Existenzgründer

Vereinfachter Nachweis der Liebhaberei

Wenn Existenzgründer in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit wegen hoher Markteintrittskosten keine Gewinne machen, droht ihnen nun neues Ungemach. Denn unter gewissen Voraussetzungen darf die Finanzverwaltung das als gewichtiges Anzeichen dafür werten, dass es sich bei dem Geschäftsbetrieb um Liebhaberei handelt - mit der Folge, dass der Unternehmer die Verluste nicht steuerlich berücksichtigen kann.

Der Bundesfinanzhof hat nämlich jüngst entschieden, dass "fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines Verlust bringenden Geschäftskonzepts" ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind. Dieses Urteil ist Wasser auf den Mühlen der Finanzverwaltung, denn der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, in welcher Höhe oder über welchen Zeitraum Verluste angefallen sein müssen, damit diese quasi Beweischarakter bekommen.

Bisher musste das Finanzamt grundsätzlich nachweisen, dass der Unternehmer persönliche Motive hatte, den Geschäftsbetrieb trotz Verlusten weiter zu betreiben - also zum Beispiel gesellschaftliches Ansehen, Familientraditionen oder ein entsprechendes Hobby. Zwar muss nun nicht jeder Unternehmer mit Verlusten gleich fürchten, dass ihm die Finanzverwaltung die Verlustverrechnung streicht und sein Unternehmen als Liebhaberei einstuft. Aber auf den Unternehmer kommen damit im Zweifelsfall bei einer Betriebsprüfung definitiv zusätzliche Nachweispflichten zu. Er muss dann gegebenenfalls nachweisen, dass auf absehbare Zeit wieder Gewinne anfallen und ein Totalüberschuss entsteht, oder dass er zumindest Maßnahmen eingeleitet hat, um die Verluste in den Griff zu bekommen.

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Ansparabschreibung: Keine Sammelrücklage zulässig

Die so genannte Ansparabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler erleichtert künftige Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase. Sie können sich damit Ihre Liquidität sichern, indem Sie

  • eine Sonderabschreibung für den Erwerb oder die Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter vornehmen und

  • eine gewinnmindernde Rücklage - die Ansparabschreibung - in Höhe von 40 % der geplanten Investition bilden.

Bei der Bildung der Rücklage müssen Sie in der Steuererklärung angeben,

  • welcher Art die Investition ist,

  • in welcher Höhe sie geplant ist, und

  • wann und wo sie vorgesehen ist.

Ihre Investitionsabsicht müssen Sie nicht näher erörtern oder darlegen. Allerdings muss das entsprechende Wirtschaftsgut zwei Jahre nach der Rücklagenbildung angeschafft oder hergestellt sein. Sobald Sie mit der Abschreibung beginnen, muss die Rücklage aufgelöst werden. Wird die Investition planmäßig umgesetzt, können Sie den durch die Rücklagenauflösung entstehenden Gewinnzuwachs durch den Abzug von Betriebsausgaben wettmachen.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 8.000 Euro. Im Jahr 2004 kaufen Sie die Maschine und lösen die Rücklage auf, beginnen aber gleichzeitig auch mit der Abschreibung.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen nicht zur Umsetzung der geplanten Investition innerhalb der Zweijahresfrist kommen, ist die Rücklage ebenfalls aufzulösen. Erfolgt die Umsetzung nicht in der vollen Höhe, müssen Sie für die nicht oder überhöht gebildete Rücklage einen Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr in Höhe von sechs Prozent leisten.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 5.000 Euro. Entgegen Ihrer ursprünglichen Planung kaufen Sie die Maschine aber weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005. Sie müssen nun die Rücklage gewinnerhöhend im Jahr 2005 auflösen. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag in Höhe von 960 Euro.

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die erforderliche Rücklage für jede geplante Investition einzeln gebildet werden muss. Es ist nicht ausreichend, einen großen Betrag für mehrere Projekte zurückzulegen. Für Sie heißt das, dass Sie in der Steuererklärung genau zwischen den einzelnen Investitionen differenzieren müssen.

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Neues Investitionszulagengesetz 2005 gilt

Zum Jahreswechsel gab es eine wichtige Änderung in unserer Gesetzeslandschaft: Das Investitionszulagengesetz 1999 ist ausgelaufen, und gleichzeitig tritt das neue Investitionszulagengesetz 2005 in Kraft. Obwohl sich das neue Gesetz zeitlich direkt an das alte anschließt, unterscheiden sich die beiden Gesetze doch erheblich.

Während das Investitionszulagengesetz 1999 Investitionen förderte für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden, in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und in Betrieben von produktionsnahen Dienstleistungen, beschränkt sich das Investitionszulagengesetz 2005 auf betriebliche Investitionszulagen. Zulagen für Modernisierungsmaßnahmen sind also zusammen mit dem alten Gesetz zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Daraus ergeben sich eine Reihe wesentlicher Konsequenzen:

  1. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietgebäuden waren nur noch bis zum 31. Dezember 2004 begünstigt. Mit anderen Worten: War Ihre Investition nicht vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so verfällt die Investitionszulage. Als abgeschlossen gelten die Investitionen zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhaltungsarbeiten oder nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet sind. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass sich die Förderung grundsätzlich auf die jeweilige, einzelne Baumaßnahme und deren Beendigung bezieht.

    Anders verhält es sich lediglich bei nachträglichen Herstellungsarbeiten. In diesem Fall werden sämtliche Maßnahmen als Einheit behandelt. Nachträgliche Arbeiten zur bloßen Mängelbeseitigung fallen hingegen nicht ins Gewicht. Neben dem rechtzeitigen Abschluss der Arbeiten war nach dem alten Gesetz natürlich auch noch Voraussetzung, dass Ihre Aufwendungen in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen, denn andernfalls wird ebenfalls keine Zulage gewährt.

  2. In Bezug auf die betrieblichen Investitionszulagen enthält das neue Gesetz eine Nachfolgeregelung für das Investitionszulagengesetz 1999. Allerdings kann trotz des neuen Gesetzes eine Förderlücke entstehen, wenn die Maßnahme noch vor dem Jahreswechsel begonnen, aber erst danach abgeschlossen wurde. Denn das Investitionszulagengesetz 1999 fördert nur Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2005 beendet worden sind, während nach dem Investitionszulagengesetz 2005 nur Investitionen begünstigt sind, die nach dem 24. März 2004 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.

    Das heißt, dass Maßnahmen, die Sie vor dem 25. März 2004 begonnen haben und nach dem 31. Dezember 2004 beenden, weder nach dem alten noch nach dem neuen Investitionszulagengesetz gefördert werden. Als abgeschlossen gilt die Investition, wenn die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn Sie es in Ihrer Verfügungsmacht haben und es betriebsbereit ist. Hergestellt ist ein Wirtschaftsgut, wenn es fertig gestellt ist, also seine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.

  3. Schließlich gibt es im Rahmen der betrieblichen Investitionen noch einige Verschärfungen: Ihr Betrieb muss den europarechtlichen Begriff eines "kleinen und mittleren Unternehmens” (KMU) erfüllen, um in den Genuss der erhöhten Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter zu kommen. Als KMU gilt Ihr Unternehmen, wenn Sie

    • weniger als 250 Personen beschäftigen,

    • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro haben,

    • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben und

    • nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile von einem oder mehreren Unternehmen besitzen.

    Die Förderung kommt nach dem neuen Gesetz zudem nur noch für Erstinvestitionen in Betracht.

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Pause beim Steuerformular EÜR

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz ist bestimmt worden, dass ab 2004 Einnahme-Überschuss-Rechnungen auf einem amtlichen Formular erklärt werden müssen. Gegen dieses Formular sind die Steuerberater und ihre Berufsorganisationen von Anfang an Sturm gelaufen. Die Kritik lautet, das Formular ist viel zu kompliziert!

Der Finanzminister versprach, dass der Aufwand für die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht größer sei als bisher, da keineswegs alle Punkte des Vordrucks ausgefüllt werden, sondern nur jene, die schon bisher in einer korrekten Einnahme-Überschuss-Rechnung anzugeben waren. Außerdem werde mit Hochdruck an einer Verbesserung des Formulars gearbeitet. Zunächst hatte die Finanzverwaltung nur teilweise eingelenkt. Bei Kleinstunternehmen, deren Betriebseinnahmen in der Summe unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, wollte die Finanzverwaltung auf das Ausfüllen des Formulars verzichten.

Doch die Steuerberater blieben hart, sie forderten: "Das EÜR-Formular muss weg." In der Finanzministerkonferenz am 30. September 2004 wurde dann beschlossen, dass man auf die Abgabe des Formulars EÜR für 2004 ganz verzichtet. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben, worauf der Deutsche Steuerberaterverband in einer Pressemitteilung hinweist. Für die Finanzverwaltung hat das Formular eine große Bedeutung, weil sie durch die maschinelle Auswertung der Formulare verlässliche Daten für Betriebsvergleiche erhält. Es können dann gezielt die Betriebe geprüft werden, die von den Vergleichsdaten abweichen.

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Kostenlose Informationen zur EU-Erweiterung

Die EU-Erweiterung bringt viele Chancen, aber auch Veränderungen in der Gesetzgebung mit sich. Die kostenlose CD-ROM "EU-Erweiterung - Kurzüberblick mit zahlreichen Links und Anschriften" der Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) beantwortet kompakt die wichtigsten Fragen zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU nach dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten.

Gerade für angehende Unternehmer, die über eine Existenzgründung im EU-Ausland nachdenken oder grenzüberschreitend tätig sein wollen, kann die CD nützlich sein. Sie informiert zum Beispiel über rechtliche Übergangsregelungen, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und steuerrechtliche Veränderungen. Weiterhin enthält die CD eine umfangreiche Liste mit Ansprechpartnern der Außenwirtschaftsförderung in Deutschland und in den neuen Mitgliedsländern. Zu beziehen ist die CD-ROM ab sofort im Kundencenter der bfai:

Bundesagentur für AußenwirtschaftAgrippastraße 87-9350676 Köln

Tel. (0221) 2057-316E-Mail: vertrieb@bfai.de

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Planung der Existenzgründung

Bei einer Existenzgründung müssen Sie viele Aspekte berücksichtigen. Es braucht weit mehr als eine gute und marktfähige Idee, um erfolgreich ein Unternehmen zu gründen und auf dem Markt bestehen zu können.

Zunächst einmal sollten Sie überlegen, ob Sie über die persönlichen Voraussetzungen verfügen, um unternehmerisch tätig zu werden. Für den Erfolg der Geschäftsidee brauchen Sie neben einem guten Fachwissen auch umfangreiche Branchenkenntnisse. Für den Erfolg des Unternehmens sind außerdem zumindest Grundkenntnisse im betriebswirtschaftlichen Bereich notwendig. Deren Umfang richtet sich natürlich nach der Art des Unternehmens:

  • Sind Sie von Beginn an zur doppelten Buchführung verpflichtet?

  • Planen Sie einen Produktionsbetrieb oder ein Dienstleistungsunternehmen?

  • Sind Sie zunächst allein tätig oder wollen Sie auch Arbeitnehmer beschäftigen?

Wenn Ihnen dieses Know-how fehlt, sollten Sie die Zeit vor der Gründung nutzen, um eventuelle Schwächen durch Fortbildungen auszugleichen. Dazu gibt es beispielsweise Kurse bei den Volkshochschulen, aber auch die Industrie- und Handelskammern können Hinweise auf Seminare geben.

Nehmen Sie frühzeitig alle Informations- und Beratungsmöglichkeiten in Anspruch. Ihnen steht sowohl staatliche Hilfe zur Verfügung, beispielsweise durch das Arbeitsamt, als auch private Unternehmensberatungen, für die es staatliche Zuschüsse gibt. Lassen Sie sich ausreichend Zeit für die Gründung, denn Existenzgründungen sind vor allem dann erfolgreich, wenn sie gut durchdacht und sorgfältig geplant sind.

Ihre Finanzplanung sollten Sie realistisch, besser noch pessimistisch gestalten. Probleme kommen mit dem Markteintritt von ganz allein - trotz sorgfältiger und umfassender Gründungsvorbereitungen. Gerne werden der Zeitaufwand und die Anlaufkosten unterschätzt, die für die Marktpositionierung notwendig sind, wobei hier auch die konjunkturelle Situation eine Rolle spielt.

Die Finanzplanung darf sich außerdem nicht auf das Unternehmen beschränken. Sie müssen Ihre persönlichen Lebenshaltungskosten ebenfalls einkalkulieren und bei der Höhe notwendiger Privatentnahmen auch auf die Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge Rücksicht nehmen.

Und schließlich: Machen Sie auch einen Notfallplan! Überlegen Sie nicht nur, wie gut es laufen könnte, sondern bedenken Sie auch ein Worst-Case-Szenario. Sie sollten sich auf jeden Fall mit sämtlichen Risikopotenzialen Ihres Vorhabens auseinander setzen und einen Notfallplan für den schlimmsten Fall parat haben. Planen Sie dazu von Anfang an Handlungsspielräume ein, wenn Sie den anvisierten Umsatz nicht erreichen oder Kunden nur schleppend zahlen. Falls das nicht möglich ist, müssen Sie sich Fragen, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen.

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Erleichterte Befristung für Existenzgründer

Sie können nun in den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens wesentlich einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen. Durch die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind jetzt befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Anzahl der Verlängerungen des Vertrages ist nicht begrenzt, allerdings müssen sie lückenlos aneinander anschließen.

Diese Änderung gilt auch für bereits bestehende Unternehmen, wenn die Gründung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Umgekehrt bedeutet das, dass eine Befristung bis zu vier Jahren auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase vereinbart werden kann. In diesem Fall ist allerdings ebenfalls der Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht der Termin des Vertragsabschlusses.

Wie fast immer im deutschen Recht hat auch diese Regelung ihre Ausnahmen. Zum einen gilt die erweiterte Befristung nur für echte Existenzgründer, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen. Außerdem ist die sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war - und zwar weder dann, wenn ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis befristet werden soll, noch dann, wenn der Arbeitgeber bereits ausgeschieden war und wieder neu ohne Sachgrund eingestellt werden soll.

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