschlossen: Im September hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf vorgestellt, und schon Anfang November lag die Zustimmung beider Parlamente vor.

Wie die beiden letzten Gesetze enthält auch dieses Gesetz neben einer Reduktion oder Digitalisierung von Meldepflichten vor allem Änderungen im Steuerrecht. Die meisten dieser Änderungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten.

  • Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die per EDV erstellten steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die in der Buchhaltung und Fakturierung verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung eines Teils der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst (Soft- und Hardware) kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht ohnehin schon abgelaufen ist.

  • Kleinunternehmergrenze: Schon beim vorigen Bürokratieentlastungsgesetz war eine Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze im Gespräch, wurde aber letztlich doch nicht umgesetzt. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt daher seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch vierteljährlich abzugeben.

  • Betriebseröffnung: Von Existenzgründern und Unternehmen, die eine neue Betriebsstätte eröffnen, will das Finanzamt in der Regel diverse Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse haben. Diese sind bisher auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Künftig wird auch für diese Meldung ein elektronisches Verfahren eingeführt, allerdings enthält das Gesetz dafür noch keinen verbindlichen Zeitpunkt. Diesen soll das Bundesfinanzministerium festlegen, wenn die technischen Voraussetzungen für das neue Meldeverfahren geschaffen sind. Außerdem entfällt die Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren, zum Beispiel für Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben.

  • Gruppenunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn allein der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Steht der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung dagegen unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 % pauschaliert werden, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Diese Pauschalierungsgrenze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Pauschalierung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht höher sein als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn darf maximal 12 Euro betragen. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Ohne diese Anhebung wäre eine Einhaltung der Tagesgrenze bei einem achtstündigen Arbeitstag selbst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr möglich gewesen. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind.

  • AU-Bescheinigung: Mit einem anderen, bereits in Kraft getretenen Gesetz wird ab dem 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt, das die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war aber nicht Bestandteil dieser Gesetzesänderung. Nun wird das elektronische Verfahren so erweitert, dass die Einreichung des "gelben Zettels" durch den Arbeitnehmer entfallen kann. Ab 2021 rufen daher die Arbeitgeber nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab.

  • Meldeschein: Bislang müssen Hotels und Pensionen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen, persönlich unterschreiben und ein Jahr lang aufbewahren lassen. Künftig soll das optional auch digital möglich sein - zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis. Das papiergebundene Verfahren bleibt aber weiter als Alternative bestehen.

  • Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.

  • Teilzeitarbeit: In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie dies wünschen. Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit, kann der Arbeitgeber seine Entscheidung künftig in Textform statt in Schriftform geben. Die Antwort des Arbeitgebers kann damit also beispielsweise auch per E-Mail statt auf Papier erfolgen.

  • Statistik: Durch das Gesetzt werden einzelne Statistikpflichten reduziert. Das betrifft das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie Statistik über den Material- und Wareneingang) sowie das Insolvenzstatistikgesetz.

Laut der Gesetzesbegründung entfällt der Großteil der Entlastung auf die Einführung elektronischer AU-Bescheinigungen und Meldescheine sowie die verkürzte Aufbewahrungspflicht bei IT-Systemen. Im Eckpunktepapier für das Gesetz aus dem Frühjahr waren noch weitere Maßnahmen im Steuerrecht enthalten. Diese hätten über alle Branchen hinweg zu einer spürbaren Entlastung beigetragen, sind aber letztlich doch nicht ins Gesetz aufgenommen worden:

  • Generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.

  • Kürzere Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter.

  • Harmonisierung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung, was einer Anhebung um 100.000 Euro auf 600.000 Euro entspräche.

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und im Gegenzug Abschaffung der Sammelpostenregelung. Dieser Vorschlag kursierte bereits bei der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro.

  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.

  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen.

  • Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

  • Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze.

Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben daher während der Verabschiedung des Gesetzes beklagt, dass das aktuelle Gesetz weit hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Der Bundesrat stellt ausdrücklich fest, dass das Gesetz die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen lässt. Beide Parlamente haben deshalb die Regierung aufgefordert, möglichst bald ein Bürokratieentlastungsgesetz IV in Angriff zu nehmen.

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Neufassung der Buchführungsregeln in Arbeit

Was bei der Buchhaltung und Aufbewahrung von Unterlagen zu beachten ist, damit die Buchführung vom Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt wird, hat das Bundesfinanzministerium 2014 in den "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" festgelegt. Diese Vorgaben sind seit dem 1. Januar 2015 zu beachten. Jetzt plant das Ministerium eine Neufassung der GoBD, in der bisher insbesondere folgende Änderungen vorgesehen sind:

  • Kassenführung: Es wird klargestellt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. Bisher war in der Vorschrift nur von "sollen" die Rede.

  • Digitalisierung: Bei der Digitalisierung von Papierbelegen ist nun von "bildlicher Erfassung" statt von "scannen" die Rede. Dadurch kann die elektronische Erfassung von Handelsbriefen, Buchungsbelegen und anderen Papierunterlagen auch durch Abfotografieren oder andere Technologien erfolgen. Solange die Anforderungen an die digitale Erfassung und Archivierung erfüllt sind, ist die Erfassung also künftig mit verschiedensten Geräten möglich - vom Smartphone bis zu Scan-Straßen. Die Erfassung von Belegen durch mobile Geräte im Ausland ist ausdrücklich zulässig, wenn die Belege im Ausland entstanden sind oder dort empfangen wurden und direkt erfasst werden. Somit können beispielsweise die Belege einer Dienstreise im Ausland künftig mit dem Smartphone erfasst werden.

  • Konvertierung: Bisher sind bei der Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format beide Versionen zu archivieren. Künftig soll die Aufbewahrung lediglich der konvertierten Fassung ausreichen, wenn keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen wird, bei der Konvertierung keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen, die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung dokumentiert wird und die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde nicht eingeschränkt werden.

Das Ministerium hat nun verschiedene Verbände zu einer Stellungnahme zu dem Entwurf aufgefordert. Schon im Sommer hatte die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe mit Vorschlägen zur Verbesserung der GoBD ans Ministerium gerichtet und dabei insbesondere kritisiert, dass kleine Unternehmen oft mit den Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation überfordert sind.

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Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

Beim Crowdfunding tragen viele Personen mit unterschiedlichen Beträgen zur Finanzierung bestimmter Projekte, Produkte, Geschäftsideen oder Vorhaben bei. Wie immer, wenn Geld fließt, ist auch der Fiskus nicht weit. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundestag Rede und Antwort zur steuerlichen Behandlung kommerzieller Crowdfunding-Aktionen gestanden und in einer Verwaltungsanweisung Details zur Beurteilung als Spende geregelt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding jedoch um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, wirkt sich der Vermögenszufluss natürlich nicht auf den Gewinn aus. Umgekehrt ist die Rückzahlung dann auch keine Betriebsausgabe.

Umsatzsteuerrechtlich spielen Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung durch den empfangenden Unternehmer mangels Leistungsaustausch keine Rolle. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Soweit es die Schenkungsteuer angeht, löst die Zahlung in den allermeisten Fällen keine Steuerpflicht aus, weil bei vielen Crowdfunding-Aktionen eine Gegenleistung durch den Initiator erfolgt (z.B. Lieferung des Produkts nach Fertigstellung), was wiederum eine Bereicherung durch den Empfänger ausschließt. Daneben dürfte nur sehr selten bei einer Crowdfunding-Aktion der Schenkungsteuerfreibetrag für Schenkungen zwischen Fremden überschritten werden. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, richtet sich letztlich nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Crowdfunding-Aktion.

Als Spende sind Zahlungen im Rahmen des klassischen Crowdfunding nicht abziehbar, denn eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger gezahlt werden. Der Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding daher regelmäßig deswegen, weil der Empfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Crowdfunding-Aktion allein der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke dient, kommt ein Spendenabzug nur in Frage, wenn entweder der Initiator selbst oder das Crowdfunding-Portal eine steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist, die Spendenbescheinigungen ausstellen darf. In so einem Fall muss der Empfänger aber das finanzierte Projekt im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke durchführen und eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Spender möglich sein.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ("Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") und das Lizenzschrankengesetz ("Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen").

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist - von der Umrechnung in Euro abgesehen - seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination "III/-" hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

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