Existenzgründer

Schwellenwerte bei den Mitarbeiterzahlen

Viele Vorschriften im Arbeits- und Arbeitsschutzrecht sind an eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten (den "Schwellenwert") geknüpft Je mehr Arbeitnehmer ein Unternehmen beschäftigt, umso mehr Gesetze und Verordnungen gilt es zu beachten.

Egal ob Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsstättenverordnung oder das neue Teilzeitgesetz, manchmal gibt schon ein Beschäftigter mehr oder weniger den Ausschlag, ob die jeweilige Vorschrift in einem Unternehmen umgesetzt werden muss oder nicht. Schaffen Sie also in Ihrem Unternehmen mehr Arbeitsplätze, so werden Sie dafür vom Staat bestraft. Folgende Schwellenwerte sollten Existenzgründer und Kleinunternehmer beachten:

  • Ab 5 Mitarbeitern kann in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden. Die Kosten des Betriebsrats trägt das Unternehmen.

  • Ab 6 Mitarbeiter gilt in Ihrem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz. Einen Mitarbeiter werden sie in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung entlassen können. Um eine Abfindung kommen sie nur herum, wenn Sie für die Kündigung gewichtige Gründe hatten. Entweder handelte es sich um eine personenbedingte Kündigung, d.h. es muss ein schweres Fehlverhalten vorgelegen haben, das bereits vorher abgemahnt worden war, oder es handelte sich um eine betriebsbedingte Kündigung, dann müssen sie die Gründe für einen Abbau der Mitarbeiter und die Sozialauswahl belegen. Außerdem schreibt die Arbeitsstättenverordnung jetzt nach Geschlecht getrennte Toilettenräume vor.

  • Ab 11 Mitarbeitern im Unternehmen haben diese Anspruch auf die Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums.

  • Ab 16 Mitarbeiter besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Firma kann zwar betriebliche Gründe dafür anführen, dass sie mit der Verkürzung der Arbeitszeit nicht einverstanden ist, in der Regel wird sie hierüber aber mit dem Mitarbeiter prozessieren müssen.

  • Ab 20 Mitarbeiter nehmen Sie nicht mehr am Lohnausgleichsverfahren teil. Auf den Betrieb können größere Ausgaben bei der Krankheit von Mitarbeitern zukommen.

  • Ab 21 Mitarbeiter besteht eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte. Außerdem sitzen jetzt im Betriebsrat 3 Mitglieder, folglich steigen noch einmal Ihre Kosten. Die Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern müssen Sie jetzt dem Arbeitsamt anzeigen.

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Kleinunternehmerförderungsgesetz ist beschlossen

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2003 den Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum "Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern" (Kleinunternehmerförderungsgesetz) angenommen. Das Gesetz sieht einige Erleichterungen für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte vor, insbesondere bei der Gewinnermittlung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

  • Die Buchführungspflicht gilt jetzt erst, wenn der jährliche Umsatz mindestens 350.000 Euro übersteigt (bisher 260.000 Euro) oder der Gewinn 30.000 Euro oder mehr beträgt (bisher 25.000 Euro). Land- und Forstwirte müssen außerdem erst ab einem Wirtschaftswert von 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro) Bücher führen. Unternehmer, die diese Grenzen nicht überschreiten, müssen dem Finanzamt keine Bilanz, sondern nur eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen. Die neuen Grenzbeträge gelten für Kalender- und Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

  • Der im Sozialgesetzbuch geregelte Existenzgründerzuschuss für Arbeitslose (die so genannte "Ich-AG") wurde bisher nur gewährt, wenn der Existenzgründer keine Arbeitnehmer oder lediglich Familienangehörige beschäftigte. Diese Bedingung wird aufgehoben, womit der Zuschuss nun auch bei Beschäftigung von Arbeitnehmern weiter gezahlt wird.

  • Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen, wenn ihr Umsatz im letzten Kalenderjahr nicht über 16.620 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird. Der Grenzbetrag von 16.620 Euro wird jetzt auf 17.500 Euro angehoben.

  • Durch einige Änderungen am Gewerbesteuergesetz und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung soll es mittelbar verbesserte Finanzierungsbedingungen durch den Wegfall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bestimmter Fremdfinanzierungsentgelte bei banknahen Zweckgesellschaften geben.

Vom Vermittlungsausschuss verworfen wurde der Plan einer vereinfachten Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer durch die Betriebsausgabenpauschalierung. Dieser Plan sah vor, dass Unternehmer, deren Einnahmen nicht über 50.000 Euro pro Jahr liegen, die Hälfte dieses Betrages pauschal als Betriebsausgaben abziehen können.

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Wahl des Gesellschaftsrechts

In das deutsche Gesellschaftsrecht kommt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bewegung. Das deutsche Gesellschaftsrecht gilt im internationalen Vergleich als nicht flexibel. In anderen Ländern kann man billiger Kapitalgesellschaften gründen und führen. Nach der Überseering-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nun dasjenige Gesellschaftsrecht maßgeblich, welches bei der Gründung der Gesellschaft Anwendung gefunden hat. Innerhalb der Europäischen Union besteht damit eine freie Rechtswahl.

Um im Wettbewerb der Rechtsordnungen bestehen zu können, muss das deutsche Gesellschaftsrecht dringend entrümpelt werden, wenn es nicht auf der Strecke bleiben will. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt ist, ihre Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen. Es kommt allein auf den verwaltungsmäßigen Sitz der Gesellschaft an.

In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es, dass nach dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag einer in den USA gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland die volle Partei- und Prozessfähigkeit zusteht. Damit ist der Weg frei für die 1 $-Gesellschaft, die nach dem Recht des Bundesstaates Delaware gegründet ist und die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Für die Steuerpflicht einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft kommt es unabhängig vom anwendbaren Recht darauf an, wo die Gesellschaft ihre Geschäfte tätigt. Insoweit ergeben sich keine Vorteile.

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Die Ich-AG für Existenzgründer

Es handelt sich nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine zusätzliche Förderung der Existenzgründungen von Arbeitslosen. Diese werden in einer dreijährigen Anlaufphase durch die Zahlung von Existenzgründerzuschüssen unterstützt. Voraussetzungen sind:

  • Der Existenzgründer war zuvor arbeitslos und hat Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.

  • Er beschäftigt keine Mitarbeiter oder nur mitarbeitende Familienangehörige.

  • Er wird voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von nicht mehr als 25.000 Euro im Jahr erzielen.

Der Existenzgründerzuschuss wird für maximal drei Jahre gezahlt und beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Die Leistung wird für jeweils ein Jahr bewilligt, danach muss der Existenzgründer jeweils nachweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Gründer der Ich-AG sind für die Dauer des Bezugs eines Existenzgründerzuschusses in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Während der ersten drei Jahre der selbständigen Tätigkeit können sie Beiträge in Höhe von 50% der Bezugsgröße entrichten (für 2003: monatlich 1.190 Euro im Westen und 997,50 Euro im Osten). In der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung zu einem reduzierten Beitragssatz. Bei einem Beitragssatz von 14 % sind dies monatlich 164 Euro. In die Pflegeversicherung sind etwa 20 Euro einzuzahlen. Somit stehen dem Existenzgründerzuschuss monatliche Ausgaben für die soziale Sicherung in Höhe von rund 417 Euro (West) und 379 Euro (Ost) gegenüber.

Alternativ können Existenzgründer im Rahmen der Regelförderung ein Überbrückungsgeld beantragen. In diesem Fall müssen sie aber ein tragfähiges Konzept vorlegen, das mit dem Testat einer fachkundigen Stelle versehen ist. Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer von 6 Monaten gezahlt. Das Überbrückungsgeld entspricht dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeld mit einem Zuschlag für Aufwendungen für die soziale Sicherung.

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Kapital für Arbeit

Die Bundesregierung hat ehrgeizige Ziele zum Abbau der Arbeitslosigkeit aufgestellt, die auf den Vorschlägen der Hartz-Kommission basieren. Dazu gehört auch das Programm "Kapital für Arbeit", das seit 1. November 2002 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten wird. Das Programm steht kleinen und mittelständischen Betrieben offen und soll dazu beitragen, dass die Einstellung von Arbeitslosen nicht an Kapitalmangel scheitert.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen dauerhaft Arbeitslose einstellt, entsprechenden Finanzierungsbedarf hat und ausreichend Bonität aufweist. Bis zu 100.000 Euro finanziert die KfW zusammen mit der Hausbank des Unternehmens auf diese Weise je neu geschlossenem Arbeitsverhältnis. Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre.

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Rechtsform des Unternehmens

Es wird immer wieder die Frage gestellt, bei welcher Rechtsform die Unternehmen die geringsten Steuern zahlen. Eine allgemeingültige Antwort kann auf diese Frage nicht gegeben werden, sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Höhe des Jahresüberschusses

  • Höhe der Gewinnausschüttungen

  • Höhe der Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

Es lassen sich jedoch die folgenden Grundsätze herausstellen:

  • Solange Gewinne im Unternehmen einbehalten und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft günstiger als die eines Personenunternehmens.

  • Soweit Gewinne ausgeschüttet werden, ist das Personenunternehmen gegenüber der Kapitalgesellschaft überlegen.

  • Muss der Unternehmer das von ihm aufgebrachte Kapital finanzieren, so ist ebenfalls das Personenunternehmen der Kapitalgesellschaft überlegen, weil der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seinen Refinanzierungsaufwand nur zur Hälfte absetzen kann.

Die unterschiedlichen Besteuerungsformen lassen sich in zusammengesetzten Rechtsformen, also der GmbH & Co. KG, der GmbH & Still oder der umgekehrten Betriebsaufspaltung optimieren. Dabei werden zwei Gestaltungsziele verfolgt:

  • Der Geschäftsbetrieb wird in einem Personenunternehmen geführt, an dem neben natürlichen Personen auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder dem eine Kapitalgesellschaft nahe steht. Während die natürlichen Personen den für Privatausgaben und Steuerzahlungen benötigten Gewinnanteil entnehmen, entfällt der andere Teil des Gewinns auf die Kapitalgesellschaft und genießt bis zu seiner späteren Ausschüttung deren Steuervorteile für einbehaltene Gewinne.

  • Die Gestaltung kann optimiert werden, wenn ein möglichst hoher Anteil des Gewerbeertrags auf Gesellschafter entfällt, bei denen die Gewerbesteuer anrechenbar ist.

Vergleichsberechnungen haben ergeben, dass eine GmbH & Co. KG mit einer Geschäftsführervergütung steuerlich am günstigsten ist, wenn 50 % des Gewinns bei der Kapitalgesellschaft einbehalten und 50 % bei der Personengesellschaft ausgeschüttet werden. Die Komplementär-GmbH sollte nicht am Vermögen der KG beteiligt sein. Die einbehaltenen Gewinne sollten in der Form von Leistungsvergütungen und Vorabgewinnen in die GmbH einfließen.

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Mikrodarlehen für Kleingründungen

Ab dem 1. Oktober 2002 unterstützt die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) mit einer neuen Leistung, dem DtA-Mikro-Darlehen, kleine Existenzgründungen von Firmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Maximal 25.000 EUR werden als Darlehen gewährt. Die Laufzeit für das Darlehen beträgt fünf Jahre, wovon ein halbes Jahr tilgungsfrei ist. Beantragen können das Mikro-Darlehen nicht nur angehende Existenzgründer, sondern auch aktive Unternehmer, sofern ihre Unternehmensgründung nicht mehr als drei Jahre zurück liegt.

Zwei Vorteile zeichnen das neue Mikro-Darlehen aus: Die Anträge können unbürokratisch mit nur einem Formular gestellt werden und sollen schnell bearbeitet und ausgezahlt werden. Außerdem gewährt die DtA den Hausbanken eine Haftungsfreistellung von 80 %, wodurch das Darlehen auch dann gewährt werden kann, wenn die vorhandenen Sicherheiten nicht zur Absicherung des gesamten Betrages ausreichen.

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Außenhandelsratgeber für Existenzgründer

Die Reihe "Länderleitfäden", die von der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks publiziert wird, gibt Existenzgründern und kleinen und mittelständischen Unternehmen einen umfassenden Überblick über verschiedene Außenhandelsmärkte. Die Leitfäden informieren über Themen wie Niederlassungsvoraussetzungen, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, die Marktchancen für deutsche Unternehmen oder der Regelungen hinsichtlich einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.

Derzeit verfügbar sind die Broschüren für China, Frankreich, Holland, Österreich, Polen, Spanien, Ungarn und die USA und können zu einem Preis zwischen 3,50 und 4,00 Euro bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle bestellt werden:

Landes-Gewerbeförderungsstelle desnordrhein-westfälischen Handwerks e.V.Auf'm Tetelberg 740221 Düsseldorf

Tel. (0211) 30108-45/46/47Fax (0211) 30108-55

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