Erbschaft und Schenkung

Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Nächstes Konjunkturpaket in Arbeit

In den vergangenen zwölf Monaten hat die Republik schon einige Konjunkturpakete erlebt. Zum Glück trägt das nun vorgelegte Gesetzesvorhaben einen noch unverbrauchten Namen, womit sich die Frage erübrigt, ob es sich nun um das dritte, vierte oder fünfte Konjunkturpaket handelt. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen und Änderungen:

  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Parallel dazu wird der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

  • Beherbergungsleistungen: Im März haben die EU-Finanzminister den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auch für Beherbergungsleistungen anzuwenden. Ab 2010 soll die Option auch in Deutschland gelten. Unternehmer aus dem Hotel- und Gastronomiegewerbe müssen sich daher kurzfristig auf die Umstellung vorbereiten, sodass die Rechnungstellung ab Silvester korrekt erfolgt.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Die vorübergehende Anhebung durch das Bürgerentlastungsgesetz, die zum Jahreswechsel wieder ausgelaufen wäre, wird also verlängert. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Auch hier wird die zeitliche Befristung einer durch das Bürgerentlastungsgesetz bereits eingeführten Änderung aufgehoben. Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt somit unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert. Alle übrigen Fragen zur Gewerbesteuer werden der Kommission "Gemeindefinanzen" übertragen.

  • Erbschaftsteuer: Nach der großen kommt die erste kleine Erbschaftsteuerreform. Für Geschwister und Geschwisterkinder wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % eingeführt (bisher 30 bis 50 %). Größer ist die Änderung bei der Unternehmensnachfolge: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet, sofern die EU dieser Maßnahme zustimmt.

Alle Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Zusammen mit den bereits beschlossenen Einkommensteuerentlastungen beläuft sich die Steuerentlastung zum 1. Januar 2010 damit auf ein Gesamtvolumen von rund 21 Milliarden Euro.

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Klarstellungen zur Steuerbegünstigung

Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde 2007 die Steuerbegünstigung von Spenden grundsätzlich überarbeitet und deutlich erweitert (siehe Kasten rechts). Bei der Anwendung haben sich jedoch einige Zweifelsfragen aufgetan, die das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben beantwortet hat.

Zunächst stellt das Ministerium klar, dass für einen am 31. Dezember 2006 bestehenden Großspendenvortrag weiter altes Recht gilt - verbunden mit den alten Höchstbeträgen und der zeitlichen Befristung des Spendenvortrags. Verbleibt nach Ablauf der fünf Vortragsjahre ein Restbetrag, geht dieser nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über, sondern ist verloren. Allerdings ist bei der Abzugsreihenfolge auch der alte Spendenvortrag vorrangig, sodass eine Großspende nach neuem Recht nicht den Vortrag der Altspende schmälert.

Neben dem normalen Spendenabzug besteht eine besondere Förderung für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Dieser spezielle Sonderausgabenabzug erfolgt jedoch nur auf Antrag des Spenders. Ohne Antrag gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen. Stellt der Spender aber einen Antrag, dann kann er die Vermögensstockspende innerhalb einer Frist von 10 Jahren beliebig auf die einzelnen Jahre verteilen. Der Antrag muss daher im Jahr der Spende zweierlei Angaben enthalten: Erstens muss der Spender angeben, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll, und zweitens, in welcher Höhe er in diesem Jahr eine Berücksichtigung wünscht.

Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein späterer Wechsel zwischen dem allgemeinen Spendenabzug und dem besonderen Abzug für Vermögensstockspenden nicht zulässig. Allerdings gehen Vermögensstockspenden, die nicht im 10jährigen Abzugszeitraum verbraucht worden sind, in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Das Ministerium weist noch darauf hin, dass durch das Gesetz kein neuer 10-Jahreszeitraum geschaffen wurde. Trotzdem beginnt mit jeder Spende in den Vermögensstock ein neuer Abzugszeitraum, sodass möglicherweise ein Teil der Spende erst nach Ablauf der ersten Frist und vor Ablauf des neuen Zeitraums als Vermögensstockspende abzugsfähig ist. Und schließlich befasst sich das Schreiben noch mit einigen weiteren Punkten:

  • Zuwendungen an Stiftungen: Hier muss man nur noch unterscheiden, ob es sich um eine Spende in den Vermögensstock handelt, für die die zusätzliche Vergünstigung gilt, oder um eine normale Zuwendung. Der Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro ist entfallen.

  • Wahlrecht: Da das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte, wurde für 2007 ein Wahlrecht eingeführt. Der Steuerpflichtige kann sich in diesem Jahr auch für die Anwendung des alten Rechts entscheiden. Dies gilt dann allerdings für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007, nicht nur für einzelne Zuwendungen. Es gilt dann außerdem die zeitliche Befristung des Spendenvortrags für Großspenden in 2007.

  • Haftung: Seit dem 1. Januar 2007 gilt eine reduzierte Haftung von 30 % statt 40 % für falsche Spendenbescheinigungen oder nicht ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die Änderung gilt für alle Haftungsbescheide, die ab diesem Tag bekannt gegeben werden, nicht erst für Veranlagungszeiträume ab 2007.

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Weitergabe von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform

Zunächst vereinheitlicht die Erbschaftsteuerreform die Bewertung des Betriebsvermögens. Bisher hatten meist Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen steuerlichen Vorteil, weil bei ihnen die Bewertung nach den Steuerbilanzwerten erfolgte. Bei Kapitalgesellschaften war dagegen deren realer Wert zu ermitteln.

Im neuen Bewertungsrecht orientiert sich die Bewertung dagegen am bisherigen Verfahren für Kapitalgesellschaften: Ziel ist immer der reale (gemeine) Wert des Unternehmens- unabhängig von der Rechtsform. Ist das Unternehmen börsennotiert - was eher die Ausnahme als die Regel sein dürfte - gilt auch weiterhin der Börsenkurs als Grundlage für die Wertermittlung. In allen anderen Fällen soll der Wert aus dem Verkaufspreis vergleichbarer Unternehmen abgeleitet werden, die innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt an fremde Dritte verkauft worden sind.

Wenn dieser Vergleich nicht möglich ist, weil keine Vergleichsdaten verfügbar sind, muss der Wert des Betriebsvermögens mit einer anerkannten Bewertungsmethode bestimmt werden. Die Methode kann der Steuerpflichtige wählen, sofern sie für den jeweiligen Unternehmenstyp üblich und geeignet ist. Das Gesetz sieht als vorrangige Bewertungsmethode das vereinfachte Ertragswertverfahren vor.

Diesem Verfahren liegt die Überlegung zugrunde, welches Kapital ein Investor einsetzen müsste, um aus seinem Investment eine dem Unternehmensertrag vergleichbare Rendite zu erzielen. Dazu wird zunächst der nachhaltig erzielbare Jahresertrag aus dem Durchschnitt der um Sondereffekte bereinigten Betriebsergebnisse in den letzten drei Jahren berechnet. Das Ergebnis ist dann mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren, der sich aus einem jährlich neu festgelegten Basiszinssatz und einem festen Risikozuschlag von 4,5 % ableitet. Für das Jahr 2009 wurde der Basiszinssatz auf 3,61 % festgelegt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt damit in diesem Jahr 1 : (3,61 % + 4,5 %) = 12,33. Aus einem nach dieser Methode bestimmten Jahresergebnis von beispielsweise 100.000 Euro würde also ein zu versteuernder Unternehmenswert von 1.233.000 Euro folgen.

Der feste Risikozuschlag von 4,5 % ist während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder kritisiert worden. Damit ist das Ertragswertverfahren aber tendenziell für wenig risikobehaftete Unternehmen von Vorteil, weil sich für sie ein niedrigerer Wert ergibt, als das bei einer Bewertungsmethode mit angemessener Risikobewertung der Fall ist. Außerdem profitieren Unternehmen mit hohen Wachstumsraten, weil nur Jahreserträge aus der Vergangenheit für die Bewertung herangezogen werden.

Bestimmte Teile des Betriebsvermögens sind aber separat zu bewerten und damit nicht in dem Wert enthalten, der sich aus dem Ertragswertverfahren ergibt. Dazu zählen vor allem Unterbeteiligungen, Einlagen in den letzten beiden Jahren vor dem Vermögensübergang und nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Als nicht betriebsnotwendig definiert das Gesetz die Wirtschaftsgüter, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. Auf diese Vermögensteile entfallende Erträge und Aufwendungen werden natürlich vorher aus dem Jahresergebnis herausgerechnet.

Unabhängig davon, welche Bewertungsmethode letztlich zur Anwendung kommt, legt das Gesetz den Substanzwert des Unternehmens, also die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Vermögensgegenstände und den Schulden, als Untergrenze für den Wert des Betriebsvermögens fest. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gilt außerdem die Einschränkung, dass es nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Wann das der Fall ist, erklärt das Gesetz allerdings nicht, und damit ist für reichlich Diskussionsstoff zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung gesorgt.

Ist die Bewertung abgeschlossen, dann kommen die Begünstigungsregelungen für das Betriebsvermögen zum Tragen. Für Kleinbetriebe gibt es zunächst einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro. Dies ist kein Freibetrag wie bisher, sondern eine Art Freigrenze, die sich allerdings um die Hälfte des Betrags reduziert, um den der Wert den Abzugsbetrag übersteigt. Betriebsvermögen bis 150.000 Euro ist also komplett steuerfrei. Bei 300.000 Euro Betriebsvermögen ist noch ein Anteil von 75.000 Euro steuerfrei. Und bei 450.000 Euro fällt der Abzugsbetrag komplett weg, denn der Abzugsbetrag wird um 300.000 Euro überschritten, wovon die Hälfte, also 150.000 Euro, wiederum den Abzugsbetrag reduziert.

Hinzu kommen die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Der Erbe hat die Wahl zwischen der Regelverschonung von 85 % und einer Verschonungsoption von 100 % des Betriebsvermögens. Die Entscheidung für die mit strengeren Restriktionen verbundene Optionsregelung muss der Erbe zu Beginn treffen. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen.

Voraussetzung für die Verschonung ist bei beiden Modellen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über mehrere Jahre fast unverändert erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Lohnsumme am Ende der Frist nicht unter einem Vielfachen der Ausgangslohnsumme liegen darf. Die Ausgangslohnsumme berechnet sich aus dem Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Außerdem gilt die Lohnsummenregelung nicht für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern.

Dass nur eine Lohnsumme für den Gesamtzeitraum gefordert wird, ermöglicht zwar, während einer Konjunkturflaute Personal abzubauen. Allerdings erzwingen die recht hohen Lohnquoten dann eine Überkompensation zu einem späteren Zeitpunkt. Immerhin ist für die Ausgangslohnsumme keine Tariflohnindexierung vorgesehen, sodass Lohnerhöhungen bei zunächst unveränderter Arbeitnehmerzahl ein gewisses Polster für schlechte Zeiten aufbauen.

Wird die geforderte Lohnsumme am Ende der jeweiligen Bindungsfrist unterschritten, dann reduziert sich die Verschonung im selben Verhältnis, in dem die Lohnsumme unterschritten wurde. Ein Unterschreiten der Lohnsumme um beispielsweise 20 % führt also dazu, dass sich der Verschonungsabschlag auf 68 % (0,8 x 85 %) bzw. 80 % (0,8 x 100 %) reduziert.

Eine weitere Einschränkung ist die Behaltensfrist von sieben (Regelverschonung) oder zehn Jahren (Optionsmodell). Steuerschädlich sind innerhalb dieser Frist der teilweise oder vollständige Verkauf oder die Aufgabe des Betriebs, Überentnahmen (Entnahmen, die die Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 Euro übersteigen) und die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen. Die Steuer wird dann zeitanteilig berechnet: Bei einem steuerschädlichen Ereignis nach der Hälfte der Frist bleiben also 36,43 % bzw. 50 % steuerfrei. Der Verkauf wirkt sich nicht steuerschädlich aus, wenn der Verkaufserlös innerhalb von sechs Monaten in neues Betriebsvermögen investiert wird.

Und noch eine Einschränkung ist vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Anteil an Verwaltungsvermögen daran darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Hier sind noch einmal die beiden Verschonungsregelungen im Überblick:

  • Regelverschonung: Behaltensfrist von 7 Jahren mit Verschonung von 85 %, wenn die Lohnsumme 650 % der Ausgangssumme erreicht und das Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.

  • Optionsmodell: Behaltensfrist von 10 Jahren mit Verschonung von 100 %, wenn die Lohnsumme 1.000 % der Ausgangssumme erreicht und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

Da die Verschonungsregelung noch vor dem Abzugsbetrag zur Anwendung kommt, ist auch bei der Regelverschonung von nur 85 % Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro komplett steuerfrei (850.000 Euro durch die Regelverschonung, weitere 150.000 Euro durch den Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag wirkt sich somit bei der Regelverschonung bis zu einem Betriebsvermögen von 3.000.000 Euro aus. Hinzu kommen die persönlichen Freibeträge, sodass beispielsweise ein Kind nach der Regelverschonung Betriebsvermögen im Wert von rund 2.775.000 Euro komplett steuerfrei erben kann, wenn der persönliche Freibetrag nicht durch andere Vermögenswerte aufgebraucht wird (Verschonung von 85 % = 2.358.750, Abzugsbetrag von 16.875 Euro, persönlicher Freibetrag 400.000 Euro).

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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

Auf den Tag genau ein Jahr nach der ersten Einigung über Eckpunkte der anstehenden Erbschaftsteuerreform haben sich die Spitzen der Großen Koalition am 5. November 2008 noch einmal zusammengerauft und einen abschließenden Kompromiss zur endgültigen Ausgestaltung der Reform gefunden. Ein fertiges Gesetz liegt allerdings noch nicht vor, sodass einige Detailfragen offen bleiben. Trotzdem gilt es nun in den Fällen zu handeln, in denen eine Versteuerung nach geltendem Recht günstiger ist, denn das neue Gesetz wird nun sehr rasch erarbeitet werden.

Die Änderungen im Bewertungsrecht, die einen Gutteil der Reform ausmachen, sind für Gestaltungsüberlegungen nicht von zentraler Bedeutung. Doch da das Bewertungsrecht auch in anderen Teilen des Steuerrechts eine Rolle spielt, hat die Erbschaftsteuerreform insoweit auch Auswirkungen auf andere Steuern. Alle Änderungen im Bewertungsrecht dienen dazu, den Wert von Betrieben, Immobilien und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen möglichst realitätsnah zu bestimmen. Das Ziel ist immer der sogenannte "gemeine Wert", also der Preis, den ein Fremder für das Objekt zahlen würde und müsste.

An den Steuerklassen selbst ändert sich nichts, allerdings werden die Freibeträge zum Teil erheblich angehoben: Für Ehegatten ist ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen (bisher 307.000 Euro). Kinder erhalten mit 400.000 Euro fast den doppelten Freibetrag (bisher 205.000 Euro), für Enkel vervierfacht sich der Freibetrag sogar annähernd von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Neu ist, dass eingetragene Lebenspartner mit 500.00 Euro denselben Freibetrag erhalten wie Ehegatten, allerdings bleiben sie in der ungünstigen Steuerklasse III, während Ehegatten zur Steuerklasse I gehören.

Damit das Aufkommen der Erbschaftsteuer von derzeit rund 4 Mrd. Euro im Jahr angesichts höherer Freibeträge und anderer Vergünstigungen erhalten bleibt, werden in den Steuerklassen II und III die Steuersätze steigen. In Steuerklasse I bleiben die bisherigen Steuersätze von 7 % bis 30 % unverändert.

Das Bundesverfassungsgericht lässt auch für die Zukunft Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu, allerdings sollen diese klar im Gesetz stehen und nicht mehr in den Bewertungsvorschriften versteckt werden. Entsprechend umfangreich sind die geplanten Verschonungsregelungen. Am einfachsten verhält es sich bei Immobilien: Der derzeit geltende pauschale Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg, nur für vermietete Wohnimmobilien ist noch ein Abschlag von 10 % vorgesehen.

Komplett steuerfrei bleiben soll eine Wohnung oder ein Haus, das weiter selbst genutzt wird, sofern es sich bei den Erben oder Beschenkten um Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Enkel (falls die Kinder bereits verstorben sind) handelt. Geht die Immobilie an den Nachwuchs, darf die Wohnfläche höchstens 200 m² pro Kopf betragen. Außerdem darf das Domizil innerhalb der ersten zehn Jahre nach Übergang nicht verkauft werden, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden.

Beim Betriebsvermögen soll der Erbe nun die Wahl zwischen zwei Verschonungsregelungen haben. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen. Voraussetzung für die Verschonung ist bei beiden Modellen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über mehrere Jahre fast unverändert erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Lohnsumme am Ende der Frist nicht unter einem Vielfachen der Summe im Jahr vor dem Betriebsübergang liegen darf.

Dass nicht mehr jährliche Lohnsummen gefordert werden, sondern nur noch eine Lohnsumme für den Gesamtzeitraum, ermöglicht zwar, während einer Konjunkturflaute vorübergehend Personal abzubauen. Allerdings erzwingen die recht hohen Lohnquoten dann eine Überkompensation zu einem späteren Zeitpunkt. Immerhin ist für die ursprüngliche Lohnsumme kein Inflationsausgleich vorgesehen, sodass Lohnerhöhungen bei zunächst unveränderter Arbeitnehmerzahl ein gewisses Polster für schlechte Zeiten aufbauen.

Und noch eine Einschränkung ist vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Anteil an Verwaltungsvermögen daran darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Für Kleinbetriebe soll es eine Freigrenze (kein Freibetrag) von 100.00 bis 150.00 Euro geben, um den hohen Bewertungsaufwand von vornherein zu vermeiden.

Vorgesehen sind nun die folgenden zwei Wahlmöglichkeiten:

  • 7-Jahresfrist: Wird das Unternehmen über sieben Jahre fortgeführt, bleiben 85 % steuerfrei. Die geforderte Lohnsumme am Ende des Zeitraums beträgt 650 % der Ausgangssumme, das Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen. Pro Jahr entfallen dann 14,28 % der Steuer.

  • 10-Jahresfrist: Bei Fortführung über zehn Jahre bleiben 100 % steuerfrei. Die geforderte Lohnsumme am Ende beträgt 1.000 % der Ausgangssumme, das Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen. Pro Jahr entfallen dann 10,0 % der Steuer.

Nachdem die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform feststehen, bleibt ein kleines Zeitfenster, um eine steueroptimale Vermögensübergabe zu planen. Handlungsbedarf besteht beispielsweise bei nicht selbst genutzten Immobilien - oft ist hier das alte Recht günstiger. Bei Betriebsvermögen lassen sich keine allgemeinen Empfehlungen geben, sondern es kommt darauf an, ob die Behaltensfrist voraussichtlich eingehalten werden kann und wie das Betriebsvermögen zusammengesetzt ist.

Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, gilt für alle Erbschaften und Schenkungen zwingend das neue Recht. Nur für Erben soll es aber auch die Option geben, das neue Recht auf Antrag auch auf Erbfälle anwenden zu lassen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 liegen. Für Schenkungen gilt dagegen zwingend der Tag des Inkrafttretens als Stichtag für den Übergang vom alten zum neuen Recht.

Vom ursprünglichen Plan, das Reformgesetz in der ersten Jahreshälfte 2008 zu verabschieden und in Kraft treten zu lassen, bleibt nur mehr Schall und Rauch. In der Tat muss sich die Große Koalition jetzt sehr beeilen, um das Reformgesetz überhaupt noch in diesem Jahr verabschieden zu können. Eine abschließende Beratung im Finanzausschuss des Bundestags soll am 26. November 2008 erfolgen, tags darauf kann dann der Bundestag das Gesetz beschließen. Wenn auch der Bundesrat in einer Sondersitzung am 12. Dezember 2008 dem Gesetz zugestimmt hat, wird es schließlich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten können.

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