Existenzgründer

Einführung eines elektronischen Unternehmensregisters

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister werden in Zukunft elektronisch geführt. Das bedeutet, dass Handelsregisteranmeldungen in Zukunft nur noch in elektronischer Form möglich sein werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Zuständig für diese Register bleiben die Amtsgerichte. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Und so soll das Verfahren in der Praxis ablaufen: Ein Unternehmer möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt der Notar die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach an das zuständige Registergericht, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt das Gericht die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar.

Ab dem 1. Januar 2007 können unter der Internetadresse http://www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse werden nicht mehr die Amtsgerichte sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Für eine GmbH ist der elektronische Bundesanzeiger auch Pflichtveröffentlichungsorgan. Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen, also auch den Bundesanzeiger in Papierform. Daher ist eine Satzungsklausel, die den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsorgan bezeichnet, unklar, weil nicht eindeutig ist, ob der Bundesanzeiger in elektronischer oder in Papierform gemeint ist.

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Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Das Bundessozialgericht hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig ist, nämlich die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag geschlossen hat, und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Damit erfüllt auch der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und fällt in die Gruppe der so genannten Scheinselbstständigen.

Mit seinem Urteil ist das Bundessozialgericht von der Auffassung der Versicherungsträger abgewichen, die bisher ausschließlich auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt haben: Maßgeblich war, ob die GmbH lediglich für einen Auftraggeber tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verhältnisse der GmbH wurden dann dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet. Gemäß der neuen Rechtsprechung ist nunmehr allein maßgeblich, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt.

Das Urteil überrascht auch Experten, denn es ist eine rein formale Auslegung des Gesetzeswortlauts. Vom Gesetzgeber war dies wohl nicht beabsichtigt, aber das Gericht verweigert sich einer zusätzlichen Prüfung der Intention des Gesetzes. Es bleiben zumindest noch eine ganze Reihe von Fragen offen, beispielsweise wie ein Gesellschafter gleichzeitig eine Gesellschaft beherrschen und von ihr abhängig sein kann. Auch der allgemein gewollten und im Steuerrecht schon lange angestrebten rechtsformunabhängigen Behandlung von Unternehmern läuft diese Entscheidung im Prinzip zuwider.

Momentan sind die Konsequenzen dieses Urteils noch nicht recht absehbar. Während die bisherigen Kommentare von "einer konsequenten Umsetzung des Gesetzes" bis zu einer "nicht nachvollziehbaren Erdrutschentscheidung reichen", liegt von den Rentenversicherungsträgern noch keine Stellungnahme vor.

Im schlimmsten Fall droht den betroffenen GmbHs eine nachträgliche Beitragsforderung für mehrere Jahre, denn inwieweit hier Vertrauensschutz für die Vergangenheit gilt, ist ebenfalls noch nicht klar. Dass sich der chronisch klammen Rentenversicherung hier kurzfristig eine neue Geldquelle erschließen könnte, lässt jedenfalls nichts Gutes ahnen.

Nun sind mehrere Möglichkeiten denkbar, um der Versicherungspflicht zumindest in Zukunft zu entgehen. So kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer der GmbH einstellen und diese dann der GmbH im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages überlassen. Auch wenn der Geschäftsführer neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat, von denen er mindestens ein Sechstel seiner Einkünfte bezieht, entfällt die Rentenversicherungspflicht.

Bei beiden Varianten sind jedoch noch andere juristische Fallstricke zu beachten: Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer eigene Arbeitnehmer der GmbH, muss er aufpassen, dass er nicht gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt. Und bei mehreren Auftraggebern wäre zunächst zu prüfen, ob dem Geschäftsführer aus seinem Anstellungsvertrag eine Nebentätigkeit überhaupt erlaubt ist und diese nicht gegen ein eventuelles Wettbewerbsverbot verstößt.

In besonderen Fällen kommt ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Frage, nämlich wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Eintritt der Rentenversicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet hat. Auch bei Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren selbstständigen Tätigkeit als Existenzgründer, die die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt, ist eine Befreiung möglich, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren.

Abschließend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung nur für die Rentenversicherungspflicht gilt. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch weiterhin nicht versicherungspflichtig.

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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Unternehmer

Ab dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige und Unternehmer, die mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sind, freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Zeiten dieser freiwilligen Versicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer innerhalb der letzten zwei Jahre vor seiner selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zurückliegt: Auch wer sich schon vor zehn Jahren selbstständig gemacht hat, kann die Weiterversicherung jetzt in Anspruch nehmen, wenn er in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr versichert war.

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Bis zum Ende dieses Jahres gilt jedoch eine Übergangsfrist - Sie müssen sich also noch nicht sofort entscheiden, ob Sie die Weiterversicherung nutzen wollen. Ab dem 1. Januar 2007 gilt dann aber die Frist von einem Monat ohne Ausnahme. Bereits tätige Unternehmer müssen den Antrag also noch bis zum 31. Dezember 2006 stellen.

Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung sind übrigens durchaus moderat, weil eine beitragspflichtige Einnahme von nur 25 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wird. Daraus folgt ein monatlicher Beitrag von 39,81 Euro im Westen und 33,56 Euro im Osten. Zwar ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der damit erworben wird, selbst im Maximalfall nicht besonders hoch, jedoch liegt er immer noch deutlich über dem Arbeitslosengeld II, zudem wird das Arbeitslosengeld I in jedem Fall bei Arbeitslosigkeit gezahlt, sofern genügend Beitragsmonate zusammenkommen.

Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie Antragsvordrucke und ein Merkblatt können Interessierte bei den zuständigen örtlichen Agenturen für Arbeit erhalten. Im Übrigen gilt die Option zur freiwilligen Weiterversicherung auch für Arbeitnehmer im Nicht-EU-Ausland und Personen, die Angehörige mit einem Zeitaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

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Weitere Steueränderungen für 2006 geplant

Derzeit arbeitet die Große Koalition an zwei Gesetzentwürfen, die erhebliche Änderungen im Steuerrecht bereits ab 2006 vorsehen. Darunter sind sowohl belastende als auch entlastende Maßnahmen. Besonders über die entlastenden Maßnahmen gibt es jedoch noch Diskussionen in der Koalition, sodass gegenüber dem Kabinetssbeschluss noch Änderungen an den hier vorgestellten Punkten möglich sind.

  • Firmenwagen: Der Finanzminister will die Anwendung der 1 %-Regelung auf das notwendige Betriebsvermögen beschränken. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Firmenwagen bisher überwiegend selbst genutzt haben (Anteil der Privatnutzung zwischen 50 und 90 %) können also nicht mehr steuergünstig das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und die Privatnutzung mit der 1 %-Regelung besteuern. Bis jetzt ist jedoch weder klar, wie die Privatnutzung in diesen Fällen zu erfassen ist, noch wie der Nachweis für eine überwiegend betriebliche Nutzung auch ohne Fahrtenbuch erbracht werden kann. Da die Nachweispflicht jedoch bei Ihnen liegt, ist ein Fahrtenbuch bis auf weiteres im Zweifel die einzig sichere Möglichkeit. Wenn das für Sie zuviel Aufwand ist, sollten Sie zumindest schlüssige Notizen über Kilometerstände und Privat- oder Geschäftsfahrten führen. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Damit entfällt ein interessantes Steuersparmodell für Kapitalanleger.

  • Gebäudereinigung: Die bereits für Bauleistungen gültige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 1. Juli 2007 erweitert. Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus dann die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Bisher obliegt dies dem Gebäudereiniger.

  • Degressive AfA: Als wachstumsfördernde Maßnahme soll die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2006 und 2007 von 20 % auf 30 % angehoben werden und maximal das Dreifache der linearen AfA betragen. Da für 2008 ohnehin eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant ist, dürfte die degressive AfA dann zur Gegenfinanzierung wieder abgesenkt werden. Damit Sie die höhere degressive AfA in Anspruch nehmen können, muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung bis Ende 2009 gelten, in den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab dem 1. Juli 2006 auf 250.000 Euro verdoppelt.

  • Kinderbetreuung: Geplant ist, dass Familien beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten zukünftig besser steuerlich berücksichtigen können. Zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind, sollen Doppelverdienerhaushalte und Alleinerziehende als Werbungskosten absetzen können. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt dieselbe Regel, jedoch nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.

  • Handwerkerrechnungen: Zur Eindämmung von Schwarzarbeit dürfen Privathaushalte zukünftig Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen dem Finanzamt vorlegen. Sie erhalten dann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Rechnungshöhe von 3.000 Euro (maximal also 600 Euro) als direkte Steuererstattung. Dazu müssen dem Finanzamt aber die Rechnung und ein Zahlungsnachweis vorgelegt werden. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2006 und zusätzlich zu den bereits geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen.

  • Glücksspiel: Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Zukünftig werden öffentliche Spielbanken ebenso steuerpflichtig wie Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Beleghandel: Wegen des schwunghaften Beleghandels soll zukünftig der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

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Die Finanzplanung der Großen Koalition

Zur Finanzierung ihrer Pläne und Begrenzung der Staatsverschuldung haben sich die Koalitionspartner für die nächsten Jahre im Wesentlichen eine Mischung aus Privilegienkürzungen und Steuererhöhungen ausgedacht. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Mehrwertsteuer: Die meisten Schlagzeilen hat die Erhöhung der Mehrwertsteuer gemacht. Geplant ist eine Anhebung des vollen Mehrwertsteuersatzes um 3 % auf 19 % zum 1. Januar 2007. Der ermäßigte Satz bleibt bei 7 %.

  • Reichensteuer: Dem Sozialneid ist dieser Begriff zu verdanken, hinter dem sich eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro (Ledige) oder 500.000 Euro (Verheiratete) verbirgt. Davon ausgenommen bleiben Familienunternehmen, die genauen Abgrenzungskriterien stehen jedoch noch nicht fest.

  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage soll ab 2006 ersatzlos gestrichen werden. Wer noch in diesem Jahr kauft oder baut, erhält die Zulage jedoch noch für maximal acht Jahre.

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, allerdings zukünftig erst ab dem 21. Kilometer in einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewährt.

  • Steuerfreie Zuschläge: Grundsätzlich bleiben Zuschläge auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter 50 Euro Stundenlohn steuerfrei, ab einem Stundenlohn von 25 Euro unterliegen sie zukünftig aber der Sozialversicherungspflicht.

  • Versicherungssteuer: Analog zur Anhebung der Mehrwertsteuer soll auch die Versicherungssteuer um 3 % auf dann 19 % steigen.

  • Unternehmenssteuerreform: Für den 1. Januar 2008 ist eine grundlegende Unternehmenssteuerreform geplant, die die Besteuerung von Unternehmen vereinfachen und rechtsformneutral gestalten soll. Mehr als diese Ankündigung ist noch nicht bekannt.

  • Rentenversicherung: Beschlossen ist bis jetzt nur, dass das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre steigen soll, wobei weiter ohne Abschläge in Rente gehen kann, wer 45 Beitragsjahre voll hat. Außerdem ist absehbar, dass der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 auf 19,8 oder 19,9 % steigen wird.

  • Arbeitslosenversicherung: Hier findet ausnahmsweise eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt - gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf 4,5 % sinken.

  • Abschaffung der Ich-AG: Neue Ich-AGs können nur noch bis zum 30. Juni 2006 angemeldet werden. Danach soll ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung geschaffen werden.

  • Arbeitslosengeld II: Im Osten gibt es zukünftig denselben Regelsatz wie im Westen, also 345 Euro monatlich. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren haben zukünftig aber keinen eigenen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II, sondern sie werden in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern eingerechnet.

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Unternehmereigenschaft einer GmbH

Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kapitalgesellschaft nach dem Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft erlangt oder verliert - und damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug. In erster Linie kommt es darauf an, ob die Gesellschaft nachhaltige Leistungen erbringt und Umsätze ausführt. Zivilrechtliche Aspekte spielen ebenso eine untergeordnete Rolle wie die Eintragung oder Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Schon die Vorgründungsgesellschaft hat die Unternehmereigenschaft, wenn sie selbst Leistungen gegen Entgelt erbringt oder Vorbereitungshandlungen ausführt, die dann auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und ist ein eigenes Rechtssubjekt in Form einer GbR oder OHG.

Bei der Vorgesellschaft, also in der Zeit zwischen dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister, wird die Unternehmereigenschaft unterstellt. Sie ist nach den gleichen steuerlichen Grundsätzen zu behandeln, wie die nachfolgend eingetragene Kapitalgesellschaft.

Außerdem kann sie den Vorsteuerabzug für die Notargebühren geltend machen. Zwar hat der Notar seine Leistung eigentlich gegenüber den Gesellschaftern und nicht gegenüber der Kapitalgesellschaft erbracht, aber erst dadurch kann die Kapitalgesellschaft selbst Umsätze tätigen. Anders sieht es bei einer Kapitalerhöhung aus: Weil die Kapitalerhöhung für die nachhaltige Tätigkeit der Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist, ist hier der Vorsteuerabzug in vollem Umfang ausgeschlossen.

Die Kapitalgesellschaft verliert ihre Unternehmereigenschaft, wenn sie keine nachhaltigen Umsätze mehr ausführt. Es kommt dann weder auf ihren Vermögensstand noch auf die Löschung im Handelsregister an.

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